StGN 5/6/2010, S 6-8

Kommunalsteuer: Auch Nullerklärungen müssen eingereicht werden!

Von Robert Koch

Rechtsgrundlagen der elektronisch einzureichenden Kommunalsteuererklärung

Schon seit Inkrafttreten des Kommunalsteuergesetzes 1993 in seiner Urfassung (BGBl. Nr. 819/1993) haben alle Unternehmer im Sinne des § 3 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 (KommStG 1993) gemäß § 11 Abs. 4 leg. cit. für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres eine Kommunalsteuererklärung an die jeweilige(n) Betriebsstättengemeinde(n) abzugeben, was seit dem „Erklärungsjahr“ 2005 elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline zu erfolgen hat.

In dieser Erklärung muss die gesamte auf das Unternehmen entfallende Kommunalsteuerbemessungsgrundlage, aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden, enthalten sein.

Letztendlich ist im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte an diese Gemeinde zusätzlich eine Kommunalsteuererklärung einzureichen.

Von der bundesgesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 fünfter Satz KommStG 1993 ausgehend hat der Bundesminister für Finanzen mit BGBl. II Nr. 257/2005 vom 23. 8. 2005 seine Verordnungsermächtigung in Anspruch genommen, Inhalt und Verfahren dieser seit 2005 elektronisch zu übermittelnden Kommunalsteuererklärung(en) festzulegen.

In § 4 der erwähnten Verordnung ist geregelt, dass Kommunalsteuererklärungen – abgesehen von noch zu erwähnenden Ausnahmen – seit dem „Erklärungsjahr“ 2005 ausschließlich im Wege des Verfahrens FinanzOnline zu übermitteln sind.

Ausnahmsweise Zulässigkeit, Form und Inhalte der Papiererklärungen

Als Ausnahme von der o. a. grundsätzlich elektronischen Einreichungspflicht der Erklärungen ist in § 11 Abs. 4 KommStG 1993 festgelegt, dass ein Unternehmer, wenn ihm mangels technischer Voraussetzungen die elektronische Übermittlung „unzumutbar“ ist, die Kommunalsteuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln hat.

Die vorerwähnte Verordnung präzisiert, dass ein Steuerpflichtiger nur in jenen Fällen die Steuererklärung nicht elektronisch einzureichen hat, wenn er über keinen Internetanschluss verfügt oder einen Vorjahresumsatz von weniger als € 100.000,00 erzielt hat (§ 2 der erwähnten Verordnung). § 3 dieser Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass für diese ausnahmsweise einzureichende „Papiererklärung“ der unter der Internetadresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehaltene Vordruck der Kommunalsteuererklärung (KommSt1 bzw. KommSt2) zu verwenden ist, welchen die Gemeinden den Steuerpflichtigen auf Antrag ausgedruckt zur Verfügung zu stellen haben.

Unter einer gesetzeskonform und ordnungsgemäß eingereichten „Papier“-Kommunalsteuererklärung ist natürlich nur eine vollständig ausgefüllte Erklärung zu verstehen, d. h. es müssen alle „verlangten“ (am Formblatt vorgesehenen) Formulardaten ausgefüllt sein, weshalb unter anderem die Finanzamts-Steuernummer, alle relevanten Gemeindekennziffern, alle Bemessungsgrundlagen sämtlicher Betriebsstättengemeinden in Österreich ausgefüllt und eine rechtsverbindliche Unterfertigung der eingereichten Papiererklärung vorhanden sein müssen.

 

Was geschieht mit den Papiererklärungen weiter?

Für die derart (ausnahmsweise) in Papierform erhaltenen Kommunalsteuererklärungen besteht für die Gemeinden seit 20. 1. 2003 auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Teilstriche 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 453/2002 vom 13. 12. 2002, die Verpflichtung, die entsprechenden Erklärungsdaten im Wege des Verfahrens FinanzOnline (entweder im Dialog- oder im Datenstromverfahren) an die Finanzverwaltung des Bundes zu übermitteln. Dabei handelt es sich unter anderem ausdrücklich um die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 KommStG 1993 in Euro sowie um die Finanzamts- und Steuernummern. Nachdem der Bundesminister für Finanzen die näheren Details zur Datenübermittlung aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung verordnet hat, sind die Abgabepflichtigen ebenso gesetzlich verpflichtet, diese von den Gemeinden benötigten Daten offen zu legen.

