Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark - ZVO

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/0004/002

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 1996
über die Landesverrechnung
(Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark - ZVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 52/1996
Novellen: (1) LGBl. Nr. 78/1996
(2) LGBl. Nr. 14/1999
(3) LGBl. Nr. 24/2001


Text
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30.
Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung
und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird
mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:


Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Gegenstand, Organisation, Aufgaben

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Landesfinanzreferent, Landesfinanzabteilung
§ 3 Träger der Landesverrechnung
§ 4 Verfügungsbefugnis über Kredite und Anordnungsbefugnis für die
Flüssigstellung von Zahlungen
§ 5 Aufgaben der kreditbewirtschaftenden Stellen
§ 6 Aufgaben der nachgeordneten anordnungsbefugten Dienststellen
§ 7 Aufgaben der verlagsführenden Dienststellen
§ 8 Organisation der Landesbuchhaltung
§ 9 Aufgaben der Landesbuchhaltung
§ 10 Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes
§ 11 Befangenheit und Unvereinbarkeit

2. Teil
Gebarungsvollzug

1. Abschnitt
Bestellungen und Auftragserteilungen

§ 12 Verfahren bei Bestellungen und Auftragserteilungen

2. Abschnitt
Zahlungs und Verrechnungsauftrag (ZVA)

§ 13 Allgemeines
§ 14 Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
(Ausgaben/Einnahmen)
§ 15 Arten des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 16 Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 17 Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 18 Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 19 Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag
§ 20 Ersatzauftrag
§ 21 Zahlungsauftrag in fremder Währung

3. Teil
Verrechnung

1. Abschnitt
Grundsätze

§ 22 Allgemeine Grundsätze
§ 23 Grundsätze für die Verrechnung
§ 24 Grundsätze für die Verrechnungsaufzeichnung

2. Abschnitt
Voranschlagswirksame Verrechnung (VWV)

§ 25 Grundsätze
§ 26 Verrechnung der Genehmigungen
§ 27 Verrechnung der Verfügungen
§ 28 Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen
§ 29 Verrechnung der Forderungen und Schulden
§ 30 Verrechnung der Zahlungen
§ 31 Verrechnung der sonstigen Verfügungen
§ 32 Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 33 Zeitliche Abgrenzung der voranschlagswirksamen Verrechnung

3. Abschnitt
Bestands und Erfolgsverrechnung (BEV)

§ 34 Grundsätze
§ 35 Verrechnung in der Bestands und Erfolgsverrechnung
§ 36 Zeitliche Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung

4. Abschnitt
Sonstige Verrechnungen

§ 37 Verrechnung in beiden Hauptverrechnungskreisen
§ 38 Erfolgsnachweisungen
§ 39 Mahnwesen, Ratenwesen

4. Teil
Zahlungsverkehr

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 40 Grundsätze
§ 41 Forderungen des Landes
§ 42 Schulden des Landes
§ 43 Fälligkeit
§ 44 Empfangsberechtigte

2. Abschnitt
Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 45 Grundsätze
§ 46 Eröffnung und Schließung von Geldkonten
§ 47 Zeichnungsrecht
§ 48 Musterunterschrift
§ 49 Durchführung der Auszahlung
§ 50 Auslandsüberweisungen
§ 51 Entgegennahme von Schecks
§ 52 Aushändigung von Überbringerschecks

3. Abschnitt
Barzahlungsverkehr

§ 53 Grundsätze
§ 54 Entgegennahme und Ausgabe von Zahlungsmitteln
§ 55 Aufzeichnungen
§ 56 Kassen
§ 57 Bedienstete der Kassen
§ 58 Kassenraum
§ 59 Gesicherte Aufbewahrung
§ 60 Kassenbehälter
§ 61 Schlüssel für Kassenbehälter
§ 62 Beförderung von Zahlungsmitteln
§ 63 Ausnahmen
§ 64 Unvorhergesehene Ereignisse

5. Teil
Innenprüfung

1. Abschnitt
Grundsätze

§ 65

2. Abschnitt
Prüfung vor dem Gebarungsvollzug

§ 66 Allgemeines
§ 67 Prüfung von Belegen
§ 68 Sachliche Prüfung
§ 69 Rechnerische Prüfung
§ 70 Prüfung im Rahmen der Bezugsverrechnung

3. Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 71 Allgemeines
§ 72 Prüfung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
§ 73 Prüfung der speichermäßigen Erfassung der Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge

4. Abschnitt
Prüfung nach dem Gebarungsvollzug (Nachprüfung)

§ 74 Nachprüfung in der Landesbuchhaltung
§ 75 Nachprüfung bei den kreditbewirtschaftenden Stellen
§ 76 Nachprüfung der Gebarung der nachgeordneten Kassen und
verlagsführenden Dienststellen
§ 77 Laufende Nachprüfungen
§ 78 Prüfungen an Ort und Stelle
§ 79 Sonstige Prüfungsmaßnahmen

6. Teil
Rechnungslegung

§ 80 Grundsatz
§ 81 Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung
§ 82 Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung

7. Teil
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und
Verrechnungsaufschreibungen

§ 83 Allgemeine Bestimmungen
§ 84 Verrechnungsunterlagen (Belege)
§ 85 Verrechnungsaufschreibungen
§ 86 Aufbewahrungsfrist
§ 87 Unterlagen über die elektronische Datenverarbeitung

8. Teil
Schlußbestimmungen

§ 88 Inkrafttreten
§ 89 Außerkrafttreten


1. Teil
Gegenstand, Organisation, Aufgaben

§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Landesverrechnung, das ist die
Vorgangsweise bei der Vollziehung des Landesvoranschlages, der
voranschlagswirksamen Verrechnung (VWV), der Bestands- und
Erfolgsverrechnung (BEV) und die Durchführung des Zahlungsverkehrs.
(2) Diese Verordnung gilt für alle Dienststellen des Landes, die an
der Landesverrechnung mitwirken.
(3) Für die Vollziehung und Verrechnung der Gebarung der mittelbaren
Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes gelten die
bundesrechtlichen Vorschriften.

§ 2
Landesfinanzreferent, Landesfinanzabteilung

In dieser Verordnung bedeuten:
1. Landesfinanzreferent: das für Finanzen zuständige Mitglied der
Landesregierung;
2. Landesfinanzabteilung: das nach den einschlägigen organisatorischen
Vorschriften zeichnungsberechtigte Organ der für Finanzen zuständigen
Abteilung des Amtes der Landesregierung.

