StGN 6/2006, Seite 4ff
Erhebung der Ferienwohnungsabgabe
Von Robert Koch
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I. Rechtslage
Rechtsgrundlagen
Im gesamten Bundesland Steiermark ist zwingend – auch in Nicht-Tourismusgemeinden
– bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen eine jährliche Ferienwohnungsabgabe
(FWA) zu erheben, somit festzusetzen und einzuheben.
Diese richtet sich inhaltlich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen
Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) 1980, LGBl 54/1980
in der Fassung LGBl 105/2005, und ist iSd § 6 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz
1948, BGBl 45/1948 idF BGBl 201/1996, als ausschließliche Gemeindeabgabe
ausgestaltet.
Sofern die Erhebung dieser Abgabe bisher aus welchen Gründen auch immer
nicht lückenlos erfolgte, hat diese auch rückwirkend vollzogen zu
werden (innerhalb der Schranken der grundsätzlich 5 jährigen Bemessungsverjährungsfrist
des § 156 ff Steiermärkische Landesabgabenordnung – LAO, LGBl 158/1963
in der Fassung LGBl 69/2001).
Begriff
der „Ferienwohnung“; Abgabenbefreiungen
„…eine
Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen,
die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient,
sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes,
des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche
Zwecke als Wohnstätte dient“ gilt als Ferienwohnung iSd § 9a Abs
2 NFWAG 1980. Für Häuser und Wohnungen, deren Eigentümer bzw
Miteigentümer ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, gilt zudem
automatisch die gesetzliche Vermutung der Ferienwohnungseigenschaft, welche
aber vom Abgabepflichtigen widerlegt werden kann (§ 9c Abs 1 NFWAG 1980).
Abgabenbefreiungen: Wenn allerdings eine Ferienwohnung ausschließlich
(!) von Personen genutzt wird, die ihren ständigen Wohnbedarf im Gemeindegebiet
decken, entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe (§
9a Abs 6 NFWAG 1980).
Wenn eine Ferienwohnung zeitweise auch für die entgeltliche Unterkunftgewährung
an Personen ohne Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde herangezogen wird, ruht
während dieser Zeit die Verpflichtung zur Entrichtung der FWA (§
9a Abs 5 NFWAG 1980); es entsteht aber dadurch während dieser Zeit die
Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe (NA).
Festsetzung
der Ferienwohnungsabgabe
Dass die Einhebung der FWA iSd NFWAG 1980 verpflichtend in allen Gemeinden
der Steiermark gilt, wurde bereits einleitend erwähnt; ebenso die Pflicht
des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz, dies innerhalb
des Bemessungsverjährungszeitraumes (aus heutiger Sicht rückwirkend
für alle Kalenderjahre ab 2001) erforderlichenfalls auch „rückwirkend“
auf Basis der §§ 9a bis 9d NFWAG 1980 iVm §§ 150 und 156
LAO zu vollziehen.
Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnungsliegenschaft,
sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch
ist, der Eigentümer der Ferienwohnung, wobei Miteigentümer als Gesamtschuldner
iSd § 4 LAO gelten (§ 9a Abs 3 NFWAG).
Musterbescheide zur Abgabenfestsetzung werden für Mitgliedsgemeinden
auf der Homepage des Steiermärkischen Gemeindebundes zum Download bereit
gestellt.
Höhe
der Ferienwohnungsabgabe
Solange in einer Gemeinde keine Verordnung iSd § 9b Abs 3 NFWAG 1980
idgF (mit höheren Steuersätzen bis zu Euro 300,00) in Kraft getreten
ist, sind die in § 9b Abs 1 leg cit angeführten Abgabenbeträge
für die Festsetzung der FWA maßgeblich (derzeit zwischen Euro 70,00
und Euro 160,00 pro Jahr).
Tritt bzw trat eine solche Verordnung unter dem Jahr bzw während eines
vergangenen Jahres in Kraft, ist (erst) mit Wirksamkeit des Inkrafttretens
der Verordnung die „erhöhte“ FWA (neu) festzusetzen und ist der bis dorthin
wirksam festgesetzte (bezahlte) Abgabenbetrag bei der Festsetzung (bzw bei
der fällig werdenden Restschuld) anzurechnen (§ 15 NFWAG 1980).
Hinweis: Bei einer länger zurück reichenden Abgabenfestsetzungen
ist zu beachten, dass § 9b Abs 1 NFWAG 1980 Neufassungen per 1.1.2002
durch LGBl 69/2001 und per 1.4.2002 durch LGBl 34/2002 erfahren hat (Änderungen
bei den „Tarifen“ und Größenabstufungen).
