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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

è Rechtsabteilung 7
Ergeht an:
den Magistrat der Landeshauptstadt Graz
alle Gemeinden

Nachrichtlich an:
alle Bezirkshauptmannschaften
Städte- und Gemeindebund
Wirtschaftskammer Steiermark
Organisationsabteilung - Erlasssammlung

Gemeinden und
Gemeindeverbände
Wahlen und Volksrechte

Bearbeiter: Dr. Kindermann
Tel.: (0316) 877-2714
Fax: (0316) 877-4283
E-Mail: post@ra7.stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

GZ:      7-482-101/95-193 Graz, am 8. Mai 2001

Ggst:   Neuerliche Anrufung des EuGH
           zur Getränkeabgabe;
           
Informationen über das Ergebnis
           einer Koordinationssitzung.

 

 

         Anlässlich einer am 30. April 2001 in der Wirtschaftskammer Steiermark unter Anwesenheit von Vertretern der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Rechtsanwaltskammer, des Stmk. Gemeindebundes des Magistrates Graz und des Amtes der Stmk. Landesregierung (Gemeindeaufsichtsbehörde) abgehaltenen Koordinationssitzung, betreffend die im Gegenstand genannte Thematik, werden die Ausführungen im Erlass vom 10. April 2001, GZ. 7-482-101/95-192, folgendermaßen konkretisiert:

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Zu A) Vereinbarung:

Die Sitzung hat vorweg ergeben, dass die Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark bzw. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sich grundsätzlich aus verfahrensökonomischen Gründen mit einem "Ruhen des Verfahrens" einverstanden erklärten. Dem Abschluss einer von der Aufsichtsbehörde im Erlass vom 10. April 2001 vorgeschlagenen vertraglichen "Ruhensvereinbarung" stimmten sie jedoch im Hinblick auf die vom Gemeindebund beabsichtigte Fortführung der Prüfungstätigkeit während der Zeit des Ruhens nicht zu, da ihrer Ansicht nach die angestrebte Verfahrensvereinfachung dadurch nicht zu erzielen sei. Eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte konnte aber insofern erreicht werden, als gegen eine formlose Zurückstellung der Erledigung betreffend die Überwälzungsproblematik selbst und damit auch ein Abwarten der Entscheidung über die Frage, ob ein aus einem Guthaben resultierender Rückzahlungsanspruch zusteht oder nicht, allgemein seitens der Besprechungsteilnehmer keine Bedenken geäußert wurden.

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Zu B) förmliche Aussetzung des Berufungsverfahrens

Für den Fall, dass ein Abgabepflichtiger sein bestehendes Guthaben aus dem Titel der Getränkeabgabe zur Tilgung anderer fälliger Abgabenschuldigkeiten verwendet, wird die Gemeindebehörde jedoch veranlasst sein, ein Verfahren mit dem Gegenstand durchzuführen, ob die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Sollte dieses Verfahren das Vorliegen einer Überwälzung ergeben, so hat die Behörde einen Rückzahlungs- oder Verwendungsanspruch abzulehnen und in der Folge die überwälzte Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Bei dieser Entscheidung wird die Abgabenbehörde
§ 186 Abs. 3 Stmk. LAO als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen haben. Da jedoch die Frage der Gemeinschaftskonformität der in Rede stehenden Bestimmung über das "Bereicherungsverbot" beim VwGH anhängig ist, wäre einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung in Übereinstimmung mit sämtlichen Teilnehmern der Koordinationssitzung mit einer bescheidmäßigen Aussetzung nach § 211 LAO zu begegnen. Eine solche Aussetzung hätte inhaltlich nach dem "Musterbescheid" des Stmk. Gemeindebundes unter deutlicher Bezeichnung des gegenständlichen Anlassverfahrens (Beschluß des VwGH vom 23. März 2001, Zl. 2000/16/0640) zu erfolgen.

Graz, am 8. Mai 2001
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Abteilungsvorstand:

Hofrat Dr. Heinz SCHILLE eh.

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