§ 3
Träger der Landesverrechnung

An der Landesverrechnung wirken mit:
1. die Landesregierung bzw. die Mitglieder der Landesregierung;
2. die kreditbewirtschaftenden Stellen (Abteilungen des Amtes der
Landesregierung);
3. die den kreditbewirtschaftenden Stellen nachgeordneten
anordnungsbefugten Dienststellen mit ihren Buchhaltungen und Kassen;
4. die den kreditbewirtschaftenden Stellen nachgeordneten
verlagsführenden Dienststellen;
5. die Landesbuchhaltung.

§ 4
Verfügungsbefugnis über Kredite und Anordnungsbefugnis für die
Flüssigstellung von Zahlungen

(1) Die Landesregierung oder ihre Mitglieder verfügen nach Maßgabe der
Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung über die
ihnen zustehenden Kredite des jeweils gültigen Landesvoranschlages.
Sie können sich dabei von den nach der Geschäftsordnung des Amtes der
Landesregierung und der Geschäftseinteilung vertretungsbefugten
Bediensteten vertreten lassen.
(2) Anordnungsbefugt für die Flüssigstellung von Zahlungen sind die
Mitglieder der Landesregierung. Sie können diese Anordnungsbefugnis
übertragen auf:
1. den Vorstand und weitere Bedienstete der kreditbewirtschaftenden
Stellen sowie der nachgeordneten Dienststellen, ausgenommen
Bedienstete in der Kasse;
2. den Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark und andere
Sachbearbeitern des Landesschulrates bei Anweisung der vom Land
Steiermark zu zahlenden Dienst und Pensionsbezüge der Landeslehrer;
(3) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 2
Z. 1 und 2 ist dem Vorstand der Landesbuchhaltung schriftlich
mitzuteilen. Diese Mitteilung muß beinhalten:
- die Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten,
- die Voranschlagsstellen,
- gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen,
- die Unterschrift des jeweiligen Regierungsmitgliedes.
(4) Bei nachgeordneten Dienststellen sind die Namen und
Unterschriftsproben der zur Erlassung von Zahlungs- und
Verrechnungsaufträgen befugten Bediensteten sowie die Ausgaben und
Einnahmenarten (Verrechnungsposten), auf die sich diese Befugnis
bezieht, der Kasse nachweislich bekanntzugeben. Ebenso ist die Kasse
von allfälligen Änderungen unverzüglich und nachweislich in Kenntnis
zu setzen.
(5) Der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu
unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u.dgl.
ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die
technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen
Mißbrauch gewährleistet werden kann.

§ 5
Aufgaben der kreditbewirtschaftenden Stellen

Den kreditbewirtschaftenden Stellen obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. die Bewirtschaftung der Kredite im Rahmen des Landesvoranschlages und
die Führung der dafür notwendigen Aufzeichnungen (Kreditevidenzen in
Form der landeseinheitlichen, EDV-unterstützten abteilungsinternen
Kreditevidenz AKE bzw. abteilungsspezifische EDV-unterstützte
Kreditevidenzen);
2. die zeitgerechte Übermittlung der Daten sowie jener Unterlagen an die
Landesbuchhaltung, die diese zur klaglosen Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt;
3. das Verfassen von Erläuterungen zu den Ergebnissen im
Rechnungsabschluß;
4. die Führung von Inventar und Liegenschaftsverzeichnissen.

§ 6
Aufgaben der nachgeordneten anordnungsbefugten Dienststellen

(1) Nachgeordnete Dienststellen können, wenn dies aus Gründen der
örtlichen Trennung oder aus sonstigen Gründen zweckmäßig ist, folgende
Aufgaben ganz oder teilweise besorgen,:
1. den Verrechnungs- und Zahlungsverkehr,
2. die Einhebung der anfallenden Einnahmen.
(2) Die Genehmigung zur Besorgung dieser Aufgaben erteilt über Antrag
der zuständigen kreditbewirtschaftenden Stelle die Landesbuchhaltung.
(3) Die nachgeordneten Dienststellen bestreiten die Ausgaben im Rahmen
der verfügbaren Kredite durch
1. Gelder, die von der Dienststelle vereinnahmt werden, und
2. Beträge, die die Landesbuchhaltung zur Verfügung stellt
(Kassenbestandsverstärkungen).
(4) Jedes Mitglied der Landesregierung kann die ihm unterstehenden
nachgeordneten Dienststellen ermächtigen,
aus ihren Kassen Rechnungen bis zum Höchstbetrag gemäß dem
diesbezüglichen, jeweils gültigen Regierungsbeschluß zu bezahlen, wenn
ihnen zur Vollziehung ihrer Gebarung Kassenmittel zugewiesen sind oder
von ihnen vereinnahmte Gelder belassen werden,
unbeschadet der Höhe des Rechnungsbetrages jedoch unter Beachtung des
§ 4 Abs. 1 Z. 11 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen
Landesregierung sämtliche Rechnungen für Verpflegung, Medikamente,
Beheizung, Stromaufwand und sonstige gesetzlich, statutarisch oder
tarifmäßig festgesetzte, periodisch wiederkehrende Geldleistungen aus
der Kasse der nachgeordneten Dienststellen zu bezahlen.
(5) Diese Dienststellen haben für die Bewirtschaftung der Kredite die
notwendigen Aufzeichnungen (Kreditevidenzen) zu führen. Diese
Kreditevidenzen sind mit den abteilungsinternen Kreditevidenzen der
jeweils zuständigen kreditbewirtschaftenden Stellen abzustimmen.
(6) Für jede Dienststelle ist von der Landesbuchhaltung ein
Kassenhöchststand festzusetzen. Bei Überschreitung dieses
Höchstbestandes hat die Dienststelle die Mehrbeträge auf das
Hauptkonto des Landes bei der Landes Hypothekenbank Steiermark AG zu
überweisen. (1)
(7) Die Dienststellen haben ihre Gebarung in Form von
Monatsabrechnungen unmittelbar mit der Landesbuchhaltung abzurechnen.
Die vorgeschriebenen händisch oder EDV-unterstützt geführten
chronologischen und sachgeordneten Aufzeichnungen sind mit dem Ende
jedes Kalendermonats abzuschließen und mit den ordnungsgemäß
überprüften Rechnungs- und Zahlungsbelegen bis zum 5. des
nächstfolgenden Monats unmittelbar der Landesbuchhaltung zur
Überprüfung und definitiven Verrechnung in der VWV und BEV zu
übersenden.
(8) Abweichende Regelungen können im Einvernehmen mit der
Landesbuchhaltung getroffen werden. Eine Abrechnung mit 31. 12. jeden
Jahres ist jedoch unbedingt erforderlich.

