Getränkeabgabeverfahren wegen behaupteter EU-Widrigkeit:
Fehlende Vollmachten, Bemessungsgrundlagen und Begründungen
Von Robert Koch

Viele Abgabepflichtige haben - meist einer einer Empfehlung der Wirtschaftskammer Steiermark entsprechend - zur Wahrung einer möglicherweise besseren verfahrensrechtlichen Position Getränkeabgabe-Nullerklärungen und Rückzahlungs- oder Gutschriftsanträge für 1995-1997 eingebracht. Wie seitens der Gemeinden im Falle dieser Anträge oder beim Ausbleiben von monatlichen Zahlungen vorzugehen ist, wurde bereits in früheren Ausgaben der Steirischen Gemeindenachrichten, in unserem Rundbrief Nr. 36 und im Erlaß der Landesregierung (7-482-101/95-41 vom 13.3.1998) dargestellt. Nachstehend erhalten Sie zu den drei am häufigsten zu Rückfragen Anlaß gebenden Situationen ergänzende Informationen:

 

1. Fehlende Vollmacht

Nicht selten bringen Steuerberater oben angeführte Anbringen für Abgabepflichtige ein, ohne daß eine vor der Gemeindeabgabenbehörde geltende Vollmacht bei der Gemeinde aufliegt oder vorgelegt wird.
Gemäß § 60 Abs 1 LAO können sich Parteien, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, welche sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Liegt eine solche schriftliche Vollmacht nicht vor, ist sie nach § 62 Abs 4 LAO bei von nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebrachten Anbringen vom Einschreiter (ohne daß § 60 Abs 4 Anwendung findet) nachträglich beizubringen: Das Formgebrechen der fehlenden Vollmacht berechtigt die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung des Anbringens, sondern verpflichtet sie nach § 60 Abs 2 LAO, von Amts wegen dem vermeintlich bevollmächtigten Vertreter der Partei binnen gleichzeitig angemessen zu bestimmender Frist (etwa zwei bis vier Wochen) die Behebung dieses Mangels durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, aus welcher auch insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zustellvollmacht hervorgeht, aufzutragen. Alternativ könnte sich ein Vertreter diese Vollmacht vor der Abgabenbehörde mündlich zur Niederschrift erteilen lassen. (Falls sich herausstellt, daß der Vertreter auch eine Zustellvollmacht innehat, ist nach § 81 Abs 1 LAO zwingend an den Bevollmächtigten zuzustellen!)
Läuft die festgesetzte Frist fruchtlos ab, gilt das Anbringen gemäß § 62 Abs 2 zweiter Satz LAO als zurückgenommen – darauf ist der Einschreiter bereits beim Mängelbehebungsauftrag hinzuweisen. Gegen einen derartigen Mängelbehebungsauftrag - eine verfahrensleitende Verfügung - ist im Sinne des § 190 LAO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, doch kann er in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Detail am Rande: Besteht eine uneingeschränkte Zustellvollmacht des Vertreters, wären hinkünftig auch die übrigen Abgabenfestsetzungen (Abfallentsorgungsgebühren, Wasserbezugsgebühren, Kanalbenützungs- und sonstige Gebühren) an den Vertreter zuzustellen!

 

2. Fehlende Bemessungsgrundlagen

Das Kalenderjahr 1997 betreffende Nullerklärungen und Rückzahlungsanträge der Abgabepflichtigen und deren Vertreter sollten der Empfehlung der Wirtschaftskammer entsprechend den Getränkeabgabe-Jahresbetrag oder zumindest die Bemessungsgrundlagen offenlegen, um der Abgabenbehörde die Abgabenfestsetzung zu ermöglichen.
Fehlen der Gemeinde diese Anhaltspunkte über die festzusetzende Getränkeabgabe, sollte sie in einem formlosen Schreiben unter Androhung einer Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe (§ 89 LAO) die schriftliche Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen binnen angemessen zu bestimmender Frist fordern. Ein entsprechendes Musterschreiben können Mitgliedsgemeinden in unserem Büro bei Frau Jurecs, Telefon 0316/822079-17, als Musterbescheid Nummer 21 anfordern. Sollte der darin enthaltenen Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werden und Sie benötigen einen Entwurf zur Festsetzung einer Zwangsstrafe, fordern Sie bitte einen entsprechenden Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid als Musterbescheid Nummer 12 an.
Hinweis: Besteht im oben beschriebenen Sinne eine Zustellvollmacht eines Vertreters, sind auch die zuletzt erwähnten schriftlichen Erledigungen gemäß § 81 LAO, wonach Schriftstücke nur dem Zustellungsbevollmächtigten - sofern dieser im Inland wohnhaft ist - zuzustellen sind, diesem zuzustellen!
Von schriftlichen Erledigungen abgesehen kann die Behörde im Ermittlungsverfahren sehr wohl erforderliche Auskünfte sowie jegliche Mitwirkung am Verfahren vom Vollmachtgeber selbst einfordern, was sich aus allgemeinen Bestimmungen der LAO – insbesondere aus den §§ 95 bis 124 - ergibt und verdeutlichend ausdrücklich im § 60 Abs 5 LAO angeführt ist.

 

3. Nullerklärungen und Rückzahlungsanträge ohne Begründung

Die Mehrzahl der eingereichten Nullerklärungen sowie Rückzahlungs- und Gutschriftsanträge wurde offensichtlich ohne nähere Begründung eingereicht. Diesfalls könnten Sie die Begründung im zu verwendenden Bescheid A aus unserem Rundbrief Nr. 36 wie folgt gestalten:
„Der/Die Abgabepflichtige hat (über seinen/ihren Vertreter) für den bescheidgegenständlichen Zeitraum Nullerklärungen* beziehungsweise einen Rückzahlungs-* oder Gutschriftsantrag* eingebracht. Die geltenden Landesgesetze und Verordnungen auf Gemeindeebene sind zu vollziehen, sodaß die Getränkeabgabe auf Grund der unrichtigen Selbstbemessung mit Null* beziehungsweise auf Grund des Antrages auf Rückzahlung* / Gutschrift* durch die Abgabenbehörde im zutreffenden Ausmaß festzusetzen ist.“
(Mit „*“ bezeichnete Textteile sind - falls entsprechende Anträge nicht eingereicht wurden - zu streichen.)

Robert Koch, 3.5.1998