Rechtsgrundlagen für die Festsetzung und Einbringung der "überwälzten Abgabe" in Rechtsbehelfsverfahren
beziehungsweise der der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke entsprechenden wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragenen Abgabe im Sinne des § 186 Abs 3 LAO...

 

Rechtsbehelfsfälle: Abgabe auf alkoholische Getränke nicht mehr festsetzbar; Guthaben bestehen

In den Getränkeabgabe-"Rechtsbehelfsfällen" kann in Entsprechung der EuGH- und VwGH-Judikatur und auf Grund des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht gegenüber innerstaatlichen Bestimmungen wegen erwiesener teilweiser EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe eine Abgabe auf alkoholische für die "Rechtsbehelfszeiträume" Getränke nicht mehr festgesetzt werden.
Wo Gemeinden vor dem EuGH-Urteil C-437/97 vom 9.3.2000 stets dem gesetzlichen Auftrag zur Festsetzung und Einbringung offener Abgaben nachgekommen sind, bestehen keine Abgabenrückstände und sind die durch die Entrichtung einer Abgabe auf alkoholische Getränke bezahlten Beträge im weiteren Verfahren (Musterbescheide Nr. 55, 55neu und 56) zu Gutschriften (verbucht: Guthaben) geworden.
Diese Guthabenssituation trifft – wenn auch in geringerem Maße – sogar auch in jenen Fällen zu, wo ja auch nur ein etwas höherer Getränkeabgabebetrag entrichtet wurde als die Abgabe auf alkoholfreie und Aufgußgetränke sowie auf Speiseeis betragen hat.

 

Anwendung des "Bereicherungsverbotes" (§ 186 Abs 3 LAO)

Jedenfalls ist aber in den Rechtsbehelfsfällen die gezwungenermaßen erfolgende niedrigere Abgabenfestsetzung (ohne die Besteuerung der alkoholischen Getränke) nicht Endziel der Abgabenbehörde, da im einen Fall ein Guthaben besteht, welches zu "eliminieren" ist und im anderen Fall Abgabenbeträge auf alkoholische Getränke noch nachzuverlangen sind – beides in Anwendung des "Bereicherungsverbotes" im Sinne des § 186 Abs 3 LAO:
Ein Saldo zu Lasten des Abgabepflichtigen auf dem Boden der Getränkeabgabe in Rechtsbehelfsfällen ist ja nicht mehr konstruierbar. Wiewohl § 186 Abs 3 LAO aussagt, daß "eine derart überwälzte Abgabe" zu vollstrecken ist, wenn sie "festgesetzt, fällig, aber noch nicht entrichtet ist", kann gerade in den zu Gunsten des Abgabepflichtigen erledigten (Rechtsbehelfs-)Fällen weder von einer festgesetzten noch von einer fälligen Abgabe auf alkoholische Getränke ausgegangen werden.
Die Festsetzung einer Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke – auch in Überwälzungsfällen – ist ja auf Grund des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht nicht möglich, zumal der EuGH in der RS C-437/97 im Urteil vom 9.3.2000 ausdrücklich ausgesprochen hat, daß sich die Rechtsbehelfsfälle auf die Richtlinienwidrigkeit der Abgabe auf alkoholische Getränke berufen und daraus Ansprüche geltend machen können. Insoweit ist materielles Getränkeabgaberecht in solchen Fällen in Bezug auf die Abgabe auf alkoholische Getränke überhaupt nicht mehr anwendbar.

 

Praktische Umsetzung

Im Umsetzung des in § 186 Abs 3 LAO normierten "Bereicherungsverbotes" ist daher in Rechtsbehelfsfällen folgende Vorgangsweise geboten, um offene Abgabenschulden im Bereich der alkoholischen Getränke einbringlich machen zu können und/oder zugestandene Guthaben von der Gegenverrechnung gemäß § 163 Abs 1 LAO ausschließen zu können und/oder eine Guthabensrückzahlung zu Recht verweigern zu können:

 

Rechtliche Detailinformationen:

Materiellrechtliche Regelungen: Inhaltliche Regelungen zur Festsetzung der überwälzten Abgabe sind § 3 Abs 1 iVm § 186 Abs 3 LAO und die nur mehr hinsichtlich der Höhe Anhaltspunkte liefernden Bestimmungen hinsichtlich der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke im Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 1994/19.

Zulässigkeit einer LAO-Bestimmung als materiellrechtliche Basis: Eine LAO-Bestimmung als "materiellrechtliche" beziehungsweise anstelle einer "materiellrechtlichen" Abgabenvorschrift heranzuziehen ist unbedenklich, nachdem sich ja die LAO selbst auch (etwa in § 2 Abs 3) ausdrücklich als solche Abgabenvorschrift bezeichnet, wonach die LAO unzweifelhaft auch auf sozusagen "LAO-generierte Abgaben" (siehe Nebenansprüche wie etwa SZ u VZ usw.) anwendbar ist.

Zuständigkeit: Obwohl eine ausdrückliche Regelung nicht besteht, ist bei dieser als akzessorisch zur Getränkeabgabe (wie bei Nebenansprüchen) zu sehenden Abgabe dieselbe Behörde (Gemeinden mit dem Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz) zuständig, wobei die Abgabe den Gemeinden zufließt.

Verfahrensrechtliche Grundlagen: Diese Abgabe fällt in den Anwendungsbereich des § 1 lit a iVm § 2 Abs 1 und § 186 Abs 3 LAO; die Pflicht zur ausschließlich behördlichen bescheidmäßigen Festsetzung ergibt sich aus § 150 LAO; die Fälligkeitsregelung nach behördlicher Festsetzung ist § 159 Abs 1 LAO zu entnehmen. Nicht am Fälligkeitstag entrichtete Beträge sind nach Mahnung (§ 175 LAO, insbesondere Abs 1 und 2) oder Zustellung einer Lastschriftanzeige (§ 175 Abs 4 lit b LAO) in einen auszustellenden Rückstandsausweis aufzunehmen und zu vollstrecken (Exekutionsantrag beim für den Betrieb zuständigen Gericht).

 

Ein kleines Fragezeichen bzw "zur Sicherheit"...

Verjährungsproblematik: Abgesehen vom Recht der Partei auf Erledigung eines Anbringens (Behandlung eines Rückzahlungs-, Gutschrifts-, Festsetzungsantrages usw) ist ein der Bemessungsverjährung unterliegender materiellrechtlicher Abgabenanspruch geltend zu machen. Die Führung des GA-Verfahrens wird hier wohl - so ist zumindest für die Gemeinden zu hoffen - als verjährungsunterbrechend anzusehen sein, nachdem mit der Anwendung des Bereicherungsverbotes der selbe Tatbestand der Besteuerung unterworfen wird wie bei der GA (auf Alkohol). Der inhaltliche Zusammenhang ist ja evident und könnte das Bereicherungsverbot ohne die "Basis" der materiellrechtlichen Getränkeabgaberegelung(en) aus mehreren Gründen (Anwendbarkeit, erforderliche inhaltliche Determiniertheit usw.) keinerlei Wirkung entfalten.

 

Spätere Anmerkungen: