StGN 6/2006, Seite 4ff

Erhebung der Ferienwohnungsabgabe

Von Robert Koch

Übersicht:   
  • Rechtsgrundlagen
  • Begriff der „Ferienwohnung“; Abgabenbefreiungen
  • Festsetzung der Ferienwohnungsabgabe
  • Höhe der Ferienwohnungsabgabe
  • Ferienwohnungsabgabe-Dauerbescheid
  • Zeitweise entgeltliche Unterkunftgewährung
  • Mitwirkung der Wohnungs- und Liegenschaftseigentümer bei der Erfassung der Ferienwohnungen
  • Maßgebliche Größe der Ferienwohnungen
  • Ermittlung der Nutzfläche im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
  • Allgemeine Beobachtungen und Wahrnehmungen
  • Abfrage und Verwendung von Meldedaten
  • Verwendung von Daten aus den Bauakten
  • Verwendung von Grundbuchsdaten
  • Verwendung von Daten aus dem Grundsteuerakt

 

 

I. Rechtslage

Rechtsgrundlagen
Im gesamten Bundesland Steiermark ist zwingend – auch in Nicht-Tourismusgemeinden – bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen eine jährliche Ferienwohnungsabgabe (FWA) zu erheben, somit festzusetzen und einzuheben.
Diese richtet sich inhaltlich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) 1980, LGBl 54/1980 in der Fassung LGBl 105/2005, und ist iSd § 6 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl 45/1948 idF BGBl 201/1996, als ausschließliche Gemeindeabgabe ausgestaltet.
Sofern die Erhebung dieser Abgabe bisher aus welchen Gründen auch immer nicht lückenlos erfolgte, hat diese auch rückwirkend vollzogen zu werden (innerhalb der Schranken der grundsätzlich 5 jährigen Bemessungsverjährungsfrist des § 156 ff Steiermärkische Landesabgabenordnung – LAO, LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001).

Begriff der „Ferienwohnung“; Abgabenbefreiungen
„…eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient“ gilt als Ferienwohnung iSd § 9a Abs 2 NFWAG 1980. Für Häuser und Wohnungen, deren Eigentümer bzw Miteigentümer ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, gilt zudem automatisch die gesetzliche Vermutung der Ferienwohnungseigenschaft, welche aber vom Abgabepflichtigen widerlegt werden kann (§ 9c Abs 1 NFWAG 1980).
Abgabenbefreiungen: Wenn allerdings eine Ferienwohnung ausschließlich (!) von Personen genutzt wird, die ihren ständigen Wohnbedarf im Gemeindegebiet decken, entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe (§ 9a Abs 6 NFWAG 1980).
Wenn eine Ferienwohnung zeitweise auch für die entgeltliche Unterkunftgewährung an Personen ohne Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde herangezogen wird, ruht während dieser Zeit die Verpflichtung zur Entrichtung der FWA (§ 9a Abs 5 NFWAG 1980); es entsteht aber dadurch während dieser Zeit die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe (NA).

Festsetzung der Ferienwohnungsabgabe
Dass die Einhebung der FWA iSd NFWAG 1980 verpflichtend in allen Gemeinden der Steiermark gilt, wurde bereits einleitend erwähnt; ebenso die Pflicht des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz, dies innerhalb des Bemessungsverjährungszeitraumes (aus heutiger Sicht rückwirkend für alle Kalenderjahre ab 2001) erforderlichenfalls auch „rückwirkend“ auf Basis der §§ 9a bis 9d NFWAG 1980 iVm §§ 150 und 156 LAO zu vollziehen.
Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnungsliegenschaft, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung, wobei Miteigentümer als Gesamtschuldner iSd § 4 LAO gelten (§ 9a Abs 3 NFWAG).
Musterbescheide zur Abgabenfestsetzung werden für Mitgliedsgemeinden auf der Homepage des Steiermärkischen Gemeindebundes zum Download bereit gestellt.

