StGN 1/2/2010, S 6 - 8

Nachlese zu den BAO-Informationsveranstaltungen des Steiermärkischen Gemeindebundes im Jänner 2010

Von Robert Koch

Unsere zwischen 19.1. und 26.1.2010 in Liezen, Ebersdorf, Wagna und Oberaich für Mitgliedsgemeinden des Steiermärkischen Gemeindebundes zur Novelle der BAO per 1.1.2010 zur kostenlosen Teilnahme angebotenen Informationsveranstaltungen waren sehr gut besucht: Insgesamt konnten wir bei diesen jeweils etwa dreistündigen mit einem kleinen Pausenbuffet ausgestatteten Veranstaltungen fast 600 interessierte Teilnehmer aus den Gemeinden begrüßen. Als Vorschau (und um das Mitschreiben abzukürzen) haben wir die gesamte Vortragspräsentation (PowerPoint-Folien) bereits vor der ersten Veranstaltung an alle Mitgliedsgemeinden mittels Rundmail ausgesandt. Nachstehend finden Sie die am häufigsten während dieser Informationsveranstaltungen bzw unmittelbar danach geäußerten „ersten Fragen“ zum neuen gemeindlichen Abgabenverfahrensrecht auf Basis der BAO.

 

Welches Verfahrensrecht ist für die Abgabenfestsetzung für Zeiträume vor 1.1.2010, zB für die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe 10-12/2009, „zuständig“?

Gemäß § 323a Abs 1 Z 1 erster Satz Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 in der Fassung BGBl I 52/2009 (BAO), ist die BAO auch für Landes- und Gemeindeabgaben seit 1.1.2010 – dh auch für jeden Bescheid ab diesem Zeitpunkt – anzuwendendes Verfahrensrecht.

 

Können „alte“ Drucksorten (mit umseitigem Aufdruck von LAO-Bestimmungen) auch noch im Jahr 2010 für Lastschriftanzeigen und Buchungsmitteilungen verwendet werden, wenn hohe Restbestände aufliegen?

Ja, aber nur für Lastschriftanzeigen und Buchungsmitteilungen: Denn diese Verständigungen über gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfristen unterliegen – abgesehen von den erforderlichen Inhalten iSd § 227 Abs 1 Z 4 BAO (Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung) – ohnehin keinen besonderen Formvorschriften.

Wenn umseitig Rechtsmittelbelehrungen oä aufgedruckt sind, macht dies derartige Erledigungen (EDV-prozesstechnisch oft als „Vorschreibungen“ bezeichnet) auch noch nicht automatisch zu einer im Sinne des § 198 BAO erforderlichen bzw wirksamen Abgabenfestsetzung: Ein solcher Abgabenbescheid muss ohnehin zwingend (gesondert) erfolgen bzw erfolgt sein und hat unter anderem alle Bestimmungen des § 93 Abs 2 und 3 BAO und des § 198 Abs 2 BAO zu erfüllen.

 

Müssen („Massen-“) Abgabenbescheide und quartalsmäßige Lastschriftanzeigen oder Buchungsmitteilungen gegen Zustellnachweis ausgesandt werden?

Gemäß § 102a BAO brauchen schriftliche Ausfertigungen der Landes- und Gemeindeabgabenbehörden von den abgabenverfahrensrechtlichen Formvorschriften her nicht einmal mehr beim Vorliegen wichtiger Gründe gegen Zustellnachweis zugestellt zu werden. Generell ist verfahrensrechtlich auch nichts dagegen einzuwenden, dass Standard-Lastschriftanzeigen „normal“ – dh ohne Zustellnachweis – versandt werden. Bleibt eine Zahlung aus oder wird behauptet, eine Sendung sei nicht zugestellt worden, ist aus Beweisgründen eine (erneute) Zustellung gegen Zustellnachweis (oder sogar zu eigenen Handen) notwendig. Dasselbe gilt bei individuellen Abgabenfestsetzungen, wenn schon von Vornherein ein Rechtsmittelverfahren absehbar ist: Denn auch die Rechtzeitigkeit eines allfälligen Rechtsmittels oder einer Zahlung, welche nur ausgehend von einem konkret bekannten Zustelldatum bestimmt werden kann, ist ohne Zustellnachweise in zeitlichen „Grenzbereichen“ nicht nachweisbar bzw kann bei nicht dokumentiertem Zustelldatum eine vom Einzahler oder Rechtsmittelwerber allenfalls behauptete Rechtzeitigkeit dann seitens der Abgabenbehörde wohl nur schwer in Abrede gestellt werden.

