Von
Robert Koch
Rechtsgrundlagen der elektronisch einzureichenden Kommunalsteuererklärung
Schon
seit Inkrafttreten des Kommunalsteuergesetzes 1993 in seiner Urfassung (BGBl.
Nr. 819/1993) haben alle Unternehmer im Sinne des § 3 Kommunalsteuergesetz
1993, BGBl. Nr. 819/1993 in der Fassung BGBl. I
Nr. 52/2009 (KommStG 1993) gemäß § 11 Abs. 4 leg. cit. für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des
folgenden Kalenderjahres eine Kommunalsteuererklärung an die jeweilige(n)
Betriebsstättengemeinde(n) abzugeben, was seit dem „Erklärungsjahr“ 2005 elektronisch
im Wege des Verfahrens FinanzOnline zu erfolgen hat.
In
dieser Erklärung muss die gesamte auf das Unternehmen entfallende Kommunalsteuerbemessungsgrundlage,
aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden, enthalten
sein.
Letztendlich
ist im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde
binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte an diese Gemeinde
zusätzlich eine Kommunalsteuererklärung
einzureichen.
Von
der bundesgesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 fünfter Satz KommStG
1993 ausgehend hat der Bundesminister für Finanzen mit BGBl. II
Nr. 257/2005 vom 23. 8. 2005 seine Verordnungsermächtigung
in Anspruch genommen, Inhalt und Verfahren dieser seit 2005 elektronisch zu
übermittelnden Kommunalsteuererklärung(en) festzulegen.
In
§ 4 der erwähnten Verordnung ist geregelt, dass Kommunalsteuererklärungen
– abgesehen von noch zu erwähnenden Ausnahmen – seit dem „Erklärungsjahr“
2005 ausschließlich im Wege des Verfahrens FinanzOnline zu übermitteln sind.
Ausnahmsweise Zulässigkeit, Form und Inhalte der Papiererklärungen
Als
Ausnahme von der o. a. grundsätzlich elektronischen Einreichungspflicht
der Erklärungen ist in § 11 Abs. 4 KommStG 1993 festgelegt,
dass ein Unternehmer, wenn ihm mangels technischer Voraussetzungen die elektronische
Übermittlung „unzumutbar“ ist, die Kommunalsteuererklärung unter Verwendung
eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln hat.
Die
vorerwähnte Verordnung präzisiert, dass ein Steuerpflichtiger nur
in jenen Fällen die Steuererklärung nicht elektronisch einzureichen
hat, wenn er über keinen Internetanschluss verfügt oder einen Vorjahresumsatz
von weniger als € 100.000,00 erzielt hat (§ 2 der erwähnten
Verordnung). § 3 dieser Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass
für diese ausnahmsweise einzureichende „Papiererklärung“
der unter der Internetadresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit
gehaltene Vordruck der Kommunalsteuererklärung (KommSt1
bzw. KommSt2) zu
verwenden ist, welchen die Gemeinden
den Steuerpflichtigen auf Antrag ausgedruckt zur Verfügung zu stellen haben.
Unter
einer gesetzeskonform und ordnungsgemäß eingereichten „Papier“-Kommunalsteuererklärung
ist natürlich nur eine vollständig ausgefüllte Erklärung zu verstehen, d. h.
es müssen alle „verlangten“ (am Formblatt vorgesehenen) Formulardaten ausgefüllt
sein, weshalb unter anderem die Finanzamts-Steuernummer, alle relevanten Gemeindekennziffern, alle Bemessungsgrundlagen sämtlicher
Betriebsstättengemeinden in Österreich ausgefüllt und eine rechtsverbindliche
Unterfertigung der eingereichten Papiererklärung vorhanden sein müssen.
Was geschieht mit den Papiererklärungen weiter?
Für
die derart (ausnahmsweise) in Papierform erhaltenen Kommunalsteuererklärungen
besteht für die Gemeinden seit 20. 1. 2003 auf Grundlage des § 2
Abs. 1 Teilstriche 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. II Nr. 453/2002 vom 13. 12. 2002, die Verpflichtung, die entsprechenden
Erklärungsdaten im Wege des Verfahrens FinanzOnline (entweder im Dialog-
oder im Datenstromverfahren) an die Finanzverwaltung des Bundes zu übermitteln.
Dabei handelt es sich unter anderem ausdrücklich um die jährliche
Bemessungsgrundlage gemäß § 5 KommStG 1993 in Euro sowie um
die Finanzamts- und Steuernummern. Nachdem der Bundesminister für Finanzen
die näheren Details zur Datenübermittlung aufgrund einer ausdrücklichen
gesetzlichen Ermächtigung verordnet hat, sind die Abgabepflichtigen ebenso
gesetzlich verpflichtet, diese von den Gemeinden benötigten Daten offen
zu legen.
