Wichtige Termine im Bereich der Gemeindeabgaben
Von Robert Koch

 

a) 1.1.1999: Der Euro als buchgeldmäßige Realität

Wie bereits mehrfach an verschiedener Stelle ausführlich berichtet, ist es seit 1.1.1999 unter anderem zulässig, Abgabenerklärungen in Euro auszufüllen und Zahlungen in Euro zu leisten.

 

b) 1.1.1999: Faktische Änderung der §§ 161 und 161a LAO

Durch das Inkrafttreten des Steiermärkischen Euro Begleitgesetzes (LGBl 1998/96 vom 22.9.1998) gilt seit 1.1.1999 für im Zuge bewilligter Stundungen oder Ratenzahlungen aushaftende Abgabenschulden über S 6.000,00 ein Zinssatz von 4 % über dem durch die Oesterreichische Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (bisherige Zinsenregelung in § 161 Abs 2 LAO: „4 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte“). Sinngemäß dasselbe gilt für einen Zahlungsaufschub infolge einer Aussetzung der Einhebung: Die Aussetzungszinsen gemäß § 161a Abs 8 LAO betragen nunmehr 1 % über dem erwähnten Basiszinssatz (bisher 1 % über der jeweiligen OeNB-Wechseleskompterate).
Die Wechseleskompterate beziehungsweise nunmehr der Basiszinssatz stellen relativ schwankungsarme Zinsniveau-Untergrenzen am Geldmarkt dar und eignen sich daher als stabile Bezugsgrößen (seit 19.4.1996: 2,5 %).
Diese „Ersatzregelung“ gilt ab 1.1.1999 auch für alle anderen landesgesetzlichen Regelungen, wo auf den OeNB-Diskontsatz Bezug genommen wird.

 

c) 1.2.1999: Änderung der Zuständigkeiten bei Zahlungserleichterungen und Abschreibungen

Durch die am 1.2.1999 inkraftgetretene Novelle (LGBl 1999/1) zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO) sind einige LAO-relevante Zuständigkeiten für Zahlungserleichterungen usw. neu geregelt. Sie sind wie folgt zusammenzustellen:
• Stundung bis zu 4 Wochen: Bürgermeister, Berufungsrecht an den Gemeinderat (war vor 1.2.1999 auch schon so)
• Stundung über 4 Wochen: Gemeinderat in erster und letzter Instanz (kein Berufungsrecht, nur Vorstellung möglich; vor 1.2.1999 war der Gemeindevorstand mit Berufungsrecht an den Gemeinderat zuständig)
• Gewährung von Ratenzahlungen bis zu 4 Wochen: Bürgermeister, Berufungsrecht an den Gemeinderat (war vor 1.2.1999 auch schon so)
• Gewährung von Ratenzahlungen über 4 Wochen: Bürgermeister, Berufungsrecht an den Gemeinderat (vor 1.2.1999 war der Gemeindevorstand zuständig)
• Löschung: Gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur: Gemeindevorstand; Berufungsrecht an den Gemeinderat (bis 1.2.1999 war bei Beträgen über 0,5 % der Voranschlagsgesamteinnahmen in erster Instanz der Gemeinderat zuständig)
• Nachsicht: Gänzliche oder teilweise Abschreibung fälliger Gemeindeabgaben, deren Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre: Gemeindevorstand; Berufungsrecht an den Gemeinderat (bis 1.2.1999 war bei Beträgen über 0,5 % der Voranschlagsgesamteinnahmen in erster Instanz der Gemeinderat zuständig)

 

d) 15.2.1999: Dienstgeberbeitragslisten der Finanzämter

Bis zu diesem Termin hatte die Bundesfinanzverwaltung gemäß § 14 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 1993/819 idF BGBl I 1998/10, den Gemeinden die jeweils dort zum 31.12.1998 erfaßten Dienstgeber sowie die Summe der diesen für das Jahr 1998 vorgeschriebenen Dienstgeberbeiträge (DB) im Wege der Beistandsleistung bekanntzugeben.

 

e) 4.3.1999: Ein schicksalsträchtiger Tag „im Leben der Getränkeabgabe“

Kürzlich hat die Republik Österreich in der Frage der EU-Konformität der österreichischen Getränkeabgabe ihre Stellungnahme beim EuGH eingereicht. Diese Stellungnahme wurde unter größter Anstrengung aller Beteiligten und unter Federführung des Bundesministeriums für Finanzen zusammen mit den Interessenvertretungen ausgearbeitet und kann ohne Übertreibung als hochkarätig bezeichnet werden.
Andere EU-Staaten haben bisher noch keine Stellungnahmen abgegeben, was grundsätzlich als Indiz dafür zu werten ist, daß andere Staaten die österreichische Getränkeabgabe zumindest nicht als Behinderung des freien Warenverkehrs zu betrachten scheinen.
Am 4.3.1999 findet jedenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die mündliche Verhandlung statt. Der Inhalt der österreichischen „Pro-Getränkeabgabe“-Ausführungen vor dem EuGH wurde bereits intensiv abgestimmt. Eine Entscheidung wird jedoch an diesem Tag noch nicht getroffen, vielleicht aber noch im Frühjahr 1999. Wir werden unsere Leser jedoch in der nächsten Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten über den Verlauf der Verhandlung und allfällig daraus abschätzbare Tendenzen informieren.