 

Müssen schriftliche Erledigungen an mehrere Personen, welche gemeinsam dieselbe abgabenrechtliche Leistung oder Abgabe schulden, auch allen einzelnen Personen gesondert zugestellt werden?

Nein. Wenn der Abgabenbehörde ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, ist an diesen zuzustellen.
Wenn kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, genügt die Zustellung an eine dieser Personen, wenn die schriftliche Ausfertigung folgenden Hinweis aufweist:
„Hinweis: Diese schriftliche Ausfertigung ist an mehrere Personen gerichtet, welche dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder welche gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind und welche der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben haben: Daher gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen (§ 101 Abs 1 BAO).“

 

Eine Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) wurde vor 1.1.2010 gemäß § 161 LAO bescheidmäßig zuerkannt, ohne dass eine Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen im Bewilligungsbescheid ausgesprochen wurde. Ist für die vom Zahlungsplan her (auch) ins Jahr 2010 wirkende Zahlungserleichterung ab 1.1.2010 eine Verzinsung vorzunehmen?

Diese Frage scheint nur auf den ersten Blick leicht zu beantworten. Ihre Beantwortung hat aber – wie bereits aus zahlreichen Anfragen der Gemeinden hervor geht – gerade bei namhaften und daher typischerweise länger gestundeten Außenstandsbeträgen – derzeit und auch für die gesamte Restlaufzeit der oft auf drei bis fünf Jahre gewährten Zahlungserleichterungen weiterhin entscheidende Bedeutung. Deshalb widmet sich ein eigener Artikel der vorliegenden Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten dieser Frage.

 

Müssen Mahngebühren bescheidmäßig festgesetzt werden?

Ja – denn Mahngebühren iSd § 227a BAO sind gemäß § 3a BAO Nebengebühren. Nebengebühren gehören gemäß § 3 Abs 2 BAO zu den Nebenansprüchen – und diese wiederum gelten gemäß § 3 Abs 1 BAO als Abgaben.

Nachdem Mahngebühren keine Selbstberechnungsabgaben iSd § 201 Abs 1 BAO darstellen, ist deren Abgabenfestsetzung nach der Bestimmung des § 198 BAO bescheidmäßig vorzunehmen.

Daran ändert auch § 227a Z 1 BAO nichts, wonach die Mahngebühr bei Landes- und Gemeindeabgaben bereits bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung bzw bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig wird: Dies ist nur eine gesetzlich verfügte (zeitlich vorgezogene) Fälligkeitsbestimmung, welche die erforderliche Abgabenfestsetzung nicht zu ersetzen vermag. Besonders deutlich wird dies in den Fällen des § 227a Z 2 BAO (nicht erforderliche Mahnung), wo die Behörde vom Recht der Erhebung einer Mahngebühr Gebrauch machen kann – aber nicht muss. Daran wird erkennbar, dass sich das Ausmaß der individuellen Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen durch die Belastung mit einer Mahngebühr weiter konkret äußern muss. Die Festsetzung der Mahngebühr ist rechtsmittelfähig und wird ein Rechtsmittel Erfolg haben, wenn entweder der Rückstand nicht besteht oder dieser noch nicht (oder nicht mehr) fällig und vollstreckbar ist oder war.

Eine Mahngebühr für weitere (nochmalige) Mahnungen über denselben Rückstand („zweite Mahnung“ usw) ist allerdings von der Bestimmung des § 227a Z 2 BAO nicht abgedeckt.

 

Muss der Säumniszuschlag bescheidmäßig festgesetzt werden?