Ein
weiterer und sehr wesentlicher Sinn dieser elektronischen „Datensammlung“
besteht darin, dass die Kommunalsteuererklärungsdaten am Server des Bundesrechenzentrums
verwaltet (und für diverse Rechenmodelle und Risikoanalysen zur Prüfungsfallauswahl
herangezogen) und im Falle einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen
Abgaben (GPLA) dem GPLA-Prüfer seitens der Finanzverwaltung oder seitens
des zuständigen Sozialversicherungsträgers zur Verfügung gestellt
werden können. Von Daten, welche für die Fallauswahl und für
Prüfungen sinnvoll verwendbar sind, profitieren auch die Gemeinden.
Pflicht zur Einreichung und Sinn von Nullerklärungen
Hat
die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage eines Unternehmens im gesamten Erklärungszeitraum
nie den (bis zur Grenze
von € 1.460,00 abzugsfähigen) monatlichen Freibetrag von € 1.095,00
überstiegen, ist keine Kommunalsteuer entrichten.
Letztlich
ändert sich aber dadurch an der Pflicht zur Einreichung einer Kommunalsteuererklärung
nichts, denn diese Erklärungsverpflichtung gilt ja grundsätzlich für alle
Unternehmen – und zwar vollkommen unabhängig vom Erklärungsbetrag, sodass
auch eine Bemessungsgrundlage und eine Kommunalsteuer mit dem Wert „0,00“
erklärungspflichtig bleiben.
So
wurde anlässlich der Einführung der
elektronischen Kommunalsteuererklärung genau aus diesem Grunde
ausdrücklich auch der Wert „0,00“ im
Verfahren FinanzOnline sowohl als erklärungspflichtige Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage
als auch als erklärter Steuerwert freigegeben.
Technisch
und rechtlich sind damit die Voraussetzungen für Kommunalsteuer-Nullerklärungen
geklärt – doch worin liegen nun Sinn und Wichtigkeit einer solchen Nullerklärung?
Zum einen kann die betreffende Gemeinde anhand einer eingereichten Nullerklärung feststellen,
dass „die ausständige“ Abgabenerklärung eingereicht wurde (und dass diese
nicht bloß fehlt). Die Gemeinde
hat danach auch die Möglichkeit, die Richtigkeit der eingereichten Erklärung
bzw. Nullerklärung mittels elektronischer Akteneinsicht im Wege des Verfahrens
FinanzOnline durch Abgleich mit den entrichteten Dienstgeberbeiträgen grob
vorzuprüfen.
Mit
der im Wege des Verfahrens FinanzOnline (entweder vom Abgabepflichtigen oder
von der Gemeinde)
eingegebenen Kommunalsteuererklärung wird des Weiteren ein Berechtigungsfreigabebezug
zwischen der betreffenden Gemeindekennziffer
und der Finanzamt-Steuernummer des Betriebes geschaffen, welcher unter anderem
auch bewirkt, dass die GPLA-PrüferInnen deren Prüfungsergebnisse zu einer bestimmten Steuernummer an diese betreffende
(Betriebsstätten‑) Gemeinde
„zurück“ übermitteln können.
Immer
wieder wird seitens der Gemeinden von Widerstand gegen die Verpflichtung zur Einreichung
einer Kommunalsteuer-Nullerklärung berichtet – und zwar gerade von den sehr
kleinen Unternehmen, welche diese den „zusätzlichen“ administrativen Aufwand,
dessen Sinn nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, manchmal nur sehr ungern
erbringen.
Rechtlich
ist dies aber unabdingbar vorgesehen und ist die verpflichtend einzureichende
Nullerklärung als ausschließlich bundesrechtlich geregelte Verfahrensanordnung
auch von den Gemeinden
zwingend zu vollziehen. Aus den vorgenannten Gründen
ist aber ersichtlich, dass die Einreichung der Kommunalsteuererklärung darüber
hinaus auch für die „Freischaltung“ der elektronischen Kommunikationswege
rund um die GPLA "operativ wirksam" und daher faktisch notwendig
ist.
Vorgehensweise im Fall der Nichteinreichung einer Kommunalsteuererklärung
Sollte
eine Kommunalsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht werden (und dies
soll nach Berichten aus Gemeinden durchaus eine Quote von bis zu 30 % aller
Unternehmen betreffen), kann die Abgabenbehörde im Sinne des § 111 BAO
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, innerhalb welcher die Erklärung
nachzureichen ist, eine Zwangsstrafe in konkreter Höhe (bis zu € 5.000,00)
androhen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist nicht gesondert rechtsmittelfähig;
die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt in einem rechtsmittelfähigen BAO-Abgabenbescheid.
