Fristverlängerungsantrage zur Einreichung der Jahreserklärung 2000

 

Gemäß § 10 Abs 5 Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, hat der Abgabepflichtige für das abgelaufene Kalenderjahr bis längstens 31. März des Folgejahres eine Jahresabgabeerklärung abzugeben.

In letzter Zeit langten aber bei den Gemeinden etliche diesbezüglich Fristverlängerungsantrage zur Einreichung der Jahreserklärung 2000 ein - und zwar wird zumeist eine Fristverlängerung bis einen Monat nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltugsgerichtshofes in der Frage der Steuerpflicht der Lieferung alkoholischer Getränke im Zeitraum 1.1. bis 8.3.2000 beantragt.

In den "Rechtsbehelfsfällen" kommt auf Grund des EuGH-Urteils C-437/97 vom 9.3.2000 eine Getränkeabgabefestsetzung auf alkoholische Getränke ohnehin nicht mehr in Betracht, da sich diese Steuerpflichtigen auf die Richtlinienwidrigkeit der Besteuerung alkoholischer Getränke berufen und Ansprüche geltend machen können. Wohl kommt aber - in einem gesonderten Abgabenverfahren - die Festsetzung der zu entrichtenden wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragenen, somit überwälzten (materiellrechtlich an der bisherigen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke nach dem Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, orientierten) Abgabe im Sinne des § 186 Abs 3 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 59/2000, in Betracht (Musterbescheid Nr. 80).

Zurück kommend auf das oben erwähnte Fristverlängerungsansuchen stellt sich die Frage, wie sich die Gemeinde nun in Nicht-Rechtsbehelfsfällen verhalten soll. Die Beantwortung wird in eine rechtliche Beurteilung und in eine praktische Empfehlung geteilt:

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a) Rechtliche Beurteilung:

Die Frist zur Einreichung der Getränkeabgabe-Jahreserklärung 2000 ist gemäß § 10 Abs 5 Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19, längstens der 31. März 2001. Diese gesetzliche Frist ist gemäß § 88 Abs 1 LAO grundsätzlich nicht verlängerbar, könnte aber im Einzelfall auf begründeten Antrag gemäß § 107 LAO verlängert werden.
Der vorliegende Fall scheint grundsätzlich nicht eine vom Gesetzgeber für diese Maßnahme ins Auge gefaßte Situation darzustellen, da - es sich begründungmäßig nicht um einen "Einzelfall" handelt, - die rund 70 Tage der eventuell unklaren Situation hinsichtlich der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke die Einreichung der Gesamtjahreserklärung zu einem aus heutiger Sicht unbekannten Zeitpunkt nicht rechtfertigen und - der Bundesgesetzgeber sowohl bei der FAG-Novellierung als auch bei der Berechnung der GA-Ersatzlösung von einer Steuerpflicht auf Lieferungen alkoholischer Getränke bis einschließlich 8.3.2000 ausgegangen ist.
Insoweit könnte man dem Abgabepflichtigen empfehlen, entsprechend der aktuellen Rechtsansicht der Stmk. Landesregierung (Landesgesetzgeber, Aufsichtsbehörde) die entgeltlichen Veräußerungen alkoholischer Getränke bis einschließlich 8.3.2000 zu versteuern, wobei für die Einreichung der Erklärung eine bestimmte Nachfrist zu gewähren ist (gemäß § 107 zweiter Satz LAO mindestens 2 Wochen).
Sowohl Zustimmung als auch Ablehnung einer Fristverlängerung brauchen in diesem Fall ohnedies nicht bescheidmäßig abgesprochen werden.

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b) Praktische Empfehlung:

Zur Eindämmung des Verwaltungsaufwandes in den ohnehin schon ausgeuferten Getränkeabgabeverfahren würden wir diese Fristverlängerung in einem formlosen Schreiben zu gewähren empfehlen, jedoch würden wir auch empfehlen, unter einem darauf hinzuweisen, daß Sie sich eine Erklärungseinforderung innerhalb einiger weniger Wochen zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten müssen, wenn die Klärung durch den VwGH innerhalb angemessener Zeit nicht erfolgen dürfte oder andere wichtige Gründe im Bereich des Abgabepflichtigen für eine Einforderung der Abgabenerklärung sprechen würden (etwa Verschlechterung der finanziellen Situation des Abgabepflichtigen oder ein Ausbleiben von anderen Zahlungen, sodaß eine Abgabenfestsetzung und/oder -einbringung geboten scheinen könnte).
Ausnahme:
In Fällen, wo sich bei einem Abgabepflichtigen Abgabenschulden größeren Umfanges angehäuft haben, sich dieser bereits in Zahlungsschwierigkeiten befinden könnte oder ein Betrieb eventuell in näherer Zeit aufgegeben werden oder ein Pächter absiedeln könnte und dergleichen, wird allerdings eine zeitnahe Abgabeneinbringung vorgeschlagen und sollte man in solchen Fällen die Fristverlängerung nicht gewähren, da ja hier dann auch die Frage der Einbringlichkeit der Abgaben mit auf dem Spiel steht.

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