AVG und LAO in Frage und Antwort
(Teil 1 von 11)
Ideen und Lösungen, aufbereitet in einer neuen Serie für den Praktiker auf Gemeindeebene - eine Einleitung

LAO-Teil von Robert Koch

 

 

Die Idee dieser Serie

Die Idee, der Gemeindeverwaltung bei den häufig auftauchenden Fragen zumindest mit gutem Rat zur Seite stehen zu wollen, ist nicht neu und gerade der Steiermärkische Gemeindebund hat schon vieles in diese Richtung unternommen: Sei es die Publikation verschiedener Schriften, die Führung der Steirischen Gemeindeverwaltungsakademie, die mittlerweile schon zur Institution gewordene Einführung der „Rundbriefe” an die Mitgliedsgemeinden oder die Präzenz vor Ort. Mit dieser neuen Serie sollen einmal mehr die an „AVG- und LAO-Front” stehenden Verantwortlichen Hilfe, Anleitung und Informationen zu spezifischen, häufig auftauchenden Fragen in diesen elementar wichtigen Bereichen erhalten. Als Serie für den Praktiker soll hiermit weder eine Paragraphensammlung oder eine vollständige Kommentierung noch ein Lehrbuch in Fortsetzungen entstehen - es könnte ja auch niemand auf die Kommentierung eines § 200 in einer Serie warten, wenn er heute zu entscheiden hat …

So richtet sich die Serie im Bereich der LAO an alle mit Abgabenverfahren Betrauten - somit an alle von der Buchhaltung bis zum Steuer- oder Stadtamtsleiter. Selbstverständlich soll auch den Mandataren ein Blick hinter die zeitweise wahrhaft verworrenen Kulissen des schwierigen Tätigkeitsbereichs der Verwaltungsbediensteten erleichtert werden.

 

Die LAO im Gefüge der Rechtsordnung ab der Bundesverfassung (B-VG)

Die Verfassung seiht eine Teilung der Staatsfunktionen in Gesetzgebung und Vollziehung vor.

Die Vollziehung wiederum gliedert sich in Gerichtsbarkeit und Verwaltung.

Den Organen der Verwaltung wird durch die Verfassung vorgegeben, daß sie im Rahmen der Vollziehung und somit im Hoheitsbereich tätig werden, wo das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG gilt, wonach hoheitliches Verwaltungshandeln stets nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf und daher auch stets eine materielle Grundlage (inhaltliche Regelungen) erforderlich sind.

Ein wesentliches, typisches, Kennzeichen der Verwaltung, die Weisungsgebundenheit, sei an dieser Stelle nur kurz erwähnt. Die Weisungsgebundenheit ist in der hierarchischen Gliederung der Über- und Unterordnung der Verwaltungsorgane begründet bzw erkennbar.

 

Verfahrensgesetze als Rechtsquellen für das Verwaltungshandeln

Die Verfahrensgesetze sollen die rechtsstaatliche Anwendung der Vorschriften des materiellen Rechtes gewährleisten, d.h. diese Gesetze enthalten Bestimmungen darüber, wie Behörden bei der Anwendung von Gesetzen vorzugehen haben, aber auch darüber, welche Rechte gegenüber der Behörde jene Menschen haben, die von der Anwendung der Gesetze betroffen sind. Die Rechtsquellen für das Verwaltungshandeln sind

allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze und

besondere Verwaltungsverfahrensgesetze.

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze sind zB EGVG, AVG, VStG, VVG usw.

Besondere Verwaltungsverfahrensgesetze sind die Bundesabgabenordnung (BAO) beziehungsweise die (länderweise unterschiedlichen) Landesabgabenordnungen, welche das Abgabenverfahrensrecht des Bundes beziehungsweise (länderweise) der Länder und Gemeinden regeln, aber auch das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Agrarverfahrensgesetz 1950, die Abgabenexekutionsordnung oder das Finanzstrafgesetz. Letztendlich unterliegt jedwedes Verwaltungshandeln der Gerichtsbarkeit des Verwaltungs- und/oder des Verfassungsgerichtshofs.

Das AVG enthält derartige Vorschriften, für die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Gesetze des Bundes und der Länder, die LAO für die Anwendung der Abgabengesetze des Landes. Beide Gesetze sind ua von Gemeindebehörden zu vollziehen.

 

Die „LAO“?

Im Rahmen dieser Serie ist - sofern nicht ausdrücklich anderes angemerkt - mit der „LAO“ stets die in der Steiermark geltende Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158 vom 8.3.1963 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1994, gemeint. Auch in den anderen Bundesländern existieren Landesabgabenordnungen, welche dort Abgabenordnungen, Landesabgabenordnungen oder Verfahrensgesetze heißen. Sie alle haben sich aus der Bundesabgabenordnung (BAO) heraus entwickelt, weshalb der Großteil der Regelungen in weiten Bereichen inhaltsgleich ist und vielfach Judikatur zu einem Gesetz direkt zur Interpretation bei einem anderen Verfahrensgesetz anwendbar ist.

 

Welcher ist der Anwendungsbereich der LAO?

Auf Gemeindeebene ist die LAO von den Gemeinden und deren Organen als Verfahrensrechtsgesetz anzuwenden, wenn diese als Abgabenbehörden tätig werden. Wann genau dies der Fall zu sein hat, leitet sich aus den §§ 1 und 2 des Gesetzes ab.

 

Gibt es „ungeregelte“ Bereiche im Abgabenverfahren?

Nein, denn alle Bereiche der Abgabenverwaltung sind Hoheitsverwaltung, unterliegen daher dem verfassungsmäßigen Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG, wonach eine Behörde Verwaltungshandlungen nur auf Grund von Gesetzen durchführen darf. Im Bereich von Gemeinden zu verwaltender Abgaben können diesbezügliche Regelungen im B-VG, F-VG, FAG, in der LAO, der GO, in Materiengesetzen oder einer Verordnung zu finden sein.

 

Gilt die LAO subsidiär?

Ja, das beim AVG geltende Subsidiaritätsprinzip gilt auch im Bereich der LAO.

Beispiel: Nach § 3 (1) LAO entsteht ein Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Beim Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl. Nr. 19/1994 (GetrAbgG 1993), wäre dies die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit. Das GetrAbgG 1993 normiert aber in dessen § 10, daß in Fällen der Fakturenbesteuerung die Abgabenschuld bereits mit dem Ablauf des Kalendermonates, auf den der jeweilige monatliche Wareneingang entfällt, entsteht.

Fortsetzung folgt.

Robert Koch