Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO
Gesetz vom 8. März 1963 über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren
für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden
verwalteten Abgaben (Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 158/1963
Novellen: (1) LGBl. Nr. 63/1965
(2) LGBl. Nr. 112/1967
(3) LGBl. Nr. 34/1983
(4) LGBl. Nr. 63/1983 (KV)
(5) LGBl. Nr. 11/1986
(6) LGBl. Nr. 41/1988
(7) LGBl. Nr. 29/1994
(8) LGBl. Nr. 96/1998
(9) LGBl. Nr. 13/2000
(10) LGBl. Nr. 59/2000
(11) LGBl. Nr. 19/2001
(12) LGBl. Nr. 69/2001
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
des Gesetzes
§ 1
Die Bestimmungen dieses
Gesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit
Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Landes und
der Gemeinden,
b) der nicht bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche
Fonds
oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht
Gebietskörperschaften sind,
c) jener bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich
derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung
der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht. (1) (7)
soweit diese Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der
Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes
einzuschreiten haben.
§ 2
(1) Abgaben im Sinne
dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes
angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen,
auch die in Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist,
anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich
der
Nebenansprüche aller Art. (3)
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
a) die Abgabenerhöhungen,
b) der Verspätungszuschlag,
c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem
Verfahren festgesetzten Zwangs und Ordnungsstrafen sowie die Kosten
der Ersatzvornahme,
d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die
Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag, die Mahngebühr und die
Kosten
(Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens. (6)
(3) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die
Landesabgabenordnung sowie alle Gesetze und auf Grund des freien
Beschlußrechts ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen
(§ 7 Abs.
5 und § 8 Abs. 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948), die jene
Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder
sichern.
(4) Nebenansprüche sind Einnahmen der verwaltenden
Gebietskörperschaft.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
A. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 3
(1) Der Abgabenanspruch
entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.
(2) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben
unberührt.
(3) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist
ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge (3)
§ 4
(1) Personen, die nach
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten
Hand, § 891 ABGB).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind
ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die
Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich
jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. (2) (3)
§ 5
(1) Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften,
werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 172) zu
Gesamtschuldnern.
(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf
Nebenansprüche (§ 2 Abs. 1 und 2).
§ 6
Wenn Abgabenvorschriften
eine sachliche Haftung für eine Abgabe für
sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die
Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl
den
Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie
sachliche Haftungen geltend machen.
§ 6a (3)
(1) Inwieweit ein Abgabe
oder Einhebungspflichtiger berechtigt oder
verpflichtet ist, Abgabenbeträge anderen Personen in Rechnung zu
stellen, bestimmen die landesgesetzlichen Abgabevorschriften.
(2) Werden Forderungen, in denen landesgesetzlich geregelte Abgaben
enthalten sind, von einem Abgabe bzw. Einhebungspflichtigen an dritte
Personen abgetreten, so haben diese die in den abgetretenen
Forderungen enthaltenen Abgaben im Namen und für Rechnung des Abgabe
bzw. Einhebungspflichtigen (Zedenten) an die zuständige Abgabebehörde
abzuführen. Kommt ein Zessionar dieser Verpflichtung nicht nach, so
haftet er für die abzuführende Abgabe.
(3) Der Abgabe bzw. Einhebungspflichtige (Zedent) nach Abs.2 ist
verpflichtet, die Abgabenbeträge erkennbar auszuweisen.
§ 7
(1) Die in den §§
57ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch
sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen
Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in
Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
diese
Handlungen über Anzeige der Abgabenbehörde von der zuständigen
Disziplinarbehörde als eine Verletzung ihrer Berufspflichten
festgestellt wurden.
§ 8
Für Zwangs und
Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter,
ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt
werden, haftet der Vertretene.
§ 9
Bei vorsätzlicher
Verletzung der Abgabenvorschriften haften
rechtskräftig bestrafte Täter und Beteiligte, wenn sie nicht selbst
abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt
wurden. (3)
§ 10 (3)
Die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der
Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
§ 11
Juristische Personen,
die dem Willen eines anderen Unternehmens
(Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen
Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des
beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die
Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens
gründet.
§ 12
(1) Wird ein Unternehmen
oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der
Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn
des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor
der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb aus
einer Konkursmasse oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.
§ 13
(1) Personen, die als
Erben, Kuratoren, Liquidatoren oder sonst bei
Wegfall eines Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens
berufen sind und erkennen, daß Erklärungen, die der Abgabepflichtige
zur Festsetzung oder Selbstbemessung von Abgaben abzugeben hatte,
unrichtig oder unvollständig sind oder daß es der Abgabepflichtige
pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften
für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht
selbst
schulden, wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten,
vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet, der Abgabenbehörde anzeigen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Erwerber von Unternehmen,
auf deren
Betrieb sich eine Abgabepflicht gründet, sowie bei einem Wechsel in
der Person des gesetzlichen Vertreters.
(3) Trifft die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2
mehrere
Pesonen, so bewirkt die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch eine
dieser Personen das Erlöschen der Haftung für alle Anzeigepflichtigen.
§ 14
Stehen Wirtschaftsgüter,
die einem gewerblichen oder einem land und
forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des
Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum einer an der
Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer
der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei
denen sich
die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine
Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem
Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist. (3) (5)
§ 15
Gegenstände, die
einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne
Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden
Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 3) und endet mit seinem Erlöschen.
§ 16
Sonstige in Abgabenvorschriften
enthaltende Bestimmungen, die eine
persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.
§ 17 (3)
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge
gehen die sich aus Abgabenvorschriften
ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den
Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des
Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren
sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die
zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über.
Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen
Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine
Änderung ein.
C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen
1. Ermessen
§ 18
Entscheidungen, die
die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten,
die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 19
(1) Für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen ist in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt,
und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben
unberührt.
§ 20
(1) Durch Mißbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder
gemindert werden.
(2) Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so
festzusetzen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen,
Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung
festzusetzen wären.
3. Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit
§ 21
(1) Scheingeschäfte
und andere Scheinhandlungen sind für die
Verwaltung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft
ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte
Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.
(2) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des
Mangels der Rechts oder Handlungsfähigkeit oder aus anderen Gründen
nichtig, so ist dies für die Verwaltung der Abgaben insoweit und so
lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen
dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(3) Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Verwaltung
von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die
Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 abweichende Regelungen der
Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
4. Zurechnung
§ 22
(1) Für die Zurechnung
der Wirtschaftsgüter gelten bei der Verwaltung
von Abgaben, soweit in den Abgabenschriften nicht anderes bestimmt
ist, folgende Vorschriften:
a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden
sind,
werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt;
b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen übereignet worden
sind, werden
dem Treugeber zugerechnet;
c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber
erworben
worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet;
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet;
e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören,
sind diesen
so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe
der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die
beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder,
wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen,
was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen
würde.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für wirtschaftliche
Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 148.
5. Angehörige
§ 23
Angehörige im
Sinne der Abgabenvorschriften sind
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten
Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten
zweiten
Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.
6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz
§ 24
(1) Einen Wohnsitz
im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort,
wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat
jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen,
daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt.
§ 25
(1) Körperschaften,
Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben
ihren Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch
Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der
Geschäftsleitung.
(2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich
der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
7. Gewerbebetrieb,
Betriebsstätte, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
Vermögensverwaltung
§ 26
Eine selbständige,
nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im Sinne der
Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der
Land
und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als
eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts
anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im
übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die
Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.
§ 27
(1) Betriebsstätte
im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste
örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines
Gewerbebetriebes dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein und
Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von
Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige
Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen
Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;
c) Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen
hat oder
voraussichtlich übersteigen wird.
§ 28
(1) Ein Eisenbahnunternehmen
hat eine Betriebsstätte nur in den
Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder
eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche
Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den Gemeinden, in denen
sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche
Tätigkeit entfaltet wird.
(2) Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte
in
den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber
Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate
nicht
abgegeben werden.
§ 29
Eine selbständige,
nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht
unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der
Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere
wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über
den
Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 30) hinausgeht.
§ 30
Vermögensverwaltung
im Sinne der Abgabenvorschriften liegt
insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich
angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird.
Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder
als land und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die
gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind.
§ 31
Von den Bestimmungen
der §§ 26 bis 30 abweichende Regelungen der
Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
§ 32
(1) Die Begünstigungen,
die bei Betätigung für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in
einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die
Voraussetzung geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung
oder
Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz,
Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar
der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im
Bundesgebiet dient. (3)
(2) Die in den §§ 33 bis 45 für Körperschaften enthaltenen
Bestimmungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen
und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
§ 33
(1) Gemeinnützig
sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die
Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit
dem Gemein wohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder
materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung
der
Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder , Jugend und
Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit
körperlichen
Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des
Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der
Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur ,
Tier und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der
Bekämpfung von Elementarschäden.
§ 34
(1) Ein Personenkreis
ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er
durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem
Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl,
durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest
abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen,
beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht
kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
(2) Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer
Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein
noch keine
unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.
§ 35
Mildtätige (humanitär,
wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf
gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§ 36
(1) Kirchlich sind
solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung,
Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen
Gemeinde(Pfarr) häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von
kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen
Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen,
die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des
Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des
Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen
Dienstnehmer, die Alters und Invalidenversorgung dieser Personen und
die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung
und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
§ 37
Ausschließliche
Förderung liegt vor, wenn folgende fünf
Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten
Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgen. (3)
2. die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten;
3. die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder
Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen
zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu
berechnen ist;
4. die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen)
begünstigen;
5. bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
ihres
bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit
es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der
von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
§ 38
(1) Unmittelbare Förderung
liegt vor, wenn eine Körperschaft den
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt.
Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie
eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere
Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, dient gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
§ 39
(1) Die Satzung der
Körperschaft muß eine ausschließliche und
unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen
oder
kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau
umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 39 bis 41 gilt auch jede
andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(3)
(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des
§ 37 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen
bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau
bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft wer
den kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig
oder
kirchlich anzuerkennen ist.
