StGN 3/4/2009, S 12 ff

Stmk. Veranstaltungsgesetz: „Getarnte Geldspielapparate“, „unechte Wettannahmegeräte“ & Co
Von Robert Koch

 

Ausgangslage

Die Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes führt seit einigen Jahren auf Anforderung der Mitgliedsgemeinden u. a. Erhebungen nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG, LGBl. Nr. 50/2003, nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969 i. d. F. LGBl. Nr. 25/2009, i. V. m. den Bestimmungen der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008, und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d. F. BGBl. I Nr. 5/2008 durch.

Wenn die erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, sind derartige Erhebungen rasch und problemlos abgeschlossen und haben im Vergleich zum der Gemeinde bekannten Akteninhalt lediglich einen bestätigend-kontrollierenden Charakter einer Vor-Ort-Erhebung.

Feststellungen, welche bei (ausnahmslos genauerem Hinsehen) vor Ort getroffen werden können, stellen die im Bereich der Spielapparateaufsteller offensichtlich bestehende „außergewöhnliche Kreativität“ einzelner Branchenangehöriger immer wieder aufs Neue höchst eindrucksvoll unter Beweis. Begünstigt wird dies dadurch, dass viele Gemeinden – bzw deren Bürgermeister als zuständige Überwachungsbehörde – keine oder nur unzureichende oder unqualifizierte Kontrollmaßnahmen setzen, welche die Aufsteller in ihrem Tun nur noch zusätzlich bestätigen. Manch ein Aufsteller berücksichtigt dann derart „bevorzugte Standortgemeinden“ bei der Aufstellung von Geräten besonders – und zwar offen in die Richtung, dass „manch seltsames“ Gerät als (veranstaltungsrechtliches) U-Boot ein interessantes Dasein fristet, welches gleich mit mehreren Rechtsvorschriften kollidiert...

 

Aufstellung und Betrieb von Apparaten

Aufstellung von Betrieb von Geldspielapparaten, Unterhaltungsspielapparaten und „Spielapparaten nach § 5b VeranStG“ (das sind Musikautomaten und nur für Kinder bestimmte und verwendete Spielapparate) unterliegen dem Anwendungsbereich des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes) und dessen Veranstaltungsbegriff.

Zulässige Aufstellungsorte („Veranstaltungsorte“) ergeben sich je nach Geräteart und Anzahl aus den Bestimmungen der §§ 20 und 22a VeranstG: Unter anderem dürfen demnach in einem Betriebsraum niemals Geld- und Unterhaltungsspielapparate zugleich aufgestellt und betrieben werden; in Gastgewerbebetrieben dürfen höchstens sechs Spielapparate (Geld- und Unterhaltungsspielapparate) aufgestellt und betrieben werden; in Spielstuben dürfen nur Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden und in eigens als solche genehmigten Spielsalons dürfen zwischen sieben und 20 Geldspielapparate aufgestellt und betrieben werden.

 

Spielapparate nach § 5b VeranStG: Musikautomaten und Spielapparate nur für Kinder

Aufstellung und Betrieb von „Spielapparaten nach § 5b an einem festen Standort“ – das sind wie bereits erwähnt Musikautomaten und nur für Kinder bestimmte und verwendete Spielapparate – sind gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 VeranStG als Veranstaltung beim Bürgermeister anzuzeigen.

Nicht zuletzt deswegen, weil – je nach Verordnung der Gemeinde – auch eine Lustbarkeitsabgabepflicht an die Aufstellung und den Betrieb dieser Geräte knüpfen kann.

 

Andere Apparate: Geld- und Unterhaltungsspielapparate

Aufstellung und Betrieb aller anderen Apparate – das sind Geld- und Unterhaltungsspielapparate – sind als Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 3 Z. 2 VeranStG), wobei
Geld- und Unterhaltungsspielapparate nur auf Grund einer unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilenden Bewilligung der Landesregierung aufgestellt und betrieben werden dürfen (§ 5a Abs. 1 VeranStG). Gemäß § 34 Abs. 11 VeranStG muss die betroffene Gemeinde des Aufstellungsortes alle Bescheinigungen für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten zugestellt erhalten.

Weiters muss der Spielbetrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten vom Bewilligungsinhaber überwacht werden. Ist dieser abwesend (oder hat er zugleich an mehr als einem Aufstellungsort Geräte in Betrieb), muss er der Überwachungsbehörde einen Stellvertreter nennen und diesen mit der Überwachung des Spielbetriebes – d. h. mit der Überwachung der Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen bis hin zur Überwachung des Mindestalters der Besucher einer Betriebsstätte – betrauen (§ 19a VeranstG).

