StGN 1/2007, S 7
Bedingungen und rechtskonforme Möglichkeiten der Rückzahlungsverweigerung (–verminderung) von tatsächlich bestehenden Guthaben
Von Robert Koch
Auf Grund der VwGH-Judikatur zu LAO- und zu vergleichbaren BAO-Regelungen bestehen einige kaum beachtete verfahrensrechtliche Möglichkeiten, um deren Einsatzmöglichkeiten und Bedingungen man in bestimmten Situationen Bescheid wissen sollte, um sich diese unter den gegebenen (oder auch umgehend zu schaffenden) Bedingungen rechtskonform zunutze machen zu können.
1. Maßgeblich ist der Verbuchungsstand am Konto
Ein „Guthaben“ des Abgabepflichtigen entsteht erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften.
Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde durchführen hätte
müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein.
(VwGH 85/14/0123 und 85/14/0013 vom 26. September 1985; VwGH 86/15/0058 vom
19. Dezember 1986; VwGH 87/14/0172 und 88/14/0041 vom 23. Juni 1992; VwGH 96/14/0061
vom 15.4.1997; VwGH 96/17/0335 vom 26. Mai 1997; VwGH 99/13/0067 vom 26. Mai
1999; VwGH 2001/17/0043 vom 21. Mai 2001)
2. Auch nach dem Rückzahlungsantrag vorgenommene Abgabenfestsetzungen mindern oder verhindern die Rückzahlung bestehender Guthaben
Auch erst nach (!) der Stellung eines Rückzahlungsantrages, Gutschriftsantrages oder Überrechnungsantrages festgesetzte Abgaben können ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehendes Guthaben vermindern oder aufbrauchen, weswegen die Rückzahlung in solchen Fällen zu vermindern oder zu verweigern ist. Der VwGH hält die Tatsache einer Abgabenfestsetzung nach dem Zeitpunkt eines Überrechnungs- oder Rückzahlungsantrags als Grundlage für das Recht auf Rückbehalt künftiger bei derselben Behörde zu entrichtender Abgabenbeträge bzw einer Verweigerung der Rückzahlung (Umbuchung) für rechtskonform und in Bezug auf die Abgabenverrechnung als verwaltungsvereinfachend.
Im Hinblick auf §
232 LAO hat diese Abgabenfestsetzung allerdings ohne unnötigen Aufschub
– und zwar gemäß § 186 Abs 2 LAO zudem längstens
innerhalb von drei (!) Monaten ab Antragstellung – zu erfolgen. Diese
vorgesehene 3-Monatsfrist, innerhalb welcher vorgreifend Guthaben mit bereits
festgesetzten, jedoch erst fällig werdenden Abgaben verrechnet werden dürfen,
berechnet sich stets vom Zeitpunkt der Einbringung des Rückzahlungsantrages.
Wird diese 3-Monatsfrist zur Entscheidungsfindung oder Abgabenfestsetzung nicht
eingehalten, verschiebt sich der Betrachtungs- bzw Beurteilungszeitpunkt (längstens
3 Monate nach Antragstellung) dennoch nicht.
(VwGH 85/13/0207-0209 vom 8. April 1987; VwGH 87/13/0055 vom 11. November 1987;
VwGH 87/14/0172 und 88/14/0041 vom 23. Juni 1992)
3. Bei nachträglichen Abgabenfestsetzungen ist eine Dreimonatsfrist ab Antragstellung beachtlich
Da ein sich aus der Gebarung
ergebendes Guthaben des Abgabepflichtigen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden ist, ist eine Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag nicht
möglich, wenn die Fälligkeit der - neuen - Abgabenschuldigkeit erst
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages
eintritt (VwGH 85/13/0207 vom 8. April 1987).
(Anmerkung: Die
somit zulässige Rückzahlungsbeschränkung um jene Abgaben, welche
der Abgabepflichtige innerhalb der nächsten drei Monate zu entrichten haben
wird, ergibt sich zB ausdrücklich aus § 186 Abs 2 Stmk LAO).
Robert Koch, 7.9.2006