Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Stand 24.1.2004

Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus in Steiermark
(Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)

Stammfassung: LGBl. Nr. 55/1992

Novellen:
(1) LGBl. Nr. 61/1994
(2) LGBl. Nr. 13/1997
(3) LGBl. Nr. 46/1998
(4) LGBl. Nr. 68/2001
(5) LGBl. Nr. 42/2002
(6) LGBl. Nr. 9/2003

 

Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von
landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen
Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen,
kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende
vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes
und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;
2. Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder
"Statutarstadt" eingestuft sind;
3. Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige
Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei
Monate nächtigen;
4. Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers
oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung
von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und
Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete
Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;
5. Tourismusinteressent: alle natürlichen und juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige
Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts,
die
a) in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne
des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl.
Nr. 201/1996, selbständig ausüben, (2)
b) wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der
Steiermark interessiert sind und
c) zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz,
Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der
Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, in
der jeweils geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne
festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO des Inhabers
der Berechtigung und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in
Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.
(1)
6. Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen
Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 2
Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus; Maßzahlen und Mediane

(1) Die Landesregierung hat die Bedeutung einer Gemeinde für den
Tourismus alle sieben Jahre festzustellen und sie dieser Bedeutung
entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3
einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu
hören. (6)
(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus ist an folgenden
Maßzahlen zu messen:
1. siebenjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von
Touristen in der Gemeinde (Nächtigungszahl); (6)
2. Anteil an der Nächtigungszahl (Z. 1) pro Einwohner dieser Gemeinde
(Nächtigungsintensität);
3. Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und
Beherbergungsbetriebe pro Einwohner in der Gemeinde (spezifischer
Tourismusumsatz).
(3) Der siebenjährige Durchschnittswert gemäß Z. 1 ist aus der Zahl
der Nächtigungen jener sieben aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu
berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist,
unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner gemäß Z. 2 und
Z. 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis
der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Gastronomie- und
Beherbergungsbetriebe einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte
Umsatzsteuerstatistik des Bundesministeriums für Finanzen
heranzuziehen. (6)
(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 3 aller
Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 der
steiermärkischen Berichtsgemeinden gemäß § 3 Fremdenverkehrsstatistik-
Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, i. d. F. BGBl. Nr. 780/1995, zu
ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen und sodann die genau in der
Mitte liegenden Werte (Mediane) festzustellen. (1) (2)

§ 3
Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen

(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen.
Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse
"Statutarstadt".
(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn
ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3) mindestens zwei
der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.
(3) Die Grenzwerte betragen:
1. für die Einstufung in die Ortsklasse A:
a) das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1,
b) das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2,
c) das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3;
2. für die Einstufung in die Ortsklasse B:
a) das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1,
b) das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2,
c) der Median aus den Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3;
3. für die Einstufung in die Ortsklasse C:
a) 50 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1,
b) 25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2,
c) 25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3.
(4) Gemeinden, die nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht eingestuft werden
können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist
auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in der Verordnung
gemäß § 2 Abs. 1 in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr
Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine
Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses aus dem Tourismus für
die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied eines
Tourismusverbandes gemäß § 4 Abs. 3 wird. Die Gemeinde hat die
Einstufung im Anhörungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz zu
beantragen.
(5) Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß
§ 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch
Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft
werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität
des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art
des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht. Eine solche
Verordnung tritt mit der Neuerlassung der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1
außer Kraft. (6)
(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine
Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß §
8 Abs. 1 durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag
anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von
mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen
Mitglieder verlangt wird. (1) (6)

II. TEIL
Tourismusverbände

1. Abschnitt
Organisation

§ 4
Allgemeine Bestimmungen

(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der
Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband
gebildet.
(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die
Bezeichnung "Tourismusverband ..." unter Anfügung des Namens der
Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat
der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt,
im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu
verwenden.
(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges
Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen
sich zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammenschließen. Über
Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden ist ein derartiger Verband
durch die Landesregierung zu verordnen. Solche Tourismusverbände sind
im Sinne des § 6 besonders zu fördern. Zugleich ist zu bestimmen, in
welcher dieser Gemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie
seine Bezeichnung lautet.
(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des
Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:
a) die Organisation des Tourismus im Ort,
b) die Betreuung der Gäste, wobei auch auf die Bedürfnisse behinderter
Menschen zu achten ist, (6)
c) die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusorten durch eigene
Initiativen und durch Koordination der vielen Einzelangebote,
d) die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des Tourismus,
e) die Werbung und die Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die
Koordination des Verkaufs,
f) die Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Pflege und Förderung
des Tourismus, welche von Dritten ausgehen,
g) die Mittelaufbringung von Dritten, welche keine Tourismusinteressenten
gemäß § 1 Z. 5 sind, aber aus dem steirischen Tourismus Nutzen ziehen,
h) die Werbung und Verkaufsförderung für wirtschaftliche Angebote, welche
Teil der touristischen Infrastruktur sind.
(5) Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C
eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D schließt die Auflösung ihres
Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter
Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde
zu übertragen.
(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein
Tourismusverband gebildet, so geht das vorhandene Verbandsvermögen der
bisherigen Tourismusverbände auf diesen über. Im Falle der Auflösung
eines Tourismusverbandes für mehrere Tourismusgemeinden ist das
vorhandene Verbandsvermögen auf die neuerrichteten Tourismusverbände
nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen in den
Tourismusgemeinden aufzuteilen.
(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur
Tourismusgemeinde, so hat der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen
Wirkungsbereiches bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes
die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat
der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der
Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl des Vorsitzenden dessen
Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung (§ 7) ist zu ihrer ersten
Sitzung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten der
neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufen. (6)

§ 5
(entfallen) (6)

§ 6 (6)
Regionale Zusammenarbeit

(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus
dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe
der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind
insbesondere
a) die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß § 4 Abs. 3
zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
b) die regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und
Tourismusgemeinden zum Zweck der gemeinsamen Besorgung des ,Themen-
und Markenmanagements'. In diese Zusammenarbeit können auch
Tourismusvereine, sonstige juristische Personen sowie verwandte
rechtsfähige Gesellschaftsformen miteinbezogen werden und
c) die Förderung der Steirischen Tourismus Ges.m.b.H.
(2) Das Land hat 25% des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe
gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz
(NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54 in der jeweils geltenden Fassung, für diese
Förderung zu verwenden. Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien
zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische
Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark
sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Steiermark zu hören.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über
die gemäß Abs. 1 gewährten Förderungen vorzulegen (Tourismusbericht).
Die Übermittlung hat bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des vom
Bericht umfassten Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 7 (6)
Organe des Tourismusverbandes

Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, die
Tourismuskommission, der Vorsitzende, der Finanzreferent und die
Rechnungsprüfer.