(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der
Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt,
eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft der
zuständigen Abgabenbehörde binnen einem Monat bekanntzugeben.
§ 40
Die tatsächliche
Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den
Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
§ 41
Die Satzung (§
39) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 40)
müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung
zu schaffen, den Erfordernissen dieses Gesetzes im Zeitpunkt der
Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
§ 42
(1) Einer Körperschaft,
die einen Gewerbebetrieb oder einen land und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung
auf
abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist ermächtigt, von der
Geltendmachung einer Abgabenpflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder
teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der
Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen
Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche
Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden,
die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen
Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern
geeignet sind. Bei den landesgesetzlich geregelten Gemeindeabgaben
obliegt diese Ermächtigung, soweit diese Abgaben durch die Gemeinden
zu verwalten sind, dem Gemeinderat.
§ 43
(1) Unterhält
eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer
Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt,
einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 29), so ist sie nur hinsichtlich
dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur
Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke
darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz,
in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen
Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt
und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten
Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art
des
Betriebes als Betriebsvermögen oder als land und forstwirtschaftliches
Vermögen; aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte
sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten
Betrieb zu behandeln. (3)
(2) Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung
des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies
trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung
auf
Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecke
eingestellt sein;
b) die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein;
c) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen
Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem
Umfang in
Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
(3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch
jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 42 Anwendung.
§ 44
Betreibt eine Körperschaft,
die die Voraussetzungen für eine
Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt,
eine
Krankenanstalt (Heil und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch
dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß §
43 Abs. 1
behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt,
durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist
gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 43 Abs.
2
abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinne des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, in der jeweils geltenden
Fassung, gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt.
§ 45
Die Betätigung
einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres
Vermögens (§ 30) steht der Gewährung von Begünstigungen
auf
abgabenrechtlichem Gebiet (§ 32) nicht entgegen.
2. Abschnitt
Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 46
(1) Abgabenbehörden
sind die mit der Verwaltung der im § 1
bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden
des
Landes und der Gemeinden.
(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der
Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen
Maßnahmen zu verstehen.
2. Zuständigkeit
§ 47
Die sachliche und örtliche
Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet
sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den
Abgabenvorschriften.
§ 48
(1) Enthalten die im
§ 47 erwähnten Vorschriften über die sachliche
Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der
Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in
zweiter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig. (2)
(2) Die Verwaltung der Gemeindeabgaben obliegt den Gemeinden in ihrem
eigenen Wirkungsbereich. Instanzenzug und Aufsichtsrecht bestimmen
sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften. (2)
§ 49
Soweit die im §
47 erwähnten Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit nicht anderes bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage
des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer
sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das
Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden
ist
oder werden soll; (3)
3. in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des
Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach
seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser
Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug
ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten.
§ 50
Die Geltendmachung
abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den
Abgabenbehörden, die für die Verwaltung der den Gegenstand der
Haftung
bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.
§ 51
Die Abgabenbehörden
haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit
von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren
Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen
Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle
weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
§ 52
Über Zuständigkeitsstreite
zwischen Abgabenbehörden entscheidet die
Landesregierung.
3. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden
§ 53
(1) Organe der Abgabenbehörden
haben sich der Ausübung ihres Amtes
wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines
ihrer Angehörigen (§ 23), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen
handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 55) noch bestellt sind oder
innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt waren;
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides
mitgewirkt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem
Verfahren beigetreten ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes
Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die
unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
B. Parteien und deren Vertretung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 54
(1) Abgabepflichtiger
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach den
Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten,
soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die
kraft
abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
§ 55
(1) Partei im Abgabenverfahren
ist der Abgabepflichtige (§ 54), im
Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt
(Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§
192
und 201) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Antrag auf
Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß §
206 Abs.1
gestellt hat. (3)
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
a) im Verfahren über eine Zwangs oder Ordnungsstrafe die Personen,
gegen
die eine solche Strafe verhängt wird;
b) im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die
Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer
Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher
Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen
oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
§ 56 (3)
Für die Rechts
und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes. § 2 der Zivilprozeßordnung ist sinngemäß
anzuwenden.
2. Vertreter
§ 57
(1) Die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und
die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt,
die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den
Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu,
so
haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im
Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
§ 58 (3)
(1) Abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den
zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche
nicht
vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere
Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer
Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde
gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese
Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der
Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit
eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die
Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen
Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit
Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die
im
Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu
verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind,
ist
die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen,
wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person
von
der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt,
gilt § 57 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und
Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters
(Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht
berührt.
(6) In den Fällen des § 17 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf
die
zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß
anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern
dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und
solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen
Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person
dagegen Widerspruch erhoben wird.
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche
Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs.
1
bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer
Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen
solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte
Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen
Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft
gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs.6 über die Erhebung eines
Widerspruches gilt sinngemäß.
(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch
für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegenen
Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange
dem
nicht von seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder
der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.
(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen,
die als
solche der Besteuerung unterliegen.
§ 59
(1) Soll gegen eine
nicht voll handlungsfähige Person, die eines
gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren
Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so
kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert,
auf Kosten des zu Vertretenden beim zuständigen Bezirksgericht
(Pflegschaftsgericht) die Bestellung eines Kurators beantragen.
(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist,
oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser
ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens
vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 60
(1) Die Parteien und
ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern
nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird,
durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine
schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten ist nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die
Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 62 Abs. 2 von Amts wegen zu
veranlassen. (3)
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt
werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht
absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte
Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und
Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht
obwalten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus,
daß sich
die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet
oder daß der Vollmachtgeber im eignen Namen Erklärungen abgibt.
§ 61
(1) Die Abgabenbehörde
hat solche Personen als Bevollmächtigte
abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn
auch
unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist
der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2) Das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers
nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne
abgabenrechtliche Wirkung.
3. Abschnitt
Verkehr zwischen Angabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen
A. Anbringen
§ 62
(1) Anbringen zur Geltendmachung
von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen
von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen
des Abs. 3 schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben
einzureichen (Eingaben).
(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift
berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung.
Sie
hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als
ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1
bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig
ist,
oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen
Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde
nur
während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden
verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen
sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen
selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine
schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 60 Abs.
4
Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der
Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
§ 63 (3)
Anbringen, die nicht
unter § 62 Abs. 1 fallen, können mündlich
vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des
Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 62 Abs. 3 mit
Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist.
B. Niederschriften
§ 64
(1) In den Fällen
der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des
§ 62 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften
anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer
Niederschrift festzuhalten. (3)
(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von
Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die
Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.
(3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles
nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung
richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede
von
einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:
a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere,
darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine
kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache;
b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der
Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der
anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen
Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen; (3)
c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.
(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen
Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen
Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels
Handzeichens unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder
sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden
Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes,
aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der
schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ
ausdrücklich zu bestätigen.
(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht,
hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen
noch
lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen
wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu
bestätigen.
(6) Die Niederschrift kann, wenn kein Einwand erhoben wird, auch in
Kurzschrift abgefaßt werden; sie ist nachträglich in Vollschrift
zu
übertragen.
(7) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der
Partei,
von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen
Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.
§ 65
Soweit nicht Einwendungen
erhoben wurden, liefert eine gemäß § 64
aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der
betreffenden Amtshandlung Beweis.
C. Aktenvermerke
§ 66
(1) Amtliche Wahrnehmungen
und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde
telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen
und
Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird,
schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der
Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt
und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist,
erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung
von Datum und Unterschrift zu bestätigen.
D. Akteneinsicht
§ 67
(1) Die Abgabenbehörde
hat den Parteien die Einsicht und
Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis
zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen
Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle,
Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke
(Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen),
deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter
Personen herbeiführen würde,
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
E. Vorladungen
§ 68
(1) Die Abgabenbehörde
ist berechtigt, Personen, die in ihrem
Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen zur
Klärung des Sachverhaltes nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Vorladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch
anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher
Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll
(Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche
Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist
ferner bekanntzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen
hat
oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an
ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters
auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (§
141)
hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von
Auskunftspersonen, die gemäß § 117 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren
haben. (3)
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige
begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die
Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung
dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung
dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung
angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt war.
(4) Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
F. Erledigungen
§ 69
(1) Erledigungen einer
Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen,
wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die
Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 70
(1) Für schriftliche
Bescheide gelten außer den ihren Inhalt
betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis
6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat
den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 62 Abs. 1 oder 3)
zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn er von
Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher
Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist,
ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß
ihm eine
aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 198).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe
über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel
für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche
Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der
angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig
erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über
die
Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist
das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde,
die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen
Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 71
Verfügungen, die
nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder
mündlich erlassen werden.
§ 72
Sonstige Erledigungen
einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen,
soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der
Inhalt mündlicher Erledigungen ist in Aktenvermerken festzuhalten.
§ 73
(1) Alle schriftlichen
Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die
Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der
Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in
Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist,
die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten
Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt
und das
Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Bei im Lochkartenverfahren oder in ähnlichen Verfahren
hergestellten Ausfertigungen gilt die aufgedruckte Namensangabe als
Unterschrift im Sinne des Abs. 1.
(3) Ausfertigungen, die mittels einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden, bedürfen weder einer
Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine
Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch das in
Betracht kommende Organ der Abgabenbehörde, um deren Erledigung es
sich handelt, genehmigt. (6)
§ 74
Erledigungen werden
dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben
werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe
erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften
die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
vorgesehen ist, durch Zustellung (§§ 75 bis 85a); (3)
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
G. Zustellungen
§ 75 (3)
Die schriftlichen Ausfertigungen
sind durch Organe der Post, durch
Organe der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden
zuzustellen.
§ 76 (3)
Abgabestelle im Sinne
dieses Landesgesetzes ist der Ort, an dem die
Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder
sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum,
die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer
Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
§ 77 (3)
(1) Soll das Schriftstück
durch Organe der Post zugestellt werden, so
ist es der Post als Sendung mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben.
Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger, die
Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll,
sowie für die Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben. Bei
Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen die notwendigen Angaben
auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das
Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.
