StGN 1/2006, Seite 11
Kommunalsteuer:
Zuwendungen
des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer-Zukunftssicherung steuerfrei („Gehaltsumwandlungsmodell“)
Von Robert Koch
In den letzten Monaten sind in dieser Angelegenheit relativ häufig Anfragen von Unternehmern, Steuerberatern und Versicherungen an Gemeinden gerichtet worden. Nachfolgend wird die rechtliche Situation in Bezug auf die Kommunalsteuer dargelegt:
Gemäß § 5 Abs 2 lit c Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 819/1993 idF BGBl I 124/2003 (KommStG 1993), gehören unter anderem "die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) genannten Bezüge" - und zwar unabhängig von einer kollektiv- oder überkollektivvertraglichen Entlohnung - nicht zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.
Bezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 15a EStG 1988 werden häufig als "Vorsorgeversicherung" als Teil der betrieblichen Mitarbeitervorsorge bezeichnet. Im Sinne obiger Bestimmung aus dem KommStG 1993 liegt für derartig kombinierte Er- und Ablebensversicherungen oder reine Erlebensversicherungen eine Kommunalsteuerbefreiung (bis zum Ausmaß von 300 Euro jährlich pro Arbeitnehmer) vor, wenn die im EStG genannten Bedingungen zutreffen.
Diese Kommunalsteuerbefreiung trifft
auch auf Bezüge zu, die der Arbeitgeber dem Dienstnehmer nicht gesondert
zusätzlich gewährt, die aber für eine solche Mitarbeitervorsorge
(an alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer
oder über den Betriebsratsfonds) verwendet werden ("Gehaltsumwandlungsmodell"
auf Wunsch bzw mit Zustimmung des Dienstnehmers).
Diese Konstellation entspricht der am häufigsten geschilderten speziellen
Anfragesituation, in welcher ebenfalls von einer Kommunalsteuerbefreiung auszugehen
ist. Natürlich müssen auch bei diesem Modell (wo der Dienstnehmer
letztendlich selbst den entsprechenden - zwar steuerbegünstigten - Aufwand
trägt) die übrigen in § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 genannten
Bedingungen (siehe Infokasten) erfüllt sein. Demnach ist auch das 25-Euro-Monatslimit
unbeachtlich, soweit der Jahresbetrag von 300 Euro nicht überschritten
wird. Somit sind zB Einmalzahlungen ebenfalls begünstigt.
Steuerbefreiungen - § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen. Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:
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Robert Koch, 13.7.2005