§ 8
Mitglieder des Tourismusverbandes

(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des §
4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine
gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine
gesetzlichen Mitglieder sind Personen, juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige
Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes,
deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von der Beitragspflicht
ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 1 keinen
Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche
Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet das Amt der
Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des
Tourismusverbandes von Amts wegen. Das Amt der Landesregierung ist zur
automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen
Gewerberegister ermächtigt. (1) (2) (6)
(2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die
nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf
ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den
Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn
sie
a) am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
b) im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz (Sitz, Standort) haben
und
c) jährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten.
(3) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die
nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf
ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den
Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden,
wenn sie
a) am Tourismus mittelbar oder unmittelbar interessiert sind,
b) außerhalb des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz (Sitz, Standort)
haben,
c) nicht gesetzliche Mitglieder eines anderen Tourismusverbandes sind und
d) jährlich den ihrer Berufsgruppe entsprechenden Interessentenbeitrag
bzw. den in Betracht kommenden Mindestbeitrag entrichten.

2. Abschnitt
Vollversammlung

§ 9
Mitglieder, Einberufung, Beschlußfähigkeit und Abstimmung

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8.
Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8
Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche
Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne
Stimmrecht teil.
(2) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes
einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und
mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In
der Einberufung sind die Tagesordnung und insbesondere die Anzahl der
zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder
bekanntzugeben. Weiters ist die Einberufung an der bzw. an den
Amtstafeln der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband
erstreckt, für die Dauer von mindestens 2 Wochen kundzumachen. Der
Anschlag an der Amtstafel hat mindestens 2 Wochen vor dem Tag, für den
die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister
hat auf Ersuchen des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel zu
veranlassen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Die Einberufung kann zusätzlich durch Verlautbarung in einem
periodischen Druckwerk erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung kann
dabei unterbleiben. (6)
(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung
entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt ist und mindestens
ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten ist. Ist zu
der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel
aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten, so ist die
Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§
8 Abs. 1 und 2) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich
darauf hingewiesen wurde.
(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes
bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur
Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der
Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung
der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der
Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung
über die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z. 3 darf nur auf Antrag
der Tourismuskommission erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es
die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel
der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.
(6) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder
Belastung der Mitglieder (§ 8) begründet wird, sind vom Vorsitzenden
des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung
über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (§ 8)
aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

§ 10
Wählerverzeichnis (1)
(entfallen) (6)

§ 11
Ausübung des Stimmrechts
(entfallen) (2) (6)

§ 12
Aufgaben

Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders
geregelten Aufgaben vorbehalten:
1. Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission gemäß § 13 Abs. 2,
2. die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung des
Interessentenbeitrages gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 4,
3. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen, wenn es sich nicht
um Betriebsmittel(Kassen)kredite handelt, deren Höhe zusammen mit
allfällig aushaftenden solchen Krediten 20 % der im Voranschlag
vorgesehenen Einnahmen übersteigt,
4. die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen
Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
5. die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlußfassung über den
Zusammenschluß zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 bzw. über
den Beitritt zu einer Tourismusregion,
6. die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 bei
erstmaliger Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommission.

3. Abschnitt
Tourismuskommission

§ 13
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre.
Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der
Tourismuskommission. (6)
(1a) Die Tourismuskommission setzt sich zusammen bei
Tourismusverbänden
1. mit bis zu 50 Wahlberechtigten aus einem Mitglied je
Wahlvorschlagsgruppe,
2. mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern je
Wahlvorschlagsgruppe und
3. mit über 150 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern je
Wahlvorschlagsgruppe.
(6)
(2) Die Mitglieder werden in der Vollversammlung von den einzelnen
Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3) getrennt gewählt, wobei für jedes
Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen ist. Ausgenommen von dieser
Bestimmung ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 15 Abs. 1 und 3.
(3) Weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist ein
Vertreter der Gemeinde, in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3 je ein
Vertreter jeder Tourismusgemeinde. Der Gemeinderat kann zum Vertreter
der Tourismusgemeinde den Bürgermeister, ein Mitglied des Stadtsenates
oder ein Mitglied des Gemeinderates bestellen. Zum Vertreter der
Tourismusgemeinde darf nicht bestellt werden, wer bereits von der
Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt worden
ist. (1) (6)
(4) In Tourismusgemeinden mit 51 bis 150 Tourismusinteressenten,
ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom
Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zwei Mitglieder
(Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je
ein Mitglied von der stärksten und der zweitstärksten Fraktion
vorzuschlagen ist. In Tourismusgemeinden ab 151
Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4
Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3
drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu
entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten, der zweitstärksten
und der drittstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. Sind in einem
Gemeinderat nur zwei Fraktionen vertreten, so darf diese Gemeinde nur
zwei Mitglieder bestellen, eines auf Vorschlag der stärksten und eines
auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion. (6)
(5) Die Tourismusgemeinde ist vom Vorsitzenden (§ 19) spätestens zwei
Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden
Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb
einer Frist von vier Wochen die entsprechenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) bekanntzugeben. (6)
(6) Die Mitglieder der Tourismuskommission sind der Landesregierung
bekanntzugeben.
(7) Die in die Tourismuskommission entsendeten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch
den Gemeinderat oder bis zur Neuwahl der Tourismuskommission,
längstens aber für die Dauer ihres Gemeinderatsmandates, aus.