Ein weiterer und sehr wesentlicher Sinn dieser elektronischen „Datensammlung“ besteht darin, dass die Kommunalsteuererklärungsdaten am Server des Bundesrechenzentrums verwaltet (und für diverse Rechenmodelle und Risikoanalysen zur Prüfungsfallauswahl herangezogen) und im Falle einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) dem GPLA-Prüfer seitens der Finanzverwaltung oder seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers zur Verfügung gestellt werden können. Von Daten, welche für die Fallauswahl und für Prüfungen sinnvoll verwendbar sind, profitieren auch die Gemeinden.

 

Pflicht zur Einreichung und Sinn von Nullerklärungen

Hat die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage eines Unternehmens im gesamten Erklärungszeitraum nie den (bis zur Grenze von € 1.460,00 abzugsfähigen) monatlichen Freibetrag von € 1.095,00 überstiegen, ist keine Kommunalsteuer entrichten.

Letztlich ändert sich aber dadurch an der Pflicht zur Einreichung einer Kommunalsteuererklärung nichts, denn diese Erklärungsverpflichtung gilt ja grundsätzlich für alle Unternehmen – und zwar vollkommen unabhängig vom Erklärungsbetrag, sodass auch eine Bemessungsgrundlage und eine Kommunalsteuer mit dem Wert „0,00“ erklärungspflichtig bleiben.

So wurde anlässlich der Einführung der elektronischen Kommunalsteuererklärung genau aus diesem Grunde ausdrücklich auch der Wert „0,00“ im Verfahren FinanzOnline sowohl als erklärungspflichtige Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage als auch als erklärter Steuerwert freigegeben.

Technisch und rechtlich sind damit die Voraussetzungen für Kommunalsteuer-Nullerklärungen geklärt – doch worin liegen nun Sinn und Wichtigkeit einer solchen Nullerklärung? Zum einen kann die betreffende Gemeinde anhand einer eingereichten Nullerklärung feststellen, dass „die ausständige“ Abgabenerklärung eingereicht wurde (und dass diese nicht bloß fehlt). Die Gemeinde hat danach auch die Möglichkeit, die Richtigkeit der eingereichten Erklärung bzw. Nullerklärung mittels elektronischer Akteneinsicht im Wege des Verfahrens FinanzOnline durch Abgleich mit den entrichteten Dienstgeberbeiträgen grob vorzuprüfen.

Mit der im Wege des Verfahrens FinanzOnline (entweder vom Abgabepflichtigen oder von der Gemeinde) eingegebenen Kommunalsteuererklärung wird des Weiteren ein Berechtigungsfreigabebezug zwischen der betreffenden Gemeindekennziffer und der Finanzamt-Steuernummer des Betriebes geschaffen, welcher unter anderem auch bewirkt, dass die GPLA-PrüferInnen deren Prüfungsergebnisse zu einer bestimmten Steuernummer an diese betreffende (Betriebsstätten‑) Gemeinde „zurück“ übermitteln können.

Immer wieder wird seitens der Gemeinden von Widerstand gegen die Verpflichtung zur Einreichung einer Kommunalsteuer-Nullerklärung berichtet – und zwar gerade von den sehr kleinen Unternehmen, welche diese den „zusätzlichen“ administrativen Aufwand, dessen Sinn nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, manchmal nur sehr ungern erbringen.

Rechtlich ist dies aber unabdingbar vorgesehen und ist die verpflichtend einzureichende Nullerklärung als ausschließlich bundesrechtlich geregelte Verfahrensanordnung auch von den Gemeinden zwingend zu vollziehen. Aus den vorgenannten Gründen ist aber ersichtlich, dass die Einreichung der Kommunalsteuererklärung darüber hinaus auch für die „Freischaltung“ der elektronischen Kommunikationswege rund um die GPLA "operativ wirksam" und daher faktisch notwendig ist.

Vorgehensweise im Fall der Nichteinreichung einer Kommunalsteuererklärung

Sollte eine Kommunalsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht werden (und dies soll nach Berichten aus Gemeinden durchaus eine Quote von bis zu 30 % aller Unternehmen betreffen), kann die Abgabenbehörde im Sinne des § 111 BAO unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, innerhalb welcher die Erklärung nachzureichen ist, eine Zwangsstrafe in konkreter Höhe (bis zu € 5.000,00) androhen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist nicht gesondert rechtsmittelfähig; die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt in einem rechtsmittelfähigen BAO-Abgabenbescheid.

