Die Verzinsung von LAO-Abgabenschulden - Teil II
Wann können oder müssen Zinsen in welcher Höhe verrechnet werden?
Wie und bis wann sind diese geltend zu machen?

In der vorigen Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten wurde die Verzinsung von Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) ausführlich besprochen. In diesem Teil wird noch die Aussetzung der Einhebung besprochen. In der anschließenden Kurzzusammenfassung finden Sie nochmals die wesentlichsten Eckpunkte zu dieser Thematik.


Zinsen für die Aussetzung der Einhebung

a) Voraussetzungen
Die Aussetzung der Einhebung gemäß § 161a LAO kommt nur in anhängigen unerledigten Berufungsverfahren in Betracht. Wenn dabei durch Bewilligung eines entsprechenden Antrages auf Aussetzung der Einhebung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten etwa ein Zahlungsaufschub bis zur Erledigung der Berufung eintritt, sind Aussetzungszinsen zu entrichten (§ 161a Abs 8 LAO). Im Unterschied zu den Zahlungserleichterungszinsen (Stundung, Ratenzahlung) gibt es hier keine Freigrenze. Aussetzungszinsen dürfen nicht vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder vor dem Widerruf der Aussetzung festgesetzt werden.

b) Beginn der Verzinsung
Sobald eine Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig verfügt wurde und dadurch ein Zahlungsaufschub eintritt, fallen Aussetzungszinsen an. Die Verzinsung läuft somit erst ab jenem Tag, an dem der Aussetzungs(bewilligungs)bescheid im Sinne des § 74 LAO wirksam wird (Tag der Zustellung).
In Abweichung zur LAO-Rechtslage enthält die BAO seit BGBl 818/1993 eine Regelung, wonach Aussetzungszinsen bereits ab der § 178 Abs 6 LAO entsprechenden Frist anfallen. Achtung: Im LAO-Bereich hingegen können für unerledigte Aussetzungsanträge jedoch keine Zinsen verlangt werden! Daher hat sogar die ausdrückliche Bewilligung eines Aussetzungsantrages, welche ja wohl kaum angefochten werden wird und auch nicht besonders begründet zu werden braucht, gegenüber dem bloßen „Liegenlassen“ eines solchen Antrages vor allem bei namhaften Beträgen den bedeutenden Vorteil, dass mit Ablauf der Aussetzung der Einhebung dann wenigstens Aussetzungszinsen verrechnet werden können.

c) Höhe der Verzinsung
§ 161a Abs 8 LAO sieht bei einem durch Aussetzung der Einhebung eintretenden Zahlungsaufschub für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zwingend Aussetzungszinsen „in der Höhe von 1 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte“ vor.
Auch hier trat mit 1.1.1999 auf Grund der oa gesetzlichen Regelungen der erwähnte Basiszinssatz an Stelle der OeNB-Wechseleskompterate (siehe ausführliche Beschreibung unter lit c des in den StGN 10/2003 erschienenen ersten Teils dieses Beitrages). Somit betragen die Aussetzungszinsen seit 9.6.2003 aktuell 2,47 % (1,47 % Basiszinssatz zuzüglich 1 %).
Wird die Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

d) Ende der Verzinsung
Der Anspruch auf Verzinsung von Abgabenschulden, welche von einer Aussetzung der Einhebung betroffen sind, besteht (ab Bewilligung) während des Zahlungsaufschubes und endet mit dem Widerruf der Aussetzung oder mit dem Ablauf der Aussetzung im Sinne des § 161a Abs 5 lit a, b oder c. Ab Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides mit dem Widerruf bzw ab Bekanntgabe (Zustellung) des den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bewirkenden Bescheides steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der betreffenden von der Einhebung ausgesetzten Abgabe eine Nachfrist von einem Monat zu. Insoweit diese Frist in Anspruch genommen wird, läuft die Aussetzungsverzinsung; darüber hinaus aber nicht.