 

f) 31.3.1999: Kommunalsteuer-Jahreserklärungen 1998

Gemäß § 11 Abs 4 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 1993/819 idF BGBl I 1998/10, haben die kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen für das Kalenderjahr 1998 längstens bis 31.3.1999 eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen bei der Gemeinde einzureichen. Dazu muß die Gemeinde von Gesetzes wegen die Abgabepflichtigen weder auffordern noch diesen Erklärungsformulare zusenden. Wurde eine Betriebsstätte aufgegeben, war die Steuererklärung ohnedies bereits binnen einem Monat ab Aufgabe der Betriebsstätte abzugeben.
Wird eine Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, sollte der Abgabepflichtige an diese Verpflichtung erinnert werden. Auf die mögliche Folge der Verspätungszuschlagfestsetzung sollte hingewiesen werden (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 9/1997).
Erforderlichenfalls kann der Verpflichtung zur Einreichung der Erklärung auch durch Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 89 LAO besonderer Nachdruck verliehen werden.
Fruchtet all dies nicht und verfügt die Gemeinde über den DB aus der Liste des Finanzamtes, wird der Bürgermeister die Kommunalsteuer aufgrund der DB-Liste bescheidmäßig festsetzen. Einen entsprechenden Entwurf für einen Kommunalsteuerbescheid können Mitgliedsgemeinden in unserem Büro bei Frau Jurecs, Telefon 0316/822079-17, als Musterbescheid Nummer 7 anfordern. Für die oben erwähnte Festsetzung der zuvor schriftlich mit einem bestimmten Betrag angedrohten Zwangsstrafe fordern Sie bei uns im Bedarfsfalle – das heißt wenn der Erklärungspflicht nicht nachgekommen wurde – den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid als Musterbescheid Nummer 12 an.

 

g) 31.3.1999: Getränkeabgabe-Jahreserklärungen 1998

Nach § 10 Abs 5 Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, haben die Abgabepflichtigen spätestens bis zum 31.3.1999 die Jahresabgabenerklärung 1998 einzureichen. Aus rechtlicher Sicht ist es dazu weder erforderlich, den Abgabepflichtigen Erklärungsformulare zuzusenden noch sie an die Erklärungsfrist zu erinnern oder zur Erklärungseinreichung aufzufordern – aus praktischer Sicht erweist sich diese Vorgangsweise jedoch meist als sinnvoll und effizient investierter Verwaltungsaufwand.
Die Jahreserklärungsfrist gilt auch für Abgabepflichtige, welche im Jahr 1998 oder einen Teil des Jahres 1998 im Sinne des § 10 Abs 4 leg cit bescheidmäßig verpflichtet waren, Monatserklärungen einzureichen und auch solche Abgabepflichtige, die weiterhin quasi „freiwillig“ Monatserklärungen eingereicht haben.
Wurde die Erklärungsfrist unter dem Jahr allerdings im Sinne des § 10 Abs 6 leg cit (im Falle der Betriebsaufgabe, eines Unternehmerwechsels, bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren sowie bei Vorliegen von Einzeltatbeständen wie Märkten, Vereinsfesten usw) vorgezogen, ist damit – zumindest für diesen Tatbestand – die Erklärungspflicht erloschen.
Sollten für 1998 Nullerklärungen (zur Zeit wohl aus dem Grunde der behaupteten EU-Widrigkeit) eingebracht werden, so wird weiterhin empfohlen, im Sinne unserer bisherigen diesbezüglichen Informationen vorzugehen. Wir dürfen Ihnen dazu folgende Fundstellen nennen: Steirische Gemeindenachrichten 7/8/1997, 2/1998, 5/1998, 6/1998, 11/1998 sowie der im April 1998 an die Mitgliedsgemeinden ergangene Rundbrief Nr. 36 mit den drei Musterbescheiden.
Wenn Ihnen für 1998 weder die festzusetzende Abgabenhöhe noch die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenfestsetzung einigermaßen verläßlich bekannt sind, sollten Sie in einem formlosen Schreiben binnen angemessen zu bestimmender Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe (§ 89 LAO) die Bekanntgabe der Getränkeabgabe-Bemessungsgrundlagen fordern. Ein entsprechendes Musterschreiben können Mitgliedsgemeinden in unserem Büro bei Frau Jurecs, Telefon 0316/822079-17, als Musterschreiben Nummer 21 anfordern. Sollte der darin enthaltenen Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werden und benötigen Sie einen Bescheidentwurf zur Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe, fordern Sie bitte einen entsprechenden Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid als Musterbescheid Nummer 12 bei uns an.

 

h) 31.3.1999: Nächtigungsabgabe-Jahreserklärungen 1998

Ebenfalls bis zum 31.3.1999 haben die jeweiligen Einhebungspflichtigen der Gemeinde eine Nächtigungsabgabeerklärung für das Kalenderjahr 1998 vorzulegen [§ 5 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl 1980/54 idF LGBl 1998/39].
Langt die Erklärung nicht ein, ist die Nächtigungsabgabe aufgrund der gemäß § 6 Abs 2 NFWAG 1980 von der Behörde geführten Aufzeichnungen bescheidmäßig festzusetzen und wenn dann im Zuge einer notwendigen Kontrolle ein Abgabenrückstand über S 500,00 aus dem Verschulden des Einhebungspflichtigen festgestellt wird, auch ein 20%iger Kostenersatz (ebenfalls mittels Bescheid).

Robert Koch, 3.2.1999