Ferienwohnungsabgabe-Dauerbescheid
Nachdem die FWA mittels LAO-Bescheid festzusetzen ist und „die einmal festgesetzte
jährliche FWA“ iSd § 9d Abs 1 NFWAG 1980 „so lange in derselben
Höhe zu entrichten“ ist, „solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht“,
wobei auf diese Rechtsfolgen im Bescheid hinzuweisen ist, ist besonders zu
beachten, dass dieser künftige Jahresbetrag deutlich ersichtlich ist
– insbesondere wenn mit diesem Bescheid auch (durchaus unterschiedliche) Abgabenfestsetzungen
für mehrere vergangene Jahre vorgenommen werden.
Bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlagen ist seitens der Abgabenbehörde
ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
Natürlich muss auch ein neuer Bescheid ergehen, wenn sich der Abgabepflichtige
ändert (Eigentümerwechsel).
Zeitweise
entgeltliche Unterkunftgewährung
Bei der Nutzung einer Ferienwohnung in der Art, dass (in Teilzeiträumen)
auch eine entgeltliche Unterkunftgewährung statt findet, ist der Abgabenbescheid
– wenn er nicht ohnedies erst(malig) im Nachhinein ergeht – alljährlich
anzupassen, indem die Zeiträume der entgeltlichen Unterkunftgewährung
von der Festsetzung der FWA anteilig auszunehmen sind (§ 9a Abs 5 NFWAG
1980).
Als praktische (zwar nicht ganz gesetzeskonforme, aber bewährt verwaltungsökonomische)
Handhabung ist bei einzelnen Gemeinden zu beobachten, dass diese natürlich
nur im Nachhinein mögliche jährliche Anpassung des FWA-Betrages
nach unten bei unangetasteter Abgabenfestsetzung durch Rückerstattung
(Gutschrift, Überweisung, Barauszahlung) des Minderungsbetrages anlässlich
der Erklärung bzw Abrechnung mit den NA-Erklärungszeiträumen
erfolgt. Diesfalls kann sogar auch die zuletzt (voll) festgesetzte FWA vorerst
unverändert für das Folgejahr weiter gelten.
II. Ermittlungsverfahren
Mitwirkung
der Wohnungs- und Liegenschaftseigentümer bei der Erfassung der Ferienwohnungen
Grundsätzlich sind alle Wohneinheiten (Häuser und Wohnungen in Häusern),
welche keinen Hauptwohnsitz darstellen und wo der Eigentümer der baulichen
Anlage nicht in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, Ferienwohnungen;
ausgenommen sie dienen ausschließlich beruflichen Zwecken als Wohnstätte.
Gemäß § 9c Abs 1 NFWAG 1980 müssen Eigentümer von
Häusern und Wohnungen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde
haben, diese Ferienwohnungen der Gemeinde mitteilen, es sei denn, sie weisen
nach, dass keine Ferienwohnung vorliegt.
Maßgebliche
Größe der Ferienwohnungen
Wenn die Gemeinde die maßgebliche Nutzfläche der Ferienwohnung
nicht kennt, muss der Abgabepflichtige diese nach Aufforderung durch die Gemeinde
bekannt geben (§ 9c Abs 1 dritter Satz NFWAG 1980). Dazu war/ist ein
Erhebungsformblatt (Lagerzahl 589) der Medienfabrik GmbH im Umlauf, welches
allerdings in einer aktuellen Fassung (NFWAG 1980 idF LGBl 105/2005) zu verwenden
wäre.
Achtung! Die Nutzfläche ist dabei nach der Definition des § 6 Abs
1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl 417/1975, zu ermitteln – und NICHT
nach den im Bauakt angeführten Bruttogeschoßflächen!
Ermittlung
der Nutzfläche im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Nachfolgend finden Sie einen Auszug der maßgeblichen Bestimmungen aus
dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975 idF BGBl 417/1975:
Nutzfläche - § 6. (1) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche
einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken
und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
das gleiche gilt für die im § 1 Abs. 2 sonst genannten Teile der
Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit
im Wohnungseigentum stehen.
(2) Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans
zu berechnen, es sei denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten
Bauplan erwiesen wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß
zu berechnen.
Begriff - §
1 (1) ...
(2) Mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten
können auch andere Teile der Liegenschaft, wie besonders offene Balkone,
Terrassen, Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten, Abstellplätze
für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder
sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft, im Wohnungseigentum
stehen, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der
Liegenschaft, der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich
und deutlich abgegrenzt sind.
