StGN 1/2/2009, S 12 f

Aktuelles aus der Finanzabteilung
Von Robert Koch

 

LAO-Zinssätze weiter gesunken

Im Sog der allgemeinen Wirtschafts- und Zinsentwicklung sinken– nunmehr innerhalb von knapp drei Monaten bereits zum vierten Mal – auch die LAO-Zinssätze weiter:
In Aktualisierung des Berichtes in den Steirischen Gemeindenachrichten 12/2008, Seite 7, ist an dieser Stelle eine erneute Senkung des Basiszinssatzes – und zwar mit Wirkung vom 21. 1. 2009 auf 1,38 % – bekannt zu geben:

 

Getränkeabgabeverfahren des Handels

Abgesehen von nur vereinzelt auftauchenden (und dann leider aufwändig individuell zu lösenden) Fällen mit ungewissem Ausgang sind sämtliche wichtige Getränkeabgabe-Rückforderungsverfahren der Handelsbetriebe inhaltlich „voll auf Schiene“ – und im Zeitplan. Demnach sind die nach der zwischen Österreichischem Gemeindebund, Österreichischem Städtebund, Wirtschaftskammer Österreich und Vertretern der Handelsbetriebe abgeschlossenen Vereinbarung paktierten Pauschalrückzahlungen in Höhe von 15 % der Getränkeabgabe, soweit sie im noch offenen Rechtsbehelfszeitraum auf alkoholische Getränke entfällt, als Einschränkung der ursprünglichen Anträge im Wege der Mitteilung der Partei bekannt gegeben und seitens der Gemeinden anerkannt und in Wahrung des Parteiengehörs betragsmäßig außer Streit gestellt worden. Danach wurde dem Amt der jeweiligen Landesregierung der derart zu erwartende Abgabenausfall mitgeteilt, um sich die zugesicherte Bundesbeteiligung am Abgabenausfall zu sichern.

 

Getränkeabgabe-Ersatzzahlungen des Bundes

Österreich weit wurde von den Gemeinden derart – entgegen den ursprünglich vom Handel gemeldeten Rückzahlungsbeträgen in Höhe von ca. € 30 Mio – dem Finanzministerium ein eingetretener „Schaden“ in Höhe von rund € 45,9 Mio gemeldet. Der den Gemeinden vom Bund zugesagte Ersatz in Höhe von € 7,5 Mio würde daher die gemeindlichen Rückzahlungsverpflichtungen bzw. Abgabenausfälle nur mehr zu gut 16 % abdecken, wobei ursprünglich mit einer 25%igen Beteiligungsquote des Bundes zu rechnen war.
Dieser Bundesersatz entspricht den Körperschaftsteuer-Mehreinnahmen des Bundes (25 % des den Unternehmen zufließenden Betrages; ausgehend vom o. a. Getränkeabgabe-Rückzahlungsvolumen von rund € 30 Mio).
Auf politischer Ebene versuchen nun Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund, eine „Nachbesserung“ des Bundesersatzes zu erzielen.

 

Getränkeabgabeverfahren der Gastronomie

Sofern unsere Mitgliedsgemeinden den Empfehlungen des Steiermärkischen Gemeindebundes gefolgt sind, sind die Getränkeabgabeverfahren der Gastronomie auf Basis des „Frankfurt-Urteils“ (EuGH C-491/03 vom 10.3.2005) in der Regel mittlerweile auch schon seit einiger Zeit rechtskräftig abgeschlossen.
Sollte dies – aus welchen Gründen auch immer – bislang in Ausnahmefällen noch nicht geschehen sein, so wird darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2004 zugestellten Bedenkenvorhalte die Gemeinden nur mehr bis zum Ablauf des Jahres 2009 vor dem Eintritt der Bemessungsverjährung und der Einhebungsverjährung schützen. Bei Verfahren, welche zudem „nicht ganz einfach“ abgeschlossen werden können, ist zusätzlich zu bedenken, dass mit einer einzurechnenden Verfahrensdauer (durch mehrere Instanzen!) auch die Grenze der absoluten Verjährung (15 Jahre ab Entstehung des Abgabenanspruches) für die ersten verfahrensgegenständlichen Zeiträume (ab Jänner 1995) bereits in greifbare Nähe rücken.
Beim Abschluss derartiger Verfahren – auch wenn diese aufgrund einer komplizierten Vorgeschichte individuell auszuarbeitende Lösungen erfordern – stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Prüfungsabteilung gern zur Seite.