§ 7
Aufgaben der verlagsführenden Dienststellen

(1) Verlagsführende Dienststellen sind solche, bei denen Zahlungen
unvermeidlich sind, die jedoch im Interesse der Konzentration der
Zahlungs- und Verrechnungsgeschäfte eine selbständige Kassenführung
nicht besitzen.
(2) Diese Dienststellen werden nach Genehmigung durch die
Landesbuchhaltung mit einem Verlag ("Vorschuß") ausgestattet. Die
Auffüllung dieser Verläge erfolgt mittels Zahlungsauftrages der
kreditbewirtschaftenden Stelle über die Landesbuchhaltung. Bei
Verlägen, die über Girokonten bei Geldinstituten abgewickelt werden,
sind die Auffüllungen so rechtzeitig zu beantragen, daß eine
Überschreitung des Girokontos und damit verbundene Zinsen und Spesen
nicht anfallen.
(3) Allenfalls anfallende Einnahmen dürfen zur Bestreitung von
Ausgaben nicht herangezogen werden und sind unverzüglich auf das
Hauptkonto des Landes bei der Landes Hypothekenbank Steiermark AG
abzuführen.
(4) Die Abrechnung ist monatlich unter Anschluß der Belege über
bereits geleistete Zahlungen über die kreditbewirtschaftende Stelle
vorzunehmen.
(5) Abweichende Regelungen können von der kreditbewirtschaftenden
Stelle im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung getroffen werden.

§ 8
Organisation der Landesbuchhaltung

(1) Die Landesbuchhaltung ist eine Abteilung des Amtes der
Landesregierung. Sie ist die zentrale Verrechnungsstelle der gesamten
Landesgebarung.
(2) Die Leitung der Landesbuchhaltung obliegt dem
Landesbuchhaltungsvorstand.
(3) Die Landesbuchhaltung ist in die erforderliche Anzahl von
Organisationseinheiten mit je einem Leiter an der Spitze zu gliedern.
Diese Organisationseinheiten können untergliedert werden.
(4) Für die Verrechnung der Gebarung der mittelbaren Bundesverwaltung
sowie der Auftragsverwaltung des Bundes ist eine Organisationseinheit
mit den erforderlichen Buchhaltungsstellen nach den hiefür bestehenden
Bundesvorschriften einzurichten.

§ 9
Aufgaben der Landesbuchhaltung

Der Landesbuchhaltung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Landesverrechnung
A. Haushaltsverrechnung (eigentlicher Buchhaltungsdienst)
a) gesamte Buchführung über die voranschlagswirksame und
voranschlagsunwirksame (BEV) Gebarung;
b) vollständiges und rechtzeitiges Aufzeichnen aller nachzuweisenden
Verrechnungsdaten in den dafür vorgesehenen Verrechnungskreisen; dabei
ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen
Beständen zu prüfen oder prüfen zu lassen; überdies sind die
Verrechnungsdaten zur Vorbereitung der Aufstellung der
Jahresabschlußrechnungen zeitlich abzugrenzen;
c) Überprüfen der der Buchhaltung übermittelten verrechnungspflichtigen
Geschäftsstücke vor ihrer Vollziehung, ob sie der Form und dem Inhalt
nach den geltenden Vorschriften entsprechen und ob die erfolgte
Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gemäß den
§§ 68 und 69 sowie die Bedeckung gegeben sind;
d) Ergänzen (Kontieren) der Anordnungen, die gemäß lit. c vollziehbar
sind, um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten, soweit
diese Daten nicht vom anweisenden Organ festzulegen sind. Bei nicht
vollziehbaren Anordnungen ist § 71 Abs. 3 anzuwenden;
e) Vollziehen von Zahlungen mittels Aufträgen an die mit den
Kassenaufgaben für das Land Steiermark betraute Landes Hypothekenbank
Steiermark AG bzw. an eine sonstige durch den Landesfinanzreferenten
genehmigte Zahlstelle und die Überwachung des Zahlungsvollzuges;
f) buchmäßiges Aufzeichnen von Forderungen und Schulden des Landes sowie
Überwachen der Fälligkeiten und ihrer Erfüllung;
g) Evidenthalten und Überwachen von EU-Kofinanzierungsmaßnahmen;
h) gesichertes Verwahren von in und ausländischen Zahlungsmitteln,
entgegengenommenen Schecks, Überweisungsaufträgen, Wertzeichen,
Urkunden über das Finanzanlage und Umlaufvermögen des Landes (z.B.
Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von
dinglichen oder obligatorischen Rechten dienen (z.B.
Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher),
verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie anderen
sicherungsbedürftigen Wertsachen; hiebei ist es unerheblich, ob es
sich um landeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften
verwahrtes fremdes Vermögen handelt;
i) Verfassen von Erfolgsnachweisungen und jährlichen
Rechnungsabschlüssen;
j) Mitwirken bei der Ausarbeitung der Voranschlagsanträge und
Budgetprognosen durch die kreditbewirtschaftenden Stellen, und zwar
durch Ermitteln und Bereitstellen der ziffernmäßigen Grundlagen aus
den der Buchhaltung zur Verfügung stehenden Daten und Behelfen;
k) Abgabe von Gutachten in Verrechnungs- und Buchhaltungsfragen.
B. Darlehensverrechnung
a) Überwachen der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen sowie deren Evidenthaltung;
b) Einfordern der ausbezahlten Darlehen und rückzahlbaren
Annuitätenzuschüsse.
C. Kontrolle aller mit einer Rechnungsführung oder Kassengebarung
betrauten Ämter und Anstalten des Landes
a) Nachprüfen (Kontrolle) der Geld , Wertpapier und Sachengebarung der
gesamten Landesverwaltung einschließlich der unterstehenden Kassen,
Ämter und Anstalten sowie der von der Steiermärkischen Landesregierung
verwalteten oder beaufsichtigten sonstigen Anstalten und Fonds;
b) Prüfen der Kassen , Verlags und Vorschußabrechnungen und allfälliger
Pauschalgeldabrechnungen sowie die Vornahme von unvermuteten Kassen ,
Gebarungs- und Bestandsprüfungen an Ort und Stelle;
c) Mitwirken bei der Durchführung von Kassen , Buchhaltungs- und
Bestandsübergaben sowie Amtsübergaben kassenführender Ämter und
Anstalten;
d) Durchführen von sachkundigen Prüfungen (Amtsuntersuchungen,
Skontrierungen, Kassenprüfungen) bei den im Bereich der
Landesverwaltung eingerichteten Kassen und Zahlstellen sowie
Mitwirkung bei solchen Amtshandlungen auf Ersuchen der zuständigen
Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung;
e) Prüfen der Verwendungsnachweise von gewährten Förderungsbeiträgen über
Ersuchen der kreditbewirtschaftenden Stellen;
f) Prüfen der rechnerischen Richtigkeit der zu Lasten des
außerordentlichen Landeshaushaltes anfallenden Rechnungen;
g) Prüfen der Konkurrenzgebarung;
h) Vorprüfen von Schlußrechnungen über Ersuchen der
kreditbewirtschaftenden Stellen.
2. Bezugsverrechnung
a) Abrechnen der Bezüge für Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag,
Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung, Landesbedienstete,
Landeslehrer sowie für Bezieher von Ruhe und Versorgungsgenüssen auf
Grund von besonderen Anweisungen des Personalreferenten oder der
zuständigen kreditbewirtschaftenden Stellen;
b) Abrechnen der Bezüge für nicht in lit. a genannte Personenkreise auf
Grund von Verträgen.
3. Bundesverrechnung
a) gesamte Buchführung über die Gebarung der anweisenden Stellen für die
mittelbare Bundesverwaltung und die Auftragsverwaltung des Bundes
gemäß der Haushaltsvorschriften des Bundes;
b) Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben der
Bundeswasserbauverwaltung, rechnerische Prüfung der Belege und
Anweisung, Nachprüfung der monatlichen Kassenabrechnungen der
Baubezirksleitungen.
4. Elektronische Datenverarbeitung
EDV Tätigkeiten im Rahmen einer gesonderten Aufgabenbeschreibung für
EDV Personal als EDV Bereich "Haushaltswesen" in der Steiermärkischen
Landesverwaltung.

