StGN 1/2/2009, S 12 f
Aktuelles
aus der Finanzabteilung
Von Robert Koch
LAO-Zinssätze weiter gesunken
Im Sog der allgemeinen
Wirtschafts- und Zinsentwicklung sinken– nunmehr innerhalb von knapp drei
Monaten bereits zum vierten Mal – auch die LAO-Zinssätze weiter:
In Aktualisierung des Berichtes in den Steirischen Gemeindenachrichten 12/2008,
Seite 7, ist an dieser Stelle eine erneute Senkung des Basiszinssatzes –
und zwar mit Wirkung vom 21. 1. 2009 auf 1,38 % – bekannt zu geben:
Getränkeabgabeverfahren des Handels
Abgesehen von nur vereinzelt auftauchenden (und dann leider aufwändig individuell zu lösenden) Fällen mit ungewissem Ausgang sind sämtliche wichtige Getränkeabgabe-Rückforderungsverfahren der Handelsbetriebe inhaltlich „voll auf Schiene“ – und im Zeitplan. Demnach sind die nach der zwischen Österreichischem Gemeindebund, Österreichischem Städtebund, Wirtschaftskammer Österreich und Vertretern der Handelsbetriebe abgeschlossenen Vereinbarung paktierten Pauschalrückzahlungen in Höhe von 15 % der Getränkeabgabe, soweit sie im noch offenen Rechtsbehelfszeitraum auf alkoholische Getränke entfällt, als Einschränkung der ursprünglichen Anträge im Wege der Mitteilung der Partei bekannt gegeben und seitens der Gemeinden anerkannt und in Wahrung des Parteiengehörs betragsmäßig außer Streit gestellt worden. Danach wurde dem Amt der jeweiligen Landesregierung der derart zu erwartende Abgabenausfall mitgeteilt, um sich die zugesicherte Bundesbeteiligung am Abgabenausfall zu sichern.
Getränkeabgabe-Ersatzzahlungen des Bundes
Österreich weit wurde
von den Gemeinden derart – entgegen den ursprünglich vom Handel gemeldeten
Rückzahlungsbeträgen in Höhe von ca. € 30 Mio – dem
Finanzministerium ein eingetretener „Schaden“ in Höhe von rund
€ 45,9 Mio gemeldet. Der den Gemeinden vom Bund zugesagte Ersatz in Höhe
von € 7,5 Mio würde daher die gemeindlichen Rückzahlungsverpflichtungen
bzw. Abgabenausfälle nur mehr zu gut 16 % abdecken, wobei ursprünglich
mit einer 25%igen Beteiligungsquote des Bundes zu rechnen war.
Dieser Bundesersatz entspricht den Körperschaftsteuer-Mehreinnahmen des
Bundes (25 % des den Unternehmen zufließenden Betrages; ausgehend vom
o. a. Getränkeabgabe-Rückzahlungsvolumen von rund € 30 Mio).
Auf politischer Ebene versuchen nun Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer
Städtebund, eine „Nachbesserung“ des Bundesersatzes zu erzielen.
Getränkeabgabeverfahren der Gastronomie
Sofern unsere Mitgliedsgemeinden
den Empfehlungen des Steiermärkischen Gemeindebundes gefolgt sind, sind
die Getränkeabgabeverfahren der Gastronomie auf Basis des „Frankfurt-Urteils“
(EuGH C-491/03 vom 10.3.2005) in der Regel mittlerweile auch schon seit einiger
Zeit rechtskräftig abgeschlossen.
Sollte dies – aus welchen Gründen auch immer – bislang in Ausnahmefällen
noch nicht geschehen sein, so wird darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2004
zugestellten Bedenkenvorhalte die Gemeinden nur mehr bis zum Ablauf des Jahres
2009 vor dem Eintritt der Bemessungsverjährung und der Einhebungsverjährung
schützen. Bei Verfahren, welche zudem „nicht ganz einfach“
abgeschlossen werden können, ist zusätzlich zu bedenken, dass mit
einer einzurechnenden Verfahrensdauer (durch mehrere Instanzen!) auch die Grenze
der absoluten Verjährung (15 Jahre ab Entstehung des Abgabenanspruches)
für die ersten verfahrensgegenständlichen Zeiträume (ab Jänner
1995) bereits in greifbare Nähe rücken.
