Wiederaufnahme des Verfahrens nach der LAO
Rechtsgrundlage: §§ 224 bis 228 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001
1. Zuständig
zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist jene Abgabenbehörde,
die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Wenn ein Wiederaufnahmsgrund anlässlich einer Nachschau festgestellt wird,
hat jene Abgabenbehörde zu entscheiden, die den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei ist zu bewilligen, wenn folgende verfahrensrechtliche und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Das Verfahrens muss durch durch einen Bescheid abgeschlossenen worden sein, wo ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden sein.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von einem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde eingebracht worden sein, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten oder
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte .
3. Die Vorausssetzungen für eine Amts wegige Wiederaufnahme des Verfahrens sind erfüllt, wenn
und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte und
in allen Fällen, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
4. Allgemeines zum Verfahren:
Frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, dürfen nicht wiederholt werden.
Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, ist der frühere Bescheid aufzuheben, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat und ist eine neue abschließende Sachentscheidung zu verfügen.
Eine zum Nachteil der Partei seit Erlassung des früheren Bescheides geänderte VwGH- oder VfGH-Rechtsauslegung darf in der Sachentscheidung nicht berücksichtigt werden.
5. Rechtsmittel
Wird die Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz abgelehnt, kann der Antragsteller berufen.