Aussetzung der Einbringung (§ 179 LAO)
Von Robert Koch

Der Bürgermeister muss fällig gewordene Abgabenschulden unverzüglich zwangsweise einbringen (lassen) - außer es wäre eine Stundung oder Ratenzahlung (§ 161 LAO) oder eine Aussetzung der Einhebung (§ 161a LAO) schriftlich beantragt oder mittels Bescheid verfügt worden.
Weniger bekannt ist, dass unter bestimmten Bedingungen auch die behördeninterne Maßnahme der Aussetzung der Einbringung zulässig ist, welche allerdings in ihrer Entstehung und Begründung zum Schutz des Bürgermeisters nachvollziehbar dokumentiert sein sollte.

 

1. Grundsätzliche Pflicht zur Einbringung fälliger Abgaben

 

2) Vorübergehendes Unterlassen von Exekutionsmaßnahmen

a) Anwendungsfall der Aussetzung der Einbringung

b) Maßnahmen während der ausgesetzten Einbringung

c) Auswirkungen der Aussetzung der Einbringung

d) Zuständigkeit, Erledigungsform


Robert Koch, 10.6.2003