Höhe der Ferienwohnungsabgabe
Solange in einer Gemeinde keine Verordnung iSd § 9b Abs 3 NFWAG 1980 idgF (mit höheren Steuersätzen bis zu Euro 300,00) in Kraft getreten ist, sind die in § 9b Abs 1 leg cit angeführten Abgabenbeträge für die Festsetzung der FWA maßgeblich (derzeit zwischen Euro 70,00 und Euro 160,00 pro Jahr).
Tritt bzw trat eine solche Verordnung unter dem Jahr bzw während eines vergangenen Jahres in Kraft, ist (erst) mit Wirksamkeit des Inkrafttretens der Verordnung die „erhöhte“ FWA (neu) festzusetzen und ist der bis dorthin wirksam festgesetzte (bezahlte) Abgabenbetrag bei der Festsetzung (bzw bei der fällig werdenden Restschuld) anzurechnen (§ 15 NFWAG 1980).
Hinweis: Bei einer länger zurück reichenden Abgabenfestsetzungen ist zu beachten, dass § 9b Abs 1 NFWAG 1980 Neufassungen per 1.1.2002 durch LGBl 69/2001 und per 1.4.2002 durch LGBl 34/2002 erfahren hat (Änderungen bei den „Tarifen“ und Größenabstufungen).

Ferienwohnungsabgabe-Dauerbescheid
Nachdem die FWA mittels LAO-Bescheid festzusetzen ist und „die einmal festgesetzte jährliche FWA“ iSd § 9d Abs 1 NFWAG 1980 „so lange in derselben Höhe zu entrichten“ ist, „solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht“, wobei auf diese Rechtsfolgen im Bescheid hinzuweisen ist, ist besonders zu beachten, dass dieser künftige Jahresbetrag deutlich ersichtlich ist – insbesondere wenn mit diesem Bescheid auch (durchaus unterschiedliche) Abgabenfestsetzungen für mehrere vergangene Jahre vorgenommen werden.
Bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlagen ist seitens der Abgabenbehörde ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
Natürlich muss auch ein neuer Bescheid ergehen, wenn sich der Abgabepflichtige ändert (Eigentümerwechsel).

Zeitweise entgeltliche Unterkunftgewährung
Bei der Nutzung einer Ferienwohnung in der Art, dass (in Teilzeiträumen) auch eine entgeltliche Unterkunftgewährung statt findet, ist der Abgabenbescheid – wenn er nicht ohnedies erst(malig) im Nachhinein ergeht – alljährlich anzupassen, indem die Zeiträume der entgeltlichen Unterkunftgewährung von der Festsetzung der FWA anteilig auszunehmen sind (§ 9a Abs 5 NFWAG 1980).
Als praktische (zwar nicht ganz gesetzeskonforme, aber bewährt verwaltungsökonomische) Handhabung ist bei einzelnen Gemeinden zu beobachten, dass diese natürlich nur im Nachhinein mögliche jährliche Anpassung des FWA-Betrages nach unten bei unangetasteter Abgabenfestsetzung durch Rückerstattung (Gutschrift, Überweisung, Barauszahlung) des Minderungsbetrages anlässlich der Erklärung bzw Abrechnung mit den NA-Erklärungszeiträumen erfolgt. Diesfalls kann sogar auch die zuletzt (voll) festgesetzte FWA vorerst unverändert für das Folgejahr weiter gelten.

 

II. Ermittlungsverfahren

Mitwirkung der Wohnungs- und Liegenschaftseigentümer bei der Erfassung der Ferienwohnungen
Grundsätzlich sind alle Wohneinheiten (Häuser und Wohnungen in Häusern), welche keinen Hauptwohnsitz darstellen und wo der Eigentümer der baulichen Anlage nicht in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, Ferienwohnungen; ausgenommen sie dienen ausschließlich beruflichen Zwecken als Wohnstätte.
Gemäß § 9c Abs 1 NFWAG 1980 müssen Eigentümer von Häusern und Wohnungen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, diese Ferienwohnungen der Gemeinde mitteilen, es sei denn, sie weisen nach, dass keine Ferienwohnung vorliegt.

Maßgebliche Größe der Ferienwohnungen
Wenn die Gemeinde die maßgebliche Nutzfläche der Ferienwohnung nicht kennt, muss der Abgabepflichtige diese nach Aufforderung durch die Gemeinde bekannt geben (§ 9c Abs 1 dritter Satz NFWAG 1980). Dazu war/ist ein Erhebungsformblatt (Lagerzahl 589) der Medienfabrik GmbH im Umlauf, welches allerdings in einer aktuellen Fassung (NFWAG 1980 idF LGBl 105/2005) zu verwenden wäre.
Achtung! Die Nutzfläche ist dabei nach der Definition des § 6 Abs 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl 417/1975, zu ermitteln – und NICHT nach den im Bauakt angeführten Bruttogeschoßflächen!