(2) Der Abs.1 gilt sinngemäß auch für Schriftstücke,
die durch Organe
der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die
für
die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere
Weise bekanntgegeben werden.
§ 78 (3)
Wenn wichtige Gründe
hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die
schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei
Vorliegen besonders wichtiger Gründe, ist die Zustellung zu eigenen
Handen des Empfängers zu bewirken.
§ 79 (3)
(1) Wird das gleiche
Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist
die erste Zustellung maßgebend.
(2) Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem
Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die
es
bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.
§ 80 (3)
(1) eine Partei, die
während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis
hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber besteht die Verpflichtung
nach Abs. 1 für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben,
ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende,
wiederkehrend zu erheben sind.
(3) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die
Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch
Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls
eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 81 (3)
(1) Ist eine im Inland
wohnende Person gegenüber der Behörde zum
Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde,
sofern
gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als
Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung
in
dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen
Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle diese
Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte,
so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen
vorgenommen worden ist.
(3) Der § 80 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.
(4) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen
(§ 68) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende
Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
insbesondere zur
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens
einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber
unmittelbar zugestellt werden.
(5) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber
unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen.
(6) Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 220 oder
221 eine
Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.
10;
§ 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt
insoweit die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof oder dem
Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch
gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.
(6)
§ 81a (3)
Einer sich nicht nur
vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder
einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden,
innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen
Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde
anhängig
werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften
Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser
Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung
ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.
Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen,
muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
§ 81b (3)
(1) Ist eine schriftliche
Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet,
die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu
einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde
keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen
die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in
der Ausfertigung hingewiesen wird.
(2) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so
kann, soweit nicht der Abs. 1 anzuwenden ist, aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung
des
Verfahrens, der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle
Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn
auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 82 (3)
(1) Zustellungen im
Ausland sind nach den bestehenden internationalen
Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder
sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden
soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls
unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden,
vorzunehmen.
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale
Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunität
zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die
Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
in
Anspruch zu nehmen.
(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten, die auf Ersuchen einer
internationalen Organisation oder der Liga der Rot Kreuz
Gesellschaften um Hilfeleistung ins Ausland entsendet wurden, sind im
Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.
(4) Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß Abs. 1 bis 3 bewirkt
werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein
zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei
eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als
vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit
des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.
§ 83 (3)
(1) Die Sendung ist
dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist
aber auf Grund einer Anordnung der Behörde an eine andere Person als
den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des
Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch
an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher
Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht
durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung
einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und
darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters
zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte
nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der
Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die
Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses
an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich
abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf
der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen;
an
sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 85 Abs.
1
rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung
nicht verweigert wird.
(6) Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden, so darf an jedem Ort
zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.
(7) Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen
ihm auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der
Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den
Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem
Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller
zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
(8) Zustellungen an Personen, die den ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst leisten, sind durch das unmittelbar
vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
(9) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen
militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung
zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen
des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter
der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
§ 83a (3)
(1) Kann die Sendung
nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an
der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen
zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur
Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne
des
§ 83 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben
Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber des Empfängers ist und die außer wenn sie mit dem
Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder
nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger
dies schriftlich bei der Post verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder
auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen
Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung
auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt,
daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 83
Abs. 3 wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 83b (3)
(1) Kann die Sendung
an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und
hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder
ein
Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch
die
Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich
ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie
hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der
Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte
Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie
gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger
oder
dessen Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem
die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann
gültig, wenn die im Abs.2 oder die im § 84a Abs. 2 genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 83c (3)
(1) Hält sich
der Empfänger nicht regelmäßig (§ 83b Abs. 1) an der
Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische
Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
1. durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die
Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung
vorgesehen ist;
2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll,
die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und
im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
(2) Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten
Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.
§ 84 (3)
(1) Sendungen, die
weder zugestellt werden können noch nachzusenden
sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt
worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
(3) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem
Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen
des im
§ 83 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist
die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht
möglich ist, nach § 83b ohne die dort vorgesehene schriftliche
Verständigung zu hinterlegen.
(4) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.
(5) Wird vom Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt,
verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er
sich
verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.
§ 84a (3)
(1) Dem Empfänger
zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen
nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt
werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die
sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu
bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes
anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich
ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs , Haus , Gartentüre) anzubringen. Zur
angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist
auch dieser erfolglos, ist nach § 83b zu hinterlegen.
§ 84b (3)
(1) Die Zustellung
ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis
(Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung
des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht
der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.
Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller
die
Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das
Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis
zu vermerken.
(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde
zurückzusenden.
§ 84c (3)
(1) Hat die Behörde
auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift
angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu
hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt
oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem
Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch
eine an die
angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche
Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von
denen
der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung
treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der
Hinterlegung als zugestellt.
§ 85 (3)
(1) Ein bereits versandbereites
Schriftstück kann dem Empfänger
unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche
Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.
(2) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder
an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind,
können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein
Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß
§ 80
vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein
zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen
werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes
(Abs. 1)
nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die
Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der
Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer
geeigneter Weise ergänzen.
§ 85a (3)
(1) Die §§
83 bis 85 gelten sinngemäß auch für Zustellungen ohne
Zustellnachweis, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde
vorgenommen werden. Das zuzustellende Schriftstück gilt als
zugestellt, wenn es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle
zurückgelassen wurde.
(2) Zustellungen im Sinne des Abs. 1 gelten als mit dem dritten
Werktag nach der Übergabe an die Gemeinde oder den behördlichen
Zusteller bewirkt, es sei denn, es wäre behauptet, die Zustellung sei
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden. Im Zweifel
obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung
nachzuweisen. War der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 83 Abs. 3 im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend von der
Abgabestelle abwesend, so wird die Zustellung erst mit dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten
neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die
§§ 79, 80 Abs. 1, 81 bis 82 und sinngemäß auch Abs.
2 dieser
Bestimmung.
H. Fristen
§ 86
(1) Bei der Berechnung
der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird
der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates,
der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat,
so
endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder
Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.Dezember,
so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist,
als
letzter Tag der Frist anzusehen. (3)
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 87
Wird der Lauf einer
Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst,
so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die
Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 74).
§ 88
(1) Gesetzlich festgesetzte
Fristen können, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert
werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
von
Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 170),
abhängig gemacht werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
J. Zwangs und Ordnungsstrafen
§ 89
(1) Die Abgabenbehörden
sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund
gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von
Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete
unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist
zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer
wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 1.454 Euro nicht
übersteigen. (3) (12)
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 90
(1) Das Organ einer
Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat
für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des
Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes
Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung
erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort
entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines
Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis
145 Euro verhängt werden. (3) (12)
(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen
verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden
Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als
Vertreter einschreiten und gegen Bevollmächtigte, die zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem
Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen,
sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten. (3)
K. Rechtsbelehrung (3)
§ 91 (3)
Die Abgabenbehörden
haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige
Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer
Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über
die mit
ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können
auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein
Aktenvermerk aufzunehmen ist.
4. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Verwaltung der Abgaben
A. Grundsätzliche Anordnungen
§ 92
Die Abgabenbehörden
haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen
nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt
werden,
sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht
verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben
wichtig ist, sorgfältig zu ermitteln und die Nachrichten darüber
zu
sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
§ 93
(1) Die Abgabenbehörden
haben die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die
Verwaltung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und
amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen
und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch
die
nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche
oder
rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 94
(1) Sofern die Abgabenvorschriften
nicht anderes bestimmen, sind die
Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende
Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder
von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden
Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§
19 und
20) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen
als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im
Sinne des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als
in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist,
bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
B. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen
1. Offenlegungs und Wahrheitspflicht
§ 95
(1) Die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände
sind
vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen,
Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des
Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
2. Anzeigepflicht
§ 96
Die Abgabepflichtigen
haben der zuständigen Abgabenbehörde alle
Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern
oder
beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine
Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.
§ 97
Die Anzeigen gemäß
§ 96 sind binnen einem Monat, gerechnet vom
Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
§ 98
(1) Wer Gegenstände
herstellen oder gewinnen will, an deren
Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht
geknüpft ist, hat dies der zuständigen Abgabenbehörde vor
Eröffnung
des Betriebes anzuzeigen.
(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung
unter
einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will,
die
der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde
anzuzeigen.
§ 99
In Abgabenvorschriften
enthaltene besondere Bestimmungen über die
Anzeigepflicht bleiben unberührt.
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 100
Wer nach der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung
BGBl. Nr. 201/1982, zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder
Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im
Interesse der von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden
zu
verwaltenden Abgaben zu erfüllen. (3)
§ 101
Die Abgabepflichtigen
und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
verpflichteten Personen haben unbeschadet der Bestimmungen des § 100
jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen
Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände
dienen.
§ 102
Die Abgabenbehörde
ist berechtigt, für einzelne Fälle Erleichterungen
von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu
bewilligen, wenn die geführten Bücher und Aufzeichnungen des
Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit
bieten.
§ 103
(1) Bücher und
Aufzeichnungen, die im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung
geführt werden, sind im Inland zu führen. Eine danach gegebene
Verpflichtung zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen im Inland
entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen
Betrieb oder einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte zuzuordnen
sind, wenn hierüber im Ausland entsprechende Bücher oder
Aufzeichnungen geführt werden und durch allenfalls notwendige
Anpassungsmaßnahmen die Einhaltung der für die Erhebung von Abgaben
bedeutsamen Vorschriften gewährleistet ist; soweit eine Verpflichtung
zur Einsichtgewährung besteht, sind derartige Bücher oder
Aufzeichnungen über Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen
festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Falls dies nach dem
Recht des Staates, in dem diese Bücher oder Aufzeichnungen geführt
werden, nicht zulässig ist, genügt die Beibringung urschriftgetreuer
Wiedergaben. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung
geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer
solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht
in
einer für den Abgabenpflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen
Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen
der
Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten
Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es
für die Durchführung einer Nachschau (§§ 118 bis 120)
erforderlich
ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung
der
eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene
Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines
geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig,
richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Kasseneinnahmen und
ausgaben sollen mindestens täglich aufgezeichnet werden.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche
Geschäftsvorgänge auf diese Konten (in diesen Büchern) verzeichnet
werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen,
sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden,
sollen sie
nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für
Seite mit
fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen
auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten
Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen
derart
geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen
jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln
erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen
keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche
Inhalt
einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere
Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen
auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung
oder erst später vorgenommen worden sind.
