Die Einhebung einer Ankündigungsabgabe durch Gemeinden
Von Robert Koch

 

1. Rechtsgrundlagen

 

2. Abgabenausschreibung durch Verordnung

Nachdem in der Steiermark keine landesgesetzliche Regelung (abgesehen vom Ankündigungsabgabegesetz für Graz, LGBl 1947/39 idgF) besteht, ist den Gemeindevertretungen die Ausschreibung der Ankündigungsabgabe vollständig selbst überlassen. Die vom Gemeinderat zu beschließende Verordnung muß daher alle notwendigen Bereiche eines Abgabengesetzes abdecken und somit zumindest folgendes bestimmen: Abgabengegenstand (und allfällige Befreiungen), Bemessungsgrundlage, Abgabenhöhe, Abgabe- und Haftungspflichtiger sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen (Fälligkeitstermine, allfällige Erklärungspflicht, ...). Für seine Mitgliedsgemeinden hält der Steiermärkische Gemeindebund Musterverordnungen bereit. Der Inkrafttretenszeitpunkt einer vom Gemeinderat beschlossenen Verordnung leitet sich von den landesgesetzlichen Regelungen ab, jedoch kann eine Ankündigungsabgabeverordnung durch die Bestimmung des § 15 Abs 6 FAG 1997 rückwirkend (etwa per 1.1.1998) in Kraft gesetzt werden. Verordnungen, welche schon vor Jahren beschlossen wurden und sich (zumeist in einer Präambel) auf ein nicht mehr aktuelles Finanzausgleichsgesetz (zB FAG 1989 oder FAG 1993) beziehen, wären in diesem Punkt zu novellieren.

 

3. Inhaltliche Bestimmungen

a) Der Finanzausgleichsgesetzgeber bestimmt nicht näher, was denn unter einer Ankündigung zu verstehen sei; Zweck der Abgabe ist jedenfalls die Besteuerung des Reklamewertes von Ankündigungen, sodaß formal als Ankündigung im Sinne des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes jede Art von visuell und/oder akustistisch wahrnehmbarer Mitteilung zu verstehen ist (Beispiele: Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton, durch Rundfunk, als Kinovorspann oder Werbefilm, durch Werbedurchsage oder Plakatwerbung - auch auf ausgehängten Fahrplänen -, Flugzeug- und Ballon-Reklameflüge mit angehängtem Banner). Nach Taucher, ÖGZ 1995, Heft 9, 2 ff, ist selbst die Prospektwerbung (Versand und Hausverteilung) von der bundesgesetzlichen Besteuerungsermächtigung erfaßt, solange nicht auf Landes- oder Gemeindeebene eine „Selbstbeschränkung“ auf „öffentliche“ Ankündigungen erfolgt.

b) Auch die Abgabenhöhe und ihre Bemessungsgrundlagen sind vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt. Als Bemessungsgrundlage wird sich als sachlicher Anknüpfungspunkt wohl am ehesten das Entgelt, welches für die Ankündigung aufzuwenden ist, anbieten, wobei auch andere (ergänzende oder zusätzliche) Anknüpfungspunkte wie Auflage, Flächeninhalt und Dauer einer Ankündigung denkbar sind.

c) Wird die Abgabe vom Entgelt eingehoben, beschließen die Gemeinden zumeist einen Abgabenhebesatz zwischen 10 und 30 % des Ankündigungsentgelts ohne Umsatzsteuer, in Einzelfällen auch mehr oder weniger. Eine Bagatellgrenze irgendwelcher Form einzuziehen empfiehlt sich insoweit, als natürlich bei nicht nennenswerten Abgabenerträgen hoher Verwaltungsaufwand jedenfalls vermieden werden soll.

 

4. EU-Konformität der Ankündigungsabgabe

Die Europäische Kommission teilte am 11.9.1995 schriftlich mit, daß sie die österreichischen Rechtsvorschriften über Anzeigen- und Ankündigungsabgaben auf ihre Vereinbarkeit mit der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage) hin geprüft hat und dabei zur Auffassung gelangt ist, daß diese Steuern in Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Artikel 33 dieser Richtlinie den Bestimmungen der Richtlinie im wesentlichen deswegen nicht zuwiderlaufen, da sie nicht auf der Bemessungsgrundlage aller in Österreich ausgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten erhoben werden. Diese Beurteilung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 300/56, 13.11.1995, verlautbart.

 

5. Zukünftige Entwicklung der Ankündigungsabgabe

Bezüglich der Besteuerung von Ankündigungen in Rundfunk und Fernsehen (Werbung) ist strittig, ob die Abgabepflicht nur in der Gemeinde besteht, wo die Ankündigung vorgenommen wird (Studio- oder Senderprinzip) oder (zusätzlich) in jener Gemeinde, wo die Ankündigung wahrgenommen wird (Empfängerprinzip) - diesbezüglich ist zur Zeit ein Verfahren vor dem VfGH anhängig.
Außerdem sind zwecks österreichweiter Vereinheitlichung der Anzeige- und Ankündigungsabgabebelastungen für die Zeitungs-, Rundfunk- und Fernsehwerbung schon seit längerem Verhandlungen auf politischer Ebene mit der Zielsetzung einer bundesweit einheitlich geregelten Werbeabgabe im Laufen, womit Wettbewerbsverzerrungen und erhöhter Verwaltungsaufwand für in mehreren Gemeinden tätige Unternehmen möglichst ausgeschaltet werden sollen.

Robert Koch, 24.1.1998