 

Begriff der Geldspielapparate; Bestimmungen

Als Geldspielapparate – dem Gesetz nach ausdrücklich Bagatellglücksspielautomaten und auch Geschicklichkeitsapparate! – gelten dabei alle „Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste“ – also nicht nur direkt um Geld! – „gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die Landesregierung kann ... durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate zu gelten haben oder nicht.“ (§ 5a Abs. 3 VeranStG)

Für die Bewilligung für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gilt unter anderem, dass der maximal erzielbare Gewinn nur höchstens € 20,00 betragen darf; der Spieleinsatz je Spiel darf höchstens € 0,50 betragen und darf dabei der Einsatz für das nächste Spiel bei ein und demselben Geldspielapparat darf nicht vor dem Ende des vorhergehenden Spiels möglich sein (§ 6a Abs. 3 VeranStG).

Auf Grund der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Z. 4 VeranStG hat der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde u. a. eine Bewilligung der Landesregierung und ein Gutachten eines Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Spielapparates und die Angabe, ob der Gewinn in Geld oder einem Gegenwert besteht, beizuliegen.

Geldspielapparate müssen in der Steiermark eine rote Bewilligungsplakette der Bezirksverwaltungsbehörde aufweisen, auf welcher u. a. Bewilligungsinhaber, Gerätetyp, bewilligte Aufstellungsadresse und Bewilligungsdauer ausgewiesen sind.

 

Begriff der Unterhaltungsspielapparate; Bestimmungen

Und „Unterhaltungsspielapparate sind Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen“, wobei auf diesen Geräte erzielbare Freispiele nicht als vermögenswerte Gewinne gelten (§ 5a Abs. 4 VeranStG).

Auch diese Geräte dürfen nicht ohne Bewilligung der Landesregierung betrieben werden!

Ferner sind sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage einer Bewilligung der Landesregierung und eines Sachverständigengutachten über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Spielapparates anzuzeigen (§ 33 Abs. 1 Z. 4 VeranStG).

Unterhaltungsspielapparate müssen in der Steiermark eine schwarze Bewilligungsplakette der Bezirksverwaltungsbehörde aufweisen, welche u. a. Bewilligungsinhaber, Gerätetyp, bewilligte Aufstellungsadresse und Bewilligungsdauer ausweist.

 

Zwischenergebnis

Abgesehen von Musikautomaten und nur für Kinder und nur von diesen verwendeten Spielapparaten müssen für alle Geldspielapparate und auch für alle Unterspielapparate (!) Bewilligungen von der Landesregierung vorliegen und sämtliche Geräte bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sein und im Falle der Aufstellung entweder eine rote oder eine schwarze Bewilligungsplakette aufweisen.

Die Aufgaben des Bürgermeisters als Überwachungsbehörde – u. a. die in § 30b Abs. 1 VeranStG normierte auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren vorzunehmende Entfernung gesetzwidrig aufgestellter Spielapparate – wurde bereits in den Steirischen Gemeindenachrichten 4/2008 (4 ff) näher beschrieben; die (durchaus notwendigen) besonderen Rechte zur Überwachung von Spielapparaten sind in § 30 a leg. cit. festgehalten., wobei die Organe der Bundespolizei bei der Vollziehung dieses Gesetzes und auf Ersuchen auch den zuständigen Behörden und Organen zur Sicherung der Ausübung deren Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten haben.

 

Übertretungen

Wie bei Übertretungen weiter vorzugehen ist und welche Maßnahmen dabei der Bürgermeister zu setzen hat, wurde bereits im Abschnitt „Letztendlich profitiert der Sozialhilfeverband von unrechtmäßig aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielapparaten“ des vorerwähnten Artikels, welcher einen abgabenrechtlichen Schwerpunkt (LAG) bediente, näher beschrieben.

 

Geräteklassifizierung

Die Geräteklassifizierung liegt – wie sich aus dem Vorgesagten ergibt – in der inhaltlichen Verantwortung des Sachverständigen und hat in einem Gutachten für die Erlangung der Aufstellungs- und Betriebsbewilligung durch die Landesregierung vorgenommen zu werden. In weiterer Folge wird der festgestellte Gerätetyp von der Bezirkshauptmannschaft bei der Veranstaltungsanzeige in den Bewilligungsbescheid und für die jeweils auszustellende Bewilligungsplakette des Gerätes übernommen – sofern es sich um eine derart ordnungsgemäß „bewilligte und angezeigte Veranstaltung“ handelt...
Ansonsten obliegt dem Bürgermeister als Überwachungsbehörde eine Erstbeurteilung des Gerätes für eine qualifizierte Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Veranstaltungsbehörde.