Ermittlung der Nutzfläche im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Nachfolgend finden Sie einen Auszug der maßgeblichen Bestimmungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975 idF BGBl 417/1975:
Nutzfläche - § 6. (1) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die im § 1 Abs. 2 sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.
(2) Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan erwiesen wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.
Begriff - § 1 (1) ...
(2) Mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten können auch andere Teile der Liegenschaft, wie besonders offene Balkone, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten, Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft, im Wohnungseigentum stehen, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind.

 

III. Verwendung „anderer“ Daten

Nachdem die Gemeinden über eine Vielzahl von Informationen verfügen, welche inhaltliche Anhaltspunkte für die FWA-Pflicht liefern kann, liegt die Verwendung verfügbarer Daten nahe. Nachdem es sich teilweise um sehr sensible Daten handelt und dies immer wieder „mit schlechtem Gewissen“ erfolgt und folglich in Bescheiden auch sicherheitshalber nicht offen gelegt wird, weil Unsicherheiten darüber bestehen, welche Datenverwendungen gesetzlich zulässig und daher iSd § 92 zweiter Satz LAO sogar geboten sind, wird nachstehend untersucht, welche Daten für die Verwaltung der FWA verwendet werden dürfen bzw im Sinne der effizienten Tätigkeit einer Abgabenbehörde verwendet werden müssten.

Allgemeine Beobachtungen und Wahrnehmungen
Im Sinne des § 92 LAO ist die Abgabenbehörde angehalten, Abgaben relevante Umstände aktiv (!) sorgfältig zu ermitteln, zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen, um die Abgabepflichtigen gleich zu behandeln und um Abgabenverkürzungen entgegen zu wirken:
Alle Wohnungen und Häuser ohne Hauptwohnsitz und solche mit einem weiteren Wohnsitz eines außerhalb der Gemeinde mit Hauptwohnsitz Gemeldeten sowie leer stehende Wohnungen und Häuser einer Person, die ihren ständigen Wohnbedarf nicht in der Gemeinde deckt, sind somit für die Abgabenbehörde als grundsätzliche Ferienwohnungen absolut relevant: Schließlich handelt es sich hierbei nicht bloß um potentielle Ferienwohnungen, sondern bereits um abgabepflichtige Ferienwohnungen im Sinne einer gesetzlichen Vermutung, für welche der Abgabepflichtige erst aus eigenem das Gegenteil zu beweisen hätte!

Abfrage und Verwendung von Meldedaten
Nach der Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV, BGBl II 66/2002, vergibt der Bundesminister für Inneres als Betreiber des Zentralen Melderegisters (ZMR) entsprechende persönliche Zugriffsberechtigungen, welche in der Eigenschaft als Organ der Meldebehörde (Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde) verwendet werden dürfen.
Die Abgabenbehörden (Bürgermeister, Gemeinderat) dürfen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Grundlagen der FWA-Festsetzung, somit einer hoheitlichen Aufgabenstellung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, auch ihnen als Meldebehörde bekannt gewordene Daten verwenden bzw abgabenrelevante Daten ohne Weiteres offiziell beim Zugriffsberechtigten („Meldeamt“) in Erfahrung bringen und auch offen verwenden, weil die Übermittlung und/oder Verwendung der Daten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze erfolgt. Außerdem ist § 16a Abs 4 Meldegesetz 1991, BGBl 9/1992 in der Fassung BGBl I 45/2006, ausdrücklich zu entnehmen, dass die Gemeinden zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe die Ergebnisse der im Melderegister möglichen Abfrage (Gesamtdatensatz; inkl. weiterer und früherer Wohnsitze) im notwendigen Ausmaß verwenden dürfen.
Der Melderecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ: 11.000/216-V/7/02, führt zu § 16a Abs 4 MeldeG 1991 Folgendes aus: „Hier wird die Möglichkeit eröffnet, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Sozialversicherungsträgern einen Online-Zugriff auf die Daten des ZMR einzuräumen und zwar dann, wenn sie diese Daten zur Besorgung einer Aufgabe der Hoheitsverwaltung benötigen. Von diesem Zugriffsrecht sind auch Daten, die sonst einer Auskunftssperre unterliegen, erfasst, weil in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe regelmäßig höher zu bewerten ist, als das Interesse eines Betroffenen, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten. Diese weit reichende Abfrageberechtigung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Nutznießer dieser Regelung allesamt dem Amtsgeheimnis unterliegen.“
§ 20 Abs 3 Meldegesetz 1991 lautet: „Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet; Übermittlungen aufgrund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
Der Melderecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ: 11.000/216-V/7/02, führt zu § 20 Abs 3 Meldeg 1991 Folgendes aus: „Durch die Formulierung „sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden“, wird klargestellt, dass es sich hier um Fälle der Amtshilfe iSd Art. 22 B-VG handelt. Die zulässige Bekanntgabe umfasst sämtliche im Melderegister enthaltenen Daten; sie ist nicht auf jene den Inhalt einer Meldeauskunft bildenden Daten beschränkt. Die Verpflichtung der Meldebehörden, im Wege der Amtshilfe anderen Behörden Meldeauskünfte zu erteilen, wird auch durch die zugunsten einer bestimmten Person verfügte Auskunftssperre nicht berührt. Die Beurteilung der Frage, ob die Bekanntgabe der Meldedaten für die anfragende Behörde zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, ist grundsätzlich nicht Sache der Meldebehörde. Entsprechend einer auf breiter Linie erhobenen Forderung werden die Bürgermeister ermächtigt, die Meldedaten generell – also unabhängig davon, ob sie Meldebehörde sind oder nicht – zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verwenden. Diese Vorgangsweise entspricht einer seit jeher geübten und durch das Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes kaum geänderten Praxis. Es ist evident, dass die Gemeinden die Meldedaten zur Wahrnehmung vielfältiger Planungsaufgaben besonders benötigen. Dementsprechend wird ihnen nunmehr durch das Gesetz auch ausdrücklich diese Befugnis eingeräumt. Die Textierung dieser Bestimmung wurde an jene des § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes angelehnt.“

