StGN 6/2008, S ...

Gastronomie-Getränkeabgabeverfahren sind (von wenigen Ausnahmen abgesehen) abgeschlossen
Von Robert Koch

Die in drei Etappen – nämlich per 1. 1. 2000, per 9. 3. 2000 und mit Ablauf des 31. 12. 2000 – abgeschaffte Getränkeabgabe beschäftigt die Gemeindeabgabenverwaltung zum Teil immer noch recht intensiv: Inhaltlich und rechtlich fordern diese Verfahren mit europarechtlichem Hintergrund mit inzwischen veränderter Rechts- und Auslegungslage die Abgabenbehörden sehr, was auch erklärt, dass zeitlich gesehen längst schon rekordverdächtig lange dauernde Erledigungszyklen bestehen – sind doch in aller Regel Abgabenansprüche aus den Jahren 1995 bis 1999 verfahrensgegenständlich (u. a. siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 6/2007, 9 f).

Kurzdarstellung der Rechtsprechung 2000 bis 2006

Aus der Zusammenschau des EuGH-Urteils C-437/97 vom 9. 3. 2000 mit der österreichischen höchstgerichtlichen Definition des Begriffes des „rechtzeitigen Rechtsbehelfs“ (siehe VwGH 2000/16/0296 vom 19. 6. 2000 und Folgejudikatur) wurde vorerst auch in der Gastronomie ein Anlass gesehen, die Verweigerung der Getränkesteuerrückzahlung auf die so genannten „Bereicherungsverbote“ (z. B. § 186 Abs. 3 Steiermärkische Landesabgabenordnung – LAO, LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001) zu stützen.
Entsprechend den Vorgaben sowohl des VfGH (B 1735/00 vom 29. 11. 2000) als auch des VwGH (2003/16/0148 vom 4. 12. 2003) wurden die Bereicherungsverbote konsequent als in der LAO enthaltene eigenständige auf § 8 Abs. 1 F-VG 1948 basierende materiellrechtliche Abgabennormen des Landesgesetzgebers vollzogen.
In weiterer Folge wurde auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Bereicherungsverbote als Ergebnis einer Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH im Urteil C-147/01 vom 2. 10. 2003 als gemeinschaftsrechtskonform beurteilt.
Nach Bekanntwerden des EuGH-Urteils C-491/03 vom 10. 3. 2005 (Frankfurt am Main), wonach eine (deutsche) Getränkesteuer auf überwiegend als Dienstleistung anzusehende Lieferungen, auch wenn dabei alkoholische Getränke verabreicht werden, als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen ist, stellte sich die Frage, inwieweit diese Judikatur auch auf österreichische Gastronomie-Rechtsbehelfsfälle anwendbar sei, was der VwGH ausführlich und überzeugend im Erkenntnis 2005/16/0217 vom 27. 4. 2006 als auch für Österreich anwendbar erklärte.

 

Umsetzung der Judikatur aus 2005 und 2006

Daraufhin hat der Steiermärkische Gemeindebund sehr rasch reagiert und den Gemeinden Anfang Juni 2006 landesweit in Informationsveranstaltungen ausdrücklich dringendst empfohlen, allfällig noch offene Bereicherungsverbots-Berufungsverfahren im Hinblick auf diese Entwicklungen unverzüglich abzuschließen: In den dazu für die verschiedenen Verfahrenssituationen bereit gestellten Musterbescheide wurde – verkürzt dargestellt – eine rein „innerstaatliche“ Auslegung der materiellrechtlich angewendeten Bereicherungsverbote unter deutlichen Hinweis auf das „Frankfurt-Urteil“ und vor dem Hintergrund der daher im Bereich der Gastronomie ohnehin als gemeinschaftsrechtskonform zu betrachtenden Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke skizziert.
Heute lässt sich rückblickend sagen, dass damit wohl beinahe alle Gastronomiefälle des Bundeslandes Steiermark im Sinne der Gemeinden abgeschlossen und (durch rechtskräftig gewordene Bescheide) Rückzahlungen rechtssicher ausgeschlossen werden konnten.

 

Geänderte Judikaturlinie 2007

Dass diese Gastronomiefälle derart abgeschlossen werden konnten, ist gerade aus heutiger Sicht als sehr verfahrensökonomisch anzusehen, da der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung der Bereicherungsverbote als gesonderte materiellrechtliche Abgabennormen nach vorher rechtskräftig abgeschlossenen Getränkeabgabeverfahren ohne Besteuerung alkoholischer Getränke nunmehr in seiner neuesten aus September/Oktober 2007 eingeschlagenen Judikaturlinie (2007/16/0078, 2007/16/0079, 2007/16/0123, 2007/16/0136, 2007/16/0137) als unzulässige weitere Abgabenfestsetzung ansieht, welche die vorbeschriebene im Frühsommer 2006 eingeschlagene Vorgangsweise als nicht ganz unproblematisch erkennen zulässt.