Ohne
jeglichen Spielraum (!) müsste der Bürgermeister als zuständige Abgabenbehörde
eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten, wenn eine Kommunalsteuererklärung
nicht termingemäß eingereicht wird: Ob im Einzelfall die nicht termingemäße
Einreichung der Kommunalsteuererklärung als vorsätzliche
und damit als gemäß § 15 Abs. 3 KommStG
1993 zu ahndende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe
bis zu € 500,00 zu bestrafen ist oder nicht, hat die Strafbehörde selbst
zu beurteilen, doch sind z. B. (dokumentierte) unbeachtete Aufforderungen
und Erinnerungen der Gemeinde, eine Abgabenerklärung einzureichen, schon ein
deutliches Indiz dafür.
Sollten
außerhalb der Nichteinreichung der Kommunalsteuererklärung auch weitere abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt werden, welche zur
Verkürzung der Kommunalsteuer führen, sind derartige Verwaltungsübertretungen
bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages (maximal
€ 25.000,00) und bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des
verkürzten Betrages (maximal € 50.000,00) bedroht.
Einerseits
bestehen nun verfahrensrechtlich diese erwähnten Zwangs- bzw. Verwaltungsstrafmaßnahmen
als Möglichkeit, dem erforderlichen Gesetzesvollzug
Nachdruck zu verleihen; andererseits gibt es – auch im Fall der weiteren Nichtmitwirkung
– notwendigerweise auch inhaltlich weiter führende Maßnahmen: Es können Bedenkenvorhalte
ausgesendet werden und es kann die Offenlegung relevanter Daten – etwa der
Anzahl und Gehälter
der beschäftigten Dienstnehmer in einem bestimmten Zeitraum verlangt werden.
Daneben bestehen noch zwei weitere Nachschau- und Prüfungsmöglichkeiten, um
die Höhe der (nicht erklärten) Kommunalsteuerbemessungsgrundlage amtswegig
zu ermitteln: Zum Einen kann (über den Vertreter des Gemeindebundes
im GPLA-Regionalbeirat des entsprechenden Bundeslandes) eine
(für die Gemeinde nicht kostenpflichtige) GPLA-„Bedarfsprüfung“
im Sinne des § 14 Abs. 1 siebenter Satz KommStG
1993 angeregt werden, auf deren Durchführung seitens der Gemeinde
kein Rechtsanspruch besteht. Die GPLA umfasst neben
der Prüfung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage auch die Feststellung bzw.
Prüfung der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen, der Arbeiterkammerumlage,
des Wohnbauförderungsbeitrages, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag – und dies hinsichtlich aller Betriebsstätten eines
Unternehmens in Österreich.
Hiervon
abweichend präsentiert sich eine gemeindliche Nachschau nach der jeweils für
sie geltenden Landesabgabenordnung (statischer Rechtsverweis des Bundesgesetzgebers!)
im Sinne des § 14 Abs. 1 achter Satz Kommunalsteuergesetz 1993 als
verhältnismäßig harmlos und keinesfalls als überschießend erscheinende Maßnahme:
Hier könnte die betreffende Gemeinde
eine Nachschau durchführen (oder durch beauftragte und bei der Gemeinde
vereidigte Organe aus dem Personalstand des Steiermärkischen Gemeindebundes
durchführen lassen) – mit dem Vorteil, dass die Feststellung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage(n)
zum vereinbarten sehr zeitnahen Prüfungszeitpunkt verbindlich stattfinden
wird. Weiters wird die Nachschau in aller Regel mit der Einreichung der ausständigen
Kommunalsteuererklärung – und zwar im Wege einer „Nachtragserklärung“ abgeschlossen,
welche dann keine weiteren Festsetzungshandlungen der Gemeinde
mehr erfordert.
Verwaltungspraxis
Reicht
das Verständnis der berufsmäßigen Parteienvertreter einer seit dem Erklärungsjahr
1994 unverändert erforderlichen Nullerklärung in grundsätzlicher Kenntnis
der Rechts- und Sachlage längst schon so weit, dass diese Erklärungen praktisch
ohne Ausnahmen fristgerecht eingereicht werden, erschließen sich für steuerlich
weniger interessierte „kleinere“ Unternehmer diese oben beschriebenen „dahinter
stehenden“ Verwaltungszusammenhänge und die technisch daran knüpfenden Folgen
natürlich weniger. Die geltende Rechtslage erfordert jedoch im Sinne einer
geordneten Verwaltung zwingend auch die Einreichung allfälliger Kommunalsteuer-Nullerklärungen:
Speziell im Sinne der erforderlichen Freigabebezüge „Gemeindekennziffer und Steuernummer“ muss den Gemeinden
dringendst empfohlen werden, wirklich auch alle
„Nullerklärungen“ einzufordern (und in Papierform erhaltene Erklärungen und
Nullerklärungen auch unbedingt in FinanzOnline einzugeben!), da ansonsten die GPLA-PrüferInnnen über keine technische Schiene verfügen, allfällig von
einer Nullerklärung abweichende Prüfungsergebnisse (über FinanzOnline) an
die betroffene Gemeinde „zurück zu melden“.
Robert
Koch, 7.5.2010