§ 10
Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes

(1) Dem Vorstand der Landesbuchhaltung obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. die Leitung des inneren Dienstes in der Landesbuchhaltung,
2. das Unterfertigen von Ersatzaufträgen und die Erteilung von
Ermächtigungen hiezu,
3. das Unterfertigen der Aufträge an Kreditunternehmungen gemeinsam mit
einem dazu bestimmten qualifizierten Buchhaltungsbediensteten.
(2) Der Vorstand der Landesbuchhaltung hat zu überwachen, daß keine
Auszahlung flüssiggestellt wird, die nicht dem § 32 Abs. 1 bis 3 L VG
entspricht. Für seine diesbezüglichen Verfügungen ist der Vorstand der
Landesbuchhaltung ausschließlich dem Landtag gegenüber verantwortlich.

§ 11
Befangenheit und Unvereinbarkeit

(1) Alle Dienststellenleiter haben bei der Festlegung der Befugnis
darauf zu achten, daß die Unbefangenheit und Verläßlichkeit der mit
dem Wahrnehmen dieser Aufgaben betrauten Bediensteten sowie die
Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Unvereinbarkeiten und Befangenheiten sind aus nachstehender
Tabelle ersichtlich:
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 1996, Seite 140)

1 Ausstellen der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken)
2 scheckmäßige Zeichnung.
3 Eingabe der Ergänzungsdaten bzw. Zahlbarstellung.
4 Befangenheit liegt vor, wenn bei Geschäftsfällen der Bedienstete
selbst, der andere Eheteil, der Lebensgefährte, ein in einem
Wahlkindschaftsverhältnis stehender oder ein in auf oder absteigender
Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie
verwandter oder verschwägerter Bediensteter, ein Wahl oder
Pflegeelternteil, ein Mündel oder ein Pflegebefohlener beteiligt oder
betroffen ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der
geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In diesem
Fall hat sich der Bedienstete für befangen zu erklären.

(3) Ist in den Fällen der Abs. 2 Z. 2 lit. b bis f eine Trennung aus
personellen Gründen nicht möglich, kann die kreditbewirtschaftende
Stelle bei der Landesbuchhaltung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
(4) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf oder absteigender
Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grade verschwägert sind, Wahl oder Pflegeeltern, Wahl oder
Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlene dürfen nicht gleichzeitig
bei derselben Kasse beschäftigt werden.

