StGN 5/6/2009, S 10 f

Herabsetzung und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 165 Abs 6 LAO (Teil 2)
Von Robert Koch

 

Grundlegende Fragestellung

In den Steirischen Gemeindenachrichten 3/4/2009 wurde dargelegt, dass die Abgabenbehörden seit 22. 7. 2008 bei allen Abgaben nach der LAO für die Erledigung von Säumniszuschlag-Nichtfestsetzungs- und Herabsetzungsanträgen des Abgabepflichtigen im Einzelfall die eher umständliche Frage zu klären haben, inwieweit den Abgabepflichtigen im Einzelfall „kein grobes Verschulden“ an der eingetretenen Säumnis im Sinne einer nicht fristgerechten Zahlung trifft: Liegt grobes Verschulden vor, ist die beantragte Nichtfestsetzung bzw die beantragte Herabsetzung des Säumniszuschlages (insoweit) nicht möglich. Die grundsätzliche Beurteilung im Einzelfall kann anhand der folgenden Zusammenstellung der bisherigen Begriffsbestimmungen und anhand der VwGH- und UFS-Rechtsprechung zur sinngleichen BAO Bestimmung erfolgen. Stark vereinfacht zusammen gefasst ist dabei eine substantiierte und konkrete Darstellung des fehlenden Verschuldens auf Seiten des Abgabepflichtigen erforderlich, bloße Schutzbehauptungen („Ausreden“) und die Darstellung der Umstände, die zur nicht fristgerechten Entrichtung der Abgabe(n) geführt haben, reichen nicht.

 

Kein grobes Verschulden

 

Grobes Verschulden – z. B. durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten

 

Frage des Verschuldens Dritter (Arbeitnehmer, Vertreter, Boten)

 

Im folgenden und abschließenden Teil dieser Artikelserie zur Herabsetzung und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen werden weitere konkrete Sichtweisen des UFS und des VwGH zu den "üblichen" bzw. gängigsten Argumentationslinien der Abgabepflichtigen und deren Vertreter in diesem Zusammenhang dargestellt und wird versucht, trotz aller Komplexität der angesprochenen Rechtsfrage eine verhältnismäßig einfache und durchaus praktikable wie bewährte Praxisempfehlung für das Verwaltungshandeln abzugeben.

Robert Koch, 30.6.2009