Getränkeabgabe-Vorabentscheidungsverfahren
vor dem EuGH:
Ist der Kampf um die Getränkeabgabe wirklich schon verloren?
Von Robert Koch
Verschiedene Pressemeldungen in Tageszeitungen und Zeitschriften lassen dies
ja fast vermuten – doch ist in diesen Artikeln nicht selten bloß
der Wunsch Vater des Gedankens ...
Wir haben in der Februarausgabe 1998 der Steirischen Gemeindenachrichten auf
Seite 2 das vor dem EuGH anhängige Verfahren hinsichtlich der Prüfung
der EU-Konformität der österreichischen Getränkeabgabe (Rechtssache
C-437/97) beschrieben und berichten nun den aktuellen Stand in dieser Sache.
1. Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission an den EuGH
In dieser an den Präsidenten und die Mitglieder des EuGH gerichteten Stellungnahme vom 6.4.1998 werden gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beibehaltung der Getränkeabgabe in Österreich geäußert.
Zwar nicht allgemein aus dem Blickwinkel der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, doch werden seitens der Kommission Unvereinbarkeiten mit Inhalten aus der Verbrauchsteuerrichtlinie im Bereich der alkoholischen Getränke erblickt – insbesondere fehle in Österreich eine Zweckbindung des Ertrages aus der Getränkesteuer. Die für Weinbauern geltende Getränkeabgabe-Ab-Hof-Verkaufsbefreiung verstoße nach Ansicht der Kommission als unzulässige staatliche Beihilfe gegen Art 92 Abs 1 EGV und sei per 1.1.1999 außer Kraft zu setzen. | Bei der Getränkeabgabe für alkoholfreie Getränke und der Abgabe auf Speiseeis sieht die Europäische Kommission überhaupt keine Bedenken. |
2. Österreichs Sichtweise zu dieser Stellungnahme
Österreich wird in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH, welche frühestens im Dezember 1998 stattfinden kann und wo auch der Gemeindebund eingebunden ist, die Ansicht vertreten, daß auch die Verbrauchsteuerrichtlinie insofern nicht der Beibehaltung der Getränkeabgabe entgegensteht, als faktisch sehr wohl ein ganz enger Zusammenhang zwischen Getränkeabgabeeinnahmen und der Intensität der Inanspruchnahme einer Gemeinde durch den Fremdenverkehr besteht und wird dies auch anhand etlicher konkreter Beispiele nachzuweisen versuchen. Aktuell ist auch nicht daran gedacht, die Getränkeabgabe-Ab-Hof-Verkaufsbefreiung der Weinbauern aufzuheben. | Wie
das Verfahren vor dem EuGH letztendlich ausgeht und ob und inwieweit es
innerstaatlich von einer allfälligen Rückwirkung her umzusetzen
sein würde, kann aktuell wirklich noch niemand seriös abschätzen.
Insbesondere offensichtlich nicht jene Pressemeldungen, die das Gegenteil behaupten und den schon nahen oder gar eingetretenen Tod der Getränkeabgabe feiern ... |
3. Aktuelle Bedeutung für die Gemeinden
Für die Gemeinden
bedeutet all dies, daß die bestehenden gesetzlichen getränkesteuerlichen
Bestimmungen (FAG 1997, Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, Verordnungen
der Gemeinden) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrensbestimmungen
auch weiterhin uneingeschränkt zu vollziehen sind!
Über allfällige wesentliche Veränderungen oder Fortschritte in
dieser Angelegenheit informiert der Steiermärkische Gemeindebund seine
Mitgliedsgemeinden zum gegebenen Zeitpunkt ohnedies wieder in geeigneter Weise
(Rundbrief, Steirische Gemeindenachrichten) und steht inzwischen den Mitgliedsgemeinden
weiterhin in gewohnter Weise mit Rat und Tat zur Seite.
Robert Koch, 9.11.1998