Vorbemerkung / Darum geht es:
Mit zwei
Erlässen (GZ: 7-482-101/95-192 vom 10.4.2001 und GZ: 7-482-101/95-193 und
8.5.2001; Texte siehe am Ende dieser Seite) hat die Rechtsabteilung 7 des Amtes
des Steiermärkischen Landesregierung (RA 7) auf verwaltungsökonomische
Aspekte in den Getränkeabgabe-Rechtsbehelfsverfahren hingewiesen.
Kurz gesagt geht
es dabei nur darum, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der Bereicherungsverbote
in einem neuerlichen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig
ist und daher ein diesbezügliches Berufungsverfahren in bestimmten Fällen
ruhen könnte:
Hier ist eine Aussetzung - in welcher Form auch immer - möglich:
Berufungsverfahren, welche die Umsetzung des Bereicherungsverbotes zum Inhalt hatten, könnten daher einstweilen ausgesetzt werden.
Logischerweise aber nur solche Verfahren - also Rechtsbehelfsverfahren (Musterbescheide 55, 56), wo auch die Musterbescheide 75, 76 erlassen wurden und in der Folge auch die überwälzte Abgabe in Umsetzung des Bereicherungsverbotes (mittels Musterbescheid 80) festgesetzt und mittels Berufung angefochten wurde.
Für die beide von der RA 7 vorgeschlagene Aussetzungsvarianten (formlose Vereinbarung oder bescheidmäßig Aussetzung nach Gemeinderatsbeschluss) findet sich ein Muster in Mustererledigung 83.
Hier ist eine Aussetzung aber leider nicht möglich:
Berufungsverfahren, welche die Umsetzung des Bereicherungsverbotes NICHT zum Inhalt haben, können aber NICHT ausgesetzt werden.
Dabei handelt es sich um die "Nicht-Rechtsbehelfsfälle" (Musterbescheide 51, 53, 26, 34), welche zweitinstanzlich erledigt werden müssen (Musterbescheide 71, 73, 58, 65). Das Bereicherungsverbot ist hier in keinster Weise Thema des Verfahrens.
Weitere Anmerkungen:
Hier geht es nochmals zu den beiden Erlässen:
10.4.2001
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Aussetzung der Getränkeabgabeverfahren - Neuerliche Anrufung des EuGH zur Getränkeabgabe; Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahren | |
8.5.2001
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Aussetzung der Getränkeabgabeverfahren - Neuerliche Anrufung des EuGH zur Getränkeabgabe; Informationen über das Ergebnis einer Koordinationssitzung. |