Beschlussfassung der 76er-Getränkeabgabe-Berufungsentscheidung
Gemeinderatssitzung
Ein
ordnungsgemäßes Abgabenverfahren in der zweiten Instanz erfordert
die Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes in nicht öffentlicher
vertraulicher Sitzung durch den Vorsitzenden des Gemeinderates, wobei natürlich
Akteninhalt,
Verfahrensgang
Das einzelne Abgabenverfahren muss von der ersten bis zur letzten Instanz im
Entscheidungsfindungsgang von der materiellen und rechtlichen Würdigung
eines Sachverhaltes her nachvollziehbar sein. Wenn
- wie hier - der festgesetzte Abgabenbetrag gegenüber dem angefochtenen
erstinstanzlichen Bescheid abgeändert wird, hat der Gemeinderat als entscheidende
Behörde auch die neue (geänderte) Abgabenhöhe konkret vorzugeben.
Die
entscheidungswesentlichen Erwägungen [Begründung] der Berufungsentscheidung
und natürlich der Inhalt des Bescheidspruches als bescheidmäßig
abzufassendes Ergebnis der entscheidenden Behörde müssen nachvollziehbar
dargestellt werden - man denke nur an den Fall, dass Sie einen bestimmten Abgabenakt
im Falle der Vorstellung gemäß § 94 GemO der Aufsichtsbehörde
vorzulegen haben.
Dies gilt in diesem Getränkeabgabeverfahren gleich wie in allen anderen
zweitinstanzlichen LAO- und AVG-Verfahren.
Beschlussfassung
76 (Beispiel)
Unter
Beachtung obiger Umstände könnte dann zB der Kernsatz der Beschlussfassung
einer Berufungsentscheidung nach Muster 76 wie folgt lauten:
"Der Gemeinderat der Gemeinde ......................... beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichen einstimmig, der Berufung des Herrn / der Frau .............., welche auf Grund eines auf die Berufungsvorentscheidung vom ............... hin eingelangten Vorlageantrages zweitinstanzlich zu erledigen ist, im Wege der Berufungsentscheidung gemäß §§ 212 ff der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001, teilweise stattzugeben, die Abgabensache für den Zeitraum 1.1.19.... bis .................... als Rechtsbehelfsfall zu werten und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Veräusserung alkoholischer Getränke entsprechend dem EuGH-Urteil C-437/97 vom 8.3.2000 nicht mehr besteuert und daher die Getränke- und Speiseeisabgabe nur mehr mit .............. Euro (.............. S) festgesetzt wird. Die darüber hinaus gehende somit für alkoholische Getränke entrichtete Getränkeabgabe stellt nunmehr ein Guthaben dar."
ACHTUNG!
Sofern im ersten Bescheid ("A" aus Rundbrief 36) oder im Bescheid
"A" und in der Berufungsvorentscheidung 56 ein Rückzahlungsantrag
abgewiesen und in der Berufung oder im Vorlageantrag angefochten wurde, wird
der Beschlussfassungstext noch um diese Aussage erweitert:
"Der Ausspruch über die Abweisung des Rückzahlungsantrages wird aufgehoben; hierüber ist in einem gesonderten Verfahren (gemäß § 186 Abs 3 LAO abzusprechen."