StGN 11/2008, S 9
Aktuelle
Informationen zu den Getränkeabgabeverfahren des Handels
Von Robert Koch
Meldung an die Landesregierung bis 30.11.2008 möglich
In Abweichung zu den vom
Steiermärkischen Gemeindebund am 16. 7. 2008 bei den Informationsveranstaltungen,
in den Steirischen Gemeindenachrichten 8-9/2008, Seite 29 f, ausgegebenen Informationen
ist auf einen mittlerweile geänderten (erstreckten) Zeitplan in Bezug auf
die bei der Fachabteilung 7A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
beachtlichen Frist zur Einreichung der Einnahmenausfälle der Gemeinden
(„Tabelle 4“) hinzuweisen: Diese „Ausfallsmeldungen“
können nun bis zum 30.11.2008 eingereicht werden. Österreichischer
Städtebund und Österreichischer Gemeindebund haben darüber bereits
in einer gemeinsamen Rundaussendung vom 21. 10. 2008 berichtet; auch das zuständige
Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat bereits am 23. 10. 2008 alle
Gemeinden mittels Rundmail über diese Fristverlängerung informiert.
Im übrigen bleibt der bisher bekannt gegebene „Zeitplan“ für
die Verfahrensabwicklung unverändert.
Vorsicht: Wiederholt auftauchende Versehen der Handelsbetriebe
Gemeinden berichten uns immer wieder, das bestimmte Österreich weit tätige Handelsunternehmen anscheinend geradezu grundsätzlich – also vollkommen unabhängig von der individuellen Verfahrenssituation – den maximal möglichen „Rechtsbehelfszeitraum“ 1995 bis 1999 ihrer „eingeschränkten“ Rückforderungsmitteilung (01a) zugrunde legen. Daher nochmals: Von einer Rückzahlung gänzlich (!) ausgeschlossen sind jene Fälle (Teilzeiträume), für welche …
Von selbst erledigt sich auch nach Abschluss der Vereinbarung kein Fall…
Ebenso müssen wir die Gemeinden davor warnen, jene offenen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren, wo sich der Unternehmer oder sein Vertreter aktuell nicht mehr meldet, als „erledigt“ abzulegen: Während das Recht auf Erledigung eines Anbringens nie untergeht, sind der Gemeinde nach Ablauf der Bemessungs- bzw. Einhebungsverjährungsfrist amtswegig wahrzunehmende Schranken auferlegt, die auch noch nach 30 Jahren (z. B. nach einer zwar unrichtigen, aber wirksamen Nullerklärung) zur Verpflichtung der vollständigen (!) Abgabenrückzahlung führen kann.
Verschiedene Musterschreiben
Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass alle für die Abwicklung der Verfahren erforderlichen Dokumente von den Vortragsunterlagen bis zu den spätestens im März 2009 zuzustellenden Bescheiden auf unserer Homepage www.gemeindebund.steiermark.at in einem entsprechenden für die Abwicklung der Handels-Rechtsmittelverfahren nach der 15 %-Vergleichsvereinbarung im „Mitgliederservice“ unter „Recht (Muster)“ neu eingerichteten „Spezialbereich“ zu finden sind; darunter auch ein Musterschreiben, mit welchem auf unberechtigte „Mitteilungen 01a“ unter den unterschiedlichsten Voraussetzungen reagiert werden kann.
Robert Koch, 27.10.2008