Die
Verzinsung von LAO-Abgabenschulden - Teil II
Wann können oder müssen
Zinsen in welcher Höhe verrechnet werden?
Wie und bis wann sind diese geltend zu machen?
In der vorigen Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten wurde die Verzinsung von Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) ausführlich besprochen. In diesem Teil wird noch die Aussetzung der Einhebung besprochen. In der anschließenden Kurzzusammenfassung finden Sie nochmals die wesentlichsten Eckpunkte zu dieser Thematik.
Zinsen für die Aussetzung der Einhebung
a) Voraussetzungen
Die Aussetzung der Einhebung gemäß § 161a LAO kommt nur in anhängigen
unerledigten Berufungsverfahren in Betracht. Wenn dabei durch Bewilligung eines
entsprechenden Antrages auf Aussetzung der Einhebung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
etwa ein Zahlungsaufschub bis zur Erledigung der Berufung eintritt, sind Aussetzungszinsen
zu entrichten (§ 161a Abs 8 LAO). Im Unterschied zu den Zahlungserleichterungszinsen
(Stundung, Ratenzahlung) gibt es hier keine Freigrenze. Aussetzungszinsen dürfen
nicht vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder vor dem Widerruf
der Aussetzung festgesetzt werden.
b) Beginn der Verzinsung
Sobald eine Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig verfügt wurde
und dadurch ein Zahlungsaufschub eintritt, fallen Aussetzungszinsen an. Die
Verzinsung läuft somit erst ab jenem Tag, an dem der Aussetzungs(bewilligungs)bescheid
im Sinne des § 74 LAO wirksam wird (Tag der Zustellung).
In Abweichung zur LAO-Rechtslage enthält die BAO seit BGBl 818/1993 eine
Regelung, wonach Aussetzungszinsen bereits ab der § 178 Abs 6 LAO entsprechenden
Frist anfallen. Achtung: Im LAO-Bereich hingegen können für unerledigte
Aussetzungsanträge jedoch keine Zinsen verlangt werden! Daher hat sogar
die ausdrückliche Bewilligung eines Aussetzungsantrages, welche ja wohl
kaum angefochten werden wird und auch nicht besonders begründet zu werden
braucht, gegenüber dem bloßen „Liegenlassen“ eines solchen
Antrages vor allem bei namhaften Beträgen den bedeutenden Vorteil, dass
mit Ablauf der Aussetzung der Einhebung dann wenigstens Aussetzungszinsen verrechnet
werden können.
c) Höhe der
Verzinsung
§ 161a Abs 8 LAO sieht bei einem durch Aussetzung der Einhebung eintretenden
Zahlungsaufschub für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zwingend Aussetzungszinsen
„in der Höhe von 1 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte“ vor.
Auch hier trat mit 1.1.1999 auf Grund der oa gesetzlichen Regelungen der erwähnte
Basiszinssatz an Stelle der OeNB-Wechseleskompterate (siehe ausführliche
Beschreibung unter lit c des in den StGN 10/2003 erschienenen ersten Teils dieses
Beitrages). Somit betragen die Aussetzungszinsen seit 9.6.2003 aktuell 2,47
% (1,47 % Basiszinssatz zuzüglich 1 %).
Wird die Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages
zu erfolgen.
d) Ende der Verzinsung
Der Anspruch auf Verzinsung von Abgabenschulden, welche von einer Aussetzung
der Einhebung betroffen sind, besteht (ab Bewilligung) während des Zahlungsaufschubes
und endet mit dem Widerruf der Aussetzung oder mit dem Ablauf der Aussetzung
im Sinne des § 161a Abs 5 lit a, b oder c. Ab Bekanntgabe (Zustellung)
des Bescheides mit dem Widerruf bzw ab Bekanntgabe (Zustellung) des den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung bewirkenden Bescheides steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung der betreffenden von der Einhebung ausgesetzten Abgabe
eine Nachfrist von einem Monat zu. Insoweit diese Frist in Anspruch genommen
wird, läuft die Aussetzungsverzinsung; darüber hinaus aber nicht.
e) Geltendmachung
des Zinsanspruches
Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben im Sinne der LAO und müssen daher ebenso
im Sinne des § 150 LAO bescheidmäßig durch die Abgabenbehörde
erster Instanz (Bürgermeister) festgesetzt werden (siehe ausführliche
Beschreibung unter lit f des in den StGN 10/2003 erschienenen ersten Teils dieses
Beitrages).