 

Lösungsmöglichkeiten in ausnahmsweise noch offenen Gastronomie-Verfahren

Allgemein ist für heute noch unerledigte Getränkeabgabeverfahren voraus zu schicken, dass dem Thema der möglichen Verjährung jedenfalls entsprechendes Augenmerk zu schenken ist (siehe auch StGN 6/2007, 9 f).

a) Sofern parallel noch „echte“ – d. h. eigentliche – Getränkeabgabeverfahren in der Gastronomie als unerledigte Anbringen, Berufungen oder Vorlageanträge offen sind, ist eine Besteuerung (auch) alkoholischer Getränke ohne Weiteres auf Basis der für diese Fälle weiterhin aktuellen Judikatur (EuGH C-491/03 vom 10. 3. 2005; VwGH 2005/16/0217 vom 27. 4. 2006) vollkommen unproblematisch und rechtlich einwandfrei möglich. Die Anwendung des Bereicherungsverbotes ist in diesen Fällen nicht (mehr) notwendig; entsprechende Verfahren können zum gegebenen Zeitpunkt „abgebaut“ werden.

b) In jenen Fällen, wo die Getränkeabgabeverfahren ohne Besteuerung alkoholischer Getränke rechtskräftig abgeschlossen und nur mehr Rechtsmittelverfahren in der Anwendung des Bereicherungsverbotes offen sind, könnte – sofern aus dem Berufungsvorbringen nicht bereits anderes geboten ist! – aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin die innerstaatliche Anwendung des Bereicherungsverbotes vorgenommen werden. Schließlich besteht bereits auf breiter Basis eine hohe Akzeptanz und die Einsicht, dass sich die Getränkeabgabe in der Gastronomie auch auf alkoholische Getränke letztendlich als gemeinschaftsrechtskonform erwiesen hat. Daher kann derzeit auch hier weiterhin eine bedeutende Rechtskraftquote erwartet werden.

c) In Verfahrenskonstellationen mit rechtskräftig abgeschlossenen Getränkeabgabeverfahren ohne Besteuerung alkoholischer Getränke, wo die vorbeschriebene Vorgangsweise aus welchen Gründen auch immer nicht in Betracht kommt, kann entweder das Bereicherungsverbot im Sinne des § 186 Abs. 3 LAO rein verfahrensrechtlich angewendet und die Rückzahlungsverweigerung bloße auf die erfolgte (seitens der Behörde nachzuweisende) Überwälzung der gutgeschriebenen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke gestützt werden oder

d) es kann – sofern die Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten ist – das („eigentliche“) Getränkeabgabeverfahren auf Basis der Rechtsgutachten von Ehrke-Rabel und von Lang amtswegig wieder aufgenommen und können dabei alkoholische Getränke besteuert werden. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme an sich ist allerdings strittig; ein vom Steiermärkischen Gemeindebund unterstützter Fall einer oststeirischen Stadtgemeinde ist bereits beim VwGH unter der Zahl 2008/16/0012 beschwerdeanhängig.

 

Gastronomiebetriebe mit Lieferungsumsätzen

Für unerledigte Fälle von Gastronomiebetrieben, welche neben Dienstleistungsumsätzen auch Lieferungsumsätze (z. B. Shoperlöse neben Tankstellencafés, Kombination Gasthaus und Kaufhaus usw) erzielt haben und welche bisher weder verfahrensrechtlich-inhaltlich noch im Vereinbarungswege lösbar waren, wird es vorerst unerlässlich sein, im Bereich der alkoholischen Getränke die entsprechenden Umsatzanteile (Dienstleistungen; Lieferungen) festzustellen. Im Bedarfsfall übernehmen die Mitarbeiter unserer Prüfungsabteilung diese Umsatzermittlungen, ebenso wie Umsetzung Ihrer allfälligen Vereinbarungsziele bei den Abgabepflichtigen und deren Vertreter bis hin zur Konzipierung erforderlicher rechtskraftfähiger Erledigungen im Einzelfall.
Für den ermittelten Anteil der Dienstleistungsumsätze (mit Veräußerung alkoholischer Getränke) ist eine geeignete verfahrensrechtliche Lösung im Sinne der vorbeschriebenen Möglichkeiten zu finden, wobei Anfang Mai 2008 auf Bundesebene durch Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung auch ein möglicher vereinfachter Umgang mit den Lieferungsumsätzen gefunden wurde, weswegen auch in diesen Fällen einer „Gesamtlösung“ nichts mehr im Wege stehen sollte.


Robert Koch, 6.5.2008