Getränkeabgabe-FAQ 4
vom 2.7./3.3.2001; Version: siehe unten

Vorbemerkung: Alle erwähnten Bescheide spielt der Bescheidwurlitzer,
wobei aber die Musterbescheidnummer bekannt sein muß!

Nr.
question          &          answer
1
In Nicht-Rechtsbehelfsfällen" nach der Definition des 3. Sonderrundbriefes ergingen erstinstanzliche Bescheide, welche mit Rechtsmitteln angefochten sind. Was ist nun zu tun? Es sind - nach Beschlußfassunng durch den Gemeinderat - zweitinstanzliche Bescheide innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels zuzustellen. Dies ergibt sich aus § 232 LAO.
2
Nicht-Rechtsbehelfsfall mit der Zurückweisung "bedingter Rückzahlungsanträge, bedingter Nullerklärung/en" mittels Bescheid 51 wurde mit Berufung angefochten, was nun? Es ist - nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat - ein zweitinstanzlicher Bescheid innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels zuzustellen. Musterbescheid: Nr. 71.
3
Nicht-Rechtsbehelfsfall "Fristversäumnis": Rückzahlungsanträge, Nullerklärungen etc. sind erstmals nach dem 8.3.00 bei der Gemeinde eingelangt und wurden im Bescheid 53 als Nicht- Rechtsbehelfsfall gewertet (Festsetzung einer Getränkeabgabe auch auf alkoholische Geträke). Dieser Bescheid wurde mit Berufung angefochten, was nun? Es ist - nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat - ein zweitinstanzlicher Bescheid innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels zuzustellen. Musterbescheid: Nr. 73.
4
Nicht-Rechtsbehelfsfall "Zurückweisung einer verspäteten Berufung, wobei Bescheid A aus Rundbrief Nr. 36 rechtskräftig wurde - Fristversäumnis", weil Rückzahlungsanträge und Anbringen (auch Rechtsmittel) erst nach rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingebracht wurden, mit Bescheid 54/1 = Bescheid 26, wobei nun eine Berufung eingebracht wurde. Was ist zu tun? Es ist - nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat - ein zweitinstanzlicher Bescheid innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels zuzustellen. Musterbescheid: Nr. 58.
5
Nicht-Rechtsbehelfsfall "res iudicata" - "Zurückweisung eines neuerlichen Anbringens, wobei Bescheid A aus Rundbrief Nr. 36 rechtskräftig wurde", weil Rückzahlungsanträge und Anbringen erst nach rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingebracht wurden, mit Bescheid 54/2 = Bescheid 34, wobei nun eine Berufung eingebracht wurde. Was ist zu tun? Es ist - nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat - ein zweitinstanzlicher Bescheid innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels zuzustellen. Musterbescheid: Nr. 65.
6
Rechtsbehelfsfall (rechtzeitige Nullerklärung, Rückzahlungsantrag), welcher bis zum EuGH-Urteil noch nicht mit einem erstinstanzlichen Bescheid behandelt wurde: Es wurde Musterbescheid 55 erlassen, wobei die Steuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt wurde. Dagegen wurde nun berufen, was ist zu tun? Es ist - nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat - ein zweitinstanzlicher Bescheid innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels zuzustellen. Musterbescheid: Nr. 75.
7
Rechtsbehelfsfall (rechtzeitige Berufung gegen Abgabenbescheid A aus RB 36 im Falle einer zuvor rechtzeitigen Nullerklärung, Rückzahlungsantrag usw.), welcher nach dem EuGH-Urteil im Wege der Berufungsvorentscheidung nach Muster Nr. 56 eine teilweise Stattgabe durch die I. Instanz erlebte (Steuer auf alkoholische Getränke war mit Null festzusetzen - "Standardfall"). Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag, oft auch unrichtig als "Berufung" bezeichnet) eingebracht, was ist zu tun? Es ist - nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat - ein zweitinstanzlicher Bescheid innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels zuzustellen. Musterbescheid: Nr. 76.
8
Wie können eventuell zwischenzeitlich oder auch bereits vor längerem bei Abgabenprüfungen festgestellte neue Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge (Prüfungsergebnisse) Im Nicht-Rechtsbehelfsfall realisiert werden? Spätestens jetzt in den angeführten zweitinstanzlichen Bescheiden; sowohl bei alkoholfreien Getränken, Speiseeis und Aufgußgetränken als auch bei alkoholischen Getränken.