§ 13a (6)
Wahlrecht, Wählerverzeichnis

(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission
sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.
(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle
Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des
Tourismusverbandes gewählt werden.
(3) Die Gemeinde hat alle Wahlberechtigten und die von ihnen
ausgeübten Tätigkeiten zu erheben und die Wahlberechtigten dann den
Beitragsgruppen gemäß § 29 Abs. 1 zuzuordnen. Das Wählerverzeichnis
ist für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen und dem Tourismusverband unverzüglich zuzustellen. Die
Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann gegen das Wählerverzeichnis bei
der Gemeinde Einspruch erheben
1. der Vorsitzende des Tourismusverbandes und
2. jeder, der behauptet, zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen
oder nicht aufgenommen oder einer falschen Beitragsgruppe zugeordnet
worden zu sein.
(5) Die Landesregierung hat über die Einsprüche unverzüglich zu
entscheiden.

§ 14
Wahl durch die Vollversammlung

(1) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder
der Tourismuskommission wird vom bisherigen Vorsitzenden
(Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung
des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der
Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei
Beisitzer zu wählen. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden die
Wahlkommission. (6)
(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen nur die
Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe. Wählbar sind nur die
Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2, im Falle von juristischen
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder verwandten
rechtsfähigen Gesellschaftsformen deren Vertreter bzw. die von den
Mitgliedern Bevollmächtigten. Für die Wählbarkeit gelten sinngemäß die
Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr.
6, und der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42, in ihren
jeweils geltenden Fassungen, ausgenommen jedoch die Bestimmungen über
das Erfordernis eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde bzw. einer
Gemeinde des Tourismusverbandes und einer bestimmten
Staatsbürgerschaft. (1) (2)
(3) Die einzelnen Beitragsgruppen werden zu drei Wahlvorschlagsgruppen
zusammengefaßt, wobei die gesetzlichen Mitglieder in der
Beitragsgruppe 1 die erste, die gesetzlichen Mitglieder in den
Beitragsgruppen 2 und 3 die zweite und die übrigen gesetzlichen
Mitglieder die dritte Wahlvorschlagsgruppe bilden. Ist ein
gesetzliches Mitglied in mehreren Beitragsgruppen beitragspflichtig,
so gehört es jener Wahlvorschlagsgruppe an, die der ziffernmäßig
niedrigsten Beitragsgruppe entspricht. (6)
(4) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, spätestens bis zum
fünften Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer
solchen bei der Zustelladresse, des Tourismusverbandes einen
schriftlichen, von ihm zu unterfertigenden Wahlvorschlag für seine
Wahlvorschlagsgruppe einzubringen. Auf diese Möglichkeit ist in der
Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muß
mindestens die Namen von zwei und darf höchstens die Namen von so
vielen wählbaren Personen enthalten, als Mitglieder und
Ersatzmitglieder in dieser Wahlvorschlagsgruppe zu wählen sind. Eine
Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie
gemäß Abs. 2 wählbar ist und ihre schriftliche Zustimmungserklärung
vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen.
Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen
enthalten, sind ungültig; über die Höchstzahl in einem Wahlvorschlag
angeführte Namen gelten als nicht beigesetzt. Scheint eine Person auf
mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der
Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht
beigesetzt. Der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu
prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten
Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu
bezeichnen. Die gültigen Wahlvorschläge sind am Tag der
Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.
(5) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge
eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der
Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde
festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen
schriftlichen Wahlvorschlag für seine Wahlvorschlagsgruppe übergeben
kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine
halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 4
dritter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge
ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der
Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird
ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, so ist er
ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom
Wahlleiter bekanntzugeben. (1)
(6) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf
denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind
ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln
gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln
entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit.
Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder
der Tourismuskommission ist nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird
nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: die Summen der
für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden nach ihrer
Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die
Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw.
Dezimalzahlen sind nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen
werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen
wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist,
als die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission
beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, als
die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen
Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein
Mitglied oder mehrere Mitglieder der Tourismuskommission densleben
Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied der
Tourismuskommission, so ist die am Wahlvorschlag erstangeführte Person
gewählt; entfallen auf einen Wahlvorschlag zwei (drei usw.) Mitglieder
der Tourismuskommission, so ist die am Wahlvorschlag erst- und zweit-
(dritt- usw.) angeführte Person gewählt. Wird für eine
Wahlvorschlagsgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so
gelten die darin angeführten Personen als gewählt. (1)
(7) Werden Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 nicht
eingebracht, so sind die Mitglieder der Tourismuskommission nach
folgendem Verfahren zu wählen: Jeder Wähler hat vier Namen von
Mitgliedern des Tourismusverbandes untereinander auf den Stimmzettel
zu setzen. Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Der
Stimmzettel ist gültig, wenn wenigstens eine wählbare Person
unzweifelhaft bezeichnet ist. Enthält ein Stimmzettel Namen von
Personen, die nicht wählbar sind, so gelten diese Namen als nicht
beigesetzt. Wenn ein im Stimmzettel angeführter Name eine zu wählende
Person nicht unzweifelhaft erkennen läßt, gilt dieser Name ebenfalls
als nicht beigesetzt; ebenso Namen, die über die erforderliche Anzahl
hinaus auf den Stimmzetteln stehen; hiebei sind die Namen von oben
nach unten zu zählen. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen
sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl zu
Tourismuskommissionsmitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Die Wahl hat wahlvorschlagsgruppenweise, beginnend mit der
Wahlvorschlagsgruppe, die am wenigsten Mitglieder umfaßt, zu erfolgen.
Bereits als Mitglieder der Tourismuskommission Gewählte sind nicht
neuerlich wählbar. Ersatzmitgliedschaften auf Grund der Wahl in einer
anderen Wahlvorschlagsgruppe erlöschen bei Wahl als Mitglied der
Tourismuskommission. Ist durch den Ausfall eines solchen
Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied
vorhanden, so ist in der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe nach den
vorstehenden Bestimmungen ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
Personen, die zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der
Tourismuskommission gewählt werden, haben zu erklären, ob sie die Wahl
annehmen. (1)

§ 14a (6)
Ausübung des Wahlrechts

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch
schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen
Vollmacht kann abgesehen werden, wenn der Wahlberechtigte von seinem
Ehepartner, einem volljährigen Familienangehörigen oder seinem
Lebenspartner vertreten wird, diese Person einem Mitglied der
Wahlkommission bekannt ist und keine Zweifel über Bestand und Umfang
der Vertretungsbefugnis bestehen.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts,
verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften
bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes
Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist)
auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis
ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur einen Wahlberechtigten
vertreten.
(4) Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person,
die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter
bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen.
Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer
Person betreten werden.
(5) Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung
des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson
entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit
einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(7) Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und
Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.