(3)
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten
die
Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
durch
gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang
zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den
Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden soll; durch
entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und
richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher
geführt
werden können.
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger
verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung
aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen
gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat,
muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine
Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur
Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu
machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte
Wiedergaben beibringen. (3)
§ 104 (3)
Bücher und Aufzeichnungen
sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen
gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung
sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen
durch sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom Schluß
des
Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher
(Aufzeichnungen) vorgenommen worden ist.
§ 105 (3)
(1) Hinsichtlich der
in § 104 genannten Belege, Geschäftspapiere und
sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen,
wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf
Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der
urschriftsgetreuen Wiedergabe.
(2) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs.1 vorgenommen hat, muß, soweit
er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb
angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die
notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit
erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben
beibringen.
4. Abgabenerklärungen
§ 106
(1) Die Abgabenvorschriften
bestimmen, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die
Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der
Abgabenerklärungen erfolgen.
(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt,
so sind
die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben.
§ 107
Die Abgabenbehörde
kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung
der
Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist
für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens
zwei Wochen zu setzen.
§ 108
(1) Abgabepflichtigen,
die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind,
tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete
Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften
die
Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen
Haftungspflichtigen obliegt. (3)
(2) Die Anforderung eines Säumniszuschlages (§§ 166 ff.)
schließt die
Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.
§ 109
Wenn in Abgabenerklärungen
Wertangaben zu machen sind und der
angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs oder
Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige die Tatsachen
anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen
Wert
maßgebend waren.
§ 110
Abgabepflichtige, die
gemäß § 100 zur Führung von Büchern verpflichtet
sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben,
sofern
die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine
Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen. Wurde
eine
Gewinn und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen
beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte (Geschäftsberichte)
oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).
§ 111
(1) Auf Verlangen der
Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und
die diesen im § 113 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 95) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden
sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie
für
den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 112
Wenn ein Abgabepflichtiger
nachträglich, aber vor dem Ablauf der
Verjährungsfrist (§ 156 bis 158a) erkennt, daß er in einer
Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß
§ 95
obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß
dies
zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann,
so ist
er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde
Anzeige zu erstatten. (3)
§ 113
Die Bestimmungen der
§§ 95 und 112 gelten auch für Personen, die zur
Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung
mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
5. Hilfeleistung bei Amtshandlungen
§ 114
(1) Die Abgabepflichtigen
haben den Organen der Abgabenbehörde die
Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen
Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe
der
Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts
und
Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts oder Arbeitszeit
betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum
sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen,
denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die
Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen, die
zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet
sind.
§ 115
(1) Inhaber von Betrieben,
die nach den Verbrauchsteuervorschriften
der amtlichen Aufsicht unterliegen, haben die dem Überwachungszweck
dienenden Einrichtungen unentgeltlich beizustellen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zu gestatten, daß
verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände oder Stoffe, die zu deren
Herstellung bestimmt sind, sowie Waren, die verbrauchsteuerpflichtige
Gegenstände enthalten oder enthalten können, als Proben unentgeltlich
entnommen werden.
§ 116
In Abgabenvorschriften
enthaltene besondere Bestimmungen über die
Hilfeleistung bei Amtshandlungen bleiben unberührt.
C. Befugnisse der Abgabenbehörden
§ 117
(1) Zur Erfüllung
der im § 92 bezeichneten Aufgaben ist die
Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Verwaltung
von
Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht
trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche
Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
zu
erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die
Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen,
die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind,
vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139 finden auf Auskunftspersonen
(Abs. 1) sinngemäß Anwendung. (3)
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 141) gelten auch
für
Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht
betreffenden Angelegenheit herangezogen werden. (3)
§ 118
(1) Für Zwecke
der Abgabenverwaltung kann die Abgabenbehörde bei
Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher und
Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten und hiebei alle für
die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände festzustellen.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der
Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten
und
besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenverwaltung
maßgeblicher Unterlagen verlangen, in diese Einsicht nehmen und hiebei
prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig
sowie formell und sachlich richtig geführt werden.
§ 119
(1) Für Zwecke
der Erhebung der Verbrauchsteuern unterliegen Gebäude,
Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und Transportbehältnisse
auch
dann der Nachschau, wenn die Vermutung besteht, daß sich dort
verbrauchsteuerpflichtige, aber diesen Abgaben nicht unterzogene
Gegenstände oder daraus hergestellte Waren befinden. (3)
(2) Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen zulässig, in denen
durch
die Verbrauchsteuervorschriften Gegenstände unter amtliche Aufsicht
gestellt sind.
§ 120
Die mit der Vornahme
einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu
Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber
auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind.
Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine
Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei
auszufolgen.
§ 121
In den im § 98
Abs. 1 bezeichneten Betrieben können
verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen
sowie
Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände
dienen, von der Abgabenbehörde für die Dauer einer in Ausübung
der
amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluß gelegt
werden. Hiedurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der
Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.
§ 122
(1) Die im § 98
Abs. 1 bezeichneten Betriebe können von der
Abgabenbehörde besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen
werden.
a) wenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchsteuerrechtliche
Unzuverlässigkeit des Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen
Betriebsleiters dartun, oder
b) wenn im Betrieb ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften
begangen wurde, der in einem Verwaltungsstrafverfahren als Übertretung
wegen Verkürzung oder Gefährdung der Abgabe festgestellt worden
ist.
(2) Die besonderen Überwachungsmaßnahmen (Abs. 1) können
darin
bestehen, daß der Betrieb oder ein Teil des Betriebes unter ständige
Überwachung gestellt oder angeordnet wird, daß das Wegbringen
verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände erst nach vorheriger Anmeldung
bei der zuständigen Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördlicher
Behandlung oder nach Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben
erfolgen dürfen.
(3) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben,
sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend
waren, in den Fällen des Abs. 1 lit. b, sobald ausreichende Gewähr
gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen gegen die
Verbrauchsteuervorschriften nicht mehr vorkommen.
§ 123
(1) Die Abgabenbehörde
kann verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände,
deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen
in
amtliche Verwahrung nehmen. Befinden sich diese Gegenstände in der
Gewahrsame einer Person, so ist die Übernahme in amtliche Verwahrung
durch einen dieser Person zuzustellenden Bescheid anzuordnen.
(2) Würde die amtliche Verwahrung unverhältnismäßige
Kosten
verursachen, ist demjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten
Gegenstände in seiner Gewahrsame hat, ein Bescheid zuzustellen, durch
den das Verbot erlassen wird, über diese Gegenstände zu verfügen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen sind
aufzuheben,
wenn die Entrichtung der Verbrauchsteuern nachgewiesen oder nicht
binnen zwei Wochen die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet wird.
(4) Gegen die nach Abs. 1 oder 2 erlassenen Bescheide ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 124
In Abgabenvorschriften
enthaltene Bestimmungen über weitergehende
Befugnisse der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
D. Beistandspflicht
§ 125
(1) Die Abgabenbehörden
sind für Zwecke der Abgabenverwaltung
berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des
öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche berufliche
Vertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch
Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit
möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die
entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben;
erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit
dem
Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann
abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber
ausdrücklich auferlegt sind.
(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner
verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der
Abgabenverwaltung dienliche Hilfe zu leisten.
§ 126
§ 125 Abs. 1 gilt
auch für Ersuchschreiben an Notare, soweit sich das
Ersuchen auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungskreises als Gerichtskommissäre oder auf Notariatsakte mit
Ausnahme der noch nicht kundgemachten letztwilligen Anordnungen
bezieht. Die Beantwortung solcher Ersuchschreiben darf nicht mit dem
Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit abgelehnt
werden.
5. Abschnitt
Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung und Festsetzung
der Abgaben
A. Ermittlungsverfahren
1. Prüfung der Abgabenerklärungen
§ 127
(1) Die Abgabenbehörde
hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 93).
Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu
veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben
ergänzen
und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der
Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie
zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann
den
Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung
bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorbehalt). Erforderliche
Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem
Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu
seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 128
Bücher und Aufzeichnungen,
die den Vorschriften des § 103 entsprechen,
haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich
und sind der
Festsetzung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter
Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
§ 129
(1) Die Abgabenbehörde
soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen
und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen erst verlangen, wenn
dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit
bestehen.
(2) Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind auf Verlangen
des
Abgabepflichtigen tunlichst in seinen Geschäftsräumen oder in
seiner
Wohnung einzusehen.
§ 130
Andere Personen sollen
erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern
und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem
Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg
versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den
§§ 134 bis 147 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.
2. Beweise
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 131
Als Beweismittel im
Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage
des
einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 132
(1) Tatsachen, die
bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und
solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt,
bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht.
b) Urkunden
§ 133
Die Beweiskraft von
öffentlichen und Privaturkunden ist von der
Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294,
296, 310 und
311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer
öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen
Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der
Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. (3)
c) Zeugen
§ 134
Soweit sich aus diesem
Gesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann
verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm
bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
§ 135
Als Zeugen dürfen
nicht vernommen werden
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder
die
zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der
zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem
Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
3. Organe der Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das
ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der
Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.
§ 136
(1) Die Aussage darf
von einem Zeugen verweigert werden
a) wenn er ein Angehöriger (§ 23) des Abgabepflichtigen ist;
b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen
(§ 23), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr
einer
strafgerichtlichen oder abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen
würde;
c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm
obliegende
gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht
gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst oder technisches
Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen
und
ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern,
was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese
zur
Kenntnis gelangt ist.
