StGN 1/2006, Seite 11

Kommunalsteuer:
Zuwendungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer-Zukunftssicherung steuerfrei („Gehaltsumwandlungsmodell“)

Von Robert Koch

In den letzten Monaten sind in dieser Angelegenheit relativ häufig Anfragen von Unternehmern, Steuerberatern und Versicherungen an Gemeinden gerichtet worden. Nachfolgend wird die rechtliche Situation in Bezug auf die Kommunalsteuer dargelegt:

Gemäß § 5 Abs 2 lit c Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 819/1993 idF BGBl I 124/2003 (KommStG 1993), gehören unter anderem "die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) genannten Bezüge" - und zwar unabhängig von einer kollektiv- oder überkollektivvertraglichen Entlohnung - nicht zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Bezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 15a EStG 1988 werden häufig als "Vorsorgeversicherung" als Teil der betrieblichen Mitarbeitervorsorge bezeichnet. Im Sinne obiger Bestimmung aus dem KommStG 1993 liegt für derartig kombinierte Er- und Ablebensversicherungen oder reine Erlebensversicherungen eine Kommunalsteuerbefreiung (bis zum Ausmaß von 300 Euro jährlich pro Arbeitnehmer) vor, wenn die im EStG genannten Bedingungen zutreffen.

Diese Kommunalsteuerbefreiung trifft auch auf Bezüge zu, die der Arbeitgeber dem Dienstnehmer nicht gesondert zusätzlich gewährt, die aber für eine solche Mitarbeitervorsorge (an alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder über den Betriebsratsfonds) verwendet werden ("Gehaltsumwandlungsmodell" auf Wunsch bzw mit Zustimmung des Dienstnehmers).
Diese Konstellation entspricht der am häufigsten geschilderten speziellen Anfragesituation, in welcher ebenfalls von einer Kommunalsteuerbefreiung auszugehen ist. Natürlich müssen auch bei diesem Modell (wo der Dienstnehmer letztendlich selbst den entsprechenden - zwar steuerbegünstigten - Aufwand trägt) die übrigen in § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 genannten Bedingungen (siehe Infokasten) erfüllt sein. Demnach ist auch das 25-Euro-Monatslimit unbeachtlich, soweit der Jahresbetrag von 300 Euro nicht überschritten wird. Somit sind zB Einmalzahlungen ebenfalls begünstigt.

Steuerbefreiungen - § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988

Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen. Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:

  • Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension oder vor Ablauf von zehn Jahren endet.
  • Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet.
  • Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.
  • Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Robert Koch, 13.7.2005