§ 15
Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) In jenen Tourismusgemeinden, in denen höchstens 50
Tourismusinteressenten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 den Tourismusverband
bilden, erfolgt die Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommission
nicht in Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3), sondern aus der
Vollversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren. (1) (6)
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu seiner Gültigkeit die Namen von drei
gesetzlichen und wählbaren Mitgliedern und ebenso drei
Ersatzmitgliedern zu enthalten.
(3) Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Tourismusverbänden
mit mehr als 50 gesetzlichen Mitgliedern für die Wahl einzelner
Wahlvorschlagsgruppen, wenn die Wahl in diesen Wahlvorschlagsgruppen
nicht oder nicht vollständig zustande kommt. Dabei ist auf die im § 13
Abs. 1 festgelegte Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der
Tourismuskommission Bedacht zu nehmen. (1) (6)
(4) Die Bestimmungen des § 14 gelten mit Ausnahme der Regelung über
die Wahlvorschlagsgruppen sinngemäß.
(5) Wird für die Wahl der Tourismuskommission nur ein gültiger
Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen
als gewählt.

§ 16
Verzicht, Vorrückung der Ersatzmitglieder

(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet durch den Tod, durch
Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch
Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht
und die Abberufung sind schriftlich zu erklären oder mitzuteilen und
wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim
Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim
Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.
(2) Wird gegen ein Mitglied der Tourismuskommission eine gerichtliche
Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach
der Gemeindewahlordnung 1960 einen Wahlausschließungsgrund darstellt,
so ruht während der Dauer des Verfahrens die Zugehörigkeit zur
Tourismuskommission.
(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf Antrag der
Tourismuskommission oder von Amts wegen von der Landesregierung durch
Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig zu
erklären, wenn
a) ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit
bzw. Entsendung verhindert hätte;
b) es nach erfolgter Wahl oder Entsendung die Wählbarkeit bzw. die
Voraussetzungen für die Entsendung verliert oder
c) es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung
weigert, sein Amt auszuüben. Als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt
ein dreimal aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von
ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Tourismuskommission.
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes
Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende dem betreffenden
Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied und bei den Mitgliedern
gemäß § 13 Abs. 3 und 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied
einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig. (6)
(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission
als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der
Mitglieder unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt gemäß §
13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.
(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung
der neuen Tourismuskommission im Amt.
(7) Die Mitglieder der Tourismuskommission üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit
Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch
den Tourismusverband.

§ 17
Aufgaben der Tourismuskommission

(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des
Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.
(2) Die Tourismuskommission ist mindestens zweimal jährlich sowie dann
einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der
Tourismuskommission verlangt. (6)
(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre
Tätigkeit umfassend zu informieren.

4. Abschnitt

§ 18 (1) (6)
Vorsitzender, Vorsitzenderstellvertreter, Finanzreferent

(1) Die Tourismuskommission wählt in der konstituierenden Sitzung aus
ihrer Mitte den Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreter und
Finanzreferenten. Die konstituierende Sitzung ist vom an Jahren
ältesten Mitglied der Tourismuskommission spätestens zwei Wochen nach
der Wahl einzuberufen. Sofern nicht mindestens zwei Drittel der
Mitglieder der Tourismuskommission zur konstituierenden Sitzung
erschienen sind, so ist die Tourismuskommission nach einer Wartezeit
von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden
beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde.
(2) Der Vorsitzende, Vorsitzenderstellvertreter und Finanzreferent
sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Wahl erfolgt mit
Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für sich hat.
Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der
beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben, Stimmen abgegeben werden. Bei neuerlicher Stimmengleichheit
sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das
vom an Jahren jüngsten Mitglied der Tourismuskommission zu ziehen ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen. Er
leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der
Vollversammlung und der Tourismuskommission.
(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung und im Fall
seines Ausscheidens bis zur Neuwahl eines neuen Vorsitzenden vom
Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
(5) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und
Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes.

5. Abschnitt

§ 19
Der Vorsitzende
(entfallen) (6)

6. Abschnitt

§ 20 (6)
Prüfungsausschuss

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und
zwei Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer können
Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt §
18 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Ersatzrechnungsprüfer vertritt den Rechnungsprüfer, wenn
dieser verhindert ist. Scheidet der Rechnungsprüfer aus, so führt der
Ersatzrechnungsprüfer dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen
Rechnungsprüfers.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Gebarung und des
Rechnungsabschlusses des Tourismusverbandes einschließlich seiner
wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit
dem Voranschlag.

7. Abschnitt

§ 21
Geschäftsordnung und Geschäftsstelle der Tourismusverbände

(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung eine Geschäftsordnung
der Tourismusverbände.
(2) In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß
1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige
Nachtragsvoranschläge, die Genehmigung der darin vorgesehenen
Ausgaben, die Errichtung und die Auflassung einer Geschäftsstelle, der
Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die
Aufnahme von Darlehen (ausgenommen jener, die gemäß § 12 Z. 3 der
Beschlussfassung der Vollversammlung bedürfen), die Begründung bzw.
Auflösung der Dienstverhältnisse des Personals des Tourismusverbandes
und die Festsetzung seiner Bezüge, die Bestellung, Kündigung und
Entlassung eines Geschäftsführers und die Festsetzung seiner Bezüge
der Tourismuskommission vorbehalten ist. (6)
2. (entfallen) (6)
3. zu einem Beschluß der Tourismuskommission die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als
der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, jedoch für den Erwerb,
die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme
von Darlehen (ausgenommen jener, die gemäß § 12 Z. 3 der
Beschlußfassung der Vollversammlung bedürfen), die Bestellung,
Kündigung und Entlassung eines Geschäftsführers und die Festsetzung
seiner Bezüge die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich ist; (6)
4. (entfallen) (6)
5. Urkunden über Verbindlichkeiten vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem
Finanzreferenten zu unterzeichnen sind;
6. Sitzungen der Tourismuskommission unter sinngemäßer Anwendung des § 59
der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 öffentlich sind.
(3) Die Geschäftsordnung kann weiters nähere Bestimmungen enthalten,
insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die
Beschlußerfordernisse, die Einrichtung der Buchführung, die
Aufbringung der Haushaltsmittel und die gesonderte Darstellung
bestimmter Einnahmen im Jahresvoranschlag.

