StGN 3/4/2011, 6

Robert Koch

Aktuelles zur Lustbarkeitsabgabe und zur Landes-Lustbarkeitsabgabe

 

Am 19. 4. 2011 kundgemachte Gesetzesänderungen

Mit den am 19. 4. 2011 kundgemachten LGBl. Nr. 33/2011 und 34/2011 wurden das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz und das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 novelliert – und zwar rückwirkend per 18. 2. 2011!
Dabei wurde hauptsächlich der Steuergegenstand bei den verschiedenen Geldspielapparatetypen an die Glückspielgesetznovelle 2010 angepasst – somit eine Änderung, welche sich materiell nur in den so genannten Spielbankgemeinden („Casinogemeinden“ wie Graz) praktisch auswirkt.

 

Lustbarkeitsabgabe-Mindmap

  

Neue Mustererledigungen für Mitgliedsgemeinden

Der Steiermärkische Gemeindebund stellt seit der letzten Aprilwoche 2011 zu den beiden vorerwähnten Bereichen folgende neue Muster für Gemeinden auf seiner Homepage im Mitgliederbereich bereit (in Klammer ist jeweils die Nummer der Mustererledigung angeführt).

Landes-Lustbarkeitsabgabe-Mindmap  

 

 

 

Rechtsmittelverfahren gegen die Erhöhung der Lustbarkeitsabgabe und der Landes-Lustbarkeitsabgabe

Wie bereits mit Rundmail vom 28. 10. 2010 geschildert bekämpfen die Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Geldspielapparaten in zahlreichen Rechtsmittelverfahren im Rahmen einer konzertierten Aktion die durch das am 1. 10. 2010 in Kraft getretene LGBl. Nr. 84/2010 bewirkte Erhöhung der Lustbarkeitsabgabe und der Landes-Lustbarkeitsabgabe wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit (Behauptung der Auswirkung einer „Erdrosselungssteuer“ u. ä.).
Nach inzwischen bereits wieder mehr als einem halben Jahr an „Erfahrungen“ und weiteren Entwicklungen in dieser Sache sowie einigen Absprachen mit Mitarbeitern in den Fachabteilungen 4A und 7A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung haben wir Anfang Mai 2011 eine „konsolidierte“ und erheblich erweiterte Rundmail zum Thema an unsere Mitgliedsgemeinden versendet – und zwar bereits unter Berücksichtigung der Änderungen aus den einleitend erwähnten am 19. 4. 2011 kundgemachten Gesetzesänderungen.
Für alle von uns in dieser Sache erstellten Mustererledigungen gilt, dass deren konkrete Anwendbarkeit natürlich zuvor von den Gemeinden im Einzelfall zu überprüfen ist: Schließlich kann nicht vorhergesehen werden, ob alle Rechtsmittelwerber wie derzeit einige bekannte Proponenten unter den Vertretern der Abgabepflichtigen in alle Zukunft weiterhin unverändert argumentieren.

Weitere Unterstützungen des Steiermärkischen Gemeindebundes

Wie bereits wiederholt an dieser Stelle ausgeführt unterstützt Sie die Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes gegen Kostenbeteiligung bei Bedarf auch bei Individualerledigungen in Einzelfällen – von der fachkundigen und qualifiziert niederschriftlich dokumentierten Sachverhaltsermittlung über Gegenwartssachverhalte („Lustbarkeitsabgabe-Erhebungen“) vor Ort, erforderlichenfalls mit der Durchführung von Probespielen und der fotographischen Dokumentation von installierten Spielen, Anleitungen und Spielverläufen (Softwareversionen) bis zur Ausstellung des Rückstandsausweises und (bei der Lustbarkeitsabgabe) bis zur Weiterleitung der Vorstellung an die Aufsichtbehörde bzw (bei der Landes-Lustbarkeitsabgabe) bis zur Weiterleitung der Berufung (nach Absprechen über den meist in der Berufung enthaltenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung) an die Berufungsbehörde.
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung benötigter Unterstützungsleistungen und müssen Sie dennoch bitten, hin und wieder auch Wartezeiten einzurechnen.

Robert Koch, 2.5.2011