Auszug aus der
Verbrauchsteuerrichtlinie
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1; "Verbrauchsteuerrichtlinie")
Artikel 3:
(1)
Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in
den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
- Mineralöle,
- Alkohol und alkoholische Getränke,
- Tabakwaren.
(2) Auf die in Absatz 1
genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung
erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern
oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung,
die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
(3)
Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten
Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehrzwischen
Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten
nach sich ziehen.
Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin
freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.