§ 22
Haushaltsführung und Vermögensgebarung

Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen hinsichtlich der
Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Tourismusverbände zu
erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen
hinsichtlich Vermögenswirtschaft, Haushaltsführung, Kassen-,
Rechnungs- und Prüfungswesen sowie Buchführung der Tourismusverbände.

§ 23
Geschäftsstellen

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden
Aufgaben Geschäftsstellen errichten. Tourismusverbände, die
Geschäftsführer (§ 25) bestellen, sind zur Errichtung einer
Geschäftsstelle verpflichtet.

§ 24
Gemeinschaftliche Geschäftsstelle
(entfallen) (6)

§ 25
Geschäftsführer

(1) Den Tourismusverbänden ist die Bestellung eines Geschäftsführers
freigestellt.
(2) Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung
der Geschäftsstelle. Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße
Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des
Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission
unvereinbar.
(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des
Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den
übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des
Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der
Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der
Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind
im Dienstvertrag zu regeln.
(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des
Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen
Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des
Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des
Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine
Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. (6)
(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung,
der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge
des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen
aufzunehmen. (6)

§ 26
Aufsicht

(1) Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der
Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der
Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß. (1)
(2) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der
Tourismuskommission und der Vorsitzende der Tourismuskommission hat
das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreters
und Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach
der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung
hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden und ordnungsgemäß
vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des
Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise
aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das
Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb von einer Woche
nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf
eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden. (1) (6)

III. TEIL
Interessentenbeiträge

§ 27
Beitragspflicht

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr
(Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.
(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat
der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser
Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem
jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten
gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten
Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten. (1) (6)
(3) Tourismusgemeinden haben anstelle des Interessentenbeitrages den
auf sie entfallenden Anteil aus der Fremdenverkehrsabgabe von
Nächtigungen gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG,an den jeweiligen
Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten. (6)

§ 28
Gemeindebezogener Interessentenbeitrag

(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene
Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß
§ 25 LAO oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 LAO gelegen ist,
in der die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht
begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz
im Sinne des § 24 LAO in Steiermark und bei Vermietung und Verpachtung
ist der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark
maßgebend. (2)
(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden
beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede
Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich
der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so ist der
Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten
befinden, wie folgt aufzuteilen: Die Anteile der einzelnen Gemeinden
am Umsatz sind nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen
Betriebsstätten zu berechnen. Werden in einer Betriebsstätte keine
Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende
Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften
ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der
Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. (1)
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet
einer oder mehrerer (Tourismus)-Gemeinden und in anderen Bundesländern
Betriebsstätten unterhält.

§ 29
Beitragsgruppen

(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen
der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt.
Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat
die Landesregierung durch Verordnung zu treffen
(Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von
der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen
Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten
Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter
Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung)
maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils
tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 34 Abs. 1 eine
Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche
Beitragsgruppe eingereiht werden. (1)
(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur
geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies
durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu
berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten
Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung
ausgeglichen wird. Umsätze, die außerhalb der Steiermark erzielt
werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes
außer Ansatz. (6)
(4) Für Umsätze von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt
die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit
der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner
Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Vom Umsatz
werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht
worden sind. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern
nachzuweisen. In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß diese
Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige, die einer gemäß
Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe angehören, wird jedoch die um eine
Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt. (1)

§ 30
Bewertungsbeirat

(1) Vor Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29
Abs. 1 hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates
(Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Entwurf des Gutachtens ist den
gesetzlichen Interessenvertretungen zur Stellungnahme innerhalb von
acht Wochen zu übermitteln. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem
Bewertungsbeirat vor der endgültigen Beschlußfassung über das
Gutachten vorzulegen. Das Gutachten des Bewertungsbeirates ist sodann
von der Landesregierung den gesetzlichen Interessenvertretungen vor
Erlassung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 zur
abschließenden Stellungnahme zu übermitteln.
(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung
eingerichtet und besteht aus sechs Mitgliedern, die von der
Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen.
Zu Mitgliedern des Bewertungsbeirates sollen Sachverständige auf dem
Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer,
Wirtschaftstreuhänder, Branchensachverständige u. dgl.) ernannt
werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu
ernennen. Der Handelskammer Steiermark steht ein Vorschlagsrecht für
die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu. Vom Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sind zwei Vertreter - je einer aus der für
Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Finanzen zuständigen
Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - den
Sitzungen des Bewertungsbeirates beizuziehen.
(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu
bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an
der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag
abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche
Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden.
(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem
nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied
der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein
Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und
mindestens zweier weiterer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit
eine angemessene Entschädigung. Diese wird von der Landesregierung
durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt.
Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen,
haben sie Anspruch auf deren Vergütung.

