Zahlungserleichterungen von Abgaben nach der LAO,
(Teil 1 von 5)

Von Robert Koch


Begriff der Zahlungserleichterung

Bis zu welchem Zeitpunkt eine Abgabe längstens zu entrichten ist („Fälligkeitstermin“), regeln Materiengesetze, Verordnungen und konkretisierende Bescheide. Wurde jedoch eine Abgabe nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet, muß sie nach den Bestimmungen der §§ 174 bis 177 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 1963/158 in der geltenden Fassung, zwangsweise eingebracht werden.
In Abweichung dazu sieht unter anderem § 161 LAO vor, daß die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, unter bestimmten Voraussetzungen stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen kann.

 

Stundung von Abgaben

Bei einer Stundung wird der Zeitpunkt, bis zu dem der gesamte den Gegenstand einer Zahlungserleichterung bildende Abgabenbetrag zu entrichten ist, hinausgeschoben. Die Stundungsfrist endet mit dem Zahlungstermin, zu welchem der gestundete Abgabenbetrag nach der Stundungsbewilligung zu entrichten ist. Abgabenbezogene Stundungen - etwa für Selbstbemessungsabgaben - setzen voraus, daß die betroffene Abgabe betragsmäßig feststeht.

 

Entrichtung von Abgaben in Raten

Ein Ratenbewilligungsansuchen hat den auf einem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand und dessen Tilgungsmodalität in mehreren gleichen oder auch ungleichen Teilzahlungsbeträgen zum Inhalt. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wird sich jedoch empfehlen, die Höhe der Teilzahlungen so zu gestalten, daß einerseits innerhalb des Zufristungszeitraumes der Abgabenrückstand in möglichst gleichen Teilbeträgen zur Gänze abgestattet wird, wobei monatlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leistende Raten am praktikabelsten erscheinen. Wochen- oder Tagesraten sind zwar von der LAO her auch nicht ausgeschlossen, werden sich aber nur ausnahmsweise als zweckmäßig erweisen können. Ebenfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Überschaubarkeit sollte grundsätzlich ohne ein Jahr überschreitende Zahlungserleichterungen das Auslangen gefunden werden können. Sollte eine längere Zufristung beantragt worden sein und dies der Behörde gerechtfertigt erscheinen, könnte beispielsweise in einem die Zufristung auf nur ein Jahr aussprechenden Bescheid im Fall eines neuerlichen Ansuchens unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der maßgeblichen Verhältnisse neuerlich die Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Aussicht gestellt werden.

 

Zuständigkeit (geändert durch GemO-Novelle!)

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen richtet sich nach der beantragten Stundungsdauer: Wird eine Zahlungserleichterung bis zu vier Wochen beantragt, ist der Bürgermeister zur Entscheidung über den Antrag berufen (§ 45 Abs 2 lit g der Gemeindeordnung 1967, LGBl 1967/115 in der Fassung LGBl 1982/14); bei einer längeren Stundungs- oder Ratenzahlungsdauer fällt die Entscheidung in den Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes (§ 44 Abs 1 lit c der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967).

 

Erledigung von Stundungsansuchen

Über Stundungsansuchen der Abgabepflichtigen ist ohne unnötigen Aufschub (§ 232 LAO) nach Maßgabe der Bestimmung des § 161 Abs 1 LAO gemäß §§ 69 ff LAO in einem rechtsmittelfähigen Bescheid abzusprechen. Je rascher ein Zahlungserleichterungsansuchen erledigt wird, desto eher läuft natürlich auch die Nachfrist nach § 166 LAO ab.

 

Wirkung eines zeitgerecht eingebrachten Antrages

Wenn ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung zeitgerecht im Sinne des § 166 Abs 1 und 2 - das heißt vor dem Fälligkeitstag einer Abgabe - eingebracht wird,

 

Zahlungserleichterungsansuchen eines Gesamtschuldners

Jeder Gesamtschuldner, der mit einem Leistungsgebot (durch Abgaben- und/oder Haftungsbescheid) belegt wurde, ist zur Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens berechtigt, nachdem die einem Gesamtschuldner gewährte Zufristung auch zugunsten der anderen schon in Anspruch genommenen Gesamtschuldner wirkt - dabei müssen aber die für eine Zahlungserleichterung erforderlichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gegeben sein (VwGH 88/16/0183 vom 26.1.1989). Obwohl im Fall eines Gesamtschuldverhältnisses der Bescheid über die Zahlungserleichterung nur an einen Gesamtschuldner ergeht, ist die Einbringung jeweils gegenüber allen im Zeitpunkt der Bescheiderteilung in Anspruch genommenen Gesamtschuldnern unter Bedachtnahme auf das Bestehen eines einheitlichen Anspruches gehemmt (§ 178 LAO).

 

Wirkung eines verspätet eingebrachten Antrages

Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen nicht zeitgerecht eingebracht, kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen (§ 178 Abs 4 LAO). Dies bedeutet, daß die Behörde dennoch einen Rückstandsausweis ausstellen darf und Einbringungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen kann - solange sie diesfalls nicht doch eine Zahlungserleichterung zuerkennt.

Wurde ein Ansuchen auf Gewährung einer Zahlungserleichterung erst nach Einleitung von Einbringungsmaßnahmen eingebracht, so kann dies einen Grund für den Aufschub weiterer Einbringungsmaßnahmen gemäß § 18 Z 7 AbgEO darstellen.

Wenn hinsichtlich einer Abgabe im Berufungsverfahren die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe verfügt wurde, kommt insoweit die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht in Betracht (VwGH 88/13/0213 vom 30.11.1989 zu § 212a BAO).

 

Bewilligung einer Zahlungserleichterung

Der eine Begünstigung begehrende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 90/14/0016 vom 12.6.1990; 89/13/0271 vom 14.11.1990; 90/15/0083 vom 14.1.1991).

Die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht fällt dem Antragsteller zu, er hat sämtliche maßgeblichen Umstände überzeugend darzustellen (VwGH 91/13/0200 vom 24.2.1993; 91/17/0041 vom 18.6.1993).

Die Zuerkennung einer Zahlungserleichterung etwa ohne entsprechenden Antrag des Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen, denn ein Verwaltungsakt, der von einem Parteianbringen abhängt, ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn er ohne einen entsprechenden Parteiantrag erlassen wird (VwGH 91/13/0243 vom 17.6.1992).

 

Ermittlungspflicht der Behörde

Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen in den Hintergrund - dennoch ist die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig und derat befreit, daß sie sich über Behauptungen des Abgabepflichtigen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegsetzen dürfte, nur weil etwa der Abgabepflichtige keine Beweise für seine zur Erlangung einer Zahlungserleichterung aufgestellten Behauptungen erbracht hat.

Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in der Form, daß der Abgabepflichtige zur Beweisführung beziehungsweise Glaubhaftmachung aufgefordert wird, ist besonders dort notwendig, wo der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die der Wirklichkeit entsprechen könnten - welche aber aus der Sicht der Behörde nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind (VwGH 85/13/0001 vom 8.2.1989).


Fortsetzung folgt in der nächsten Ausgabe.

 

Robert Koch, 31.1.1997