(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner
Weigerung glaubhaft zu machen.
§ 137
(1) Soweit jemand als
Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf
Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und
die
einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht
vorzulegen,
die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen.
(2) Wenn es zur Erforschung der Wahrheit unbedingt erforderlich oder
wenn Gefahr im Verzug ist, hat der Zeuge auch Wertsachen, die er für
den Abgabepflichtigen verwahrt, vorzulegen und Einsicht in
verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er dem Abgabepflichtigen
zur Benützung überlassen hat. Die Abgabenbehörde kann in
einem solchen
Fall verlangen, daß dem Abgabepflichtigen während einer angemessenen
kurzen Frist nur unter Zuziehung eines von der Abgabenbehörde zu
bezeichnenden Organes Zutritt zum Behältnis gewährt wird.
§ 138
(1) Wenn die Abgabenbehörde
das persönliche Erscheinen des Zeugen
nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch
schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
(2) Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 68) ohne genügende
Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß
§ 137 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von
Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis
oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden.
Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf
Zeugengebühren (§ 141) verloren; dies gilt nicht, wenn die
Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist. (3)
§ 139 (3)
Jeder Zeuge ist zu
Beginn seiner Vernehmung über die für die
Vernehmung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse zu befragen,
über
die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren und zu ermahnen, daß
er
die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch
auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu
machen. Entsprechendes gilt, wenn die Vernehmung durch Einholung einer
Zeugenaussage auf schriftlichem Weg erfolgt.
§ 140
Hält die Abgabenbehörde
die eidliche Einvernahme eines Zeugen über
bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt
erforderlich, so kann der Zeuge durch einen ihr zugewiesenen
rechtskundigen Bediensteten unter Beiziehung eines Schriftführers
eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai
1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei den
Eidesablegungen vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.
§ 141 (3)
(1) Zeugen haben Anspruch
auf Zeugengebühren; letztere umfassen den
Ersatz der notwendigen Reise und Aufenthaltskosten und die
Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen
und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren
zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(2) Der Anspruch gemäß Abs.1 ist bei sonstigem Verlust binnen
zwei
Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge
vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht
vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde
geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen
vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat über den geltend gemachten
Anspruch zu entscheiden.
d) Sachverständige
§ 142
(1) Wird die Aufnahme
eines Beweises durch Sachverständige notwendig,
so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten
Sachverständigen beizuziehen.
(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete
Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht
auf
die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur
Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt
ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren
Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb
ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder
ermächtigt
ist.
§ 143
(1) Aus den Gründen,
welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage
berechtigen (§ 136), kann die Enthebung von der Bestellung als
Sachverständigen begehrt werden.
(2) Öffentliche Bedienstete sind überdies auch dann als
Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die
Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen
Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der
Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
§ 144
(1) Die Vorschriften
des § 53 finden auf die Sachverständigen
sinngemäß Anwendung.
(2) Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden,
wenn
diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde
des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der
Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen,
wenn
die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht
erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses
nicht
rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung
ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 145
(1) Ist der Sachverständige
für die Erstattung von Gutachten der
erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an
den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es
die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für
erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den
Sachverständigeneid zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 140 finden auf die Sachverständigen
sinngemäß Anwendung.
§ 146 (3)
(1) Sachverständige
haben Anspruch auf Sachverständigengebühren;
letztere umfassen den Ersatz von Reise und Aufenthaltskosten, die
notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis
und die
Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und
im
gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren
zustehen.
(2) Der Anspruch nach Abs.1 ist bei sonstigem Verlust binnen zwei
Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach
Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei
der
Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen
worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren. §
141 Abs.2
letzter Satz gilt sinngemäß.
e) Augenschein
§ 147
(1) Zur Aufklärung
der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen
Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen,
vornehmen.
(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein
nicht zur Verletzung eines Kunst oder technischen Betriebsgeheimnisses
mißbraucht wird.
f) Beweisaufnahme
§ 148
(1) Beweise sind von
Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der
Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht
eine Beweiserhebung gemäß § 132 Abs. 1 zu entfallen hat.
Von der
Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich
sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand
verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung
der
Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn
aus
den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht,
das
Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung
der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig. (3)
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides
Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis
der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenbemessung
§ 149
(1) Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenbemessung
nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung
von
Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder
weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat,
nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich
unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen.
(4) In Abgabenvorschriften enthaltene weitergehende Bestimmungen über
die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
B. Festsetzung der Abgaben
§ 150
(1) Soweit im Abgabenvorschriften
nicht anderes vorgeschrieben ist,
hat die Abgabenbehörde die Abgaben, durch Abgabenbescheide
festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben,
den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner
Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit
einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten,
so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine
nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten
Abgabenschuldigkeit. (3)
§ 151
Sind zur Entrichtung
einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner
verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid
erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen
bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen
Gesamtschuldnern zu tragen ist.
§ 152
(1) Die Abgabenbehörde
kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach
den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht
noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen
anderen
vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der
Ungewißheit zulässig. (3)
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt
die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlaß, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit
denen
festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die
aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird. (6)
§ 153
(1) Wenn die Abgabenvorschriften
die Selbstbemessung einer Abgabe
durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung
über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn
der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er
verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die Erklärung
als
unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der
bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige
nachträglich die Mängel behebt. (3)
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstbemessung und Einreichung der Erklärung
einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. An die Stelle
eines Abgabenbescheides tritt ein Haftungsbescheid (§ 172). (3)
§ 154
Bei Abgaben, die nach
den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu
entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die
Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden
ist.
§ 155
(1) Ergeben sich bei
der Berechnung des in einem Bescheid
festzusetzenden Abgabenbetrages oder der Summe der in einem Bescheid
festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge
auf
volle 10 Cent auf oder abzurunden; Beträge unter 5 Cent sind
abzurunden und Beträge ab 5 Cent sind aufzurunden. (12)
(2) Die Auf bzw. Abrundung nach Abs. 1 kann bei Bescheiden, die im
Lochkartenverfahren oder in ähnlichen Verfahren erlassen werden,
entfallen. (3)
C. Verjährung
§ 156
(1) Das Recht, eine
Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen
Abgaben
zehn Jahre. (3)
(3) Das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Anforderung
von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
§ 157
Die Verjährung
beginnt
a) in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in
dem der
Abgabenanspruch entstanden ist;
b) in den Fällen des § 156 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in
dem die
Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für
die
Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 152 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die
Ungewißheit beseitigt wurde.
§ 158
(1) Die Verjährung
wird durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54)
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des
Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. (3)
(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) fünfzehn
Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht
werden.
§ 158a (3)
(1) Einer Abgabenfestsetzung,
die in einer Berufungsentscheidung zu
erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 62) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der
Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.
6. Abschnitt (3)
Einhebung der Abgaben
A. Fälligkeit,
Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren
(3)
1. Fälligkeit und Entrichtung (3)
§ 159
(1) Abgaben werden
unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen
besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§
74)
des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung
eines
Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird
die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
in Lauf gesetzt.
(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 162 Abs. 1)
zur
Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben,
so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen
Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung
fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit
steht
jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu. (6)
(3) Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,
Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstermin
der
nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen
Monat
vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für
die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem
Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu. (6)
(5) In den im § 175a angeführten Fällen des Wiederauflebens
einer
Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung,
Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu. (6)
(6) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Abgabenbescheides
abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem 25.
August eines Kalenderjahres ein, so steht dem Abgabepflichtigen für
die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von einer Woche zu; dies
gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Nachfrist
gemäß Abs. 2,
4 oder 5 innerhalb des angeführten Zeitraumes endet. (6)
(3)
§ 160
(1) Abgaben gelten
in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
a) bei Barzahlungen am Tage der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch
den Vollstrecker am Tag der Abnahme;
b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel
des Aufgabepostamtes ergibt;
c) bei Einzahlung durch Postanweisung,
1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar
ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung,
2. wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der
empfangsberechtigten Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung
durch das Abgabepostamt;
d) bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto
der
empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
e) bei Einziehung einer Abgabe durch Postauftrag am Tag der Einlösung;
f) bei Zahlung mit Scheck an dem in lit. a oder lit. d bezeichneten Tag,
je nachdem der Scheck bar oder im Verrechnungsweg eingelöst wird;
g) bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 163) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben
Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf
Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung
der Guthaben; (3)
h) bei Entrichtung in Wertzeichen mit der vorschriftsmäßigen
Verwendung
der Wertzeichen;
i) bei Entrichtung durch Hingabe von Wertpapieren nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften, die diese Entrichtungsform gestatten.
(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder
Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs.
1 lit.
d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der
empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von
drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden
Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf
der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. (3)
(3) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. f die Gutschrift auf Grund
eines Schecks im Verrechnungsweg, so gilt Abs. 2 sinngemäß. (3)
(4) Die Entrichtung von Abgaben durch Hingabe von Wechseln ist
unzulässig. (3)
§ 161
(1) Auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 177) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu
in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und
die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird. (3)
(2) Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
Zahlungserleichterungen (Abs. 1) bewilligt, so kann die Bewilligung
von Bedingungen, die die Einbringung sichern, und - sofern die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten 436 Euro übersteigen - von der
Leistung einer angemessenen Verzinsung (Stundungszinsen) der
aushaftenden Abgabenschuld (4 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz)
abhängig gemacht werden. Im Fall eines Terminverlustes gilt der
Zahlungsaufschub im Sinne dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 177) als beendet. Im Fall
der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die Stundungszinsen,
die auf den Minderungsbetrag entfallen, nicht anzufordern oder
abzuschreiben. (12)
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung
oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 217), so ist für
die
Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von
zwei Wochen zu setzen.
§ 161a (6)
(1) Die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen
abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem
Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß,
wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht,
oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs.1
für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der
vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der
Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden
Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen
durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 206) sinngemäß
anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 217). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich
einer über
die Berufung (Abs.1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des
Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 206) nicht aus. Wurden
dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung
bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(6) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt
wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung
(Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 217
zu.
