Fristverlängerungsantrage zur Einreichung der Jahreserklärung 2000
Gemäß § 10 Abs 5 Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, hat der Abgabepflichtige für das abgelaufene Kalenderjahr bis längstens 31. März des Folgejahres eine Jahresabgabeerklärung abzugeben.
In letzter Zeit langten aber bei den Gemeinden etliche diesbezüglich Fristverlängerungsantrage zur Einreichung der Jahreserklärung 2000 ein - und zwar wird zumeist eine Fristverlängerung bis einen Monat nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltugsgerichtshofes in der Frage der Steuerpflicht der Lieferung alkoholischer Getränke im Zeitraum 1.1. bis 8.3.2000 beantragt.
In den "Rechtsbehelfsfällen" kommt auf Grund des EuGH-Urteils C-437/97 vom 9.3.2000 eine Getränkeabgabefestsetzung auf alkoholische Getränke ohnehin nicht mehr in Betracht, da sich diese Steuerpflichtigen auf die Richtlinienwidrigkeit der Besteuerung alkoholischer Getränke berufen und Ansprüche geltend machen können. Wohl kommt aber - in einem gesonderten Abgabenverfahren - die Festsetzung der zu entrichtenden wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragenen, somit überwälzten (materiellrechtlich an der bisherigen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke nach dem Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, orientierten) Abgabe im Sinne des § 186 Abs 3 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 59/2000, in Betracht (Musterbescheid Nr. 80).
Zurück kommend auf das oben erwähnte Fristverlängerungsansuchen stellt sich die Frage, wie sich die Gemeinde nun in Nicht-Rechtsbehelfsfällen verhalten soll. Die Beantwortung wird in eine rechtliche Beurteilung und in eine praktische Empfehlung geteilt:
a) Rechtliche Beurteilung:
Die Frist zur Einreichung
der Getränkeabgabe-Jahreserklärung 2000 ist gemäß § 10 Abs 5 Getränke-
und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, längstens der 31. März 2001.
Diese gesetzliche Frist ist gemäß § 88 Abs 1 LAO
grundsätzlich nicht verlängerbar, könnte aber im Einzelfall auf begründeten
Antrag gemäß § 107 LAO verlängert
werden.
Der vorliegende Fall scheint grundsätzlich nicht eine vom Gesetzgeber für diese
Maßnahme ins Auge gefaßte Situation darzustellen, da - es sich begründungmäßig
nicht um einen "Einzelfall" handelt, - die rund 70 Tage der eventuell unklaren
Situation hinsichtlich der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke die
Einreichung der Gesamtjahreserklärung zu einem aus heutiger Sicht unbekannten
Zeitpunkt nicht rechtfertigen und - der Bundesgesetzgeber sowohl bei der FAG-Novellierung
als auch bei der Berechnung der GA-Ersatzlösung von einer Steuerpflicht auf
Lieferungen alkoholischer Getränke bis einschließlich 8.3.2000 ausgegangen ist.
Insoweit könnte man dem Abgabepflichtigen empfehlen, entsprechend der aktuellen
Rechtsansicht der Stmk. Landesregierung (Landesgesetzgeber, Aufsichtsbehörde)
die entgeltlichen Veräußerungen alkoholischer Getränke bis einschließlich 8.3.2000
zu versteuern, wobei für die Einreichung der Erklärung eine bestimmte Nachfrist
zu gewähren ist (gemäß § 107 zweiter Satz LAO mindestens
2 Wochen).
Sowohl Zustimmung als auch Ablehnung einer Fristverlängerung brauchen in diesem
Fall ohnedies nicht bescheidmäßig abgesprochen werden.
b) Praktische Empfehlung:
Zur Eindämmung des Verwaltungsaufwandes
in den ohnehin schon ausgeuferten Getränkeabgabeverfahren würden
wir diese Fristverlängerung in einem formlosen Schreiben zu gewähren empfehlen,
jedoch würden wir auch empfehlen, unter einem darauf hinzuweisen, daß Sie sich
eine Erklärungseinforderung innerhalb einiger weniger Wochen zu einem späteren
Zeitpunkt vorbehalten müssen, wenn die Klärung durch den VwGH innerhalb angemessener
Zeit nicht erfolgen dürfte oder andere wichtige Gründe im Bereich des Abgabepflichtigen
für eine Einforderung der Abgabenerklärung sprechen würden (etwa Verschlechterung
der finanziellen Situation des Abgabepflichtigen oder ein Ausbleiben von anderen
Zahlungen, sodaß eine Abgabenfestsetzung und/oder -einbringung geboten scheinen
könnte).
Ausnahme:
In Fällen, wo sich bei einem Abgabepflichtigen Abgabenschulden größeren Umfanges
angehäuft haben, sich dieser bereits in Zahlungsschwierigkeiten befinden könnte
oder ein Betrieb eventuell in näherer Zeit aufgegeben werden oder ein Pächter
absiedeln könnte und dergleichen, wird allerdings eine zeitnahe Abgabeneinbringung
vorgeschlagen und sollte man in solchen Fällen die Fristverlängerung nicht gewähren,
da ja hier dann auch die Frage der Einbringlichkeit der Abgaben mit auf dem
Spiel steht.