e) Geltendmachung des Zinsanspruches
Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben im Sinne der LAO und müssen daher ebenso im Sinne des § 150 LAO bescheidmäßig durch die Abgabenbehörde erster Instanz (Bürgermeister) festgesetzt werden (siehe ausführliche Beschreibung unter lit f des in den StGN 10/2003 erschienenen ersten Teils dieses Beitrages).
Aussetzungszinsen dürfen aber (im Gegensatz zu Zahlungserleichterungszinsen) erst nach der Verfügung des Ablaufes oder nach der Verfügung des Widerrufes der Aussetzung der Einhebung festgesetzt werden.

f) Verjährungsproblematik bei langwierigen Berufungsverfahren
Nachdem Aussetzungszinsen ebenso wie die Zahlungserleichterungszinsen der LAO-Bemessungsverjährung unterliegen und die jährliche Zinsenfestsetzung wie bei Stundungs- oder Ratenzahlungszinsen im Falle der Aussetzungszinsen ausdrücklich nicht zulässig ist, sind speziell bei über 5 Jahren dauernden Berufungsverfahren besondere Überlegungen anzustellen, wie der Abgabengläubiger nicht seines Zinsanspruches verlustig geht, da ja gemäß § 3 LAO der Abgabenanspruch bereits durch die Inanspruchnahme des durch die gewährte Aussetzung der Einhebung eingetretenen Zahlungsaufschubes entsteht und damit auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt: Einerseits darf in der Folge eine bewilligte Aussetzung der Einhebung nur unter den in § 217 LAO genannten Voraussetzungen widerrufen werden; andererseits darf auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung nur in den in § 161a Abs 5 LAO angeführten Fällen verfügt werden. Es bieten sich hier bei über 5 Jahre dauernden Berufungsverfahren nur folgende Lösungsmöglichkeiten an:
• Grundsätzlich könnte eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 206 LAO erlassen und darin der Ablauf der Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 161a Abs 5 lit a LAO ausgesprochen werden.
• Ist jedoch eine Berufungsvorentscheidung bereits ergangen und die Erlassung der Berufungsentscheidung aus irgendwelchen Gründen noch nicht möglich, gibt es nur mehr eine Möglichkeit, für welche quasi bereits vor Jahren „vorgebaut“ worden sein muss: Wäre eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Vornherein im Sinne des § 161a Abs 5 LAO und zusätzlich in einem Beisatz „längstens auf fünf Jahre“ befristet gewesen, würde dies wahrscheinlich keinen Bescheidadressaten stören und würde ein derartiger Bescheid wahrscheinlich rechtskräftig. Der Vorteil besteht dann bei einem unerwartet lange dauernden Berufungsverfahren in einem dann „rechtzeitig“ eintretenden, weil früher rechtskräftig verfügtem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, was dann eine Festsetzung der Aussetzungszinsen innerhalb der Verjährungsfrist ermöglicht. Der Partei steht danach eine neuerliche Antragstellung im Sinne des § 161a Abs 3 offen. Der „Schönheitsfehler“ dieser Vorgangsweise liegt – obwohl diese Vorgangsweise nicht ausdrücklich unzulässig wäre – im Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B VG begraben, wonach „die gesamte staatliche Verwaltung … nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“ darf. Nicht ausdrücklich in den Gesetzen (Verordnungen) vorgegebenes Verwaltungshandeln ist damit im Hoheitsbereich unzulässig; wäre aber im Falle eintretender Rechtskraft des erwähnten befristeten Bewilligungsbescheides saniert.
• Festsetzung von Aussetzungszinsen trotz Bemessungsverjährung, wobei im Falle einer Berufung wegen teilweise eingetretener Bemessungsverjährung natürlich eine teilweise Stattgabe geboten ist.

g) Keine Zinsen bei Abweisung von Aussetzungsanträgen
Wird ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen, besteht kein Anspruch des Abgabengläubigers auf eine Verzinsung der aushaftenden Abgabenschuld.

 

Zusammenfassung

Robert Koch, 13.8., 14.8.2003