StGN 2/2008, S 6
Terminverlust bei Zahlungserleichterungen durch Nichteinhaltung von gewährten Ratenzahlungen
Von Robert Koch
Grundsätzliches
Nach dem Fälligkeitstag
dürfen Abgabenschulden nur dann unbeglichen aushaften, wenn auf Grund eines
schriftlichen Ansuchens des Abgabepflichtigen ein von der zuständigen Behörde
erlassender Bescheid über eine bewilligte Zahlungserleichterung (Stundung
oder Ratenzahlung) unter den kumulativ erfüllten Voraussetzungen im Sinne
des § 161 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963
in der Fassung LGBl 69/2001, vorliegt.
Dieser Bescheid wird auch Bedingungen und (ab 436 Euro Abgabenrückstand)
eine Verzinsung in Höhe von 4 % über dem durch die Österreichische
Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz vorsehen (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten
10/2003, 5 f, und 11/2003, 12f).
Derzeit betragen die Zahlungserleichterungszinsen somit 7,19 % (3,19 % + 4,00
%), welche Sie mit unserem Musterbescheid Nr. 29 festsetzen können und
welchen Bescheid Sie auf unserer Homepage im Mitgliederbereich zum Download
finden.
"Terminverlust“: Begriff und Rechtsfolgen
Die LAO definiert die
Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder die Nichterfüllung einer in
den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung als „Terminverlust“,
welcher Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig macht (§ 178 Abs 5 LAO). Da somit
nicht nur die Nichtzahlung einer Rate sondern auch die Nichterfüllung einer
anderen die Einbringung aushaftender Abgabenschulden sichernden Bedingung des
Bewilligungsbescheides als Terminverlust gelten kann, empfiehlt es sich, zusätzlich
die rechtzeitige und vollständige Zahlung auch jener nicht von der Zahlungserleichterung
betroffenen Abgaben zur in den Bescheidspruch aufgenommenen Bedingung zu machen,
deren Nichteinhaltung (ausdrücklich) einen Terminverlust bewirkt, zB: „Terminverlust
tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der
festgesetzten Rate unterbleibt oder wenn eine nicht in die Zahlungserleichterung
einbezogene an die Abgabenbehörde zu leistende Abgabe nicht fristgerecht
oder unvollständig entrichtet wird.“
Einige wichtige Beispiele für in der Praxis nützliche und daher für
Bewilligungsbescheide ernsthaft in Erwägung zu ziehende Bedingungen, deren
Nichteinhaltung dann zum Terminverlust führt, finden Sie in den Steirischen
Gemeindenachrichten 4/1997, 6 f).
Ein weiterer Hinweis auf die Rechtsfolgen des Terminverlustes im Sinne des vorerwähnten
§ 178 Abs 5 letzter Satz LAO wäre zwar rechtlich verzichtbar, würde
aber der deutlichen Illustration der Auswirkungen einer nicht rechtzeitigen
Ratenzahlung dienen.
Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne des § 178 Abs 7 LAO ist unter der Voraussetzung
eines (unter Umständen durch bestimmte Bedingungen erweiterten) Terminverlustes
nicht erforderlich.
Vorgangsweise bei Terminverlust
§ 161 Abs 2 LAO bestimmt,
dass der Zahlungsaufschub im Falle eines Terminverlustes erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 177 LAO) als beendet gilt und
gleichzeitig auf den Abgabenrückstand ein Säumniszuschlag anfällt
(§ 166 Abs 1 erster Satz LAO).
Während somit ein Terminverlust zwar die Vollstreckbarkeit aushaftender
von einer Zahlungserleichterung bewilligter Abgabenrückstände bewirkt,
so kann dennoch nicht unmittelbar Exekution geführt werden, sondern muss
zuerst ein nach Abgabenschuldigkeiten zergliederter Rückstandsausweis (welcher
nun auch den Säumniszuschlag enthält!) mit Vollstreckbarkeitsklausel
im Sinne des § 177 LAO ausgestellt werden, welcher der Partei oder ihrem
Vertreter nicht (!) zugestellt werden braucht und welcher den Exekutionstitel
für das abgabenbehördliche und für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren
darstellt.
Danach hat der Bürgermeister unverzüglich die zwangsweise Einbringung
der Abgabenrückstände zu veranlassen (außer es liegen ausdrücklich
gesetzlich bestimmte dies ausschließende Gründe vor; zB die Voraussetzungen
für eine Aussetzung der Einbringung im Sinne des § 179 LAO –
siehe Steirische Gemeindenachrichten 7/2003, 6).
Robert Koch, 9.1.2008