AVG und LAO in
Frage und Antwort
(Teil
6 von 11)
Ideen und Lösungen, aufbereitet in einer neuen Serie für den Praktiker
auf Gemeindeebene - eine Einleitung
LAO-Teil von Robert Koch
Worin liegt der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach der LAO?
Der letztendliche Zweck jedes LAO-Ermittlungsverfahrens ist stets auf die Bezahlung einer Abgabe durch den Abgabe- oder Haftungspflichtigen gerichtet. Dazu muß aber die Abgabe grundsätzlich festgesetzt werden, was eines vorangehenden von der Behörde abzuführenden Ermittlungsverfahrens bedarf, um beispielsweise einen festgestellten Sachverhalt in einem bestimmten Ausmaß unter eine bestimmte gesetzlich vorgesehene steuerliche Behandlung subsumieren zu können.
Die zentralen LAO-Bestimmungen hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens finden sich in den §§ 92-94 und 127-149 LAO.
Welche Grundsätze sind im LAO-Ermittlungsverfahren zu beachten?
Wann hat ein Ermittlungsverfahren stattzufinden?
Eigentlich immer, denn nach § 92 LAO haben die Abgabenbehörden durch sorgfältige Ermittlungen und Sammeln von Informationen über alles Abgabenrelevante zu erreichen, daß alle Abgabepflichtigen zu allen Abgaben im gesetzlichen Ausmaß herangezogen werden, was indirekt auch schon insoweit zu einer Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen führen muß, an dieser Stelle aber nochmals ausdrücklich gesondert erwähnt wird.
Amtswegigkeit: Trifft nun ausschließlich die Behörde die Pflicht, aus eigenem alle Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen zu ermitteln?
Um die Antwort vorwegzunehmen: Nein, denn der amtswegigen Ermittlungspflicht steht die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber.
Nach § 93 LAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, wobei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist.Der derart festgelegten amtswegigen Ermittlungspflicht steht jedoch die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Abgabepflichtigen als Gegenpol gegenüber, sind doch gemäß § 95 LAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
Die Grundsätze der amtswegigen Ermittlungspflicht auf seiten der Behörde und der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf seiten des Abgabepflichtigen sind weder Gegensätze noch Alternativen, sondern funktionieren im Idealfall gleichzeitig zusammen und einander ergänzend.
Das Abgabenverfahren nach der LAO ist grundsätzlich von einem interessenneutralen Pflichtensystem geprägt - und zwar sowohl auf seiten der Behörde bezüglich der Sachverhaltsermittlung als auch auf Seiten der Abgabepflichtigen bezüglich deren Mitwirkung und Offenlegung. Mit der Verletzung oder unzureichenden Erfüllung dieser Pflicht auf der einen Seite ist nicht die Wirkung verbunden, daß deswegen das von der anderen Seite Behauptete als gegeben anzusehen wäre.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (VwGH 95/13/0132 vom 20.9.1995), der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten (VwGH 89/16/0099, 89/16/0100 vom 18.1.1990).
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch hat die Partei dennoch die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO [§ 95 Abs 1 LAO] offenzulegen (VwGH 95/13/0132 vom 20.9.1995). Scheitern die Aufklärungsbemühungen der Behörde an der Unzulänglichkeit der Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Obliegenheiten des Abgabepflichtigen oder an Weigerung des Abgabepflichtigen zur Leistung des ihm zukommenden Beitrags zur Sachverhaltsermittlung, kann eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht vorliegen (VwGH 92/13/0027, 92/13/0028 vom 14.9.1994).
Welche besonderen Regelungen gelten hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens für die Grundlagen der Abgabenbemessung?
Nachdem die Grundlagen der Abgabenbemessung das zentrale Ermittlungsergebnis eines LAO-Ermittlungsverfahrens darstellen, gibt es diesbezüglich in den §§ 127-149 zahlreiche Sonderregelungen.
Hinsichtlich der Prüfung von Abgabenerklärungen wird etwa in den §§ 127-149 festgelegt, daß Abgabenerklärungen unter Wahrung des Parteiengehörs von der Abgabenbehörde zu prüfen und erforderlichenfalls Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorbehalte zu erlassen sind, wobei § 103 LAO entsprechende Aufzeichnungen die (von der Behörde widerlegbare) gesetzliche Vermutung ordnungsmäßiger Führung und sachlicher Richtigkeit für sich haben. Wenn es der Abgabepflichtige verlangt und nicht wichtige Umstände entgegenstehen, hat die Behörde Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung einzusehen.Nach § 133 LAO ist die Beweiskraft öffentlicher und Privaturkunden im Ermittlungsverfahren für die Abgabenbemessung nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der ZPO zu beurteilen.
Die Abgabenbehörde kann von den in den unterzeichneten Urkunden abgegebenen Erklärungen ausgehen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Parteien etwas davon Abweichendes gewollt haben (VwGH 93/14/0031 vom 5.8.1993). Wenn der Abgabepflichtige bei der Bemessung der Getränkesteuer einen (bis 1991 nicht steuerbaren) Außerortsverbrauch geltend macht, hat die Gemeindeabgabenbehörde diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen (VwGH 91/17/0110 vom 5.12.1991).
