Aus einer Anfragebeantwortung in dieser Sache (Stand 21.7.2010):

 

 

I. Aktuelle Rechtslage (bis 31.12.2010)

 

 

1. Grundsätzliches

Für die aktuelle Rechtslage habe ich in meinem von Ihnen erwähnten Artikel in den Steirischen Gemeindenachrichten (Ausgabe 5/6/2010, 5 f) folgende gesetzliche und durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen ergänzte Regelungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 135/2009 (UStG 1994), dargestellt:
 
a) Grundsätzlich müssen alle Unternehmer monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) erstellen;
 
b) (Klein-) Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter € 30.000 brauchen nur vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) erstellen.
 
c) Diese oa Voranmeldungen brauchen bei einem Vorjahresumsatz bis zu € 100.000 nicht beim Finanzamt eingereicht werden, sondern müssen nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abgelegt werden, wenn die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.
 
d) Wenn die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres € 100.000 überstiegen haben und (!) wenn ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze getätigt werden, brauchen keine UVA eingereicht werden, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.

 

2. Folgerungen:

a) Bis € 30.000 Vorjahresumsatz:
Sofern Ihr Vorjahresumsatz unter € 30.000  liegt (oa Fall unter I. 1. b), ist es daher zulässig, nur vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen.
Die Vorauszahlungen müssen laufend entrichtet werden und die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nicht beim Finanzamt eingereicht, sondern nur bei den Aufzeichnungen abgelegt werden.
Anmerkung: Wenn Sie im Veranlagungszeitraum (Jahr) höchstens € 7.500 Umsatz erzielen, sind Sie als Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) unter den weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs 6 UStG 1994) auch von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit.
 
b) Vorjahresumsatz über € 30.000:
Hat Ihr Vorjahresumsatz € 30.000 überstiegen, müssen Sie monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen, die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag leisten und – sofern Ihr Vorjahresumsatz nur bis zu € 100.000 reichte – die Umsatzsteuervoranmeldungen ebenfalls nicht beim Finanzamt einreichen sondern nur bei den Aufzeichnungen ablegen.
 
c) Vorjahresumsatz über € 100.000:

Hat Ihr Vorjahresumsatz auch € 100.000 überstiegen, müssen Sie monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen, die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag leisten und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich beim Finanzamt einreichen.

3. Gesetzestext (Stand heute)

Zur Illustration des Vorgesagten bzw um die Schlussfolgerungen nachvollziehen zu können finden Sie in der Anlage die aktuelle Fassung des § 21 UStG 1994 zu Ihrer weiteren Verwendung.

 

 

 

II. Die Rechtslage ab 1.1.2011

 

verschiebt zwar für nach dem 31. 12. 2010 beginnende Voranmeldungszeiträume die oa Vorjahresumsätze-Grenze von € 30.000 auf € 100.000, führt aber die Pflicht zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen ein; das heißt ab der Veranlagung 2011 brauchen

 

** Kleinunternehmer (bis € 30.000 Vorjahresumsatz) keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abzugeben und .

 

** Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz zwischen € 30.000 und € 100.000 müssen

vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und über FinanzOnline

elektronisch einreichen.

 

 

Ich hoffe, diese Auskünfte helfen Ihnen zur Orientierung weiter.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Robert Koch

 

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Steiermärkischer Gemeindebund

8010 Graz, Burgring 18

Tel.: +43 (0) 316 / 82 20 79 - 0

Fax: +43 (0) 316 / 81 05 96

E-Mail: post@gemeindebund.steiermark.at

 

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Anlage: 
 
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1994
(Rechtslage per 7/2010)      
(BGBl.Nr. 663/1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010)
 
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
 
(1) Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.
Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.
Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
 
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
 
(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
 
(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
 
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen   Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.
 
(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
 
(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27), dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
 
(7) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:
1.         Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a)         Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,
b)         die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,
c)         den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern
d)         die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,
e)         den Stand des Kilometerzählers;
2.         das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
3.         der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine berichtigte Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt erklärten Bemessungsgrundlage abweicht. Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen und - soweit erforderlich - eine ergänzende Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu erstatten;
4.         der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;
5.         das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
Liegt kein Eintrittszollamt vor, sind die Bestimmungen für das Eintrittszollamt sinngemäß vom Austrittszollamt anzuwenden.
 
(8) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe der Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, dass die auf diese Umsätze entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe dieser Umsätze innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe dieser Umsätze nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.
 
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann festgelegt werden:
-           ein besonderes Verfahren für die Vorsteuererstattung,
-           ein Mindestbetrag, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt,
-           innerhalb welcher Frist der Erstattungsantrag zu stellen ist,
-           dass der Bescheid über die Erstattung der Vorsteuerbeträge elektronisch zugestellt wird,
-           wie und in welchem Umfang der zu erstattende Betrag zu verzinsen oder zu vergebühren ist.
Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur erstattungsfähig, wenn die Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
 
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b schulden.
 
Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
(11) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen – entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23 – in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrages mit Verordnung festzulegen. Im Antrag ist die Steuer für den Erstattungszeitraum selbst zu berechnen. Enthält der Antrag nicht die in den Art. 8, 9 und 11 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Angaben, so ist er ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung unbeachtlich. Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn die in Art. 18 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zustellungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat haben unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO elektronisch zu erfolgen.
 

 

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