Gebührenpflicht von bestimmten LAO-Eingaben
Rechtslage seit 1.1.2002

 

I. Seit 1.1.2002: Keine Gebühren von Eingaben in Abgabensachen!

Seit 1.1.2002 eingelangte Eingaben in Abgabensachen

(wie etwa Berufungen usw., aber neu auch Anträge auf Entlassung aus der Gesamtschuld, Nachsichtsansuchen, Ratenzahlungsansuchen, Stundungsansuchen) sind unabhängig von der betroffenen Abgabenhöhe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 4 nunmehr generell gebührenbefreit!

 


Gilt bis Ende 2006:
Für Eingaben, welche bis zum 31.12.2001 einlangten (und eventuell noch unvergebührt in den Akten auftauchen...), gilt aber immer noch die alte Rechtslage.
Da es keine Übergangsbestimmungen gibt, hat auch weiterhin (innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist) eine Nachvergebührung in bar zu erfolgen bzw ist eine solche seitens der Gemeinde zu veranlassen. Die in bar erfolgte Vergebührung ist auf der gebührenpflichtigen Eingabe zu vermerken und die Gebühr an die Finanzverwaltung abzuführen.

 

 

I. Musterbescheide

Ratenzahlungsansuchen Abweisung Musterbescheid Nr. 27
Bewilligung Musterbescheid Nr. 28
Festsetzung von Zinsen für die gewährte Ratenzahlung Musterbescheid Nr. 29
     
Stundungsansuchen Abweisung Musterbescheid Nr. 27
Bewilligung Musterbescheid Nr. 28
  Festsetzung von Zinsen für die gewährte Stundung Musterbescheid Nr. 29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alte Rechtslage
(betrifft Eingaben, die bis 31.12.2001 bei der Gemeinde einlangten)

zur neuen Rechtslage (seit 1.1.2002)

 

I. Zusammenfassung alter Gebührenpflichten (bis 31.12.2001)

Anbringen bis 31.12.2001
vom Anbringen erfasster Betrag
Gebühr
bis 31.12.2001
Art der Gebühr
   
 
Entlassung aus der Gesamtschuld bis zu S 2000
keine
befreit
über S 2000 bis S 20.000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben
über S 20.000
S 600
erhöhe Eingabengebühr
       
Nachsicht bis zu S 2000
keine
befreit
über S 2000 bis S 20.000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben
über S 20.000
S 600
erhöhe Eingabengebühr
       
Ratenzahlungsansuchen bis zu S 2000
keine
befreit
über S 2000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben
       
Stundungsansuchen bis zu S 2000
keine
befreit
über S 2000
S 180
feste Stempelgebühr für Eingaben

zur neuen Rechtslage (seit 1.1.2002)

II. Musterbescheide

Ratenzahlungsansuchen Abweisung Musterbescheid Nr. 27
Bewilligung Musterbescheid Nr. 28
Festsetzung von Zinsen für die gewährte Ratenzahlung Musterbescheid Nr. 29
     
Stundungsansuchen Abweisung Musterbescheid Nr. 27
Bewilligung Musterbescheid Nr. 28
  Festsetzung von Zinsen für die gewährte Stundung Musterbescheid Nr. 29

zur neuen Rechtslage (seit 1.1.2002)

 

III. Auszug aus dem Gebührengesetz 1957 (Stand Ende 2001)

Alte Rechtslage für Eingaben, welche bis zum 31.12.2001 einlangten

Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
(Stand BGBl. I Nr. 44/2001)
(Auszug)

§ 14.
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

...

Tarifpost 6
Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ................................................ 180 S.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 600 S unterliegen

...
6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;
...

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

..
4. Eingaben an Verwaltungsbehörden ... in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;
...

 

zur neuen Rechtslage (seit 1.1.2002)