Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde

Abgabepflichtige werden gelegentlich von Ausschreibenden oder vom Auftragnehmerkataster Österreich aufgefordert, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (zB für die Kommunalsteuer oder für Gemeindeabgaben allgemein) vorzulegen.

Nach § 21 Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 - StVergG, LGBl. Nr. 74/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000, kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein Nachweis über Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verlangt werden; darunter nach Abs 3 Z 2 die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde (Gemeinde als Abgabenbehörde) zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Benötigt nun ein Unternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde zB für die Kommunalsteuer, kann einfach einfach eine Kommunalsteuer-Lastschriftanzeige oder ein Kontoauszug zur Verfügung gestellt werden, wobei der aktuelle Saldo und das Datum ersichtlich sein sollen.

 

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