Aussetzung
der Einbringung (§ 179 LAO)
Von Robert Koch
Der Bürgermeister muss fällig
gewordene Abgabenschulden unverzüglich zwangsweise einbringen (lassen)
- außer es wäre eine Stundung oder Ratenzahlung (§ 161 LAO)
oder eine Aussetzung der Einhebung (§ 161a LAO) schriftlich beantragt oder
mittels Bescheid verfügt worden.
Weniger bekannt ist, dass unter bestimmten Bedingungen auch die behördeninterne
Maßnahme der Aussetzung der Einbringung zulässig ist, welche allerdings
in ihrer Entstehung und Begründung zum Schutz des Bürgermeisters nachvollziehbar
dokumentiert sein sollte.
1. Grundsätzliche Pflicht
zur Einbringung fälliger Abgaben
- Abgaben werden im Sinne
des § 159 LAO zum im Gesetz oder in der Verordnung genannten Zeitpunkt,
im Falle einer bescheidmäßigen Festsetzung grundsätzlich einen
Monat nach Zustellung des Bescheides fällig – und zwar auch im
Falle einer allfällig eingebrachten Berufung! Nur wenn ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gestellt wird, ist die Einbringung bis zur Erledigung
dieses Antrages oder bis zur Erledigung der Berufung gehemmt.
- Wird eine Abgabe zum
Fälligkeitstag (dem letzten für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Tag), nicht entrichtet, ist die Abgabenschuld vollstreckbar
(§ 174 LAO).
- An die Vollstreckbarkeit
knüpft bereits eine an sich nicht aufschiebbare Pflicht der Abgabenbehörde
(des Bürgermeisters): Über die vollstreckbar gewordene Schuld ist
gemäß § 175 LAO eine die Mahnklausel enthaltende Mahnung auszustellen.
In Abs 4 leg cit sind jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Mahnpflicht vorgesehen
– darunter für Selbstbemessungsabgaben, Säumnis- und Verspätungszuschlag,
Stundungs- und Aussetzungszinsen sowie für jene Abgabenschulden, über
welche spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstermin eine Lastschriftanzeige
zugestellt wurde.
- Außer in den
zuletzt beschriebenen Fällen, wo eine Mahnung nicht erforderlich ist,
wird gemäß § 176 LAO auch eine 0,5-%ige Mahngebühr fällig
(mindestens € 1,45; höchstens € 14,50).
- Im Falle der Nichtzahlung
innerhalb der 2-wöchigen Mahnfrist hat der Bürgermeister einen aufgegliederten
Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsklausel auszustellen (§
177 LAO), welcher bereits den Exekutionstitel für das gerichtliche (oder
abgabenbehördliche) Vollstreckungsverfahren darstellt. Der Rückstandsausweis
ist somit Basis für den Exekutionsantrag, wird aber dem Abgabepflichtigen
nicht zugestellt!
- Ab diesem Zeitpunkt
ist der Bürgermeister verpflichtet, die zwangsweise Einbringung der Abgaben
– etwa über einen Exekutionsantrag bei Gericht oder im Wege der
Amtshilfe über die Bezirkshauptmannschaft – zu betreiben. Ausgenommen
sind nur jene Fälle, wo die Einbringung der Abgaben im Sinne des §
178 LAO gehemmt ist (zB fristgerechte Zahlungserleichterungsansuchen, Ansuchen
auf Aussetzung der Einhebung oder bewilligte Zahlungserleichterungen).
2) Vorübergehendes Unterlassen
von Exekutionsmaßnahmen
a) Anwendungsfall
der Aussetzung der Einbringung
- § 179 LAO sieht
vor, dass die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden kann, wenn
Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit
zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass
sie zu einem späteren Zeitpunkt (binnen 15 Jahren ab Entstehung des Abgabenanspruches)
zum Erfolg führen können oder wenn der für die Einbringung
erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden
Betrag stehen würde.
- Demnach wird eine solche
Maßnahme vor allem dann in Betracht kommen, wenn ein Abgabepflichtiger
momentan zB über kein pfändbares Einkommen, keinerlei Vermögen
oder Barwerte verfügt, gemindert erwerbsfähig oder erwerbsunfähig
ist, bereits „hoffnungslos“ überschuldet oder kreditunwürdig
ist.
