Die Kommunalsteuerpflicht von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen
Von Robert Koch

Wie bereits in der vorigen Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten auf Seite 13 berichtet, wurde das legistische Vorhaben, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen über eine Änderung in § 67 Abs 6 EStG 1988 aus der Kommunalsteuerpflicht herauszunehmen, nicht wie ursprünglich beabsichtigt umgesetzt.

 

Auswirkungen für die Praxis

Die Gemeinden gewinnen damit zwar etwas an Kommunalsteueraufkommen, verlieren aber in einem Punkt mehr die Vergleichbarkeit der Bemessungsgrundlagen von Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.
Hinsichtlich der Kommunalsteuerpflicht von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat damit der VwGH mit seinem bereits ebenfalls an oben erwähnter Stelle genanntem Erkenntnis das letzte Wort gesprochen, welches die Kommunalsteuerpflicht derartiger Bezüge ab Anbeginn der Kommunalsteuer (1.1.1994) bis in die Zukunft garantiert - solange nicht doch noch eine gesetzliche Änderung erfolgt. Schließlich war man stolz darauf, bei Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag auf weitestgehend idente Bemessungsgrundlagen verweisen zu können. Dieser Gleichklang der Bemessungsgrundlagen wird nun durch die Vorgangsweise des Bundes, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen von der Dienstgeberbeitragsbemessungsgrundlage auszunehmen, durchbrochen. Dies bedeutet für die Gemeinden, daß im Zuge allfällig notwendiger Festsetzungen der Kommunalsteuer, aber auch beim Vergleichen der Bemessungsgrundlagen stets zu bedenken wäre, daß auch nicht dienstgeberbeitragspflichtige Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen, welche zusätzlich der Kommunalsteuer unterliegen, zur Auszahlung gelangt sein könnten.

 

Begriffe Urlaubsentschädigung und -abfindung

Bei der Urlaubsentschädigung handelt es sich um anläßlich der Beendigung das Arbeitsverhältnisses voll ausgezahlte Urlaubsentgelt; bei der Urlaubsabfindung um das anläßlich der Beendigung das Arbeitsverhältnisses anteilig ausgezahlte Urlaubsentgelt.

 

VwGH 97/14/0045 vom 28.10.1997

Die Besteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen (§§ 9 und 10 UrlG) hat nach der Rechtsansicht des VwGH nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen, da es sich bei derartigen Bezügen um Urlaubsentgelt handelt. Auch ein anläßlich der Beendigung das Arbeitsverhältnisses ausgezahltes Urlaubsentgelt ist aber - obwohl es bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfällt - nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hängt vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch und dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Urlaubsentgelt zusammen. Wäre es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, so hätte der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt gleichfalls erhalten, und zwar in Zusammenhang mit der Konsumation seines Urlaubes.
Aus der Anführung des allgemeinen Begriffes „Abfindungen“ in § 67 Abs 6 EStG 1988 kann nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung auf „Urlaubsabfindungen“ abstellen würde; überdies würde für eine steuerlich unterschiedliche Behandlung zwischen Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen kein sachlicher Grund zu erblicken sein.
Gemäß § 7 UrlG sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, rechtsunwirksam; doch entsprechen Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen dem Urlaubsentgelt, also der regelmäßigen Entlohnung für einen bestimmten Zeitraum, und stellen keine vermögenswerten Leistungen für einen vereinbarten Nichtverbrauch des Urlaubes dar.

 

Robert Koch, 1.2.1998