9
Wie können eventuell zwischenzeitlich oder auch bereits vor längerem bei Abgabenprüfungen festgestellte neue Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge (Prüfungsergebnisse) Im Rechtsbehelfsfall realisiert werden? Im Rechtsbehelfsfall im Getränkeabgabeverfahren nur bei alkoholfreien Getränken, Speiseeis und Aufgußgetränken (da ja hier die Abgabenfestsetzung bei alkoholischen Getränken entsprechend dem EuGH-Urteil C-437/97 fix mit Null vorgegeben ist)!
Die Realisierung der Prüfungsergebnisse aus alkoholischen Getränken im Rechtsbehelfsfall erfolgt aber über die (höhere) Abgabenfestsetzung bei der überwälzten (der bisherigen Abgabe auf alkoholische Getränke entsprechenden) Abgabe gemäß § 186 Abs 3 LAO (Musterbescheid Nr. 80).
10
Im Rechtsbehelfsfall waren die für alkoholische Getränke geleisteten Steuerbeträge als Guthaben zuzuerkennen (Musterbescheide 55, 56, 75, 76). Wie können diese Guthaben beseitigt werden oder müssen sie jetzt auch rückgezahlt werden? Ein im Rechtsbehelfsfall zugestandenes Guthaben kann nur derart beseitigt werden bzw. kann einem – gesondert oder im Zuge einer Berufung oder im Zuge eines Vorlageantrages eingelangten (neuerlich oder erstmalig gestellten) - Rückzahlungsantrag ja nur mehr mit der Umsetzung des Bereicherungsverbotes durch Festsetzung der überwälzten Abgabe (Musterbescheid Nr. 80) unter Beachtung der Erledigungsfrist des § 232 LAO begegnet werden.
Letzterwähnter Vorgang wurde bereits in der Rundmail vom 15.2.2001 im Punkt 3. vorgestellt, um allfällige Gegenverrechnungen hintanhalten zu können.
11
Wann soll diese Festsetzung der überwälzten Abgabe bei den Rechtsbehelfsfällen erfolgen? a) allgemein:
Jederzeit, ehest. Ein Guthaben wird beseitigt, eine künftige Gegenverrechnung ausgeschlossen, eine erfolgte Gegenverrechnung durch Einforderung der überwälzten Abgabe "rückgängig" gemacht. Überdies Chance des Rechtskräftig-Werden-Könnens.
b) im Vorstellungsfall:
Die Rechtsabteilung 7 ersucht den Hinweis zu geben, dass- besonders im Falle eingebrachter Vorstellungen - in Rechtsbehelfsfällen (somit gegen die zweitinstanzlichen Bescheide 75 oder 76) aus verfahrensökonomischen Gründen die Festsetzung der überwälzten Abgabe (Bescheid 80) im zeitlichen Naheverhältnis erfolgen soll – idealerweise wäre bereits eine Kopie der Festsetzung der überwälzten Abgabe dem Vorstellungsakt anzuschließen.
c) Achtung - Bemessungsverjährung! (§ 156 LAO)
Die überwälzte Abgabe ist eine eigene Abgabe (VfGH B 1735/00 vom 29.11.2000). Die überwälzte Abgabe 1995/1996 soll daher noch im Jahr 2001 festgesetzt werden (oder es muss nachweislich zumindest eine ausreichend qualifizierte Verjährungsunterbrechungshandlung gesetzt werden!).
12
Eine Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung 75 oder 76 wurde erhoben. Was ist jetzt zu tun? Siehe auch Punkt b) der Beantwortung der vorigen Frage. Die Vorstellung ist der RA 7 gemäß § 94 GemO längstens binnen Monatsfrist vorzulegen. Der Akt umfaßt somit eine kurze Äußerung zur Vorstellung (Musterschreiben 77), ein Aktenverzeichnis, die Vorstellung, die Akte des Verfahrens und eine Kopie des 80er-Bescheides.
13
Eine schon länger angemeldete Getränkeabgabeprüfung mit Untersuchung der Überwälzungsindizien findet demnächst in der Gemeinde statt. Sollen der 76er- und der 80er-Bescheid noch vorher erlassen werden? Der 76er-Bescheid sollte an sich gemäß § 232 LAO innerhalb von 6 Monaten ab Vorlageantrag (auf Grund des Bescheides 56) zugestellt werden; erfolgt dies nicht, kann nach dem VwGG eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden (was aber in der Praxis äußerst selten vorkommt). Die Ausstellung des Bescheides NACH der Prüfung hätte ja den Vorteil, mit endgültigen Zahlen operieren zu können.