2. Teil
Gebarungsvollzug

1. Abschnitt
Bestellungen und Auftragserteilungen

§ 12
Verfahren bei Bestellungen und Auftragserteilungen

(1) Jeder Auftrag zur Erbringung einer Lieferung oder Leistung hat,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, schriftlich unter
Beachtung des steiermärkischen Vergabegesetzes zu erfolgen. Die
Vornahme einer schriftlichen Bestellung nach Einlangen der
gegenständlichen Rechnung ist unzulässig.
(2) Bestellungen dürfen nur dann vergeben werden, wenn die Kosten des
betreffenden Auftrages in den zugewiesenen Krediten ihre Bedeckung
finden. Hiezu sind in den Kreditstandsvormerkungen der
kreditbewirtschaftenden Stellen sowie deren nachgeordneten
Dienststellen neben den Zahlungen auch alle Bestellungen, gleichgültig
ob diese mit oder ohne Bestellschein erfolgt sind, als Verpflichtung
vorzumerken.
(3) Die schriftlichen Bestellungen sind mit Bestellscheinformular oder
Auftragsschreiben aufzugeben. Auftragsschreiben sind insbesondere dann
auszufertigen, wenn besondere Vertragsbedingungen festgelegt werden
müssen oder die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen einer
eingehenden Beschreibung bedürfen. Die Auftragsschreiben sind vom
Anordnungsbefugten bzw. von dem von ihm Bevollmächtigten zu
unterfertigen.
(4) Bestellscheine (Auftragsschreiben) haben folgende Angaben zu
enthalten:
- Bezeichnung der bestellenden Dienststelle,
- Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung,
- Name und Anschrift des Auftragnehmers,
- die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung und Qualität bzw. die
genaue Beschreibung der aufgetragenen Arbeiten, nötigenfalls auch
nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat,
- die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist,
- den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem
Kostenvoranschlag oder Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die
voraussichtlichen Preise, wenn die genaue Preisangabe bei der
Bestellung nicht möglich ist, sowie bei größeren Aufträgen einen
Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil
gemachten Einheitspreise,
- die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und
deren Fristen, Preisnachlässe),
- weitere Vertragsbedingungen (z.B. Pönale, Gewährleistungsfrist,
Haftrücklaß).
(5) Sofern die Lieferbedingungen bereits in einem Angebot festgehalten
sind, ist im Bestellschein (Auftragsschreiben) auf das Angebot Bezug
zu nehmen.
(6) Die Nummer des Bestellscheines bzw. das Geschäftszeichen des
Auftragsschreibens sind auf der Rechnung anzuführen.
(7) Der offizielle Bestellschein besteht aus drei Teilen. Die
Bestellscheine sind in Bestellscheinheften fortlaufend paginiert und
mit Durchschrift auszufüllen. Blatt 1 ist in allen Teilen ausgefüllt
an den Auftragnehmer abzusenden. Blatt 2 ist der einlaufenden
Firmenrechnung beizuschließen und Blatt 3 verbleibt als Kontrolle im
Bestellscheinheft. Das Bestellscheinheft gilt als Bestellevidenz.
Ausgefüllte und noch im Bestellscheinheft befindliche
Bestellscheindurchschriften bedeuten, daß die Lieferung noch nicht
oder noch nicht zur Gänze erfolgt ist. Bei Auftragsschreiben bzw. EDV
unterstützt erstellten Bestellformularen ist sinngemäß vorzugehen.
(8) Die schriftliche Bestellung kann entfallen
- bei Bestellungen aller Art, sofern im Einzelfall die Wertgrenze von €
600 (ohne Umsatzsteuer) nicht überschritten wird, (2) (3)
- beim sogenannten "Handeinkauf" bzw. bei Anschaffungen, bei denen nach
Handelsbrauch Sofortzahlung ohne besondere Formalitäten üblich ist
(z.B. Einkauf auf Märkten, bei Landwirten, in Trafiken),
- bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere
Dringlichkeit zur Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige
schriftliche Bestellung nicht möglich ist,
- bei laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen periodische
Abrechnung und Bezahlung (z.B. Energiebezüge, Telefon, Wasser,
Reinigung, Lebensmittellieferungen).
Geht die Berechtigung zur Ausnahme von der schriftlichen Bestellung
aus der Rechnung nicht hervor, ist auf der Rechnung oder dem
Zahlungsauftrag hiefür eine Begründung anzugeben.

2. Abschnitt
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag (ZVA)

§ 13
Allgemeines

(1) Die Erlassung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge obliegt mit
Ausnahme der Ersatzaufträge den kreditbewirtschaftenden Stellen nach
erfolgter Prüfung und Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit der Belege. Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind,
sobald der dem Geschäftsfall zugrundeliegende Sachverhalt feststeht,
unverzüglich zu erlassen und an die Landesbuchhaltung weiterzuleiten.
Ersatzaufträge werden als Buchungsunterlage von der Landesbuchhaltung
erstellt.
(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die entsprechenden
Geschäftsstücke und Belege (z.B. Eingangsrechnungen im Original,
Ausgangsrechnungen, dazu gehörige Bestellscheine und Lieferscheine,
Regierungssitzungsbeschlüsse und Konsignationslisten), aus denen der
Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.
(3) Anordnungen zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen
nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden
Jahresvoranschlagsbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge
(Kreditsechstel) geleistet werden. Anordnungen zu Lasten der
voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der
notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.
(4) Sind Fälligkeiten allgemein durch Rechtsvorschriften, durch
gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder
vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so rechtzeitig zu
treffen, daß die Vollziehung durch die Landesbuchhaltung zum
Fälligkeitstermin gewährleistet ist.
(5) Anordnungen, durch die wirtschaftlich und rechtlich
zusammengehörende Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Landes
geteilt werden, insbesondere um festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen,
sind unzulässig.
(6) Führt eine kreditbewirtschaftende Stelle die Geschäfte eines
anderen Rechtsträgers, so gelten, soferne vertraglich nicht anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die
Geschäftsführung für diesen Rechtsträger.

§ 14
Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (Ausgaben/Einnahmen)

(1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem
Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Angaben zu enthalten:
1. Kennzeichen (Geschäftszahl) der kreditbewirtschaftenden Dienststelle
und Rechnungsjahr, dem die angeordnete Gebarung zuzuordnen ist, sowie
Anzahl der Beilagen;
2. Name und Anschrift der empfangsberechtigten oder zahlungspflichtigen
Person (Firma);
3. den anzunehmenden oder auszuzahlenden bzw. den zu verrechnenden Betrag
in inländischer Währung bzw. den Fremdwährungsbetrag bei Zahlungen in
das Ausland;
4. die Bezeichnung des Zahlungsweges (Baranweisung oder bei Anweisung an
ein Geldinstitut die Bankleitzahl und die Kontonummer);
5. den Zahlungs- und Verrechnungsgrund;
6. die Verrechnungsanweisungen, wie z.B. Voranschlagsstelle,
Bestandskonto, Personenkonto, Belegart, Kostenstelle, Schlüsselzahl
für Branchen und regionale Gliederung;
7. besondere Angaben (z.B. Fälligkeitstag, wenn die Zahlung nicht sofort
zu leisten ist, Teilzahlung, Vorauszahlung, Zahlungseinstellung);
8. die Unterschriften des Sachbearbeiters und des Anordnungsbefugten
sowie Datum der Unterfertigung;
9. bei Eingabe von Daten in einem automatisierten
Datenverarbeitungsverfahren die zusätzlich vorgeschriebenen
Datenfeldinhalte;
10. die Bearbeitungs- und Vollzugsvermerke.
(2) Für die Eintragung der im Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten Angaben ist
die kreditbewirtschaftende Stelle zuständig. Die Eintragung der
Angaben gemäß Abs. 1 Z. 10 obliegt der Landesbuchhaltung.
(3) Der auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom Aussteller zu
unterfertigende Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig" bestätigt,
daß
- alle Prüfungsvermerke (§§ 67 bis 69) von den zuständigen Bediensteten
oder ihm selbst auf den Belegen angebracht worden sind und
- die Ausgabe im Sinne des § 13 Abs. 3 bedeckt ist.
(4) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein
Rechnungsjahr beziehen.
(5) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind mit farbbeständigen
Schreib oder Druckmitteln in einer Weise auszufertigen, die eine
dauernde Lesbarkeit gewährleisten. Das Umbilden, Ausschaben, Wegätzen,
Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von Daten ist
unzulässig. Änderungen in den Aufträgen sind so vorzunehmen, daß die
ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Die Änderungen müssen von dem
Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum
bestätigt werden. Ist eine Änderung mehrer Daten erforderlich, so ist
der Auftrag neu auszufertigen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Erlassung der
Zahlungs- und Verrechnungsaufträge für Einnahmen.