Ohne jeglichen Spielraum (!) müsste der Bürgermeister als zuständige Abgabenbehörde eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten, wenn eine Kommunalsteuererklärung nicht termingemäß eingereicht wird: Ob im Einzelfall die nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung als vorsätzliche und damit als gemäß § 15 Abs. 3 KommStG 1993 zu ahndende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen ist oder nicht, hat die Strafbehörde selbst zu beurteilen, doch sind z. B. (dokumentierte) unbeachtete Aufforderungen und Erinnerungen der Gemeinde, eine Abgabenerklärung einzureichen, schon ein deutliches Indiz dafür.

Sollten außerhalb der Nichteinreichung der Kommunalsteuererklärung auch weitere abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt werden, welche zur Verkürzung der Kommunalsteuer führen, sind derartige Verwaltungsübertretungen bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages (maximal € 25.000,00) und bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages (maximal € 50.000,00) bedroht.

Einerseits bestehen nun verfahrensrechtlich diese erwähnten Zwangs- bzw. Verwaltungsstrafmaßnahmen als Möglichkeit, dem erforderlichen Gesetzesvollzug Nachdruck zu verleihen; andererseits gibt es – auch im Fall der weiteren Nichtmitwirkung – notwendigerweise auch inhaltlich weiter führende Maßnahmen: Es können Bedenkenvorhalte ausgesendet werden und es kann die Offenlegung relevanter Daten – etwa der Anzahl und Gehälter der beschäftigten Dienstnehmer in einem bestimmten Zeitraum verlangt werden. Daneben bestehen noch zwei weitere Nachschau- und Prüfungsmöglichkeiten, um die Höhe der (nicht erklärten) Kommunalsteuerbemessungsgrundlage amtswegig zu ermitteln: Zum Einen kann (über den Vertreter des Gemeindebundes im GPLA-Regionalbeirat des entsprechenden Bundeslandes) eine (für die Gemeinde nicht kostenpflichtige) GPLA-„Bedarfsprüfung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 siebenter Satz KommStG 1993 angeregt werden, auf deren Durchführung seitens der Gemeinde kein Rechtsanspruch besteht. Die GPLA umfasst neben der Prüfung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage auch die Feststellung bzw. Prüfung der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen, der Arbeiterkammerumlage, des Wohnbauförderungsbeitrages, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag – und dies hinsichtlich aller Betriebsstätten eines Unternehmens in Österreich.

Hiervon abweichend präsentiert sich eine gemeindliche Nachschau nach der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (statischer Rechtsverweis des Bundesgesetzgebers!) im Sinne des § 14 Abs. 1 achter Satz Kommunalsteuergesetz 1993 als verhältnismäßig harmlos und keinesfalls als überschießend erscheinende Maßnahme: Hier könnte die betreffende Gemeinde eine Nachschau durchführen (oder durch beauftragte und bei der Gemeinde vereidigte Organe aus dem Personalstand des Steiermärkischen Gemeindebundes durchführen lassen) – mit dem Vorteil, dass die Feststellung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage(n) zum vereinbarten sehr zeitnahen Prüfungszeitpunkt verbindlich stattfinden wird. Weiters wird die Nachschau in aller Regel mit der Einreichung der ausständigen Kommunalsteuererklärung – und zwar im Wege einer „Nachtragserklärung“ abgeschlossen, welche dann keine weiteren Festsetzungshandlungen der Gemeinde mehr erfordert.

 

Verwaltungspraxis

Reicht das Verständnis der berufsmäßigen Parteienvertreter einer seit dem Erklärungsjahr 1994 unverändert erforderlichen Nullerklärung in grundsätzlicher Kenntnis der Rechts- und Sachlage längst schon so weit, dass diese Erklärungen praktisch ohne Ausnahmen fristgerecht eingereicht werden, erschließen sich für steuerlich weniger interessierte „kleinere“ Unternehmer diese oben beschriebenen „dahinter stehenden“ Verwaltungszusammenhänge und die technisch daran knüpfenden Folgen natürlich weniger. Die geltende Rechtslage erfordert jedoch im Sinne einer geordneten Verwaltung zwingend auch die Einreichung allfälliger Kommunalsteuer-Nullerklärungen: Speziell im Sinne der erforderlichen Freigabebezüge „Gemeindekennziffer und Steuernummer“ muss den Gemeinden dringendst empfohlen werden, wirklich auch alle „Nullerklärungen“ einzufordern (und in Papierform erhaltene Erklärungen und Nullerklärungen auch unbedingt in FinanzOnline einzugeben!), da ansonsten die GPLA-PrüferInnnen über keine technische Schiene verfügen, allfällig von einer Nullerklärung abweichende Prüfungsergebnisse (über FinanzOnline) an die betroffene Gemeinde „zurück zu melden“.

Robert Koch, 7.5.2010