 

Kommunalsteuererklärung 2008

Nach § 11 Abs. 4 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2007, haben alle Unternehmen bis Ende März eines Jahres für das voran gegangene Kalenderjahr deren Kommunalsteuererklärung (nunmehr bereits zum vierten Mal!) ausschließlich elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline einzureichen. Dies ist in der auf Grund des § 11 Abs. 4 KommStG 993 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23.8.2005, BGBl. II Nr. 257/2005, normiert.
Abgesehen von den in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen, in welchen das behördliche Formular „KommSt 1“ verwendet werden darf, tritt daher bei „anderen Erklärungsformen (z. B. Papiererklärungen) keine wirksame Kommunalsteuerfestsetzung ein, weswegen die Abgabe in solchen Fällen durch die Gemeinde bescheidmäßig festzusetzen ist.
Die nicht fristgerechte Einreichung einer (ordnungsgemäß elektronischen) Abgabenerklärung würde grundsätzlich auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Sinne des § 108 LAO rechtfertigen. Im Erstfall wird dabei – wenn sonst keinerlei Nachteile für die Abgabenbehörde eingetreten sind – allerdings nicht das maximale Ausmaß des Verspätungszuschlags-Hebesatzes zur Anwendung gelangen.

 

Kommunalsteuer & GPLA: FinanzOnline-Databox auslesen und Prüfungsergebnisse zeitnah umsetzen

Wie in unserer im Dezember 2008 an alle Gemeinden ergangenen Rundmail ausgeführt liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde, die Prüfungsergebnisse der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) aus der FinanzOnline-Databox regelmäßig auszulesen und auch zeitnah durch die Einforderung entsprechend berichtigter Abgabenerklärungen bzw. durch die Zustellung von Kommunalsteuerbescheiden umzusetzen (Muster für die beiden letzterwähnten Schritte finden Sie auf unserer Homepage). In weiterer Folge ist die aktive – erforderlichenfalls zwangsweise – Einbringung der Abgabenrückstände zu veranlassen.
Der von der Finanzverwaltung oder vom Sozialversicherungsträger entsandte GPLA-Prüfer wird bei einer GPLA als Organ der Gemeinde tätig, weswegen die GPLA eine wirksame Bemessungsverjährungsunterbrechung für die Gemeinde darstellt: Dennoch findet die Realisierbarkeit von Ansprüchen aus derartigen Prüfungsfeststellungen mit dem Ablauf weiterer 5 Jahre an der Bemessungs- und Einhebungsverjährung ihre Grenze.
Der Steiermärkische Gemeindebund unterstützt seine Mitgliedsgemeinden auch in diesem Bereich – insbesondere bei Personalknappheit, Aufgabenwechsel oder nach Personalwechsel in einer Gemeinde oder falls ein nachzuholender aktueller Status erreicht werden soll – immer wieder Gemeinden aller Größenordnungen: Eine strukturierte Sichtung bestimmter oder aller historischen GPLA-Prüfungsvorgänge ab Anbeginn des Prüfungssystems (ab 2003) sowie das Ausfindigmachen bedeutender oder interessanter Prüfungslücken für Nachschauen nach §§ 118 ff LAO und die Umsetzung der vorhandenen GPLA-Prüfungsergebnisse durch Entwurf von Abgabenbescheiden sowie die Betreuung der allenfalls anschließenden Berufungsverfahren als notwendige Verwaltungsmaßnahmen und außenwirksames Signal rechnen sich letztendlich auch für die Gemeindekasse.

Robert Koch, 21.1.2009