Wenn Sie den 80er-Bescheid (den ja die ERSTE Instanz zu erlassen hat) nicht binnen 6 Monaten ab Einlangen des Rückzahlungsantrages erlassen, kann ja nur ein Devolutionsantrag kommen (zweite Instanz wird zuständig, keine nachteiligen Kostenfolgen).
Aber: Beachten Sie die Bemessungsverjährungsgefahr! (Siehe Antwort "c" zur Frage "Wann soll diese Festsetzung der überwälzten Abgabe bei den Rechtsbehelfsfällen erfolgen?")
14

Die Getränke- und Speiseisabgabeerklärung 2000 wurde noch nicht eingereicht, wohl aber ein Ansuchen um Fristverlängerung.

Siehe die Ausführungen zum Thema Fristverlängerung Jahreserklärung 2000.
Dazu ist in nächster Zeit ein Erlass der RA 7 zu erwarten, welcher davon ausgehen wird, dass eine Steuer auf alkoholische Getränke auch schon für Lieferungen im Zeitraum 1.1.2000-8.3.2000 nicht mehr erhoben werden kann (Stand 26.7.2001). Die Abgabepflichtigen bräuchten dann für 200 auch in Nicht-Rechtsbehelfsfällen nur mehr eine Steuer für alkoholfreie Getränke, Aufgussgetränke und Speiseeis erklären.
15
In den anhängigen Berufungen und Vorlageanträgen verstecken sich einige zusätzliche Anbringen, welche nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens sind.
Über diese Anträge hat dann die jeweils zuständige Abgabenbehörde zu entscheiden (zB enthaltene Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen, Anträge auf Aussetzung der Einhebung oder auf Aussetzung der Entscheidung, neuerliche Rückzahlungsanträge nach zugestandenem Guthaben, Behauptung der nicht erfolgten Überwälzung, Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides usw.).
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Das Bereicherungsverbot ist ja wieder vor dem EuGH gelandet. Ist es da überhaupt noch sinnvoll, dieses jetzt schon zu vollziehen? Wie in der Ausgabe 5/2001 der Steirischen Gemeindenachrichten auf Seite 2 berichtet, hat der Verfassungsgerichtshof das Wiener Bereicherungsverbot mit Erkenntnis B 1735/00 vom 29.11.2000 als verfassungskonform beurteilt, der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzungung eines Bereicherungsverbotes mit Beschluß 2000/16/0640 vom 23.3.2000 dem EuGH zur Vorabentscheidung (Rs C-147/01) vorgelegt, was Rechtsunsicherheit und Verfahrensfortführung gleich um weitere 2 bis 3 Jahre prolongiert.
Dennoch gehört das Bereicherungsverbot dem Rechtsbestand an und wurde ja auch vom innerstaatlichen Höchstebericht als verfassungskonfom beurteilt. Somit ist es auch zwingend zu vollziehen.
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Wenn der EuGH die rückwirkende Inkraftsetzung der Bereicherungsverbote als nicht EU-widrig befindet, ist dann klar, daß es keine Rückzahlungen von den Gemeinden an die Betriebe geben wird? Nein, auch noch nicht einmal dann automatisch. Der Umstand einer allfällig und in welchem Ausmaß (Anteil) erfolgten Überwälzung wird sicherlich spätestens zu diesem Zeitpunkt in jedem Einzelfall notwendigerweise ermittelt werden müssen - es sei denn, der Steuerpflichtige gibt sich geschlagen... und gibt die Überwälzung zu.
18
Den Erlässen der Landesregierung vom 10.4.2001 und vom 8.5.2001 kann entnommen werden, daß es keine allgemeine Aussetzungvereinbarung zwischen Wirtschaft, Parteienvertretern und Gemeinden gibt. Speziell im Punkt "A" des Erlasses der Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der RA 7 vom 8.5.2001, GZ. 7-482-101/95-193, klingt an, daß der Gemeindebund seine Zustimmung verweigert hat. Warum? Hier ist anzumerken, daß die Forderung des Steiermärkischen Gemeindebundes, daß der Zahlungsfluß der übrigen Gemeindeabgaben und Gebühren (Grundsteuer, Müll-, Wasser-, Kanalgebühren usw.) nicht durch Gegenverrechnung mit den inzwischen in den Rechtsbehelfsverfahren zuerkannten Guthaben unterbrochen werden darf, für die Vertreter der Wirtschaftskammer (Sektionen Gastronomie und Handel) ein unargumentierbares Zustimmungshindernis darstellte, auf welches seitens des Gemeindebundes über den Kopf der Gemeinden hinweg natürlich kein Verzicht geübt werden konnte.