Beim Abschluss derartiger Verfahren – auch wenn diese aufgrund einer komplizierten
Vorgeschichte individuell auszuarbeitende Lösungen erfordern – stehen
Ihnen die Mitarbeiter unserer Prüfungsabteilung gern zur Seite.
Kommunalsteuererklärung 2008
Nach § 11 Abs. 4
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2007,
haben alle Unternehmen bis Ende März eines Jahres für das voran gegangene
Kalenderjahr deren Kommunalsteuererklärung (nunmehr bereits zum vierten
Mal!) ausschließlich elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline
einzureichen. Dies ist in der auf Grund des § 11 Abs. 4 KommStG 993 erlassenen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23.8.2005, BGBl. II Nr.
257/2005, normiert.
Abgesehen von den in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen, in
welchen das behördliche Formular „KommSt 1“ verwendet werden
darf, tritt daher bei „anderen Erklärungsformen (z. B. Papiererklärungen)
keine wirksame Kommunalsteuerfestsetzung ein, weswegen die Abgabe in solchen
Fällen durch die Gemeinde bescheidmäßig festzusetzen ist.
Die nicht fristgerechte Einreichung einer (ordnungsgemäß elektronischen)
Abgabenerklärung würde grundsätzlich auch die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages im Sinne des § 108 LAO rechtfertigen. Im Erstfall
wird dabei – wenn sonst keinerlei Nachteile für die Abgabenbehörde
eingetreten sind – allerdings nicht das maximale Ausmaß des Verspätungszuschlags-Hebesatzes
zur Anwendung gelangen.
Kommunalsteuer & GPLA: FinanzOnline-Databox auslesen und Prüfungsergebnisse zeitnah umsetzen
Wie in unserer im Dezember
2008 an alle Gemeinden ergangenen Rundmail ausgeführt liegt es in der Verantwortung
der jeweiligen Gemeinde, die Prüfungsergebnisse der gemeinsamen Prüfung
aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) aus der FinanzOnline-Databox regelmäßig
auszulesen und auch zeitnah durch die Einforderung entsprechend berichtigter
Abgabenerklärungen bzw. durch die Zustellung von Kommunalsteuerbescheiden
umzusetzen (Muster für die beiden letzterwähnten Schritte finden Sie
auf unserer Homepage). In weiterer Folge ist die aktive – erforderlichenfalls
zwangsweise – Einbringung der Abgabenrückstände zu veranlassen.
Der von der Finanzverwaltung oder vom Sozialversicherungsträger entsandte
GPLA-Prüfer wird bei einer GPLA als Organ der Gemeinde tätig, weswegen
die GPLA eine wirksame Bemessungsverjährungsunterbrechung für die
Gemeinde darstellt: Dennoch findet die Realisierbarkeit von Ansprüchen
aus derartigen Prüfungsfeststellungen mit dem Ablauf weiterer 5 Jahre an
der Bemessungs- und Einhebungsverjährung ihre Grenze.
Der Steiermärkische Gemeindebund unterstützt seine Mitgliedsgemeinden
auch in diesem Bereich – insbesondere bei Personalknappheit, Aufgabenwechsel
oder nach Personalwechsel in einer Gemeinde oder falls ein nachzuholender aktueller
Status erreicht werden soll – immer wieder Gemeinden aller Größenordnungen:
Eine strukturierte Sichtung bestimmter oder aller historischen GPLA-Prüfungsvorgänge
ab Anbeginn des Prüfungssystems (ab 2003) sowie das Ausfindigmachen bedeutender
oder interessanter Prüfungslücken für Nachschauen nach §§
118 ff LAO und die Umsetzung der vorhandenen GPLA-Prüfungsergebnisse durch
Entwurf von Abgabenbescheiden sowie die Betreuung der allenfalls anschließenden
Berufungsverfahren als notwendige Verwaltungsmaßnahmen und außenwirksames
Signal rechnen sich letztendlich auch für die Gemeindekasse.
Robert Koch, 21.1.2009