VwGH 2000/16/0675, 2000/16/0676 vom 26.4.2001

Leitsatz: Restaurationsumsätze stellen keine Dienstleistungen dar

Die Auffassung, es liege bei Restaurationsumsätzen nicht die Lieferung der Ware "alkoholische Getränke" sondern eine Dienstleistung vor, ist unzutreffend.
Verdrängung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke auch in Restaurationsbetrieben.
Auch bezüglich der Verabreichung (Veräußerung) alkoholischer Getränke in einem Restaurationsbetrieb ist ausschließlich Art 3 Abs 1 und 2 der Verbrauchsteuer-RL, nicht aber Abs 3 (wonach es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, Steuern auf Dienstleistungen, auch iZm verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu erheben) anzuwenden.

VwGH 2000/16/0675, 2000/16/0676 vom 26.4.2001 zu Art 3 Abs 1 und 2 Verbrauchsteuer-RL 92/12 EWG
(Quelle: RDB-Abfrage Entscheidungen Juni 2001)

 


 

Begründende Details und Anmerkung Robert Koch:

Der VwGH führt dazu in diesem Erkenntnis begründend unter Berufung auf das EuGH-Urteil C-437/97 vom 9.3.2000 folgendes aus:

  • Artikel 3 Absatz 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie gilt für alkoholische Getränke, für alkoholfreie Getränke und Speiseeis gilt Absatz 3 (abgeleitet aus Randnr. 27 des EuGH-Urteils).
  • Die Steuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis sei mit Artikel 3 Absatz 3 vereinbar (abgeleitet aus Randnr. 29 und 50 des EuGH-Urteils).
  • Der Beibehaltung einer Steuer auf alkoholische Getränke stehe Artikel 3 Absatz 2 sehr wohl entgegen (abgeleitet aus Randnr. 50 des EuGH-Urteils).
  • "Daraus ergibt sich aber, dass der EuGH auch bezüglich der Verabreichung (Veräußerung) alkoholischer Getränke in einem Restaurationsbetrieb an Letztverbraucher ausschließlich Artikel 3 Absatz 1 und 2 angewendet wissen wollte, nicht aber Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie; letztere Bestimmung findet im gegebenen Zusammenhang allein fürm alkoholfreie Getränke und Speiseeis Anwendung.
    Der Versuch der belangten Behörde, die Unvereinbarkeit der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke auf Grund des Artikels 3 Absatz 3, 2. Unterabsatz der Richtlinie hintanzuhalten, schlägt fehl, weil für alkoholische Getränke, wie sich aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes Antonio Saggio vom 1. Juli 1999 ergibt, allein Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie zur Anwendung gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von der schon in seinem Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 2000/16/0117, angenommenen Verdrängung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke auch in Restaurationsbetrieben abzurücken.
    Da die belangte Behörde ihre Bescheide allein mit der jeweils nicht zutreffenden Subsumption der Beschwerdefälle unter Artikel 3 Absatz 3, 2. Unterabsatz der Richtlinie begründete, waren die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG)."