Verwendung von Daten aus den Bauakten
Auch die Nutzfläche der Ferienwohnung darf ausdrücklich aus dem behördlich genehmigten Bauplan berechnet werden, außer eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan ist bekannt. Diesfalls gilt die Nutzfläche nach dem Naturmaß, welche zB im Zuge einer entsprechenden Erhebungsamtshandlung (§ 114 LAO) oder auch schriftlich in Erfüllung der Auskunfts-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§§ 117 und 95 LAO) nachvollziehbar detailliert abgefragt werden kann.
(Eine „Nachschau“ für Zwecke der Abgabenverwaltung durch die Abgabenbehörde iSd § 118 LAO wäre nur bei jenen Personen zulässig, welche nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben.)

Verwendung von Grundbuchsdaten
Die Gemeinde erhält auch alle Grundbuchsbeschlüsse vom zuständigen Grundbuchsgericht, womit Änderungen beim grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer und somit (grundsätzlich) beim Abgabepflichtigen nachvollzogen und in die Abgabenverwaltung eingepflegt werden können. Es ist daher zweckmäßig, dass auch die Buchhaltung (Abgabenverwaltung, Steueramt, …) einer Gemeinde diese Daten zur Weiterverarbeitung erhält. Bei diesen Veränderungen kann die Gemeinde – sofern Häuser und/oder Wohnungen betroffen sind – sogleich als Meldebehörde aktiv werden (Erfüllung der allfälligen Meldepflichten: Hauptwohnsitz, weiterer Wohnsitz, kein Wohnsitz) und die Eigenschaft einer Wohneinheit auf den Status einer allfälligen Ferienwohnung hin überprüfen!
Es ist zu beobachten, dass einige Gemeinden zB in typischen Ferienwohnungsanlagen gleich alle Wohnungseigentümer ohne gleichzeitigen Hauptwohnsitz in der Gemeinde mit der FWA belegen und sich auf eine Berufungsmöglichkeit des Bescheidadressaten berufen. Dazu wäre allerdings festzustellen, das die „Einsparung“ des Ermittlungsverfahrens (§ 92 f LAO) rechtswidrig ist und zudem den Parteien vor Erlassung (je)des abschließenden Sachbescheides gemäß § 148 Abs 4 LAO Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Verwendung von Daten aus dem Grundsteuerakt
Sinngemäß dasselbe gilt für die Weitergabe und Verwendung der Daten aus dem Grundsteuerakt: Neue Einheitswertbescheide bei allfälligen Veränderungen sollen zu einer Kontrolle dahingehend führen, wie aktuell die Datenbestände bei der Verwaltung der FWA sind.

Robert Koch, 28.4.2006