Ja, sinngemäß gilt hier dasselbe wie vorstehend zur Mahngebühr ausgeführt: Alle Abgaben müssen bescheidmäßig festgesetzt werden, außer es handelt sich um Selbstberechnungsabgaben (frühere „Selbstbemessungsabgaben“), für welche eine Abgabenerklärung in zutreffender Höhe vorliegt.

 

Wann ist ein Rückstandsausweis auszustellen, wem ist er zuzustellen?

Ein nach Abgabenschuldigkeiten zergliederter Rückstandsausweis mit Vollstreckbarkeitsklausel als Exekutionstitel für das Vollstreckungsverfahren ist auszustellen, sobald eine Abgabe am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde und kein schriftliches Zahlungserleichterungsansuchen oder ein anderer die Hemmung der Einbringlichkeit der Abgabe bewirkender Umstand besteht (zB schriftlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung).

Der Rückstandsausweis braucht niemandem zugestellt oder zur Kenntnis gebracht zu werden, er ist lediglich Grundlage des Exekutionsantrages der Abgabenbehörde (Exekutionstitel für die Vollstreckungsbehörde).

Würde daher ein Rückstandsausweis ohne gesetzliche Verpflichtung – demnach sozusagen „freiwillig“ – zugestellt und würden dann Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erhoben, so müsste über die Einwendungen bzw über die Rechtmäßigkeit des ausgestellten Rückstandsausweises in einem rechtsmittelfähigen BAO-Bescheid abgesprochen werden.

 

Müssen in Verordnungen der Gemeinden erwähnte verfahrensrechtliche LAO-Bestimmungen durch die entsprechenden BAO-Regelungen ersetzt werden?

Ja. Dabei sollte vorrangig überprüft werden, ob der Hinweis auf eine abgabenverfahrensrechtliche Bestimmung (auch der BAO) überhaupt notwendig ist, da spezielle Verfahrensregelungen des jeweiligen Materienrechts ohnehin die allgemeinen BAO-Regelungen verdrängen und ansonsten die BAO subsidiär gilt.

Was geschieht, wenn die LAO-Verweise in den Verordnungen nicht „angepasst“ werden?

Grundsätzlich ist den Verweisen mittlerweile die Geltungsgrundlage entzogen. Dann gelten – vollkommen rechtskonform – die Bestimmungen des jeweiligen Materienrechts. In jenen Bereichen, wo das Materienrecht keine besonderen Regelungen vorsieht, sorgt ohnehin die subsidiäre Geltung der BAO als allgemeines Verfahrensrecht für Landes- und Gemeindeabgaben dafür, dass kein Regelungsvakuum entsteht und daher keine ungeregelten Elemente des Abgabenverfahrensrechts bestehen.

Sind verfahrensrechtliche Regelungen in Verordnungen, welche inhaltlich auf LAO-Bestimmungen Bezug nehmen, in diesem Punkt anders zu sehen?

Wenn z. B. der Landesgesetzgeber der Gemeinde als Verordnungsgeberin die Regelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen – etwa die Regelung zur Einreichung einer Abgabenerklärung – überlässt und sich die Gemeinde in ihrer Regelungen nur auf LAO-Inhalte bezieht, wäre einer derartigen Regelung die Grundlage entzogen.

 

Was bedeutet die (schon vor der BAO-Novelle bestandene) dingliche Haftung des aktuellen § 28c Grundsteuergesetz 1955 und was bedeutet die neue Wirkungsfiktion für ab 1.1.2010 zugestellte Grundsteuerbescheide in der Praxis? Muss später – dh im fortgesetzten Rückstandsfall auch noch beim Rechtsnachfolger (zB Erben, Erwerber) – diesem gegenüber dann überhaupt noch ein Haftungsbescheid erlassen werden?

§ 28c Grundsteuergesetz 1955, BGBl 149/1955 idF BGBl I 20/2009 (GrStG 1955), lautet: „Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.“

Die dingliche (dh auf der Liegenschaft lastende) Haftung bestand schon vor der letzten Novellierung des § 28c GrStG 1955.