§ 15
Arten des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

Für Anordnungen im Gebarungsvollzug sind folgende Arten von Zahlungs-
und Verrechnungsaufträgen vorgesehen:
1. Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;
2. Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;
3. Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;
4. Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag;
5. Ersatzauftrag;
6. Zahlungsauftrag in fremder Währung.

§ 16
Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

(1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung durch die
kreditbewirtschaftenden Stellen gegenüber der Landesbuchhaltung hat
mittels eines förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu
erfolgen.
(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag kann jeweils für
mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte erlassen werden.
Er kann ebenso mehrere Verrechnungsanweisungen enthalten. Zahlungen
oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsanweisung und
demselben Verrechnungsgrund können zweckmäßigerweise zu einem Sammel-
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefaßt werden.
(3) Wiederkehrende Zahlungen sind mit einem Dauer Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag anzuordnen, abzuändern oder einzustellen. Der
Verrechnungsauftrag hat die Leistungszeitpunkte zu enthalten.

§ 17
Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen und deren Verrechnung in
einem automationsunterstützten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt,
so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene
Daten beschränkt werden, die die für die Durchführung des
Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

§ 18
Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

(1) Die Anordnung jeder Zahlung und Verrechnung bei den nachgeordneten
Dienststellen an ihre Kassen ist mit vereinfachtem Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag vorzunehmen. Dieser Auftrag ist in der
Adjustierungsstampiglie enthalten und lautet wie folgt:
"Auszahlen zu Lasten VAST. ...........................
Datum................Unterschrift des Anordnungsbefugten ............"
Die Stampiglie ist gemäß § 67 auf dem Beleg selbst oder auf einem mit
diesem fest verbundenen Blatt anzubringen.
(2) Bei den nachgeordneten Dienststellen des Landes gilt der vom
Dienststellenleiter auf dem Eingangs (Kassen )beleg angebrachte
Genehmigungsvermerk gleichzeitig als Verrechnungsauftrag. Für diesen
genügt die Unterschrift des Dienststellenleiters.

§ 19
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag

(1) Kreditbewirtschaftende Dienststellen können mit
Gebietskörperschaften bzw. deren Betrieben vereinbaren, daß deren
Forderungen (z.B. Gas und Stromrechnungen, Radio und Fernsehgebühren)
im Abbuchungsverfahren (mit Einziehungsauftrag) beglichen werden.
Ebenso können wiederkehrende Zahlungen an Versicherungsunternehmungen
(Prämienleistungen) auf diese Weise geleistet werden.
(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge hiezu sind im nachhinein zu
erlassen.
(3) Rechnungen von Firmen sind von der Anwendung des
Abbuchungsverfahrens ausgeschlossen.

§ 20
Ersatzauftrag

(1) In folgenden Fällen kann ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von
der Landesbuchhaltung ausgestellt und vom Buchhaltungsvorstand bzw.
von einem von ihm Beauftragten unterfertigt werden:
1. Rückzahlung von Fehleinzahlungen;
2. Rückbuchung und neuerliche Anweisung, wenn dies auf eine fehlerhafte
Ausfertigung des ursprünglichen Auftrages der Landesbuchhaltung an die
Kreditunternehmung zurückzuführen ist;
3. Kassenbestandsverstärkungen;
4. Exekutionskosten und Überzahlungen im Zusammenhang mit der
Darlehensverrechnung;
5. Anweisungen der aus den Abrechnungen ermittelten Bezüge sowie
Einbehalten und Weiterleiten der gesetzlichen und sonstigen Abzüge;
6. Ausgleichsbuchungen zwischen Geld und Verrechnungskonten auf Grund der
Kontoauszüge;
7. Berichtigung von Buchungsfehlern;
8. Buchungen, die der zeitlichen Abgrenzung der Verrechnung dienen;
9. Übertragung der zum Ende des Rechnungsjahres offenen Salden der
voranschlagswirksamen Verrechnung auf das neue Rechnungsjahr;
10. Eröffnungs- und Abschlußbuchungen in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung;
11. Buchung der fälligen und nichtfälligen Forderungen aus gegebenen
Darlehen bzw. Finanzschulden;
12. Fälligstellung der nichtfälligen Forderungen und Schulden in der
Bestands- und Erfolgsverrechnung.
(2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann ein
Ersatzauftrag nur dann durchgeführt werden, wenn die
Gebarungssicherheit gewährleistet ist.

§ 21
Zahlungsauftrag in fremder Währung

(1) Wenn kreditbewirtschaftende Stellen des Landes Zahlungen in
fremder Währung leisten müssen, sind Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
in fremder Währung zu erlassen. Diese Aufträge sind im Wege über die
Landesbuchhaltung an die Landes Hypothekenbank Steiermark AG mit dem
Auftrag weiterzuleiten, die Zahlung in der vorgesehenen Währung zu
leisten.
(2) Nachgeordnete Dienststellen dürfen keine Zahlungsaufträge in
fremder Währung erlassen.