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Die Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung schlägt im Punkt A des Erlasses vom 8.5.2001 formlos zu vereinbarende Ruhen des Verfahrens beziehungsweise die bescheidförmig zu verfügende Aussetzung der Entscheidung in Berufungsverfahren nach der Festsetzung der überwälzten Abgabe nach Erhebung der Überwälzungsindizien vor. Empfiehlt der Gemeindebund das auch? Ja. Nur können die Getränkeabgabeverfahren nicht ausgesetzt werden, sondern nur die "Überwälzungsabgabeverfahren" (Verfahren nach Musterbescheid Nr. 80).
Lesen Sie aber jedenfalls meine Bezug habende Kommentierung zu den beiden Erlässen der RA 7.
20
Wenn die Gemeinde nun bei offenen Berufungsverfahren oder Vorlageanträgen einfach nichts tut, bis die neuerliche Frage vor dem EuGH geklärt ist - was kann passieren bzw. welche Nachteile gibt es? Zum einen könnte wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des § 232 LAO eine Säumnisbeschwerde beim VwGH eingebracht werden, was aber grundsätzlich eher unwahrscheinlich bzw. nur in Ausnahmefällen zu erwarten ist, da dies nicht der unverbindlichen "Generallinie" von Wirtschaft und Beraterberufen entspricht. Natürlich kann man aber in Einzelfällen Säumnisbeschwerden nicht von vornherein mit Sicherheit ausschließen. Nachdem diesfalls Kostenpflicht für die Gemeinde entsteht, wird eine Entscheidung im Getränkeabgabeverfahren empfohlen.
Zum anderen verbleibt speziell im Rechtsbehelfsfall ein amtswegig gemäß § 163 Abs 1 LAO gegenzuverrechnendes Guthaben, vor dessem gänzlichen Verbrauch andere Abgaben natürlich nicht exekutiert werden dürfen.
Also sollten die Getränkeabgabe-Berufungsentscheidungen erlassen und die überwälzten Abgaben in den Rechtsbehelfszeiträumen festgesetzt werden, allfällige Berufungen dagegen formlos vereinbart oder förmlich bescheidmäßig ausgesetzt werden.
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Gibt es für das (formlose) Ruhen von Berufungsverfahrens bzw. die (bescheidmäßige) Aussetzung der Entscheidung der Berufungsverfahren nach Festsetzung der überwälzten Abgabe in Rechtsbehelfsfällen auch Muster? Ja, Musterbescheid Nr. 83 enthält beide Varianten mit kurzen Erläuterungen: 83a - Ein Muster einer Aussetzungsvereinbarung sowie
83b - einen förmlichen Aussetzungsbescheid samt Muster-Aktenvermerk, dem entnommen werden kann, daß das Parteiengehör vor Erlassung des Bescheides entsprechend gewahrt wurde.
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Wo sind die erwähnten Musterbescheide auf dieser Website zu finden?

Im Bescheidwurlitzer. Sein Datenstand ist aktuellst. Man muß allerdings die Musterbescheidnummer wissen! Es gibt dort sogar (ganz unten) einige beim Gemeindebund nicht erhältliche erweiterte Bescheidmuster für "Spezialfälle" (zB für seltene komplizierte oder kombinierte Verfahren - etwa für Berufungen mit 5 Anträgen usw. ...). Eventuell kommt noch zusätzlich ein Gesetzeswurlitzer hinzu.

23
Weitere kurze aber dennoch konkrete, allgemein formulierte Fragen, die genau hier noch fehlen... können Sie gerne hier per E-Mail (bitte unbedingt Hinweis im Betreff: "GA-FAQ 4") deponiert werden. Unter dieser E-Mail-Adresse erhalten Sie aber keine Auskunft des Gemeindebundes! Sondern Sie können nur hoffen, dass die GA-FAQ 4 um Ihre Frage erweitert wird...     ;-)
last update: 26.9.2001