(7) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren
Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen sowie Guthaben nur auf
Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.
(8) Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen in der
Höhe von 1 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
Im
Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die
Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen sind vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen. (7) (8)
§ 162
(1) Zahlungen und sonstige
Gutschriften sind, soweit die Abs. 2 bis 4
nicht anderes bestimmen, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
Schuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen.
(2) Von der Verrechnung auf die älteste Fälligkeit (Abs. 1) sind
Zahlungen und sonstige Gutschriften auf Abgabenschuldigkeiten
ausgenommen, deren Entrichtung durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung (§ 161) hinausgeschoben worden ist.
(3) Dem der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen und sonstige Gutschriften,
die
a) sich auf Schuldigkeiten beziehen, deren Höhe nach den
Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst bemessen wurde oder
b) die Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen oder
c) in der gemäß § 160 Abs. 1 lit. i vorgesehenen Form erfolgen
oder
d) im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen betreffen.
Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, darf nur nach Maßgabe des § 161a Abs. 7 erfolgen. (6)
(4) Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine
Mahnung oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen, sind auf
die Schuldigkeiten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung (der
Vollstreckung) sind. Zahlungen eines Haftenden sind auf die durch die
Haftung gesicherte Abgabenschuld zu verrechnen.
§ 163
(1) Guthaben des Abgabepflichtigen
sind zur Tilgung fälliger
Schuldigkeiten zu verwenden.
(2) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 zu verwenden sind, sind
sie
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 186 zurückzuzahlen.
§ 164
Bestehen zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist,
so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden
(Abrechnungsbescheid).
2. Säumniszuschlag (3)
§ 165
(1) Wird eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 5 oder § 166 hinausgeschoben wird. Auf
Nebengebühren
der Abgaben (§ 2 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den
Säumniszuschlag keine Anwendung.
(2) Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungsfrist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages oder
einer
sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt
die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem
ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
(3) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte,
abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung
der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig
sich
daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß §
159
Abs.4 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung
die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
(4) Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in
Wertzeichen vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer
Festsetzung (§ 154) nicht innerhalb der gemäß § 159
Abs. 4 zweiter
Satz oder Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 6 zustehenden Nachfrist
entrichtet wird. (6)
(5) In den im § 175a angeführten Fällen des Wiederauflebens
einer
Abgabenschuldigkeit tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist
gemäß
§ 159 Abs. 5 ein.
§ 166 (3)
(1) Wird ein Ansuchen
um Zahlungserleichterungen (§ 161 Abs. 1) vor
Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden
Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor
Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt
wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst
dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 178 Abs. 5) ein
Rückstandsausweis (§ 177) ausgestellt wird. In diesem Fall ist
der
Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen
Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der
vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag
aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs.
2 oder
§ 161 Abs. 3 handelt. (6)
(2) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen
um
Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung
der
Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem
Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
eintritt.
(3) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht
eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen
(§ 217), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im §
161 Abs. 3
vorgesehenen Nachfrist ein.
(4) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 178 Abs. 7) erlassen,
so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst
mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei
Wochen
nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.
(5) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachten Antrages die
Aussetzung der Einhebung einer Abgabenschuld (§ 161a Abs. 1)
bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil
der
Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 161a Abs. 6
ein.
(6)
(6) Insoweit einem gemäß Abs. 5 zeitgerecht eingebrachten Antrag
auf
Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn
die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den
Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird. (6)
§ 167
Der Säumniszuschlag
beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
§ 168
(1) Der Säumniszuschlag
wird im Zeitpunkt des Eintrittes der
Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig. (6)
(2) Eine für eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilt
auch für den diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag. (6)
§ 169 (3)
(1) Die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht
nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt
und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt
der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat.
Die
Frist von fünf Tagen beginnt in den Fällen des § 160 Abs.
2 und 3 erst
mit Ablauf der dort genannten Frist.
(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn
die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 73 Euro
nicht
erreicht. (12)
§ 169a (3)
(1) Die bereits eingetretene
Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages entfällt, wenn sie
a) durch Nichteinhaltung einer im § 166 Abs. 1 letzter Satz genannten
Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist
gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder
b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch
Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines
eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich
aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgegebene
Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem
Ergebnis abgeändert wird.
(2) Der Abs. 1 ist auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§
183 und
184) nicht anzuwenden.
B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen
1. Sicherheitsleistung
§ 170
(1) Die Bestellung
einer nach den Abgabenvorschriften zu leistenden
oder vom Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheit erfolgt durch Erlag
von Geld oder von inländischen Wertpapieren, die sich nach den
hierüber bestehenden Vorschriften zur Anlegung der Gelder von
Minderjährigen eignen, und nur in Ermangelung solcher durch Erlag von
anderen inländischen, an einer Börse notierten Wertpapieren, die
nach
Ermessen der Abgabenbehörde genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere
dürfen nicht außer Kurs gesetzt und müssen mit den laufenden
Zins oder
Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen versehen sein. Sie sind
nach dem Kurs des Erlagstages zu bewerten und bei der Abgabenbehörde
zu hinterlegen. Diese kann auch Einlagebücher einer inländischen
Kreditunternehmung als Sicherheitsleistung zulassen. (3)
(2) Mit dem Erlag bei der Abgabenbehörde wird an dem Gegenstand des
Erlages ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung
dessen
die Sicherheitsleistung erfolgt.
(3) Die Abgabenbehörde kann, wenn der zur Sicherheitsleistung
Verpflichtete eine Sicherheit nach Abs. 1 nicht oder nur schwer zu
beschaffen vermag, eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzliche
Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück,
durch
zahlungsfähige inländische Bürgen (§ 1357 ABGB.), durch
Verpfändung
von Bankdepots oder durch Abtretung von Forderungen gegen
zahlungsfähige inländische Schuldner zulassen.
(4) In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die
Art der Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
§ 171
(1) Wer Sicherheit
geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder
einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 170
entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
(2) Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder
es
ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.
2. Geltendmachung von Haftungen
§ 172
Die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen werden
durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist
der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift,
die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld,
für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich
der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach
Eintritt
der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr
zulässig. (3)
§ 173
(1) Sachliche Haftungen,
die nach Abgabenvorschriften an beweglichen
Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der
haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen
unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
geltend zu machen.
C. Vollstreckbarkeit
§ 174 (3)
Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten
Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde
bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem
abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
§ 175
(1) Vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen,
in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene
Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei
Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).
Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;
bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden
sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a) wenn dem Abgabenpflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt
der
Fälligkeit (des Zahlungstermines) eine Verständigung
(Lastschriftanzeige) zugesandt wurde, die ihn über Art, Höhe und
Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet; (3)
b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und
Abfuhr Verpflichteten selbst zu bemessende Abgabe zum Fälligkeitstag
nicht entrichtet wurde;
c) insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung
einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung
hinausgeschoben wurde; (6)
d) insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde. (6)
e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 178 Abs. 7);
f) Bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 161 Abs. 3, 161a
Abs. 6, 182 Abs. 3
oder 184 Abs. 2 zustehenden Frist; (6)
g) bei Nebenansprüchen. (3)
§ 175a (3)
Auf Abgabenschuldigkeiten,
die infolge einer Rückzahlung gemäß § 187
Abs. 1 oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder
nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig
gemacht wird, ist § 175 mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine
Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen
spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß
§ 159 Abs. 5
eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über
Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.
§ 176
(1) Im Falle einer
Mahnung gemäß § 175 ist eine Mahngebühr von einem
halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch
1,45 Euro und höchstens 14,5 Euro zu entrichten. (3) (12)
(2) Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der
Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit
der Vorweisung des Postauftrages fällig.
D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung
1. Rückstandsausweis
§ 177 (3)
Als Grundlage für
die Einbringung ist über die vollstreckbar
gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen.
Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der
Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk
zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel
für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
2. Hemmung der Einbringung
§ 178
(1) Wenn eine vollstreckbar
gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 175
eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst
nach
ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag
erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem
Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden.
Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit
einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb
der
Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden. (3)
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid
zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden. (3)
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 161 Abs. 1) vor
dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
bis zur
Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht,
wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß §
161 Abs.
3 oder 166 Abs. 2 handelt. (3) (6)
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3
bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem
Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur
Einbringung zuerkennen. (3)
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes
weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine gewährte
Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines
oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid
aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld
zulässig.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 161a
Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner
Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. (6)
(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden
oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der
Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe
der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten
bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
3. Aussetzung der Einbringung
§ 179
(1) Die Einbringung
fälliger Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn
Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen
Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit
besteht, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen
können.
Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche
Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag
stehen würde.
(2) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt
haben
(Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 185) wegfallen, ist
die
ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
4. Sicherstellung
§ 180
(1) Die Abgabenbehörde
kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist,
an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 174) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der
Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu
bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung
des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen
aufgehoben werden.
(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung
der
Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug
gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der
Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung
des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen
aufgehoben werden.
§ 181
(1) Der Sicherstellungsauftrag
ist Grundlage für das
abgabenbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf
Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne
Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des
Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der
Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der
gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
E. Abschreibung (Löschung
und Nachsicht) und Entlassung aus der
Gesamtschuld
§ 182
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten
können von Amts wegen durch
Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung
erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig
aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden
kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 217), so lebt
der
Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des
Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
§ 183
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten
können auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der
Frist
des § 185 zulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 182 Abs. 2 und 3 gelten auch für die
Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 184
(1) Auf Antrag eines
Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld
ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der
Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch
diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen
Gesamtschuldner nicht berührt.
(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 217), so
lebt der Abgabenanspruch gegen den bisher aus der Gesamtschuld
entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf
Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu
setzen.
F. Verjährung fälliger Abgaben
§ 185
(1) Das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. (3)
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung
des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie
durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung
einer Zahlungserleichterung unterbrochen. Nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt
die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange
a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der
letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt
nicht
möglich ist oder
b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist.
(6)
(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet §
1483
AGBG. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung
gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter
Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht
gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe
nicht eingewendet werden.