 

Beispiele „besonderer“ Geräte

Die folgenden Beispiele mögen daher im Sinne der vorbeschriebenen Rechtslage der Anschauung des Lesers hinsichtlich in der Praxis auftauchender Gerätetypen dienen. Nachdem diese in der Steiermark aufgestellten Geräte nicht bewilligt und nicht angezeigt sind, „kann“ an dieser Stelle auch noch gar nicht verraten werden, ob diese eine rote oder eine schwarze Bewilligungsplakette aufweisen: Der aufmerksame Leser wird bei der Beurteilung sein Augenmerk aber sicher in die Richtung lenken, ob diese Geräte in der Steiermark überhaupt irgendeine Bewilligungsplakette bekommen könnten...

 

   

„Geldschaufler“

Nachdem dieses Gerät nicht gutachtlich beurteilt, nicht bewilligt und nicht angezeigt ist, ist es bei den Behörden noch namenlos und sei vorerst „Geldschaufler“ genannt.

Bei diesem Gerät – einer Art elektromechanischer Münzen-Schaufelapparat, wo sich zwei unmittelbar übereinander befindliche Platten gegenseitig verschieben, besteht die Hoffnung des Spielers, sein Einsatz (Einwurf einer Jeton-Münze) verschiebe einen größeren Münzenberg der unteren Platte in den Gewinn-Abwurfschacht. Die Jetons im Gegenwert von € 1,00 müssen gekauft werden; man gewinnt Jetons. Unabhängig davon, ob die allenfalls gewonnenen Jetons rückgetauscht werden (was sicherlich vom Spieler erwartet wird) oder nicht, stellen die Jetons, mit welchen man weitere Einsätze (in diesem oder auch in anderen Geräten) tätigen kann, einen geldwerten Gewinn dar. Ein € 20,00-Limit ist nicht vorgesehen.

Lösung:
Es handelt sich bei diesem nicht bewilligten Gerät um einen Geldspielapparat, welcher angesichts des unzulässig hohen Einsatzes (mehr als € 0,50) und angesichts des möglichen geldwerten Gewinns (mehr als € 20,00) nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz nicht bewilligungsfähig ist. Auch der Gewinn eines Einsatzes für beliebig frei disponierbare Folgespiele ist nicht nur ein „Freispiel“.

Erinnert an klassisch amerikanische Spielerparadiese und trägt in der Steiermark – erwartungsgemäß – weder eine schwarze noch eine rote Bewilligungsplakette. Es scheint, man könne theoretisch auch mehr als € 20,00 gewinnen...

   

 

   

„Sportwettenannahmegerät“

Das Gerät sollte besser heißen: „Wetten, Sie haben schon verloren?“ Denn auch dieses in der Steiermark mehrfach aufgestellte Gerät ist nicht gutachtlich beurteilt, nicht bewilligt und nicht angezeigt. Der Aufsteller hält es für einen „Wettannahmeautomaten für Sportwetten“, wo man zwischen einem Hunde- und einem Pferderennen auswählen und beim Rennen auf mit Wettquoten belegte Tiere bzw deren Startnummern als Sieger und als Zweiter wetten kann. Inhaltlich wird somit zwar auf den ersten Blick eine „Sportwette“ abgeschlossen, jedoch hängt der Spielverlauf nicht (!) von einem in der Zukunft statt findenden kontrollierbaren Ereignis („Wette“) ab, sondern von der zufälligen durch das Gerät sogleich nach Wetteinsatz vorgenommen Zuordnung des Wetteinsatzes zu einer auf dem Gerät gespeicherten Filmsequenz eines bereits vergangenen Hunde- oder Pferderennens. Die abgeschlossene „Wette“ hat zum Zeitpunkt des Abschlusses derselben keinen Bezug zu einem bestimmten, nachprüfbaren in der Zukunft liegendem Ereignis.

Am Beispielschirm könnte man – je nach Wettauswahl – hier bis zum 95,74-fachen des Einsatzes gewinnen; das Gerät nimmt Münzen (€ 0,10; 0,20; 0,50; 1,00 und 2,00) aber auch Geldscheine (€ 5,00; 10,00; 50,00 und 100,00) an; der Einsatz ist nicht (z. B. auf € 0,20) begrenzt, wie die leicht errechenbare Gewinnsumme eigentlich vermuten lassen sollte. Bei einem Probespiel wurden € 0,50 in einem Spiel gesetzt; der mögliche Höchstgewinn hätte somit fast € 50,00 betragen.

