Wiederaufnahme des Verfahrens nach der LAO

Rechtsgrundlage: §§ 224 bis 228 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001

 

1. Zuständig


zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist jene Abgabenbehörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Wenn ein Wiederaufnahmsgrund anlässlich einer Nachschau festgestellt wird, hat jene Abgabenbehörde zu entscheiden, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei ist zu bewilligen, wenn folgende verfahrensrechtliche und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Verfahrensrechtliche Voraussetzungen

b) Inhaltliche Voraussetzungen (Wiederaufnahmsgründe) liegen vor, wenn

 

3. Die Vorausssetzungen für eine Amts wegige Wiederaufnahme des Verfahrens sind erfüllt, wenn

und

 

4. Allgemeines zum Verfahren:

Frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, dürfen nicht wiederholt werden.

Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, ist der frühere Bescheid aufzuheben, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat und ist eine neue abschließende Sachentscheidung zu verfügen.

Eine zum Nachteil der Partei seit Erlassung des früheren Bescheides geänderte VwGH- oder VfGH-Rechtsauslegung darf in der Sachentscheidung nicht berücksichtigt werden.

 

5. Rechtsmittel

Wird die Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz abgelehnt, kann der Antragsteller berufen.