G. Rückzahlung
§ 186 (3)
(1) Die Rückzahlung
von Guthaben (§ 163 Abs. 2) kann auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 57
Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil
des
Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages
zu
entrichten haben wird.
(3) Ein Rückzahlungs oder Verwendungsanspruch gemäß §§
162 und 163
steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem
anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart
überwälzte Abgabe festgesetzt, fällig, aber noch nicht entrichtet
ist,
ist sie zu vollstrecken. (9) (10) (11)
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die
Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig
erkannte Abgabenvorschrift zukommt. (9)
§ 187
(1) Wurde eine Abgabe
zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der
zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
(2) Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu
entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld
nicht besteht, von der zur Verwaltung der Abgabe zuständigen
Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der
Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
H. Behandlung von Kleinbeträgen
§ 188 (3)
Abgabenrückstände
unter 3,60 Euro sind nicht zu vollstrecken; Guthaben
(§ 163) unter 3,60 Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht
für
Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind und für die zu diesen
zu erhebenden Nebenansprüche. (12)
7. Abschnitt
Rechtsschutz
A. Ordentliche Rechtsmittel
1. Berufung
§ 189
Gegen Bescheide, welche
die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen,
ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in
Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt
wird.
§ 190
Gegen nur das Verfahren
betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen
den
die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
2. Einbringung
§ 191
(1) Die Berufungsfrist
beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die
Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen
wird, so
wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung
oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu
betrachten ist, in Lauf gesetzt. (3)
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder
teilweise fehlenden Begründung (§ 70 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf
der
Berufungsfrist gehemmt.
(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
erforderlichenfalls auch wiederholt verlängert werden. Durch einen
Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung
des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die
Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag
dem
Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch
die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach
dem
Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde,
abläuft. (3)
§ 192
Zur Einbringung einer
Berufung ist jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 193 (3)
Der nach Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige kann unbeschadet der
Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 172 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung
der
Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen
den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der
Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis
gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 191 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 194
(1) Die Berufung ist
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den
angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei
der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebracht werden.
(2) Die Einbringung bei einer anderen als im Abs. 1 genannten Stelle
gilt nur dann als rechtzeitig, wenn die Berufung noch vor Ablauf der
Berufungsfrist der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid
erlassen hat, oder der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen
Abgabenbehörde zweiter Instanz zukommt.
(3) In den Fällen des § 193 kann die Berufung gegen den Bescheid
über
den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden,
die den Haftungsbescheid erlassen hat. (3)
3. Inhalt und Wirkung
§ 195
Die Berufung muß
enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantrag werden;
d) eine Begründung.
§ 196
Bescheide, die an die
Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in
vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide,
die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 152) treten
und für
Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.
§ 197 (3)
(1) Liegen einem Abgabenbescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem
anderen Bescheid (Grundlagebescheid) getroffen worden sind, so kann
der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß
die im Grundlagebescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
seien.
(2) Der Abs.1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen
Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende
Grundlagebescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß
gebende
Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 193) gegenüber
nicht
wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den
zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden
Abgabenbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.
§ 198
Durch Einbringung einer
Berufung wird die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und
zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
4. Verzicht und Zurücknahme
§ 199
(1) Auf die Einbringung
einer Berufung kann verzichtet werden. Der
Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 64) zu erklären.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur
abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift)
hervorgeht, daß dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt
des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von
den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der
Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen.
(3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Berufung ist unzulässig. Die
Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer
festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt. (3)
§ 200
(1) Berufungen können
bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur
Niederschrift (§ 64) zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme
der
Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung
beigetreten sind.
5. Beitritt zur Berufung
§ 201
(1) Einer Berufung,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand
des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder
als Haftungspflichtiger (§ 172) in Betracht kommt. (3)
(2) Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die gleichen Rechte
geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.
§ 202
(1) Der Beitritt ist
bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen
Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde
hat
die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 206 Abs. 2)
anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich
vorzulegen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde hat eine
Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über
die
Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende
Berufungsvorentscheidung (§ 206 Abs. 1) oder durch
Berufungsentscheidung (§ 212) bereits rechtskräftig entschieden
war;
b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt
ist.
In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft
des Zurückweisungsbescheides ergehen.
6. Berufungsverfahren
§ 203
(1) Die Abgabenbehörde
erster Instanz hat eine Berufung, die gegen
einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen
werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder
weil sie unrichtig bezeichnet ist.
§ 204
(1) Wurde gegen einen
vorläufigen Bescheid (§ 152) oder gegen einen
nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung eingebracht, über
die
im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen oder des ändernden
Bescheides noch nicht entschieden war, dann ist sie zugleich mit der
Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides insoweit
als
gegenstandslos geworden zu erklären, als der endgültige oder der
ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. Im übrigen
gilt die gegen den vorläufigen oder gegen den geänderten Bescheid
eingebrachte Berufung als auch gegen den endgültigen oder gegen den
ändernden Bescheid gerichtet. (3)
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger Bescheid
durch einen
anderen vorläufigen Bescheid ersetzt wird. (3)
§ 205
Wenn eine Berufung
nicht den im § 195 umschriebenen Erfordernissen
entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
§ 206 (3)
(1) Liegt ein Anlaß
zur Zurückweisung (§ 203) nicht vor, und sind
etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§
62 Abs. 2 und
205), so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung
als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden. Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem
gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als den Berufungswerber
gestellt, so ist der Berufungswerber hievon unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt
ungeachtet des Umstandes, daß die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von
der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei wirksamer
Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die
Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von
mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der
wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht zur
Stellung
des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung
aufmerksam zu machen. § 70 Abs. 4 bis 6, § 191 Abs. 3 und 4 sowie
die
§§ 194 Abs.1 und 200 sind sinngemäß anzuwenden. Ein
verspätet
eingebrachter Antrag ist von der Abgabenbehörde erster Instanz durch
Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die
eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge
eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen ungesäumt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen.
§ 207
Ist ein Bescheid von
mehreren Berufungswerbern angefochten oder sind
gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht, so sind diese
Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden.
§ 208
Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz hat zu prüfen, ob ein von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben,
so
hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid
auszusprechen.
§ 209
(1) Im Berufungsverfahren
haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz
die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster
Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen
des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörden erster
Instanz vornehmen lassen.
§ 210
Auf neue Tatsachen,
Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde
zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis
gelangen, ist Bedacht zu nehmen.
§ 211
(1) Ist wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung
anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher
Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann
die
Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden
Gründe
ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei
entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger
Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß
Abs. 1
gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen
fortzusetzen.
7. Berufungsentscheidung
§ 212
Die Berufungsentscheidung
hat zu enthalten:
a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter;
b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
c) den Spruch;
d) die Begründung.
§ 213
(1) Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht
gemäß § 208 zurückzuweisen ist, immer in der Sache
selbst zu
entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern in dem
anhängigen Verfahren eine solche noch nicht ergangen ist.
(2) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben
oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. (3)
§ 214
(1) Im Berufungsverfahren
können nur einheitliche Entscheidungen
getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die
gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
(2) Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe
einer
Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haltungspflichtigen
eingebrachten Rechtsmittel (§ 193) ergeht, wirkt auch für und
gegen
den Abgabepflichtigen.
§ 215
Gegen Berufungsentscheidungen
und gegen sonstige Bescheide der
Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig.
B. Sonstige Maßnahmen (3)
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen (3)
§ 216 (3)
Die Abgabenbehörde
kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen
beruhende tatsächliche oder ausschließliche auf dem Einsatz einer
automatischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen. (6)
§ 216a (1)
Die Abgabenbehörde
kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder
nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden
Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.
§ 217
(1) Eine Änderung
oder Zurücknahme eines Bescheides, der
Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten
betrifft, durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat,
ist
- soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur
zulässig.
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben,
die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger
oder
irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
(3)
(2) die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen
Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der
Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare
Handlung herbeigeführt worden ist. (3)
(3) Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung
und den
Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben
unberührt,
§ 218 (3)
(1) Ist ein Bescheid
von einem Grundlagebescheid abzuleiten, so ist er
ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall
der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Grundlagebescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des
abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der
Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet
werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Grundlagebescheides oder
der nachträglich erlassene Grundlagebescheid rechtskräftig geworden
ist.
(2) Grundlagebescheide sind ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft
eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der
Spruch dieser Bescheide anders hätte lauten müssen oder diese
Bescheide nicht hätten ergehen dürfen, wäre bei Erlassung
eines der
vorgenannten Bescheide ein anderer Bescheid bereits abgeändert,
aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des
Grundlagebescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder
Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene
Bescheid rechtskräftig geworden ist.
§ 219
Ein Abgabenbescheid,
in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines
Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes)
berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des
Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu
ersetzen.
§ 220
(1) In Ausübung
des Aufsichtsrechts kann ein Bescheid von der
Oberbehörde aufgehoben werden,
a) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht
berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten
Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder (3)
b) wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem
wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen
wurde, oder
c) wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren
Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. (3)
(2) Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
(3) Eine Berufungsentscheidung (§ 215) darf wegen Rechtswidrigkeit
ihres Inhaltes (Abs. 2) nur aufgehoben werden, wenn diese Entscheidung
mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
(4) Ein Bescheid kann ferner von der Oberbehörde aufgehoben werden,
wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im
Widerspruch steht.
(5) Oberbehörde im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auf dem
Gebiet der Landesabgaben die Landesregierung, auf dem Gebiet der
Gemeindeabgaben der Gemeinderat. (2)
(6) Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides
befunden hat. (3)
§ 221
Die Landesregierung
kann einen von ihr erlassenen Bescheid unbeschadet
der sich aus dem §§ 216 und 217 ergebenden Befugnisse aus den
Gründen
des § 220 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im
Fall der Aufhebung gilt § 220 Abs. 6 sinngemäß. (3)
§ 222 (3)
Auf die Ausübung
der gemäß den §§ 220 und 221 der Behörde zustehenden
Rechte steht niemandem ein Anspruch zu.