3. Teil
Verrechnung

1. Abschnitt
Grundsätze

§ 22
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Landesbuchhaltung darf grundsätzlich nur dann Verrechnungen
durchführen, wenn eine schriftliche Anordnung (Zahlungs- und
Verrechnungsauftrag) vorliegt. Mündliche Anordnungen oder im Wege der
Nachrichtenübermittlung sind unzulässig.
(2) Die Landesbuchhaltung hat Zahlungen, zu deren Annahme das Amt der
Landesregierung nicht offenkundig unzuständig ist, auch dann
entgegenzunehmen, wenn kein Auftrag vorliegt. In diesen Fällen
entscheidet die Landesfinanzabteilung im Einvernehmen mit der
kreditbewirtschaftenden Stelle über die Annahme und Verrechnung.
(3) Die Buchführung und Verrechnung muß so gestaltet sein, daß sie
einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen
Überblick über die Geschäftsfälle und über die finanzielle Lage des
Landes vermitteln kann. Die Geschäftsfälle müssen sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(4) Von den abgesendeten Geschäftsstücken sind Abschriften (Kopien)
zurückzubehalten. Diese Abschriften sowie die empfangenen
Geschäftsstücke sind geordnet aufzubewahren. Werden Daten auf
elektronischem Weg übertragen, so muß ihre Lesbarkeit in geeigneter
Form gesichert sein.
(5) Zur ordnungsgemäßen Buchführung und Verrechnung sowie zur
Aufbewahrung der im Abs. 4 genannten Schriftstücke können
elektronische Datenträger verwendet werden. Vor der Einführung und
Veränderung von Datenverarbeitungsvorhaben, die zur
automationsunterstützten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung
eingesetzt werden, ist das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung
herzustellen.
(6) Bei Verwendung von elektronischen Datenträgern muß die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der im Abs. 4
genannten Schriftstücke auch die urschriftsgetreue Wiedergabe bis zum
Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäß § 86 jederzeit gewährleistet
sein. Soweit solche Unterlagen nur auf elektronischen Datenträgern
vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftsgetreuen Wiedergabe.
(7) Bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der
Haushaltsführung ist sicherzustellen, daß
- dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung und Datenausgabe
durch Kontrollen gewährleistet sind,
- in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung
der gespeicherten Daten getroffen worden sind,
- die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten
festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,
- bei Ausfall eines automationsunterstützten Verfahrens Vorkehrungen zur
Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen
Ausmaß getroffen werden.

§ 23
Grundsätze für die Verrechnung

(1) Die zentrale Verrechnung hat nach Grundsätzen der Kameralistik
unter Anwendung der Mehrphasensystematik für den Voranschlagsvollzug
sowie nach Grundsätzen der Doppik für die Bestands- und
Erfolgsverrechnung zu erfolgen.
(2) Die im Landesvoranschlag enthaltenen Voranschlagsstellen bilden
die Grundlage für die Kontenführung der voranschlagswirksamen
Verrechnung des jeweiligen Rechnungsjahres. Für die Führung der Konten
in der Bestands- und Erfolgsverrechnung gelten die "Kontenpläne für
Gebietskörperschaften" (Anlage 3a der Voranschlags und
Rechnungsabschlußverordnung des Bundesministers für Finanzen (VRV),
BGBl. Nr. 159/1983 in der jeweils gültigen Fassung).
(3) Die Verrechnung hat grundsätzlich voranschlagswirksam zu erfolgen.
Einnahmen, die nicht endgültig solche des Landes, sondern an Dritte
weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben
des Landes, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind
im Rahmen der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen.
(4) Ist der Zweck einer Einzahlung durch die kreditverwaltende
Dienststelle noch nicht festgesetzt oder feststellbar, dann ist der
Betrag bis zur Klarstellung des Zahlungsgrundes im Rahmen der Bestands
und Erfolgsverrechnung zu erfassen. Die Einzahlung ist nach
Klarstellung des Einzahlungsgrundes auf das endgültig in Betracht
kommende voranschlagswirksame Sachkonto umzubuchen. Bei Fehleinzahlung
ist der Betrag zurückzuzahlen.
(5) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat mit Ausnahme der im § 12
Abs. 2 VRV angeführten Absetzungen in der vollen Betragshöhe
ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung,
bruttomäßig zu erfolgen.
(6) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert in inländischer
Währung zu verrechnen. Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung,
Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder
Währung sind mit dem inländischen Gegenwert zu erfassen. Bei Zahlung
in ausländischer Währung ist vor Einleitung des Zahlungsvollzuges der
inländische Gegenwert festzustellen und die Zahlung vorerst mit diesem
Betrag zu buchen. Nach der Abrechnung durch die Landes Hypothekenbank
Steiermark AG bzw. dem Einlangen des Kontoauszuges ist der bereits
gebuchte Betrag zu stornieren und der tatsächliche Betrag zu
verbuchen.
(7) Die Verrechnung ist unverzüglich durchzuführen. Bareinnahmen und
ausgaben sind mit dem Datum des kassenmäßigen Vollzuges, kassenmäßig
unbare Einzahlungen nach Einlangen des Kontoauszuges der
Kreditunternehmung (Bank) zu verrechnen. Auszahlungen, die durch
Überweisung im Giroverkehr realisiert werden, sind vor der Einleitung
des Zahlungsvollzuges, Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges
zu verrechnen.
(8) Sachbezüge der Landesbediensteten sind mit jenen Werten zu
verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die
Lohnsteuer einbezogen werden. Tauschvorgänge sind mindestens mit dem
gemeinen Wert zu verrechnen.
(9) Verrechnungen zwischen den Dienststellen des Landes haben
grundsätzlich buchmäßig zu erfolgen.
(10) Erbringen kreditbewirtschaftende Stellen einander Leistungen
(Lieferungen oder sonstige Leistungen) und ist für diese die
Entrichtung einer Vergütung vorgesehen, so sind die sich aus dieser
Gebarung ergebenden Zahlungen bei den zuständigen
kreditbewirtschaftenden Stellen als Einnahmen oder als Ausgaben zu
verrechnen. Dies gilt auch, wenn zwischen kreditbewirtschaftenden
Stellen bewegliche oder unbewegliche Güter (materieller oder
immaterieller Art) übertragen werden, ausgenommen solche im Wege des
Sachgüteraustausches.
(11) Wird von einer kreditbewirtschaftenden Stelle vermittlungsweise
eine Ausgabe geleistet, so belastet diese bis zu ihrem Ersatz die
Voranschlagsbeträge der leistenden kreditbewirtschaftenden Stelle. Der
Ersatz ist bei der kreditbewirtschaftenden Stelle, für die die
vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen.
Die Rückverrechnung von vermittlungsweisen Zahlungen hat unverzüglich
nach ihrer Geltendmachung zu erfolgen, wobei dies im selben Finanzjahr
geschehen muß.
(12) Werden Anlagen oder Einrichtungen von kreditbewirtschaftenden
Stellen gemeinsam benützt und sind die anfallenden Kosten von den
kreditbewirtschaftenden Stellen anteilsmäßig zu tragen, so hat die
Verrechnung endgültig nur mit dem auf die jeweilige
kreditbewirtschaftende Stelle entfallenden Anteil zu erfolgen. Werden
die Kosten der Anlagen oder Einrichtungsnutzung oder andere Ausgaben
vorerst von einer kreditbewirtschaftenden Stelle zur Gänze entrichtet,
so sind diese als vermittlungsweise Ausgaben anzusehen und belasten
bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge der leistenden
kreditbewirtschaftenden Stelle. Kostenanteile, die von einem anderen
Rechtsträger getragen werden, sind voranschlagsunwirksam zu
verrechnen.
(13) Die Abrechnungen der nachgeordneten Dienststellen sind so zu
führen, daß jederzeit die Kassenreste ermittelt werden können. Die
Gebarungsfälle sind unter Anführung der laufenden Nummer, des Datums,
des Gegenstandes (Einzahler, Grund der Einzahlung, Empfänger, Grund
der Zahlung) und des Betrages zu verbuchen.