- Ein Rechtsanspruch
auf die Aussetzung der Einbringung seitens des Abgabepflichtigen besteht allerdings
nicht (VwGH 90/14/0016 und 90/14/0100 vom 12.6.1990).
- Sind jedoch auch Einbringungsmaßnahmen
zu einem späteren Zeitpunkt von vornherein als aussichtslos zu beurteilen,
können solche Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung gelöscht
werden (§ 182 LAO).
b) Maßnahmen
während der ausgesetzten Einbringung
- Bei ausgesetzter Einbringung
ist darauf zu achten, dass der Einhebungsanspruch hinsichtlich des aushaftenden
Abgabenbetrages möglichst nicht verjährt: Jede zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung
(wie etwa eine nachweislich zugestellte Mahnung oder Zahlungsaufforderung)
unterbricht die Einhebungsverjährung im Sinne des § 185 Abs 2 LAO.
- Darüber hinaus
gehend wäre natürlich seitens der Abgabenbehörde die Situation
in Bezug auf die Exekutionsführungsaussichten regelmäßig zu
beobachten und in bestimmten Abständen oder bei offensichtlich geänderten
Verhältnissen neu zu beurteilen.
c) Auswirkungen
der Aussetzung der Einbringung
- Durch die Aussetzung
der Einbringung erlischt der Abgabenanspruch nicht.
- Es werden aber vorerst
keine weiteren Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt.
- Wenn die Gründe,
die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben, innerhalb der Verjährungsfrist
wegfallen, ist die Einbringung der Abgaben im Sinne des § 179 Abs 2 LAO
sofort wieder aufzunehmen; auch dies geschieht vollkommen formlos. Die erwähnte
Verjährungsfrist beträgt gemäß § 185 LAO grundsätzlich
fünf Jahre, ist aber durch die unter Punkt 2.b) erwähnten Verjährungsunterbrechungshandlungen
ohne Weiteres wiederholt verlängerbar. Die Einhebungsverjährung
stößt nur an die Grenze des § 158 Abs 3 LAO, wonach ein Abgabenanspruch
nicht mehr geltend gemacht werden darf, wenn seit seiner Entstehung 15 Jahre
verstrichen sind.
- Für die Aussetzung
der Einbringung fällen nach der LAO keine Zinsen an.
d) Zuständigkeit,
Erledigungsform
- Wie die Vollstreckung
(zwangsweise Einbringung) von Gemeindeabgaben fällt auch die Aussetzung
der Einbringung von Abgaben in den Aufgabenbereich der Abgabenbehörde
erster Instanz, also des Bürgermeisters.
- Die Aussetzung der
Einbringung ist nur eine behördeninterne Maßnahme (VwGH 90/14/0016
und 90/14/0100 vom 12.6.1990) und ergeht demnach hierüber kein Bescheid.
- Der Abgabepflichtige
erlangt über die ausgesetzte Einbringung grundsätzlich nur über
Buchungsmitteilungen Kenntnis, da diese Beträge solange nicht mehr in
der laufenden Verbuchung der Gebarung enthalten sind; alternativ könnte
er natürlich über die inzwischen ausgesetzte Einbringung formlos
informiert werden.
- Intern empfiehlt sich
zur Dokumentation und zur persönlichen Absicherung des Bürgermeisters,
warum er Einbringungsmaßnahmen zu bzw ab einem bestimmten Zeitpunkt
nicht (mehr) gesetzt hat, jedenfalls ein entsprechender Aktenvermerk!
- Der Steiermärkische
Gemeindebund hat für einen entsprechenden Entwurf eines solchen Aktenvermerks
erarbeitet (Muster-Erledigung Nr. 40). Dieser enthält außer der
beispielhaften kurzen Darstellung der Aussetzungsvoraussetzungen zugleich
eine Anordnung des Bürgermeisters an eine/n Gemeindebedienstete/n, die
ausgesetzte Einbringung in Evidenz zu halten und auch nachweislich die Voraussetzungen
für die Aufrechterhaltung der ausgesetzten Einbringung zB jährlich
zu überprüfen – hiermit würde zugleich die Einhebungsverjährung
jährlich unterbrochen und könnte der Abgabenanspruch der Gemeinde
dann 15 Jahre lang aufrecht erhalten werden.
Robert Koch, 10.6.2003