LAO: Bescheide nie an eine „Firma“ adressieren!
(1. Teil)

Von Robert Koch

 

Vorbemerkung

Nach § 70 Abs 2 der der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 1963/158 idF LGBl 1994/29, ist ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat er den Spruch und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu enthalten, an die er ergeht.

Bereits mehrmals - zuletzt in der Ausgabe Oktober 1996 - wurde in der vorliegenden Zeitschrift in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß LAO-Abgabenbescheide, wenn sie im Bescheidspruch an eine „Firma ...“ gerichtet sind, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur den Handelsnamen des Kaufmannes iSd HGB - aber kein für sich selbständiges Rechtssubjekt - bezeichnen, sodaß ein Abgabenbescheid nicht rechtswirksam an die Firma eines Kaufmannes gerichtet werden kann und ein an eine Firma gerichteter Bescheid zwangsläufig ins Leere führt.

Nachdem dieses einzige bloß wegzulassende Wort „Firma“ nach wie vor nicht selten in Abgabenbescheiden der Gemeinden auftaucht und dadurch das eingeleitete Abgabenverfahren zunichte gemacht wird, soll die Problematik neuerlich bewußt gemacht werden, indem konkrete höchstgerichtliche Rechtsprechung zu inhaltsgleichen LAO-Bestimmungen beziehungsweise zur entsprechenden BAO-Bestimmung (§ 93 Abs 2 BAO) - in 3 Folgen chronologisch geordnet - eingehend besprochen werden wird. Die maßgeblichen Begründungsteile der Erkenntnisse werden, auch wenn sie sich teilweise ähneln, dennoch im einzelnen wiedergegeben, um aufzuzeigen, daß hiermit unbedingt als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung vorliegt, von welcher der VwGH nicht abgeht und deren Beachtung sehr wichtig ist.

 

VwGH 89/16/0041 vom 28.6.1989 - Bescheid an die „Firma R...-Elektronik“

Zur BAO: Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird.

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits früher dargetan hat, kommt einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (§ 17 HGB), Rechtspersönlichkeit nicht zu. Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist. Die „Firma“ kann somit nicht Abgabepflichtiger sein.

Die Firma „R...-Elektronik“ stellt keine Rechtsperson dar, an die rechtswirksam ein Abgabenbescheid gerichtet werden könnte. Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides erkannte die Berufungsbehörde nicht, daß der erstinstanzliche Bescheid - mangels einer Rechtsperson als Adressaten - ins Leere gegangen ist und auch die Berufung nicht vom Abgabepflichtigen, sondern namens eines als selbständige Rechtspersönlichkeit nicht existenten Gebilde erhoben wurde.

Bei diesem Mangel handelt es sich nicht um ein formelles Versehen, sondern um die materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners. Deshalb wird ein solcher materieller Mangel auch nicht dadurch geheilt, daß aus dem Sachzusammenhang auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden kann. Die notwendige Unheilbarkeit dieses Mangels zeigt sich schon darin, daß auf Grund eines solchen Bescheides die Abgabenschuld nicht aus dem Vermögen des vom Spruch des Leistungsgebotes nicht erfaßten Beschwerdeführers beigetrieben werden könnte.

Die Berufungsbehörde hätte sich daher auf die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit derselben zu beschränken gehabt, zur Erledigung der Berufung war die Berufungsbehörde daher nicht berechtigt, weshalb die Berufungsentscheidung vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben werden mußte.

 

VwGH 85/17/0116 vom 9.3.1990 - Bescheide an „Herrn/Frau/Firma T... H... z.H. Studio T... Ges.m.b.H. ...“ wirken nicht nicht gegenüber der GesmbH

Zur NÖ AO (iVm AbgEO): Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten sind unbestritten rechtskräftig geworden. Nur stellte der VwGH fest, daß der auf dem Rückstandsausweis als Abgabenschuldnerin bezeichneten beschwerdeführenden Gesellschaft die Abgabe in Wahrheit nie vorgeschrieben worden ist, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Adressierung „Herrn/Frau/Firma T... H... z.H. Studio T... Ges.m.b.H. ...“ vielmehr H... T... als Bescheidadressat bezeichnet wurde und es ausgeschlossen ist, die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. als jene Person anzusehen, der im nachfolgenden Satz des Bescheides Abgaben zur Zahlung vorgeschrieben wurden.

Diese Personsumschreibung ist notwendiger Bestandteil des Spruches der Abgabenbescheide. Eine Umdeutung dahin, daß es in Wahrheit umgekehrt hätte heißen sollen „An die Ges.m.b.H. z.H. Herrn T“ kommt nicht in Betracht (vgl VwGH-Rechtsprechung, wonach selbst im Wege eines Berichtigungsbescheides keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruches vorgenommen werden darf - zB VwGH 83/17/0197, 83/17/0198 vom 3.2.1984).

 

VwGH 90/16/0015/ vom 20.6.1990 - Bescheid an die „Firma S...“

Zur BAO: Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird.

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben (vgl VwGH 83/06/0161 vom 17.11.1983). Wie der VwGH bereits ua in seinem Erkenntnis 997/73, 998/73 vom 11.9.1974 dargetan hat, kommt einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (§ 17 HGB), Rechtspersönlichkeit nicht zu. Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist. Die „Firma“ kann somit nicht Abgabepflichtiger sein.

Die Firma „S...“ stellt keine Rechtsperson dar, an die rechtswirksam ein Abgabenbescheid gerichtet werden könnte. Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides erkannte die belangte Behörde nicht, daß dieser - mangels einer Rechtsperson als Adressaten - ins Leere gegangen ist (vgl VwGH 89/16/0041 vom 28.6.1989).

Bei diesem Mangel handelt es sich nicht um ein formelles Versehen, sondern um die materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners. Deshalb wird ein solcher materieller Mangel auch nicht dadurch geheilt, daß aus der Aktenlage - etwa aus der Unterschrift des Berufungsschriftsatzes - auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden kann. Die notwendige Unheilbarkeit dieses Mangels zeigt sich schon darin, daß auf Grund eines solchen Bescheides die Abgabenschuld nicht aus dem Vermögen des vom Spruch des Leistungsgebotes nicht erfaßten Beschwerdeführers beigetrieben werden könnte.

Die belangte Behörde hätte sich daher auf die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit derselben zu beschränken gehabt. Zu der von ihr getroffenen Erledigung war die belangte Behörde nicht berechtigt.

(Fortsetzung folgt.)

Robert Koch, 3.10.1997