Lösung:
Nachdem man mit diesem „Sportwettenannahmegerät“ Geld entsprechend der Wettquote gewinnen kann, wobei der Spielverlauf – wie beim klassischen einarmigen Banditen (und seinen elektronischen Nachfolgern) – „ausschließlich oder überwiegend vom Zufall“ abhängt, auf andere rein maschinell abhängige Zufälle setzt, liegt ein nicht bewilligter Geldspielapparat vor (§ 5a Abs. 3 VeranStG). Zudem wäre das Gerät wohl nicht bewilligungsfähig, da es höhere Gewinne als den Betrag oder Gegenwert von € 20,00 ermöglicht. Nachdem der Aufsteller vollkommen uneinsichtig scheint, werden diese Geräte in der Steiermark auch in der Zukunft zu finden sein.

Wetten, Sie haben schon verloren? Die zufällige Zuordnung eines Tipps über den Ausgang eines Hunde- oder Pferderennens bei sofortiger zufälliger Verknüpfung mit der Filmsequenz eines in der Vergangenheit liegenden Ereignisses ist keine „Wette“ sondern reine „Glückssache“.

   

 

Für beide Beispielgeräte gilt...

1. Die derart als gesetzwidrig aufgestellt anzusehenden Spielapparate können – erforderlichenfalls unter Begleitung der Amtshandlung durch die Polizei – auf Kosten und Gefahr des Betreibers vom Bürgermeister gemäß § 30b VeranStG ohne vorangegangenes Verfahren entfernt werden.

2. Erachtet die Bezirksverwaltungsbehörde die Aufstellung (was angesichts fehlender Bewilligungsplaketten wohl zu erwarten ist) ebenfalls als gesetzwidrig und strafbar, muss (!) die Bezirksverwaltungsbehörde sämtliche ohne Bewilligung aufgestellte und betriebene Geld- und Unterhaltungsspielapparate einschließlich der darin enthaltenen Geldbeträge auf Grund der Strafbestimmung des § 37 Abs. 2 VeranstG für verfallen erklären.

Die Bezirkshauptmannschaft wird dabei nach den §§ 39 und 17 VStG 1991 und nach der Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927, vorgehen und dabei die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls aussprechen (Form 24 der VwFormV) sowie im folgenden Straferkenntnis Geräte und Geld für verfallen erklären müssen (§ 17 VStG 1991; Verfallserklärungsbescheid).

Die Geldstrafen wie auch der Erlös der verfallenen Sachen fließen nach nutzbringender Verwertung dem örtlichen Sozialhilfeverband zu (§ 15 VStG 1991).

 

Leistungen des Steiermärkischen Gemeindebundes

Unsere Prüfungsabteilung führt schon seit einigen Jahren Erhebungen mit einer qualifizierten Beurteilung nach dem LAG, dem Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz und dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz durch, welche als Nachschauen im Sinne der LAO mit Abfassung einer entsprechenden Niederschrift, im Bedarfsfall ergänzt durch Parteien- und Zeugeneinvernahmen sowie durch Fotodokumentationen, ausgestaltet werden.

Neben einer Sicherung der den Gemeinden zustehenden Abgabenansprüche wird im Zusammenwirken mit der Bezirksverwaltungsbehörde das Ziel verfolgt und erreicht, auf die Einhaltung sämtlicher mit dem Betrieb von Spielapparaten in Zusammenhang stehender Vorschriften einzuwirken, was auch einem verbesserten Spielerschutz, der Einhaltung des Jugendschutzes, einer Chancengleichheit unter den Aufstellern und einem rechtmäßigen Vollzug der Verwaltung dient.

In Gemeinden, welche diese Erhebungen einigermaßen regelmäßig durchführen lassen, entwickeln sich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und auch das Abgabenaufkommen durchaus positiv.
Außerdem dürfte das aktuelle bzw. bisherige Abgabenaufkommen in der einen oder anderen Ausprägung maßgeblicher Anhaltpunkt für auch in der Zukunft an die Gemeinde fließende Ersatzmittel des Bundes sein, wenn die Regelung des kleinen Glücksspiels (Geldspielapparate) auf eine ausschließliche Bundesregelung umgestellt wird.

Robert Koch, 27.3.2009