III. Verwendung „anderer“ Daten
Nachdem die Gemeinden über eine Vielzahl von Informationen verfügen, welche inhaltliche Anhaltspunkte für die FWA-Pflicht liefern kann, liegt die Verwendung verfügbarer Daten nahe. Nachdem es sich teilweise um sehr sensible Daten handelt und dies immer wieder „mit schlechtem Gewissen“ erfolgt und folglich in Bescheiden auch sicherheitshalber nicht offen gelegt wird, weil Unsicherheiten darüber bestehen, welche Datenverwendungen gesetzlich zulässig und daher iSd § 92 zweiter Satz LAO sogar geboten sind, wird nachstehend untersucht, welche Daten für die Verwaltung der FWA verwendet werden dürfen bzw im Sinne der effizienten Tätigkeit einer Abgabenbehörde verwendet werden müssten.
Allgemeine
Beobachtungen und Wahrnehmungen
Im Sinne des § 92 LAO ist die Abgabenbehörde angehalten, Abgaben
relevante Umstände aktiv (!) sorgfältig zu ermitteln, zu sammeln,
fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen, um die Abgabepflichtigen gleich
zu behandeln und um Abgabenverkürzungen entgegen zu wirken:
Alle Wohnungen und Häuser ohne Hauptwohnsitz und solche mit einem weiteren
Wohnsitz eines außerhalb der Gemeinde mit Hauptwohnsitz Gemeldeten sowie
leer stehende Wohnungen und Häuser einer Person, die ihren ständigen
Wohnbedarf nicht in der Gemeinde deckt, sind somit für die Abgabenbehörde
als grundsätzliche Ferienwohnungen absolut relevant: Schließlich
handelt es sich hierbei nicht bloß um potentielle Ferienwohnungen, sondern
bereits um abgabepflichtige Ferienwohnungen im Sinne einer gesetzlichen Vermutung,
für welche der Abgabepflichtige erst aus eigenem das Gegenteil zu beweisen
hätte!
Abfrage
und Verwendung von Meldedaten
Nach der Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV, BGBl II 66/2002,
vergibt der Bundesminister für Inneres als Betreiber des Zentralen Melderegisters
(ZMR) entsprechende persönliche Zugriffsberechtigungen, welche in der
Eigenschaft als Organ der Meldebehörde (Tätigwerden im übertragenen
Wirkungsbereich der Gemeinde) verwendet werden dürfen.
Die Abgabenbehörden (Bürgermeister, Gemeinderat) dürfen im
Zusammenhang mit der Ermittlung der Grundlagen der FWA-Festsetzung, somit
einer hoheitlichen Aufgabenstellung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde,
auch ihnen als Meldebehörde bekannt gewordene Daten verwenden bzw abgabenrelevante
Daten ohne Weiteres offiziell beim Zugriffsberechtigten („Meldeamt“) in Erfahrung
bringen und auch offen verwenden, weil die Übermittlung und/oder Verwendung
der Daten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze erfolgt. Außerdem ist
§ 16a Abs 4 Meldegesetz 1991, BGBl 9/1992 in der Fassung BGBl I 45/2006,
ausdrücklich zu entnehmen, dass die Gemeinden zur Besorgung einer gesetzlich
übertragenen Aufgabe die Ergebnisse der im Melderegister möglichen
Abfrage (Gesamtdatensatz; inkl. weiterer und früherer Wohnsitze) im notwendigen
Ausmaß verwenden dürfen.
Der Melderecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ: 11.000/216-V/7/02,
führt zu § 16a Abs 4 MeldeG 1991 Folgendes aus: „Hier wird die Möglichkeit
eröffnet, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden
und Sozialversicherungsträgern einen Online-Zugriff auf die Daten des
ZMR einzuräumen und zwar dann, wenn sie diese Daten zur Besorgung einer
Aufgabe der Hoheitsverwaltung benötigen. Von diesem Zugriffsrecht sind
auch Daten, die sonst einer Auskunftssperre unterliegen, erfasst, weil in
diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass
die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe regelmäßig höher
zu bewerten ist, als das Interesse eines Betroffenen, seinen Aufenthaltsort
geheim zu halten. Diese weit reichende Abfrageberechtigung ist vor dem Hintergrund
zu sehen, dass die Nutznießer dieser Regelung allesamt dem Amtsgeheimnis
unterliegen.“
§ 20 Abs 3 Meldegesetz 1991 lautet: „Organen der Gebietskörperschaften
sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen
Meldedaten zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur
gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung
der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet;
Übermittlungen aufgrund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs.