Neu ist allerdings, dass im weiteren Vollzug von der gesetzlichen Fiktion auszugehen ist, wie wenn die Zustellung eines Grundsteuerbescheides auch an den Rechtsnachfolger und an den Besitznachfolger erfolgt wäre. Damit tritt eine gesetzliche Haftung in Form der Wirkung des Bescheides (Zahlungsverpflichtung) auch gegen den (späteren) Rechts- und Besitznachfolger automatisch ein – und zwar in Form einer persönlichen Haftung mit dem Gesamtvermögen des (späteren) Rechts- und Besitznachfolgers!

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die die Wirkungsfiktion des § 28c GrStG 1955 für Rechts- und Besitznachfolger beim originären Liegenschaftserwerb (lastenfreier Freihandverkauf vom Masseverwalter; Zwangsversteigerung) nicht wirksam wird.

 

Gibt es in der Steiermark auch für andere Gemeindeabgaben vergleichbare oder zumindest ähnliche dingliche Haftungen?

Ja, und zwar hinsichtlich der Bauabgabe samt Nebengebühren: Hier „haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht“ (§ 15 Abs 1 zweiter Satz Stmk. BauG, LGBl 59/1995 idF LGBl 88/2008) und für den Kanalisationsbeitrag samt Nebengebühren: Auch hier „haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht“ (§ 5 Abs 3 zweiter Satz Kanalabgabengesetz 1955, LGBl 71/1955 idF LGBl 81/2005).

Diese gesetzlichen Haftungen erfordern zu ihrer Wirksamkeit (im Gegensatz zu persönlichen Haftungen) keine Zustellung eines Haftungsbescheides (was aber je nach Lage des Falles zusätzlich notwendig werden kann).

 

Wären vergleichbare dingliche (gesetzlich auf dem Grundstückeigentum lastende) Haftungen nicht auch für andere liegenschaftsbezogene Abgaben sinnvoll?

Ja, im Fall eines Eigentümerwechsels bietet dies natürlich Vorteile. Der Steiermärkische Gemeindebund wird daher bei nächster Gelegenheit beim Landesgesetzgeber anregen, dass vergleichbare Haftungen auch hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren, der (Wasserleitungs-) Anschlussgebühren, der Wasserleitungsbeiträge, der Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und der Wasserzählergebühren sowie der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13 StAWG 2004 statuiert werden.

 

Hat der Landesgesetzgeber die Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO) aufgehoben?

Dies wäre zwar ursprünglich im Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz - StAbgG) geplant gewesen, ist aber angesichts der seit 1.1.2010 geltenden Regelungen im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl 45/1948 idF BGBl I 103/2007, überflüssig: Gemäß § 7 Abs 6 iVm § 17 Abs 3d vierter Satz F-VG 1948 regelt die Bundesgesetzgebung seit 1.1.2010 auch die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren der von den Abgabenbehörden der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben und treten – soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt – mit 1.1.2010 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.

Das vorerwähnte StAbgG wurde am 15. 12. 2009 im Landtag beschlossen und am 10. 2. 2010 mit LGBl. Nr. 12/2010 kundgemacht. Es regelt jene für Landes- und Gemeindeabgaben erforderlichen zusätzlichen Verfahrensbestimmungen, für welche der Bundesgesetzgeber nicht zuständig ist – somit die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden und die Strafbestimmungen für das Bundesland Steiermark.

Nach derzeitiger Rechtslage werden der Kammerbeitrag A und die Bezirkskammerzuschläge nach § 33 Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970 i. d. F. LGBl. Nr. 66/2005, weiterhin nach der LAO eingehoben, für Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d. F. BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden. Die Anwendung jener Bestimmungen, welche die (Verweigerung der) Rückzahlung von wirtschaftlich überwälzten Abgaben für vor dem 1.1.2010 entstandene Abgabenansprüche regeln, richtet sich österreichweit weiterhin nach den LAO-Bereicherungsverboten.

 

Robert Koch, 10.2.2010