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Kommunalsteuerpflicht der Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer vom VfGH bestätigt
Mit Erkenntnis G 109/00 vom 1.3.2001 wurde der Antrag des VwGH auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes und des EStG im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerpflicht von mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern vom VfGH abgelehnt.
Die Kommunalsteuerpflicht der Bezüge dieser Personengruppe ist damit wiederholt als verfassungskonform erkannt worden und bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 weiterhin gegeben.
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