Aussetzungszinsen dürfen aber (im Gegensatz zu Zahlungserleichterungszinsen)
erst nach der Verfügung des Ablaufes oder nach der Verfügung des Widerrufes
der Aussetzung der Einhebung festgesetzt werden.
f) Verjährungsproblematik
bei langwierigen Berufungsverfahren
Nachdem Aussetzungszinsen ebenso wie die Zahlungserleichterungszinsen der LAO-Bemessungsverjährung
unterliegen und die jährliche Zinsenfestsetzung wie bei Stundungs- oder
Ratenzahlungszinsen im Falle der Aussetzungszinsen ausdrücklich nicht zulässig
ist, sind speziell bei über 5 Jahren dauernden Berufungsverfahren besondere
Überlegungen anzustellen, wie der Abgabengläubiger nicht seines Zinsanspruches
verlustig geht, da ja gemäß § 3 LAO der Abgabenanspruch bereits
durch die Inanspruchnahme des durch die gewährte Aussetzung der Einhebung
eingetretenen Zahlungsaufschubes entsteht und damit auch die Verjährungsfrist
zu laufen beginnt: Einerseits darf in der Folge eine bewilligte Aussetzung der
Einhebung nur unter den in § 217 LAO genannten Voraussetzungen widerrufen
werden; andererseits darf auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung nur in
den in § 161a Abs 5 LAO angeführten Fällen verfügt werden.
Es bieten sich hier bei über 5 Jahre dauernden Berufungsverfahren nur folgende
Lösungsmöglichkeiten an:
• Grundsätzlich könnte eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 206 LAO erlassen und darin der Ablauf der Aussetzung der Einhebung im
Sinne des § 161a Abs 5 lit a LAO ausgesprochen werden.
• Ist jedoch eine Berufungsvorentscheidung bereits ergangen und die Erlassung
der Berufungsentscheidung aus irgendwelchen Gründen noch nicht möglich,
gibt es nur mehr eine Möglichkeit, für welche quasi bereits vor Jahren
„vorgebaut“ worden sein muss: Wäre eine Bewilligung einer Aussetzung
der Einhebung von Vornherein im Sinne des § 161a Abs 5 LAO und zusätzlich
in einem Beisatz „längstens auf fünf Jahre“ befristet
gewesen, würde dies wahrscheinlich keinen Bescheidadressaten stören
und würde ein derartiger Bescheid wahrscheinlich rechtskräftig. Der
Vorteil besteht dann bei einem unerwartet lange dauernden Berufungsverfahren
in einem dann „rechtzeitig“ eintretenden, weil früher rechtskräftig
verfügtem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, was dann eine Festsetzung
der Aussetzungszinsen innerhalb der Verjährungsfrist ermöglicht. Der
Partei steht danach eine neuerliche Antragstellung im Sinne des § 161a
Abs 3 offen. Der „Schönheitsfehler“ dieser Vorgangsweise liegt
– obwohl diese Vorgangsweise nicht ausdrücklich unzulässig wäre
– im Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B VG begraben, wonach „die
gesamte staatliche Verwaltung … nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden“ darf. Nicht ausdrücklich in den Gesetzen (Verordnungen) vorgegebenes
Verwaltungshandeln ist damit im Hoheitsbereich unzulässig; wäre aber
im Falle eintretender Rechtskraft des erwähnten befristeten Bewilligungsbescheides
saniert.
• Festsetzung von Aussetzungszinsen trotz Bemessungsverjährung, wobei
im Falle einer Berufung wegen teilweise eingetretener Bemessungsverjährung
natürlich eine teilweise Stattgabe geboten ist.
g) Keine Zinsen
bei Abweisung von Aussetzungsanträgen
Wird ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen, besteht kein Anspruch
des Abgabengläubigers auf eine Verzinsung der aushaftenden Abgabenschuld.
Zusammenfassung
Robert Koch, 13.8., 14.8.2003