Unzweifelhaft haben die "Getränkeabgabe-EU-Verfahren" schon jetzt sehr hohen Aufwand nach sich gezogen und enormen volkswirtschaftlichen Schaden angerichtet, doch müssen die Gemeinden diese Verfahren auch im Falle des (ziemlich) "totalen Unterganges" weiterführen und abschließen - auch wenn sich dies im Einzelfall kostenmäßig "nicht unbedingt rentiert".
Der VfGH hat mit Erkenntnis B 1735/00 vom 29.11.2000 das Bereicherungsverbot der WAO (§ 185 Abs 3) als verfassungskonform bestätigt. Man kann nun davon ausgehen, daß auch die Bereicherungsverbote der anderen Bundesländer verfassungskonform sind beziehungsweise verfassungskonform ausgestaltet werden könnten. Mit den Bereicherungsverboten liegt nach dem VfGH-Erkenntnis zu vollziehendes innerstaatliches Recht vor, mit welchem die Getränkeabgabe-Guthaben in den Rechtsbehelfsfällen praktisch unwirksam gemacht werden können.
Überlegungen zu Abgabenkontrollen in Gemeinden zu einem Zeitpunkt, wo das Bereicherungsverbot erst vor dem EuGH zu bestehen hat und möglicherweise als EU-widrig wegfallen könnte
Prüfungen |
Anzahl Prüfungen |
durchschnittliches Ergebnis |
Getränkeabgabe |
1.900 |
11.210,89 |
Lohnsummensteuer |
938 |
687,79 |
Fremdenverkehrsabgabe |
103 |
2.203,62 |
Kommunalsteuer |
2.869 |
5.041,26 |
Lustbarkeitsabgabe |
1 |
469.200 |
Summen: |
5.811 |
************ |
Prüfungskosten 1998 |
|
verrechnete Arbeitstage |
2.129,5 |
Kilometergelder |
162.004,01 |
Kontrollkosten inklusive Erfolgsausgleich |
5.328.247,34 |
gesamt verrechnete Prüfungskosten: |
5.490.251,35 |
Prüfungsergebnisse 1998 |
|
Getränkeabgabe |
21.300.518,00 |
Lohnsummensteuer |
645.146,00 |
Fremdenverkehrsabgabe |
226.973,00 |
Kommunalsteuer |
14.463.389,00 |
Lustbarkeitsabgabe |
469.200,00 |
Summen: |
37.105.226,00 |