§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten
steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1994.
Ausgenommen sind jedoch:
1. Umsätze im Sinne des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils
gültigen Fassung, ausgenommen und somit beitragspflichtig Bankumsätze
von Kreditunternehmen einschließlich der Österreichischen
Postsparkasse und der Bausparkassen, Umsätze aus
Versicherungsverhältnissen, dem Betrieb von Spielbanken oder Umsätze
aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften,
Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme,
Zahntechniker sowie als freiberuflich Tätiger im
Krankenpflegefachdienst und medizinisch-technischen Dienst im Sinne
des § 6 Z. 19 und 20 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Umsätze aus der
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie von Berechtigungen,
auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke
Anwendungen finden, im Sinne des § 6 Z. 16 erster Satz des
Umsatzsteuergesetzes 1994. Umsätze von Berufsgruppen der
Beitragsgruppen 1 und 2; (1) (2)
2. Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von
Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze
aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung
von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
3. Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der
Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§
4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von
Anlagevermögen; (1)
4. Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das
land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z. 1 (ausgenommen
Umsätze aus Buschenschenken) und 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, sowie Umsätze aus der
Ausübung von Einforstungsrechten. (1) (2)
5. (entfallen) (1)
6. Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten und Sanatorien,
Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten und
Kinderheime;
7. Umsätze von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der
Abwasserentsorgung, der Müll- oder der Tierkörperbeseitigung dienen,
sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben
erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie
für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten
Kapitals nicht übersteigen.
(1) (2)
(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der
Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze,
die im zweitvorangegangenen, zwölf Monate umfassenden
Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.

§ 32
Zugehörigkeit zu mehreren Beitragsgruppen, Sonderfälle des
beitragspflichtigen Umsatzes (2)

(1) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Beitragsgruppen
eingereiht, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für
jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe
und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese
Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig
niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten.
(2)
(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen
und der österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige
Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus
Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage 2 zu § 43 des
Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. Nr. 446/1996, aus Bankgeschäften. (1) (2)
(3) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz
das Entgelt im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen.
(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz
aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das
zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung
veröffentlichten abgegrenzten Prämie abzüglich jener
Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und
Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene
Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des
Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz
oder Sitz im Land Steiermark hat oder die versicherte Sache sich in
der Steiermark befindet.
(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus
Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe
der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer. (1)
(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die
Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz,
BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996. (1) (2)
(7) Für Unternehmer, die
a) Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z. 16 erster Satz des Umsatzsteuergesetzes
1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln und
b) nach dem 31. Dezember 1996 Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z. 19 und 20 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen, bilden die Umsatzerlöse aus diesen
Leistungen den beitragspflichtigen Umsatz.
(2)
(8) Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und
2, deren Umsatz in einer Tourismusgemeinde 2.907 Euro nicht
übersteigt, haben in dieser Tourismusgemeinde nur die Hälfte des gemäß
§ 34 Abs. 1 jeweils festgelegten Mindestbeitrages zu entrichten.
Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 3 bis 7,
deren Gesamtumsatz 22.000 Euro übersteigt, jedoch in einer
Tourismusgemeinde 2.907 Euro nicht erreicht, haben in dieser
Tourismusgemeinde nur die Hälfte des gemäß § 34 Abs. 1 jeweils
festgelegten Mindestbeitrages zu entrichten. (1) (2) (4) (6)
(9) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft
nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder
Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-,
Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und
Jahr an Interessentenbeiträgen 150 % des Mindestbeitrages (§ 34 Abs.
1) für die Gästeunterkunft zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft
nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei
Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet
keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs-
oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der
Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen. (2)

§ 33
Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen
Tätigkeit (2)

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende
Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall
der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag zu
entrichten.
(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im
Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, der Mindestbeitrag zu
entrichten.
(3) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das
Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte
Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des
zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid)
für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(5) Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche
Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der
jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine
festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder
für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen
unverzüglich rückzuerstatten. Lag der Beitragspflichtige in dem Jahr,
in welchem ihm der Mindestbeitrag vorgeschrieben wurde, unter der
Umsatzstufe von 22.000 Euro, so ist über Antrag der geleistete
Mindestbeitrag rückzuerstatten. (1) (6)
(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so
gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage
für den Nachfolger.
(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende
Tätigkeit nicht bloß vorübergehend eingestellt wird, gilt folgendes:
Der Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der
Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die
Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen. (1)

§ 34
Beitragshöhe

(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter
Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden
Beitragsgruppe, Umsatzstufe und der Ortsklasse, in der jene
Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des
Tourismusinteressenten (§ 28 Abs. 1) besteht, aus nachstehender
Interessentenbeitragstabelle:
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse A (4) (5) (6)
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2003, Seite 28)

Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse B (4) (5) (6)
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2003, Seite 29)

Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse C und Stadt Graz (4) (5)
(6)
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 2003, Seite 29)

(2) Die Landesregierung hat die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1
entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle
tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses
Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn
das Ausmaß der Änderung 10 % gegenüber den bisher maßgebenden
Beiträgen beträgt. Die neuerrechneten Tourismusinteressentenbeiträge
sind auf volle Euro-Beträge abzurunden. (3) (4)
(3) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die
Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 bis zur dreifachen Höhe anheben,
wenn dies zur Besorgung seiner Aufgaben oder zum Haushaltsausgleich
erforderlich ist. Die Tourismuskommission hat der Tourismusgemeinde
Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Antrag
Stellung zu nehmen. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge darf
höchstens für drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der
Genehmigung der Landesregierung und ist vom Vorsitzenden unverzüglich
nach der Genehmigung für die Dauer einer Woche an der Amtstafel der
Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt,
kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden den
Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Die Erhöhung der
Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung
nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam. (6)
(4) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die
Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 um höchstens 30% senken, wenn der
Haushaltsausgleich gesichert ist und die dem Tourismusverband
obliegenden Pflichten, insbesondere jene gemäß § 4 Abs. 4, erfüllt
werden. Die Tourismuskommission hat der Tourismusgemeinde Gelegenheit
zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Antrag Stellung zu
nehmen. Die Senkung der Interessentenbeiträge darf höchstens für drei
Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der
Landesregierung und ist vom Vorsitzenden unverzüglich nach der
Genehmigung für die Dauer einer Woche an der Amtstafel der
Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt,
kundzumachen. Die Senkung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit
Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam. (6)

§ 35
Beitragserklärung, Beitragsleistung, Einhebung

(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden
Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen -
Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse - zu enthalten hat. Die
Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung
aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen
von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres
zuzusenden. (1)
(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid
nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus
dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind
so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung
(Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen,
Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für
den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine
Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der
nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend
seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist
am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des
Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen
Wirkungsbereich tätig. (1)
(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum
vorgenannten Termin nicht entrichtet oder sind die in der
Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde
den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist
bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der
Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen. (1) (2)
(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten,
hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu
machen und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung als
Beitragsbehörde I. Instanz die Einhebung des säumigen Beitrages
mittels Bescheides zu beantragen.
(6) Die Beitragserklärung ist nur jedes dritte Jahr einzureichen, wenn
der beitragspflichtige Umsatz weder in eine höhere noch in eine
niedrigere Umsatzstufe einzureihen ist.
(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die
Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent
den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus
dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw.
Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu
entrichten. (1)
(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1)
folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem
Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu
erklären und zu entrichten.
(9) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 218 LAO
abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrundeliegende
Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst
nachträglich erlassen wird.
(10) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung
der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der
Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung
der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom
Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.

