StGN 2/2008, S 6

Terminverlust bei Zahlungserleichterungen durch Nichteinhaltung von gewährten Ratenzahlungen

Von Robert Koch

 

Grundsätzliches

Nach dem Fälligkeitstag dürfen Abgabenschulden nur dann unbeglichen aushaften, wenn auf Grund eines schriftlichen Ansuchens des Abgabepflichtigen ein von der zuständigen Behörde erlassender Bescheid über eine bewilligte Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) unter den kumulativ erfüllten Voraussetzungen im Sinne des § 161 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001, vorliegt.
Dieser Bescheid wird auch Bedingungen und (ab 436 Euro Abgabenrückstand) eine Verzinsung in Höhe von 4 % über dem durch die Österreichische Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz vorsehen (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 10/2003, 5 f, und 11/2003, 12f).
Derzeit betragen die Zahlungserleichterungszinsen somit 7,19 % (3,19 % + 4,00 %), welche Sie mit unserem Musterbescheid Nr. 29 festsetzen können und welchen Bescheid Sie auf unserer Homepage im Mitgliederbereich zum Download finden.

 

"Terminverlust“: Begriff und Rechtsfolgen

Die LAO definiert die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder die Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung als „Terminverlust“, welcher Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig macht (§ 178 Abs 5 LAO). Da somit nicht nur die Nichtzahlung einer Rate sondern auch die Nichterfüllung einer anderen die Einbringung aushaftender Abgabenschulden sichernden Bedingung des Bewilligungsbescheides als Terminverlust gelten kann, empfiehlt es sich, zusätzlich die rechtzeitige und vollständige Zahlung auch jener nicht von der Zahlungserleichterung betroffenen Abgaben zur in den Bescheidspruch aufgenommenen Bedingung zu machen, deren Nichteinhaltung (ausdrücklich) einen Terminverlust bewirkt, zB: „Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt oder wenn eine nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene an die Abgabenbehörde zu leistende Abgabe nicht fristgerecht oder unvollständig entrichtet wird.“
Einige wichtige Beispiele für in der Praxis nützliche und daher für Bewilligungsbescheide ernsthaft in Erwägung zu ziehende Bedingungen, deren Nichteinhaltung dann zum Terminverlust führt, finden Sie in den Steirischen Gemeindenachrichten 4/1997, 6 f).
Ein weiterer Hinweis auf die Rechtsfolgen des Terminverlustes im Sinne des vorerwähnten § 178 Abs 5 letzter Satz LAO wäre zwar rechtlich verzichtbar, würde aber der deutlichen Illustration der Auswirkungen einer nicht rechtzeitigen Ratenzahlung dienen.
Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne des § 178 Abs 7 LAO ist unter der Voraussetzung eines (unter Umständen durch bestimmte Bedingungen erweiterten) Terminverlustes nicht erforderlich.

 

Vorgangsweise bei Terminverlust

§ 161 Abs 2 LAO bestimmt, dass der Zahlungsaufschub im Falle eines Terminverlustes erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 177 LAO) als beendet gilt und gleichzeitig auf den Abgabenrückstand ein Säumniszuschlag anfällt (§ 166 Abs 1 erster Satz LAO).
Während somit ein Terminverlust zwar die Vollstreckbarkeit aushaftender von einer Zahlungserleichterung bewilligter Abgabenrückstände bewirkt, so kann dennoch nicht unmittelbar Exekution geführt werden, sondern muss zuerst ein nach Abgabenschuldigkeiten zergliederter Rückstandsausweis (welcher nun auch den Säumniszuschlag enthält!) mit Vollstreckbarkeitsklausel im Sinne des § 177 LAO ausgestellt werden, welcher der Partei oder ihrem Vertreter nicht (!) zugestellt werden braucht und welcher den Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren darstellt.
Danach hat der Bürgermeister unverzüglich die zwangsweise Einbringung der Abgabenrückstände zu veranlassen (außer es liegen ausdrücklich gesetzlich bestimmte dies ausschließende Gründe vor; zB die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einbringung im Sinne des § 179 LAO – siehe Steirische Gemeindenachrichten 7/2003, 6).

 

Robert Koch, 9.1.2008