StGN 11/12/2011, 5

Robert Koch

Recht der Gemeinden auf Durchführung von Kommunalsteuer-Nachschauen vom VwGH eindeutig bestätigt

Äußerst kritischer Fachartikel in der meist verbreiteten steuerrechtlichen Fachzeitschrift Österreichs

Im Zuge einer von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkten – dafür aber nicht weniger intensiv geführten – Auseinandersetzung hat Prof. Dr. Reinhold Beiser, welcher in Innsbruck auch eine Steuerberatungskanzlei führt, in einer in Fachkreisen anerkannten Fachzeitschrift im Rahmen einer ausführlichen Abhandlung behauptet, die Gemeinden dürften seit 1. 1. 2010 keine Kommunalsteuer-Nachschauen mehr durchführen (SWK 20/21/2011, S 772: „Recht auf den gesetzlichen Richter | Kommunalsteuernachschau der Gemeinden ausgelaufen! Keine Prüfungskonkurrenz nach der BAO | Das Nachschaurecht der Gemeinden nach § 14 Kommunalsteuergesetz ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen“).

Gemeinsames Rundschreiben des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

In einer am 22. 9. 2011 an alle Gemeinden Österreichs gemeinsamen Rundmail haben die beiden kommunalen Spitzenverbände mitgeteilt, dass auch nach 1. 1. 2010 durch die weiterhin wirksame Bestimmung des § 14 Abs. 1 achter Satz Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2011, das „Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) ... unberührt“ bleibt, welche Auslegung auch das Bundesministerium für Finanzen in zu diesem Zeitpunkt informell geführten Vorabsprachen im Hinblick auf § 14 KommStG 1993 betreffenden erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des KommStG 1993 bestätigt hat.

VwGH-Erkenntnis 2009/15/0223: Gemeindliche Kommunalsteuernachschauen sind weiterhin zulässig!

Am 7. 10. 2011 wurde das VwGH-Erkenntnis 2009/15/0223 vom 7. 7. 2011 über das Rechtsinformationssystem des Bundes („RIS“, www.ris.bka.gv.at/) veröffentlicht:

Der VwGH hat darin die Zulässigkeit gemeindlicher Kommunalsteuer-Nachschauen auf Basis der im jeweiligen Bundesland anzuwendenden Landesabgabenordnung bestätigt – und zwar ausdrücklich wie folgt: „Die Gemeinde war demnach zu einer Nachschau im Sinne des § 116 TLAO berechtigt. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich an dieser Rechtslage durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009) nichts geändert hat.“ Im Speziellen sind damit seit 1. 1. 2010 (Inkrafttreten der BAO als Verfahrensrecht auch für Landes- und Gemeindeabgaben) die gemeindlichen Kommunalsteuer-Nachschauen weiterhin zulässig.

Zum ausdrücklichen Beschwerdevorbringen, „die Befugnisse der Organe der Kommunalsteuerprüfung würden sich mit jenen der zur Nachschau berechtigten Gemeindeorgane überschneiden; diese Überschneidung führe zu einer kumulativen Kompetenz von mehreren staatlichen Organen“, gelangt der VwGH zur Feststellung, der Verwaltungsgerichtshof hege keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend § 14 KommStG 1993, weil die Entscheidungszuständigkeit betreffend die Kommunalsteuer allein den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet und damit vom Gesetzgeber exakt, klar und eindeutig geregelt sei, wenn auch die Prüfung der Bemessungsgrundlage entsprechend § 14 KommStG 1993 „mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (gemeint: gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch Finanzverwaltung oder Sozialversicherungsträger – „GPLA“) „gemeinsam (für Finanzamt, Krankenversicherung und Gemeinde)“ erfolgen soll, sei doch „die Kommune ... an die Prüfungsfeststellungen (das Gutachten) des Prüfers nicht gebunden, sondern könne davon abweichen.“.

Beisers Thesen und Schlussfolgerungen im eingangs erwähnten Fachartikel erweisen sich damit allesamt und gänzlich als unberechtigt und sind seitdem durch die Aussagen des Höchstgerichts ausdrücklich widerlegt.

Erlass des BMF zur Kommunalsteuernachschau und -prüfung vom 10. 11. 2011

Mit diesem aktuellen Erlass, GZ. BMF-010222/0227-VI/7/2011, hat das Bundesministerium für Finanzen auf Grundlage des vorerwähnten VwGH-Erkenntnisses vom 7. 7. 2011 nun auch offiziell und nach außen erkennbar in diesem Sinne Stellung bezogen und beschließt seine Ausführungen darin wie folgt: „Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Bundesabgabenordnung auf Landes- und Gemeindeabgaben und die Aufhebung von Landesabgabenordnungen mit 1. Jänner 2010 hat den Inhalt des Verweises in § 14 KommStG 1993 und damit die Befugnisse der Gemeinden, die Kommunalsteuer betreffende Nachschauen vorzunehmen, nicht berührt.“

Umgang mit „Zweiflern“

Es gab vereinzelt vor dem Bekanntwerden des VwGH-Erkenntnisses – und in seltenen Ausnahmefällen auch noch danach – Abgabepflichtige und Angehörige des Berufsstandes der Wirtschaftstreuhandberufe, welche Kommunalsteuer-Nachschauen der Gemeinde(n) nicht akzeptieren woll(t)en: In der Praxis wurde (und wird) dies einfach derart gelöst, dass die jeweilige Gemeinde über den GPLA-Regionalbeirat eine so genannte „Bedarfsprüfung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 siebenter Satz KommStG 1993 anregen lässt. Der Vertreter der steirischen Gemeinden des GPLA-Regionalbeirates ist im Steiermärkischen Gemeindebund angesiedelt. Der bisherigen Erfahrung nach erfolgt dann eine GPLA praktisch „postwendend“ durch das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt oder durch den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger, welche neben der Kommunalsteuerprüfung zusätzlich auch die Prüfung der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen, der Arbeiterkammerumlage, des Wohnbauförderungsbeitrages, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag umfasst.

Man wäre wohl versucht zu sagen, insbesondere dem Berufsstand der Wirtschaftstreuhandberufe angehörige Personen tun den von Ihnen vertretenen Klienten mit dieser erheblichen Ausweitung des Prüfungsfeldes tendenziell nicht gerade Gutes: Abgesehen vom erhöhten Aufwand zur Betreuung einer wesentlich umfassenderen Prüfung, möglichen betrieblichen Beeinträchtigungen und Mehraufwänden birgt doch jede Prüfung einen gewissen Unsicherheitsfaktor in sich – und zwar ganz abgesehen von eventuellen Abgaben- und/oder Beitragsnachforderungen aus der Prüfung an sich...

Lebring, 7.12.2011

                             Robert Koch