§ 36
Beitragsbehörde, Beitragskontrolle, Mitwirkung

(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des
Interessentenbeitrages mittels Bescheides zu erfolgen hat, obliegt
dies in I. Instanz dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in
II. Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden).
(2) Die Anweisung der auf diese Art eingehobenen Interessentenbeiträge
erfolgt seitens des Landes an den jeweiligen Tourismusverband. Die
Gemeinde ist hievon zu benachrichtigen.
(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand
steht dem Land der Abzug einer Vergütung von 8% der entrichteten
Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung
oder Senkung gemäß § 34 zu. (6)

(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den
für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er
die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze
betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für
Bescheide gemäß § 28 Abs. 2, insoweit sie für die Umsatzzurechnung
erheblich sind, und sonstige Unterlagen, denen bei der
Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der
umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der
Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die
ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung
die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die
Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden
bekanntzugeben. Das gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung
nach § 28 Abs. 2 erforderlichen Bescheide. Der Landeshauptmann bzw.
die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über
die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und
Betriebsverhältnisse zu geben.
(6) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sowie die
Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die
Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der
mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich
mitzuwirken.
(7) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen
Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und
technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die
zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten
erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die
Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer,
die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die
Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise
geordnete Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über
Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger
auszutauschen.
(8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die
Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen
Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf
Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht
weitergeben.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz,
i. d. F. von 1929, sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie
den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über
Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht
begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 37
Finanzierung, Aufteilung und Interessentenbeiträge

(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der
Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen
Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später
einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden
Zeitabständen anzuweisen. (3)
(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der
Abzug einer Einhebungsvergütung von 8% der entrichteten
Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung
oder Senkung gemäß § 34 zu. (6)
(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie
entfallenden Anteil aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen
gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG jeweils bis zum 15. des nachfolgenden Monats
zu überweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Tourismusgemeinden nach §
4 Abs. 3. (1) (6)
(4) Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit gemäß
§ 6 Abs. 1 beteiligen, haben mindestens 20% ihrer Einnahmen aus den
Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer allfälligen
Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen.
Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht
beteiligen, haben 10 % ihrer Einnahmen aus den
Tourismusinteressentenbeiträgen dem Land für Förderungen gemäß § 6 zu
überweisen. (6)
(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs.
1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4
und § 5 Abs. 3).

§ 38
Errichtung, Erhaltung und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Zielen
für Touristen

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere
Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen,
Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen,
Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.
(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung
einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur
Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder
eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage
privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden
Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den
Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer
Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke
erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen
Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen,
so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur
Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.
(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft.
Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener
Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren
Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der
Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die
Handelskammer zu hören.
(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene
Entschädigung. Ist ein Grundeigentümer mit der im Bescheid
festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden, kann er die
Entscheidung des zuständigen Gerichtes begehren. Dabei ist BGBl. Nr.
71/1954, i. d. F. BGBl. Nr. 297/1995, anzuwenden. Mit Einbringung des
Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
insoweit außer Kraft, als er die Höhe der Entschädigung festlegt. (2)

§ 39
Befugnisse und Verfahren

Die Beitragsbehörden haben bei der Überprüfung, Einhebung bzw.
Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die Steiermärkische
Landesabgabenordnung anzuwenden.

IIIa Teil (6)
Tourismusförderungsfonds

§ 39a (6)
Errichtung, Zweck, Verwaltung

(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Tourismus in der
Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung ,Steiermärkischer
Tourismusförderungsfonds' (im Folgenden ,Fonds' genannt).
(2) Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist von der
Landesregierung zu verwalten.

§ 39b (6)
Mittel des Fonds

Mittel des Fonds sind
1. Beiträge aus Landesmitteln, insbesondere 75 % des Landesanteiles am
Ertrag aus der Nächtigungsabgabe,
2. Tilgungsraten gewährter Darlehen,
3. Zinserträge aus gewährten Darlehen,
4. wegen widmungswidriger Verwendung (§ 39i) zurückgeforderte Mittel,
5. Ertrag der angelegten Mittel und
6. sonstige Zuwendungen.

§ 39c (6)
Gebarung

(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind
einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der
Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den
Landesrechnungshof.

§ 39d (6)
Grundsätze der Förderung

(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Fonds unter
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter
Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite
zu erfolgen und soll die Initiative und zumutbare Eigenleistung der
Förderungswerber berücksichtigen. Sie kann auch neben einer Förderung
durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer
Förderungen vorzunehmen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung
des Projektes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes und nach seiner
Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung soll insbesondere gewährt werden für Investitionen
zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder zur
Anpassung an die Markterfordernisse.
(5) Die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschusses
ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch
durch eine andere Förderungsart erreicht werden kann.
(6) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist
zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.

§ 39e (6)
Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen alle Betriebe in Betracht, die der Sparte
Tourismus- und Freizeitwirtschaft angehören und deren zu fördernde
Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.

§ 39f (6)
Förderungsvoraussetzungen

(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in
der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich
durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind
sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des
Förderungswerbers zu berücksichtigen. Förderungswerber, über deren
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können bis zum
Abschluss des Verfahrens nicht gefördert werden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen
dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des
Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

§ 39g (6)
Arten der Förderung

(1) Die Förderung erfolgt durch
1. Gewährung von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen; diese
werden unabhängig von der Art der gewählten Finanzierung gewährt oder
2. Gewährung von Darlehen oder
3. Beteiligung an Förderungsaktionen von Förderungseinrichtungen des
Bundes oder
4. Gewährung von Förderungsbeiträgen, insbesondere zur Finanzierung von
Beratungsaktionen.
(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen
abhängig gemacht werden.

