Kommunalsteuer

Von Robert Koch

 

 

Eurobeträge im Kommunalsteuergesetz 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993 wurde mit Wirksamkeit Anfang des Jahres 2001 durch BGBl I 142/2000 (Budgetbegleitgesetz 2001) inhaltlich im Bereich des Personalleasings geändert. Mit BGBl I 59/2001 (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001) erfolgten neuerliche – und zwar eurobedingte Anpassungen, welche erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden sind.

Die in §§ 9 und 15 erwähnten Schillingbeträge werden durch folgende Eurobeträge ersetzt: S 20.000 durch € 1.460; S 15.000 durch € 1.095; S 800.000 durch € 58.500; S 6.000 durch € 440.

 


 

Kommunalsteuerpflicht der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

Der VfGH hat mit Erkenntnis G 109/00 vom 1.3.2001 die Steuerpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezügen bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 als verfassungskonform beurteilt.

Abgabepflichtige und Steuerberater haben ja zuvor diesen Umstand – und zwar etwa seit Ende des Jahres 2000 – vermehrt angezweifelt und sollten daher nun – sofern dies nicht ohnehin schon geschehen ist – aus verfahrensökonomischen Gründen unter Hinweis auf dieses Erkenntnis eingeladen werden, deren Festsetzungs-, Rückzahlungs- und Gutschriftsanträge binnen angemessener Frist schriftlich zurückzuziehen.

 

 

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kommunalsteuer und andere Gemeindeabgaben

Potentielle Auftragnehmer werden gelegentlich von Ausschreibenden oder vom Auftragnehmerkataster Österreich aufgefordert, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (zB für die Kommunalsteuer oder für Gemeindeabgaben allgemein) vorzulegen.

Nach § 21 Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 - StVergG, LGBl 74/1998 in der Fassung LGBl 66/2000, kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein Nachweis über Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verlangt werden; darunter nach Abs 3 Z 2 leg cit zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeinde als Abgabenbehörde. Benötigt nun ein Unternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde zB für die Kommunalsteuer, kann einfach eine Kommunalsteuer-Lastschriftanzeige oder ein Kontoauszug zur Verfügung gestellt werden, wobei der aktuelle Saldo und das Ausstellungsdatum ersichtlich sein sollen.


Robert Koch, 3.12.2001