Getränkeabgabe: Welche Weinlieferungen sind steuerbefreit?
Von Robert Koch
Regelmäßig zur Zeit der Erstellung der Getränkeabgabe-Jahreserklärungen, welche nach § 10 Abs 5 des Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993, LGBl 1994/19, von allen Abgabepflichtigen jeweils bis 31.3. des Folgejahres einzureichen sind, wird die Frage, welche Weinlieferungen von der Getränkebesteuerung ausgenommen sind, landauf landab häufigst an die Gemeinden herangetragen - nachfolgend soll diese Frage ausführlich beantwortet werden.
Nach dem erwähnten Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993 sind - abgesehen von Lieferungen für Zwecke des Wiederverkaufes im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit - nach § 1 Abs 4 die Lieferung von Milch und „Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 (UStG), wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und keine Beförderung und keine Versendung vorliegt“, von der Besteuerung ausgenommen.
Der zitierte § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 idF BGBl 1989/660 lautet auszugsweise:
„... Lieferungen ... von Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen ... von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (z.B. Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank). ...“
Damit ist bereits klargestellt, daß ausschließlich der landwirtschaftliche Erzeuger in den Genuß der Ausnahme von der Besteuerung derartiger Lieferungen, welche aus eigenen Stoffen erzeugt und nicht ausgeschenkt wurden, gelangen kann, wenn er die Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) am Ort der Produktion im Rahmen seiner Landwirtschaft bewirkt und keine Beförderung und keine Versendung vorliegt.
Lieferungen unter Verwendung zugekaufter Stoffe (Trauben, Maische, Wein, ...) sowie Lieferungen über Weinverkaufsstellen oder Weinabgabestellen sowie der Ausschank oder Verkäufe mit Zustellungen oder Versendung sind damit von vornherein stets klar abgabepflichtig.
Naturgemäß schließt sich hier die Frage an, was denn nun „Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes“ sei - folgende Produkte sind unter die erwähnten Zolltarifnummern einzureihen:
- 2204 21 A und 2204 29 A: Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 18 Prozent in Volumenteilen in Behältnissen bis zu und über zwei Liter (sofern kein spezieller Wein, der im Zolltarif anderweitig definiert ist), Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Retsina.
- 2206 00 B2: Die Unternummer 2206 führt andere gegorene Getränke (beispielsweise Apfelwein, Birnenwein und Met), weiters Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, im Zolltarif anderweitig weder genannt noch inbegriffen, an. Unter diese Gruppe fielen unter anderem auch Weine aus getrockneten Weintrauben, Feigenweine, Dattelweine, Gemüseweine, Beerenweine, Malzweine, Reisweine, Ingwerbier, Kräuterbier, nicht aus Malz hergestellte Biere sowie verschiedene (außer aus Wein gewonnene) Mostsorten (auch Apfelmost mit der Zolltarifnummer 2206 920 D 8 ist Teil der Textuntergliederung der ZT-Nr. 2206 00 B2 im Zolltarifgesetz).
Nachdem eine abschließende Aufzählung der jeweils zugehörigen Getränke bei allen drei Zolltarifnummern („andere ...“) nicht möglich und auch eine Vorstellung der von der Tarifnummer umfaßten Waren nur im Zusammenhang mit den übrigen Klassifizierungen möglich ist, wäre in Zweifelsfragen das Kapitel 22 des Zolltarifes heranzuziehen, wobei die Bundesfinanzverwaltung, Zollamt, eine kompentente Zolltarifierungsbehörde für allfällig benötigte Detailauskünfte wäre.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Weinlieferungen (ausgenommen Ausschank) von Weinbauern hat sich ab 1995 nur insoweit geändert, als die Nachfolgebestimmung des § 10 Abs 2 Z UStG 1972, der § 10 Abs 3 Z 1 UStG 1994, nun einen Steuersatz von 12 % (anstelle der bis zum 31.12.1994 geltenden 10 %) vorsieht, wodurch in der Folge die Getränkeabgabe-Bemessungsgrundlage der bei Landwirten zwar nicht ausgeschenkten aber doch getränkeabgabepflichtigen Weinlieferungen bereits seit 1.1.1995 nur mehr 81,17 % des Inklusivpreises beträgt. Es nun daher auch jetzt wieder darauf zu achten, daß die ausgegebenen Erklärungsformulare nicht mehr die „alte“ Schlüsselzahl (82,64 %) ausweisen!
Robert Koch, 6.1.1997