§ 223 (3)
(1) Abgesehen von den
Fällen des § 158a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß
den §§ 216, 216a, 217, 218, 219 und 220 Abs. 3 nur bis zum Ablauf
der
Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 220 Abs.
1 und 2 nur bis zum
Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß §
216 ungeachtet des
Eintrittes der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach
Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,
BGBl. Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85)
durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß
den §§ 220 oder 221 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal
erfolgen. (6)
2. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 224
(1) Dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder
eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer
Frist
von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat. (3)
(3) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a. und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
§ 225 (3)
Nach Eintritt der Verjährung
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt
eingebrachter Antrag gemäß § 224 Abs. 1 zugrunde liegt.
§ 226
(1) Die Entscheidung
über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
(2) Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer Nachschau (§§
118
bis 120) festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
§ 227
Zwecks Beurteilung
der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist,
sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die
Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu
wiederholen.
§ 228
(1) Mit dem die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende
Sachentscheidung zu verbinden.
(2) In der Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren
Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf
ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes stützt, nicht zum Nachteil der Partei
berücksichtigt werden.
(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
(3)
(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme durch die
Abgabenbehörde erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht der
Berufung zu. (3)
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 229
(1) Gegen die Versäumung
einer Frist (§§ 86 bis 88) ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei
glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß
der
Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die
Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen
minderen Grad des Versehens handelt. (6)
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt
werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend
befunden
hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden,
bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
§ 230 (6)
Nach Ablauf eines Jahres,
vom Ende der versäumten Frist an gerechnet,
ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr
zulässig.
§ 231
(1) Zur Entscheidung
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung
vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die
Abgabenbehörde erster Instanz berufen.
(2) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung
befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines
Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der
Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig
vorgenommen anzusehen. (3)
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht der
Berufung zu.
C. Entscheidungspflicht
§ 232
(1) Die Abgabenbehörden
sind verpflichtet, über die in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 62) der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme
solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen
sind (§§ 150 bis 155), der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches
Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist
unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; er
ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf
ein
Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen
ist.
(3) Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
den §§ 218 oder 219 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb
einer
Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
Erlassung bekanntgegeben (§ 74), so geht auf schriftliches Verlangen
der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über. (6)
(4) Wurde ein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt und ist eine Berufung
gegen
den zu ändernden oder aufzuhebenden Bescheid unerledigt, so darf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Bescheide gemäß den
§§ 218 oder
219 erlassen. (6)
8. Abschnitt
Kosten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 233
Sofern sich aus diesem
Gesetz oder aus sonstigen gesetzlichen
Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit
der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen.
§ 234
Die Parteien haben
die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten
selbst zu bestreiten.
B. Kosten im Verbrauchsteuerverfahren
§ 235
Im Verbrauchsteuerverfahren
besteht Kostenpflicht
1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller
gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinne des §
122;
3. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische
Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen
auf
Gewährung von Begünstigungen.
§ 236
(1) Soweit nach §
235 Kostenpflicht besteht oder in
Verbrauchsteuervorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist,
hat die Partei (§ 55) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen
zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes
Kommissionsgebühren zu entrichten.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen)
oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als
Barauslagen aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der
für
die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der
Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane
festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch
Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Abgabenbehörde, die die
Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Abgabenbehörde
zu
tragen hat.
§ 237
Die nach § 236
zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach
Zustellung des Kostenbescheides fällig.
9. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 238
(1) Einer gerichtlich
zu ahndenden Übertretung macht sich schuldig:
a) wer persönliche, betriebliche oder geschäftliche, der Öffentlichkeit
unbekannte Verhältnisse oder der Öffentlichkeit unbekannte Abgaben
betreffende Umstände eines anderen unbefugt preisgibt, obgleich sie
ihm nur durch seine amtliche Stellung oder durch seine Tätigkeit als
Sachverständiger in einem Abgabenverfahren oder in einem
abgaberechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sind;
b) wer den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens oder eines
abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens unbefugt preisgibt.
(2) Die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
wenn
ihr der zustimmt, dessen Interessen geschützt werden solle, wenn eine
gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht, oder wenn sie im
zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Vor der Entscheidung,
ob die Preisgabe im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war,
hat
das Gericht die Landesregierung zu hören.
(3) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten
Tatbestand erfüllt, mit Arrest bis zu einem Monat geahndet. Statt der
Arreststrafe oder neben dieser kann auf eine Geldstrafe bis zu S 727
Euro erkannt werden. (12)
(4) Die Tat wird vom öffentlichen Ankläger nur auf Antrag verfolgt;
antragsberechtigt ist, wessen Interessen durch die Geheimhaltung
geschützt werden sollen.
§ 239
(1) Eines gerichtlich
zu ahndenden Vergehens macht sich schuldig:
a) wer die Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz oder in Schadensabsicht
verletzt;
b) wer die betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unbefugt
verwertet, die ihm nur durch seine amtliche Stellung oder durch seine
Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgabenverfahren oder
in einem
abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sind.
(2) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten
Tatbestand erfüllt, mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu zwei
Jahren geahndet. Neben der Freiheitsstrafe kann auch auf Geldstrafe
bis zu 14.535 Euro erkannt werden. (12)
§ 240
(1) Einer Verwaltungsübertretung
macht sich schuldig:
a) wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es
sei denn, daß der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt
die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht
zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgibt; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
b) wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch wissentlich
unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt;
c) wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen
Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluß verletzt
oder
durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen
oder Teile
von Vorrichtungen, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände
befinden, oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt.
d) Wer gegen die Vorschrift des § 6a Abs.3 verstößt. (3)
(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 lit.
a
und d mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro, in den Fällen des Abs.
1
lit. b und c mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro geahndet. (3) (12)
(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 lit. c genannten
Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht
nach § 272 StGB zu bestrafen ist. (3)
§ 241
Im Abgabenstrafverfahren
sind die Bestimmungen des VStG. 1950
anzuwenden. Die §§ 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von den Organen
der Gemeinden ohne eigenes Statut nicht anzuwenden (§ 254 Abs. 1
FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958).
10. Abschnitt
Übergangs und Schlußbestimmungen
§ 242
Abgabenrechtliche Begünstigungen,
Berechtigungen oder Befreiungen von
Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes nach
bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht,
sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Gesetz
erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
§ 243
Die Fristen dieses
Gesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die
Fristen des bisherigen Rechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren.
§ 244
Mit dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes treten alle in
landesgesetzlichen Abgabenvorschriften enthaltenen, diesem Gesetz
widersprechenden Bestimmungen außer Kraft. Aufgehoben werden
insbesondere:
a) die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe
für die
Ausübung des Jagdrechtes vom 29. Mai 1946, LGBl. Nr. 13, in der
Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 15/1947 und LGBl. Nr. 9/1948;
b) der § 7 Abs. 2 des Landes Anzeigenabgabengesetzes vom 1. April 1947,
LGBl. Nr. 12, in der Fassung der 1. Landes
Anzeigenabgabengesetznovelle, LGBl. Nr. 89/1960;
c) die §§ 6 und 7, 8 Abs. 1, 2, 3 letzter Satz, 4 und 9 Abs. 2
des
Gesetzes vom 14. März 1950, LGBl. Nr. 23, betreffend die Einhebung
einer Abgabe vom Verbrauche von Getränken mit Ausnahme von Bier und
Milch (Getränkeabgabegesetz);
d) der § 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1950, LGBl. Nr. 24,
betreffend die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden
(Hundeabgabegesetz);
e) die §§ 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1950,
LGBl.
Nr. 37, über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe
(Lustbarkeitsabgabegesetz);
f) der § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1953, LGBl. Nr. 5/1954, in
der
Fassung der Benützungsabgabegesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 42, über
die
Einhebung einer Abgabe für die Benützung von öffentlichem
Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes
(Benützungsabgabegesetz);
g) der § 7 Abs. 1 erster Satz des Gesetzes vom 19. Juli 1954, LGBl.
Nr.
42, über die Einhebung einer Landes Kurabgabe;
h) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und
3 des Gesetzes vom
28. Juni 1955, LGBl. Nr. 71, über die Erhebung der Kanalabgaben durch
die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt
Graz (Kanalabgabegesetz 1955); (1)
i) der § 14 des Gesetzes vom 8. Juli 1955, LGBl. Nr. 58, über
die
Regelung der Müllabfuhr im Gebiete der Landeshauptstadt Graz (Grazer
Müllabfuhrgesetz) und
j) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
vom 13. März
1962, LGBl. Nr. 137, über die Erhebung von Wasserleitungsbeiträgen
durch die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der
Landeshauptstadt Graz (Wasserleitungsbeitragsgesetz) (1)
§ 245
Wo in landesgesetzlichen
Vorschriften auf durch dieses Gesetz oder
durch die Bundesabgabenordnung aufgehobene Bestimmungen hingewiesen
wird, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses
Gesetzes.
§ 246
(1) Dieses Gesetz tritt
am 1. Juli 1963 in Kraft. (1)
(2) In den Angelegenheiten der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer
(§ 1 lit. c) tritt dieses Gesetz rückwirkend mit 1. Jänner
1962 in
Wirksamkeit. (1)
Artikel II (9)
(zur Novelle LGBl. Nr. 13/2000)
(1) Artikel I ist auch
auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes
entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.
(2) ....
Artikel II (10)
(zu Novelle LGBl. Nr. 59/2000)
(1) Artikel I ist auch
auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes
entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.
(2) ...
Artikel II (11)
(zu Novelle LGBl. Nr. 19/2001)
(1) Artikel I ist auch
auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes
entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.
(2) ....
Artikel III (12)
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung der
§§ 89 Abs. 3, 90 Abs. 2, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2,
169 Abs. 2, 176 Abs. 1, 188, 238 Abs. 3, 239 Abs. 2 und 240 Abs. 2 der
Steiermärkischen Landesabgabenordnung durch die Novelle LGBl. Nr.
69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.