§ 39h (6)
Durchführung der Förderung

(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt
der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen sind
alle Unterlagen anzuschließen, die zur Überprüfung und Beurteilung der
Förderungswürdigkeit sowie der Durchführbarkeit des Projektes
erforderlich sind.
(2) Die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien
und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung
zu erlassen sind.

§ 39i (6)
Widmungsgemäße Verwendung

(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger
oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete
Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend
sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der
Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung
durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof
erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.

§ 39j (6)
Kuratorium

(1) Zur Begutachtung von Förderungsrichtlinien und
Förderungsprogrammen, zur Begutachtung von Förderungsansuchen, die ein
Projektvolumen von 1 250.000,- im Einzelfall übersteigen, sowie zur
Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen der Landesregierung
wird beim Amt der Landesregierung ein Kuratorium eingerichtet.
Vorsitzender des Kuratoriums ist das für Tourismusangelegenheiten
zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem namhaft
gemachte Stellvertreter.
(2) Das Kuratorium besteht aus
1. dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der
Landesregierung,
2. zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden,
3. einem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark
vorgeschlagenen Mitglied und
4. einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Steiermark
vorgeschlagenen Mitglied.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 vorgeschlagenen Mitglieder werden von
der Landesregierung bestellt.
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 4 sind zwei
Ersatzmitglieder zu bestellen. Sie sind auf die gleiche Weise wie die
jeweiligen Mitglieder zu bestellen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtlich Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder einschließlich des
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind. Zum Beschluss
des Kuratoriums ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt
die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Die Kuratoriumsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(7) Das Kuratorium kann bei Bedarf in Einzelfällen externe
Sachverständige beiziehen.
(8) Das Kuratorium hat jährlich mindestens vier Sitzungen abzuhalten.

IV. TEIL

§ 40
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag
(§ 27) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,
2. wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder
beendigen, der Gemeinde bzw. der Beitragsbehörde nicht entsprechend
diesem Gesetz bekanntgibt,
3. wer die Beitragserklärung gemäß § 35 nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig
abgibt,
4. wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der
vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 36 Abs. 4) vorlegt oder
Auskünfte gemäß § 36 Abs. 9 nicht erteilt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine
Verwaltungsübertretung nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung
vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu
1.453 Euro zu bestrafen. (4)

§ 41
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden Aufgaben
sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, solche des eigenen
Wirkungsbereiches.

§ 42
Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft. Das
Beitragsjahr beginnt mit 1. Jänner 1993.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft
treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates (§
30).
(3) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht
auf Grund dieses Gesetzes im ersten Beitragsjahr erst nach
schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde; die eingegangenen
Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten.

§ 43 (4)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1994 ist
mit 1. September 1992 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 1 Z. 5, 2 Abs. 4, 3 Abs. 6, 5 Abs. 1, 6 Abs.
1 lit. c, 8 Abs. 1, der Überschrift des § 10, der §§ 13 Abs. 3, 14
Abs. 2, 5, 6 und 8, 15 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1, 26, 27 Abs. 2, 28 Abs.
2, 29 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 5, 6 und 7, 33 Abs. 5 und 7
und 35 Abs. 1, 3, 4 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1994 sind mit
1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung der §§ 1 Z. 5 lit. a, 2 Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs.
1, 11 Abs. 2, 14 Abs. 2, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, der Überschrift des §
32, der §§ 32 Abs. 1, 2, 6 und 7, der Überschrift des § 33, der §§ 35
Abs. 4 und 38 Abs. 5 sowie die Umbenennung des § 32 Abs. 7 und 8 in §
32 Abs. 8 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1997 sind mit 1. Jänner
1997 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 34 Abs. 2 und 37 Abs. 1 durch die Novelle
LGBl. Nr. 46/1998 ist mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung der §§ 32 Abs. 8, 34 Abs. 1 und 2 und 40 Abs. 2
durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die Neufassung des § 34 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2002
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5)
(7) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z. 1 und Abs.
3, 3 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 4 Abs. 4 lit. b, 4
Abs. 7 letzter Satz, 6, 7, 8 Abs.1, 9 Abs. 2 zweiter Satz, 13 Abs. 1,
Abs.1a, Abs. 3, Abs.4 und Abs. 5, 13a, 14 Abs. 1, Abs. 3 letzter Satz
und Abs. 6 siebenter Satz, 14a, 15 Abs. 1 und Abs. 3, 16 Abs. 4, 17
Abs. 2, 18, 20, 21 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 5
zweiter Satz und Abs. 6, 26 Abs. 2 erster Satz, 27 Abs. 2 und Abs. 3,
29 Abs. 3 letzter Satz, 32 Abs. 8, 33 Abs. 5, 34 Abs. 1, Abs. 3 und
Abs. 4, 36 Abs. 3, 37 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, des IIIa Teiles sowie
der Entfall der §§ 5, 10, 11, des II. Teiles 5. Abschnitt, der §§ 21
Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 und 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt
mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März
2003, in Kraft. (6)
(8) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 9/2003 können von dem
der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch
frühestens zugleich mit der Novelle LGBl. Nr. 9/2003 in Kraft treten.
(6)

§ 44 (4)
Außerkrafttreten

§ 44 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994 ist mit 31. Dezember 1993 außer
Kraft getreten.

§ 45 (6)
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 9/2003

(1) § 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 sind erstmals für die Einstufung
ab dem Jahr 2003 anzuwenden.
(2) Die §§ 13 Abs. 1a, 13 Abs. 3 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 sind
erstmals bei der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Wahl
anzuwenden.


Dokumentnummer
LRST/7400/001


Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/
Stand: 24.1.2004
RIS-Dokumentnummer: LRST/7400/001