StGN 7/8/9/10/2012, 8 f

Robert Koch, Gemeindebund Steiermark

Ist die Zitierung von Rechtsnormen „in der geltenden Fassung“ ausreichend?
Und müssen diese gesetzliche Bestimmungen im Spruch des Bescheides angeführt werden?

 

In Kürze:
Diese Abhandlung untersucht, ob und wie genau die maßgeblichen Rechtsnormen im Bescheidspruch anzuführen sind – und zwar sowohl für den AVG-Bereich als auch für den BAO-Bereich.
§ 59 Abs. 1 AVG erfordert, dass die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Bescheides angeführt werden. Im Sinne der VwGH-Rechtsprechung zu § 93 Abs. 3 lit. a BAO ist das dritte der drei wesentlichen Begründungselemente eines Bescheides die Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde. Aus einer umfassenden Judikaturrundschau lassen sich für den BAO-Bereich und für den AVG-Bereich durchaus differenzierte Betrachtungsweisen des VwGH ablesen.
Das Gesamtergebnis – insbesondere ob die genaue Angabe einer bestimmten Novellierungsfassung eines Gesetzes notwendig ist oder nicht und unter welchen Voraussetzungen der VwGH diesbezüglich auch kleine Fehler in Bescheiden verzeiht – ist für die Behörden eher erfreulich.

 

Aus verfahrensrechtlicher Sicht besteht immer wieder die Unsicherheit, ob formell einwandfreie Bescheide die entscheidungsrelevanten materiell- und formalrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen einerseits direkt im Spruch und andererseits in der konkreten (Novellierungs-) Fassung enthalten müssen. Oder genügt die Angabe der Stammfassung eines Gesetzes unter Beifügung „in der geltenden Fassung“?

 

Anführung von Rechtsnormen im BAO-Verfahren

Im BAO-Verfahren gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, im Spruch eines Bescheides oder im Bescheid überhaupt die Rechtsgrundlagen anführen zu müssen. (Eine einzige Ausnahme bildet dabei die Vorschrift des § 224 Abs. 1 BAO für Haftungsbescheide.)

VwGH-Rechtsprechung zur BAO

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 93 Abs. 3 lit. a BAO muss jedoch jede bescheidförmige Erledigung eine für die Partei nachvollziehbare und der höchstgerichtlichen Kontrolle zugängliche Begründung enthalten. Diese Begründung muss aus einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung und der schlüssigen Beweiswürdigung nachvollziehbar zur (abgaben)rechtlichen Beurteilung und damit zur im Spruch für den Einzelfall verfügten normativen Anordnung führen. Zumindest indirekt ergibt sich daraus die Notwendigkeit, „spätestens“ in der Begründung wenigstens elementare Rechtsvorschriften, welche für die Entscheidung maßgeblich sind, anzuführen.

In der neueren Rechtsprechung findet man ein solches „Anforderungsprofil“ für die Bescheidbegründung etwa im VwGH-Erkenntnis 2007/15/0226 vom 27. 1. 2011. Gewissermaßen ein Grundsatzerkenntnis unter Nennung zahlreicher einschlägiger Vorjudikatur zum Thema wäre auch das VwGH-Erkenntnis 94/13/0200 vom 28. 5. 1997 mit folgender Aussage: „Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den im ersten tragenden Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtet. Da die Anwendung der Gesetze in der Subsumtion von Sachverhalten unter gesetzliche Tatbestände besteht, wird sich die Behörde für die Ermöglichung eines solchen Subsumtionsvorganges zwangsläufig auf die Feststellung nur desjenigen Sachverhaltes beschränken können, der dazu ausreicht, die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes im dritten tragenden Begründungselement eines Bescheides zu beurteilen.“

Dass die Rechtsgrundlagen nicht im Spruch des Bescheides angeführt werden müssen und daher die Unterlassung der Anführung von (auch maßgeblichen, Rechtsfolgen bewirkenden) Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben, hat der VwGH schon oftmals konkret ausgesprochen – und zwar im Zusammenhang mit der ebenfalls im Sinne der ständigen Rechtsprechung wenig verwunderlichen Feststellung, dass für die Auslegung eines sogar inhaltlich zweifelhaften Spruchs eines Bescheides immer auch die Begründung heranzuziehen ist (VwGH 89/15/0015 vom 5.3.1990, VwGH 97/16/0004 vom 30.3.1998 und VwGH 2007/16/0188 vom 16.12.2010).

Im VwGH-Erkenntnis 92/16/0187 vom 28.4.1994 „ordnet“ der VwGH gewissermaßen sogar die Bescheidteile neu, wo die Abgabenbehörde die Rechtsgrundlagen eindeutig im klar abgegrenzten Spruch anführte. Dazu hat der VwGH ausgeführt „daß ein Abgabenbescheid gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten hat. Falls die Behörde wie im Beschwerdefall die Gesetzesstelle, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützt, anführt, so stellt dies hingegen keinen Teil des Spruches, sondern vielmehr ein Begründungselement dar.“ In diesem Fall hat die Behörde zudem unrichtige rechtliche Erwägungen vorgenommen, kam aber im Ergebnis zu einem (im Übrigen) rechtmäßigen Spruch: Der VwGH hat den Bescheid folglich als rechtmäßig beurteilen können, weil er ja die im Spruch angeführte unrichtige Gesetzesstelle als Teil der Begründung ansah...

