StGN 12/2005, S 11
KommStG 1993: Befreiung für (begünstigte) Behinderte nur eingeschränkt gültig
Von Robert Koch
Nach § 5 Abs 2 lit e Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 819/1993 idF BGBl I 180/2004 (KommStG 1993), sind bereits ab der Stammfassung des Gesetzes „Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden“, von der Kommunalsteuer befreit (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 4/1998, 8). Nach Ansicht des VwGH ist diese Befreiung aber nicht auf alle Dienstverhältnisse im Sinne des KommStG 1993 anwendbar – sogar wenn die betreffenden Personen über einen Nachweis über ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in der bestimmten gesetzlich vorgegebenen Form verfügen.
Erweiterter kommunalsteuerlicher Dienstnehmerbegriff
Der Verfassungsgerichtshof
hat mit Erkenntnis vom 7. 3. 2001, G 109/00, ausgesprochen, dass ein gegenüber
dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht und dem Lohn- und Einkommensteuerrecht
„erweiterter“ Dienstnehmerbegriff (des FLAG und sinngemäß des KommStG
1993), welcher zusätzlich den in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
angesprochenen Personenkreis der bei Kapitalgesellschaften Beschäftigten
in die Beitragspflicht (Steuerpflicht) einbezieht, als sachlich gerechtfertigt
und damit als verfassungskonform anzusehen ist.
Der VwGH hat dem Dienstnehmerbegriff des KommStG 1993 stets eine eigene (ebenfalls
Gemeinde freundliche) Bedeutung beigemessen, die Gegenstand unzähliger
VwGH-Verfahren ist bzw war und im Bereich der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
seit jeher brisant und – auf Grund der in diesem Bereich naturgemäß
relativ höchsten Bezüge – wirtschaftlich und steuerlich unverhältnismäßig
bedeutsam und für die Gemeinden sehr interessant ist.
Einen vorläufigen inhaltlichen Schlusspunkt haben diese mit hohem Aufwand
geführten Verfahren im Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH
vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, gefunden: Gesellschafter-Geschäftsführer,
welche zwar auf Grund ihrer Beteiligung (bis zu 100 %) nicht weisungsgebunden,
aber durch längeres Tätigwerden für die Gesellschaft als in
den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert anzusehen sind,
sind als Dienstnehmer im Sinne des FLAG und des KommStG 1993 zu betrachten
– und zwar vollkommen unabhängig davon, ob sonstige Merkmale der Tätigkeit
sogar als Indizien gegen (!) das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
anzusehen wären und unabhängig davon, wie die zivilrechtliche Gestaltung
der Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem für sie tätigen
Gesellschafter ausgestaltet ist.
Befreiung für Behinderte ist auf den erweiterten Dienstnehmerbegriff nicht anzuwenden
In seinem Erkenntnis
2001/13/0089 vom 18. 7. 2001 erläutert der VwGH, dass die Befreiungsbestimmung
des § 41 Abs 4 lit e FLAG (und damit sinngemäß auch jene des
§ 5 Abs 2 lit e KommStG 1993) durch ihren auf jene Personen einschränkenden
Nebensatz, "die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften
des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden", nur den
Personenkreis anspricht, der nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes
(BEinstG) beschäftigt wird.
Das BEinstG habe aber nur das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung
(im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer), also das Vorliegen einer
Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegen Entgelt, zum Regelungsinhalt.
Da ja bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt, ist die
entsprechende Befreiungsbestimmung für begünstigte Behinderte im
Ergebnis hier nicht anwendbar.
Robert Koch, 8.11.2005