Wie exakt und unangreifbar hat ein Ermittlungsergebnis nachgewiesen zu werden?
Die Behörde kann von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt. Auch wenn ein Abgabepflichtiger eine für ihn nachteilige Tatsache leugnet, so ist es der Abgabenbehörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand des in Abrede gestellten Ereignisses nachzuweisen (VwGH 92/15/0159 vom 23.2.1994 zu § 167 Abs 2 BAO [= § 132 Abs 2 LAO]).
Was hat die Behörde zu tun, wenn sie Umstände nicht ermitteln kann, deren Kenntnis sie benötigt?
Diesfalls, dh insbesondere wenn die Abgabenbehörde aus verschiedenen Gründen die Grundlagen für die Abgabenbemessung nicht ermitteln oder berechnen kann, muß (!) sie nach § 149 LAO die Grundlagen für die Abgabenbemessung (und nicht etwa die sich ergebende Abgabe!) schätzen, wobei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind. Nach § 93 Abs 3 LAO sind bei diesem Vorgang jedoch auch Umstände zugunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen - eine Schätzung ist schließlich ein „Verfahrenshilfsmittel“ und keine Strafe.
Wer zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit dieser Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen (VwGH 89/14/0014 vom 8.9.1992).
Es ist die Pflicht der Partei, am Schätzungsverfahren entsprechend mitzuwirken, um so größer, je mehr die Möglichkeiten der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, durch die Umstände eingeschränkt werden (VwGH 3.11.1986, 84/15/0187, 10.5.1988, 87/14/0104 und 19.2.1992, 91/14/0216).
Wann braucht die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchzuführen?
Auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens kann die Behörde nur in den Fällen des § 132 Abs 1 verzichten: Dies ist nur bei gesetzlich vermuteten Tatsachen (unwiderlegbare Vermutung oder „Beweislastumkehr“ bei widerlegbarer Vermutung) oder bei offenkundigen Tatsachen der Fall, weshalb die Abgabenbehörde Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zu Grunde legen kann (VwGH 86/13/0042, 86/13/0053 vom 14.11.1990).
Ansonsten sind die erforderlichen Beweise nach § 148 LAO amtswegig von der Behörde oder auf Antrag der Parteien aufzunehmen. Wenn eine Partei eine Beweisaufnahme begehrt, ist das Absehen von der Beweisaufnahme nur unter bestimmten im Gesetz angeführten Bedingungen zulässig (§ 148 Abs 3 LAO) - in allen anderen Fällen wäre die Nichtvornahme einer Beweisaufnahme ein Verfahrensfehler.
Wann und wie endet das Ermittlungsverfahren?
Das Ermittlungsverfahren ist zu Ende, wenn die Behörde den Sachverhalt dem Gesetz entsprechend oder nach eigener Beurteilung hinreichend verläßlich ermittelt hat und allenfalls von den Parteien beantragte Beweise aufgenommen worden sind, sodaß der ermittelte Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zugeführt werden kann, die zumeist in einen Bescheid mündet. Deswegen „zumeist“, weil die Behörde in einem Ermittlungsverfahren auch feststellen könnte, daß ein potentiell abgabepflichtiger Sachverhalt im konkreten Fall nicht abgabepflichtig ist und daher weder ein Abgaben- noch ein Feststellungsbescheid erlassen werden darf. (Beispiel: Der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz stellt fest, daß das Fest mit Getränkeverkauf eines Vereines weder über 24 Stunden dauerte noch in Wiederholungsabsicht unternommen wurde noch im selben oder im Vorjahr Getränke entgeltlich geliefert wurden und daher mangels Vorliegens der Unternehmereigenschaft des Vereins eine Abgabepflicht nicht gegeben ist. Die diesbezüglichen Ermittlungen bleiben allerdings im Akt, da der Verein wider Erwarten im nächsten Jahr doch wieder Getränke verkaufen könnte und damit auch eine andere Beurteilung des jetzigen Sachverhalts angebracht sein könnte.)
Mündet nun das Ermittlungsverfahren (wie in geschätzt 95 % der Fälle) in einen Sachbescheid, ist den Parteien vor Erlassung dieses abschließenden Sachbescheides unbedingt Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 148 Abs 4 LAO - siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in den Steirischen Gemeindenachrichten aaO).
Vorschau auf die nächste Folge
In der nächsten Folge dieser Serie wird zum LAO-Ermittlungsverfahren noch die Frage beantwortet,
- in welchen Fällen die Behörde nur ein eingeschränktes Ermittlungsverfahren durchzuführen hat,
- wo die Grenzen der freien Beweiswürdigung liegen,
- warum der Sachverständige im LAO-Ermittlungsverfahren im Gegensatz zum AVG-Verfahren grundsätzlich keine Rolle spielt,
- ob die Abgabenbehörde weniger zu ermitteln hat, wenn ohnedies „nur“ ein vorläufiger Bescheid erlassen werden soll und
- ob auch noch nach Bescheiderlassung ein Ermittlungsverfahren notwendig werden kann.
Fortsetzung folgt.
Robert Koch