Ergebnis für den Anwendungsbereich der BAO

Im BAO-Verfahren wird daher die Abgabenbehörde maßgebliche angewendete Rechtsnormen wenigstens in der Begründung anzuführen haben.
Ob dies nun auch mit der konkreten Novellierungsfassung zu geschehen hat oder nicht, hat der VwGH – soweit erkennbar – in seiner bisherigen Rechtsprechung zur BAO noch nicht zu beurteilen gehabt. Aus der folgenden Untersuchung zum AVG kann aber abgeleitet werden, dass seitens der Abgabenbehörden wohl vereinfacht mit dem Beisatz „in der geltenden Fassung“ vorgegangen werden kann – und zwar im BAO-Bereich insofern umso eher als im AVG-Bereich, als hier im Gesetz selbst (d. h. in der BAO) die Verpflichtung zur Anführung einer konkreten Norm an bestimmter Stelle von Vornherein nicht ausdrücklich statuiert ist und auch deswegen, weil der VwGH (unter Einhaltung der sonstigen Verfahrensvorschriften) dem richtigen Ergebnis im Spruch des Bescheides zutreffenderweise eindeutig eine wesentlich höhere Bedeutung beimisst.

 

Anführung von Rechtsnormen im AVG-Verfahren

Im AVG-Verfahren gebietet die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG ausdrücklich, dass „Der Spruch ... die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen“ hat.

VwGH-Rechtsprechung zum AVG

Die Judikatur zu dieser Bestimmung ist nicht ganz einheitlich – man könnte drei unterschiedliche Strömungen erkennen – doch insgesamt lässt die Rechtsprechung auch für „normale, durchschnittliche“ Konstellationen eine deutlich ablesbare und damit am ehesten verwaltungsrelevante Richtung erkennen.
Großzügige Auslegung des VwGH: Das VwGH-Erkenntnis aus den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren 92/05/0029 und 92/05/0030 vom 16. 6. 1992 verrät, ein Bescheid sei nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist. Diese Judikaturline beruht auf dem VwGH-Erkenntnis 278/59 vom 25. 6. 1959 und findet sich auch in den VwGH-Erkenntnissen 1990/09/18, 90/05/0092 sowie 97/05/0255 vom 23. 2. 1999 und 94/08/0032 vom 31. 5. 2000 wieder, sollte aber trotzdem nicht gerade zum Vorbild des Verwaltungshandels auserkoren werden...

Im Gegenzug trifft man in dieser Frage zwar relativ häufig auf eine restriktive Auslegung des VwGH – allerdings immer ausdrücklich unter besonderen Voraussetzungen: Der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung „in der geltenden Fassung“ wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht, wenn die maßgebliche Rechtslage vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (VwGH 96/12/0026 vom 25. 3. 1998, VwGH 98/12/0111 vom 19. 12. 2000 und VwGH 98/12/0415 vom 21. 2. 2001; letzteres Erkenntnis zitiert in VwGH 95/12/0153 vom 30. 5. 2001, VwGH 2000/12/0300 vom 21. 11. 2001, VwGH 2002/12/0177 vom 19. 3. 2003, VwGH 2001/12/0196 vom 13. 6. 2003 und VwGH 2002/12/0317 vom 16. 6. 2003).

Der „Normalfall“, wo also keine besonderen Umstände in Bezug auf die Rechtslage vorliegen, stellt sich wohl etwas unspektakulärer dar – so liegt dem VwGH-Erkenntnis 2006/07/0103 vom 20. 5. 2009 folgender Sachverhalt zugrunde: Im erstinstanzlichen Bescheid wurden die Rechtsgrundlagen genau und zutreffend angeführt, allerdings enthielt dann die vom VwGH geprüfte Berufungsentscheidung im Rahmen der Aufzählung der angewendeten Bestimmungen weder im Spruch noch in der Begründung die jeweilige für maßgeblich angesehene Fassung. Mit dem Hinweis, dass sich die Entscheidung „auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde bzw. der Einbringung der Berufung stützt“ sei – so der VwGH – in einer sowohl für den Bescheidadressaten als für auch den VwGH ausreichend nachvollziehbaren Form offen gelegt, dass die Behörde den Berufungsbescheid auf die (im erstinstanzlichen Verfahren!) genannten Gesetzesbestimmungen in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden und weitgehend im Bescheid der Erstbehörde zitierten Fassung stützt, zumal die Berufungsbehörde der Rechtsauffassung der ersten Instanz folgte.

Ergebnis für den Anwendungsbereich des AVG

Für den VwGH ist maßgeblich, dass die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen gewissermaßen wenigstens „im Verfahren insgesamt“ ausreichend genau angeführt sind.

Dies muss wohl generell für Fälle gelten, wo die als maßgeblich erachtete Rechtslage auch für die rechtsunkundige Partei auf Grund nicht allzu häufiger Gesetzesänderungen einigermaßen „normal“ bzw. leicht zu eruieren ist.

 

Robert Koch, 12.9.2012