StGN 5/6/2010, S 5 f

Robert Koch
Aktuelles aus dem Steuerrecht

 

BMF-Erinnerungsschreiben zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen

Unternehmer haben gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 135/2009 (UStG 1994), in allen Fällen monatlich (Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter € 30.000 vierteljährlich) Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) erstellen (aktuelle Rechtslage; Änderungen ab 2011!). Der Bundesminister für Finanzen hat dazu mit Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 festgelegt, dass diese Voranmeldung bei einem Vorjahresumsatz bis zu € 100.000 nicht beim Finanzamt eingereicht sondern nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abgelegt werden muss, wenn die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Wenn ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze getätigt werden, müssen ebenfalls keine UVA eingereicht werden, wenn sich keine Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum ergibt (auch wenn die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres € 100.000 überstiegen haben).

Kürzlich hat jedoch das BMF Erinnerungsschreiben zur Einreichung von UVA versendet – und zwar auch an solche Steuerpflichtige, welche weniger als € 100.000 Vorjahresumsatz erzielt haben und daher keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung einreichen müssen. Das BMF hat mittlerweile klargestellt, dass dieses Erinnerungsschreiben keine Verpflichtung zur Einreichung einer monatlichen UVA darstellt und in jenen Fällen, wo keine Pflicht zur Einreichung monatlicher UVA besteht, auch keine steuer- oder finanzstrafrechtlichen Folgen hat: Das Schreiben des BMF wäre nur als Hinweis auf bestehende Verpflichtungen zur Einreichung von UVA gedacht gewesen.

Hinweis: Siehe auch Ergänzung (aus einer Anfragebeantwortung) vom 21.7.2010!

 

Abgabenänderungsgesetz 2010: Auswirkungen ab 2011 auf UVA und USt-Erklärung

Das Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010) wurde am 20. 5. 2010 vom Nationalrat beschlossen, wobei nach Debatte im Finanzausschuss des Nationalrates im UStG 1994 noch zwei weitere weder im Ministerialentwurf noch in der Regierungsvorlage vorgesehene Änderungen gesetzlich verankert werden sollen:

Beide Änderungen waren bis zum Redaktionsschluss der Steirischen Gemeindenachrichten noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Hinweis: Siehe auch Ergänzung (aus einer Anfragebeantwortung) vom 21.7.2010!

 

GPLA bei Gemeinden über 2.000 Einwohner: DB-Pflicht seit Mai/Juni 2008 (FLAF)

Das Jahr 2008 wird seit Mai 2009 vom GPLA-Prüfungsgeschehen erfasst. Mit der Novelle zum FLAG 1967, BGBl. I Nr. 103/2007 wurden die Bestimmungen über die Befreiung der Selbstträgerschaft vom Dienstgeberbeitrag (DB) u. a. für Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern mit Wirkung vom 1. 6. 2008 aufgehoben (§ 55 Abs. 11 lit. b FLAG 1967). Aus lit. e der vorgenannten Bestimmung und unter Beachtung der lohnsteuerlichen Auslegung des Zuflussprinzips ergibt sich, dass der DB bereits erstmals für im Kalendermonat Mai 2008 zugeflossene Arbeitslöhne zu entrichten ist, wenn diese (z. B. per 1. oder 15. Juni fälligen Juni-) Bezüge regelmäßig Mitte bzw. Ende des Vormonats ausgezahlt wurden (werden). Eine Klarstellung enthält die mit 29. 5. 2008 datierte Information des Bundesministeriums für Finanzen zur Abschaffung der Selbstträgerschaft mit 1. 6. 2008 (Zl: SZK-110900/0005-PM/2008), welche beim Steiermärkischen Gemeindebund angefordert werden kann.

 

BAO: Gemeindeabgabenrückstände und Exekutionsführung gegen juristische Personen

Juristische Personen (z. B. GmbH) werden durch den oder die im Firmenbuch genannten Vertreter vertreten. Vertreter haben gemäß § 80 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2010 (BAO), alle Pflichten zu erfüllen, welche den von ihnen Vertretenen – also den juristischen Personen – obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 9 BAO sieht vor, dass diese Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben jedoch nur insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können.

Die derart konstruierte Ausfallshaftung setzt also voraus, dass die Abgabe beim Primärschuldner (somit bei der juristischen Person) objektiv uneinbringlich ist, weiters eine schuldhafte Pflichtverletzung zumindest eines Vertreters vorliegt und dieser Vertreter mittels rechtsmittelfähigen Haftungsbescheides zur Haftung für die Abgabe herangezogen worden ist. Eine „direkte“ Exekutionsführung gegen Vertreter für Schulden der vertretenen juristischen Person ist rechtswidrig.

 

BAO: „Elektronische“ Anbringen in Gemeinden ohne Homepage

Sollte eine Gemeinde entweder keine Homepage betreiben oder trotz des Betreibens einer Homepage im Sinne des § 86b Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2010 (BAO), keine technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien bekannt machen, dürfen Parteien deren Anbringen, welche nach den Abgabenvorschriften schriftlich einzubringen sind, in jeder technisch möglichen Form einbringen.

Nur wenn „besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind“, ist die Einbringung per E-Mail unzulässig. Letzteres betrifft z. B. auf Bundesebene die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen oder auf Gemeindeebene die Einreichung der Kommunalsteuererklärungen, welche zwingend im Wege des Verfahrens FinanzOnline einzubringen sind (Ausnahmen nur laut Verordnung des BMF).

 

BAO: Zustellungen schriftlicher Erledigungen an mehrere Personen, welche gemeinsam eine Abgabe schulden

Wenn der Abgabenbehörde ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, ist an diesen zuzustellen. Wenn kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, genügt die Zustellung an eine dieser Personen, wenn die schriftliche Ausfertigung folgenden Hinweis aufweist:

„Hinweis: Diese schriftliche Ausfertigung ist an mehrere Personen gerichtet, welche dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder welche gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind und welche der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben haben: Daher gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen (§ 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2010 [BAO]).“

 

BAO: Verzinsungsbeginn bei Zahlungserleichterungen

Nach der seit 1. 1. 2010 für Gemeindeabgaben geltenden Rechtslage , somit unter Heranziehung des § 212 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 212b Z. 1 und 2 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2010 (BAO), fallen Stundungszinsen (d. h. Zinsen für Stundungen und Ratenzahlungen) in Höhe von 6 % pro Jahr bereits ab dem Zeitpunkt an, wo ein Zahlungserleichterungsansuchen bei der Abgabenbehörde einlangt. Und zwar unabhängig davon, ob das Zahlungserleichterungsansuchen dann in weiterer Folge bewilligt oder abgewiesen wird.
Ausnahmen: Zahlungserleichterungen für Abgabenschuldigkeiten, die (insgesamt) nicht den Betrag von € 200 übersteigen, werden nicht verzinst; Stundungszinsen, welche nicht den Betrag von € 10 erreichen, sind nicht festzusetzen. Auch fallen – falls einmal ein Zahlungserleichterungsansuchen sehr früh einlangen sollte – vor Eintritt der Fälligkeit der Abgabe noch keine Zinsen an.

Robert Koch, 6.6.2010