3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit
zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister
sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß
Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bilden.“
Der Melderecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ: 11.000/216-V/7/02,
führt zu § 20 Abs 3 Meldeg 1991 Folgendes aus: „Durch die Formulierung
„sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden“, wird klargestellt,
dass es sich hier um Fälle der Amtshilfe iSd Art. 22 B-VG handelt. Die
zulässige Bekanntgabe umfasst sämtliche im Melderegister enthaltenen
Daten; sie ist nicht auf jene den Inhalt einer Meldeauskunft bildenden Daten
beschränkt. Die Verpflichtung der Meldebehörden, im Wege der Amtshilfe
anderen Behörden Meldeauskünfte zu erteilen, wird auch durch die
zugunsten einer bestimmten Person verfügte Auskunftssperre nicht berührt.
Die Beurteilung der Frage, ob die Bekanntgabe der Meldedaten für die
anfragende Behörde zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet, ist grundsätzlich nicht Sache
der Meldebehörde. Entsprechend einer auf breiter Linie erhobenen Forderung
werden die Bürgermeister ermächtigt, die Meldedaten generell – also
unabhängig davon, ob sie Meldebehörde sind oder nicht – zur Wahrnehmung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verwenden. Diese Vorgangsweise
entspricht einer seit jeher geübten und durch das Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes
kaum geänderten Praxis. Es ist evident, dass die Gemeinden die Meldedaten
zur Wahrnehmung vielfältiger Planungsaufgaben besonders benötigen.
Dementsprechend wird ihnen nunmehr durch das Gesetz auch ausdrücklich
diese Befugnis eingeräumt. Die Textierung dieser Bestimmung wurde an
jene des § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes angelehnt.“
Verwendung
von Daten aus den Bauakten
Auch die Nutzfläche der Ferienwohnung darf ausdrücklich aus dem
behördlich genehmigten Bauplan berechnet werden, außer eine Abweichung
vom behördlich genehmigten Bauplan ist bekannt. Diesfalls gilt die Nutzfläche
nach dem Naturmaß, welche zB im Zuge einer entsprechenden Erhebungsamtshandlung
(§ 114 LAO) oder auch schriftlich in Erfüllung der Auskunfts-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht (§§ 117 und 95 LAO) nachvollziehbar detailliert
abgefragt werden kann.
(Eine „Nachschau“ für Zwecke der Abgabenverwaltung durch die Abgabenbehörde
iSd § 118 LAO wäre nur bei jenen Personen zulässig, welche
nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher und Aufzeichnungen zu führen
haben.)
Verwendung
von Grundbuchsdaten
Die Gemeinde erhält auch alle Grundbuchsbeschlüsse vom zuständigen
Grundbuchsgericht, womit Änderungen beim grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer
und somit (grundsätzlich) beim Abgabepflichtigen nachvollzogen und in
die Abgabenverwaltung eingepflegt werden können. Es ist daher zweckmäßig,
dass auch die Buchhaltung (Abgabenverwaltung, Steueramt, …) einer Gemeinde
diese Daten zur Weiterverarbeitung erhält. Bei diesen Veränderungen
kann die Gemeinde – sofern Häuser und/oder Wohnungen betroffen sind –
sogleich als Meldebehörde aktiv werden (Erfüllung der allfälligen
Meldepflichten: Hauptwohnsitz, weiterer Wohnsitz, kein Wohnsitz) und die Eigenschaft
einer Wohneinheit auf den Status einer allfälligen Ferienwohnung hin
überprüfen!
Es ist zu beobachten, dass einige Gemeinden zB in typischen Ferienwohnungsanlagen
gleich alle Wohnungseigentümer ohne gleichzeitigen Hauptwohnsitz in der
Gemeinde mit der FWA belegen und sich auf eine Berufungsmöglichkeit des
Bescheidadressaten berufen. Dazu wäre allerdings festzustellen, das die
„Einsparung“ des Ermittlungsverfahrens (§ 92 f LAO) rechtswidrig ist
und zudem den Parteien vor Erlassung (je)des abschließenden Sachbescheides
gemäß § 148 Abs 4 LAO Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten
Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu
zu äußern.
Verwendung
von Daten aus dem Grundsteuerakt
Sinngemäß dasselbe gilt für die Weitergabe und Verwendung
der Daten aus dem Grundsteuerakt: Neue Einheitswertbescheide bei allfälligen
Veränderungen sollen zu einer Kontrolle dahingehend führen, wie
aktuell die Datenbestände bei der Verwaltung der FWA sind.
Robert Koch, 28.4.2006