§ 24
Grundsätze für die Verrechnungsaufzeichnung

(1) Jede Eintragung in den Verrechnungsaufzeichnungen darf nur auf
Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf
Grund eines Ersatzauftrages vorgenommen werden. Die
kreditbewirtschaftenden Stellen haben dafür zu sorgen, daß die
schriftlichen Anordnungen ordnungsgemäß und vollständig belegt der
Landesbuchhaltung zur rechtzeitigen Verrechnung zugeleitet werden.
(2) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache zu
führen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet,
muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind getrennt nach Finanzjahren zu
führen. Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines
bestimmten Finanzjahres ist nach §§ 33 und 36 zu bestimmen.
(4) Die sachgeordneten Verrechnungsaufzeichnungen sind in
Hauptverrechnungskreisen zu führen. Diese sind für die
voranschlagswirksame Gebarung und für die Bestands- und
Erfolgsverrechnung (voranschlagsunwirksame Gebarung) einzurichten. Zu
diesen Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur
gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörenden
Verrechnungsgrößen (z.B. Personenkonten, Gebarungsfälle,
Kostenrechnung) eingerichtet werden.
(5) Wird mit den Verrechnungsaufzeichnungen aus sachlichen Gründen
nicht das Auslangen gefunden, so können zusätzliche
Nebenaufzeichnungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang
entsprechend einzurichten sind.
(6) Die in Nebenaufzeichnungen eingetragenen Vorgänge sind einzeln
oder zusammengefaßt in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen, wenn
sie die Werte oder sonstigen Verrechnungsmerkmale in den
Hauptverrechnungskreisen verändern.
(7) Die Eintragungen in den Verrechnungsaufzeichnungen müssen
vollständig, richtig, zeitgerecht und in sachlicher Ordnung auf Konten
bzw. in Nebenaufzeichnungen vorgenommen werden. In den
Verrechnungsaufzeichnungen sind alle Geschäftsfälle, die rechtlich und
wirtschaftlich bedeutsame Gebarungsvorgänge bewirken, einzeln
festzuhalten.
(8) Keine Eintragung oder Aufzeichnung darf in der Weise verändert
werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Ebenso dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, bei denen
ungewiß ist, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(9) Die Verrechnungsaufzeichnungen der nachgeordneten Dienststellen
sind bezüglich Form, Gliederung und Inhalt von der Landesbuchhaltung
im Einvernehmen mit der kreditbewirtschaftenden Stelle festzulegen.
Neben der Führung eines Geldgebarungsjournals (Tagebuch) ist eine
sachgeordnete Aufzeichnung der Gebarung erforderlich.
(10) Die gemäß §§ 67 bis 69 überprüften Belege der nachgeordneten
Dienststellen sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Aus dem
Beleg muß der Name des Rechnungslegers bzw. Einzahlers, die Art der
Lieferung oder Leistung, der Einzelpreis, der Zahlungsbetrag und
gegebenenfalls die Saldierung mit Datum und Unterschrift ersichtlich
sein. Beim unbaren Geldverkehr sind auf der Durchschrift des
Überweisungsbelegs bzw. auf dem Einzahlungsbeleg die entsprechenden
Daten festzuhalten.

2. Abschnitt
Voranschlagswirksame Verrechnung (VWV)

§ 25
Grundsätze

(1) Geschäftsfälle dürfen in der voranschlagswirksamen Verrechnung nur
auf einer sachlich in Betracht kommenden Voranschlagsstelle verrechnet
werden. Ist diese im jeweiligen Voranschlag nicht vorgesehen, so ist
deren Eröffnung unverzüglich von der kreditbewirtschaftenden Stelle
bei der Landesfinanzabteilung zu beantragen. In besonders dringenden
Fällen und bei bereits vollzogenen Zahlungen hat die Verrechnung
vorerst in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfolgen.
(2) Für die Verrechnung der Geschäftsfälle ist von der
Landesbuchhaltung für jede Voranschlagsstelle ein Konto zu führen.
Jedes Konto wird in Phasenfelder gegliedert und jedes dieser
Phasenfelder in zwei Buchungsfelder geteilt. Die beiden Seiten eines
Phasenfeldes entsprechen formell den Soll und Habenseiten eines
doppischen Kontos und ermöglichen die arithmetische Kontrolle und die
Saldenbildung. Durch diese Saldierungsmethode wird der Nachweis noch
nicht erfüllter Geschäftsfälle ermöglicht.
(3) Bei Geschäftsfällen, die voranschlagswirksam zu verrechnen sind,
sind die beiden durch die Buchung berührten Phasenfelder auf den
Belegen anzuführen. Entsprechend der doppischen Buchungstechnik ist
das Phasenfeld, in dem die Sollbuchung erfolgt, als erstes und jenes,
in dem die Habenbuchung erfolgt, als zweites anzuführen
(Buchungssatz).
(4) Wurden Geschäftsfälle irrtümlich verrechnet, so sind diese mit dem
gleichen Buchungssatz, jedoch mit negativem Vorzeichen zu stornieren.
(5) Die Einnahmen und Ausgaben entwickeln sich in folgenden Phasen:
Phase Einnahmen Ausgaben
1 Genehmigung Genehmigung
2 Verfügung Verfügung
3 Berechtigung Verpflichtung
4 Forderung Schuld
5 Zahlung Zahlung
6 Verzweigung Verzweigung
(6) Mit der Genehmigung des Landesvoranschlages durch den Landtag
werden die kreditbewirtschaftenden Stellen ermächtigt,
voranschlagswirksame Ausgaben und Einnahmen auf Grund der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen. Von dieser
Ermächtigung kann wie folgt Gebrauch gemacht werden:
bei den Ausgaben
- durch Erlassen von Bescheiden, den Abschluß von Rechtsgeschäften und
dgl. (Verpflichtungen),
- durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter und die Begründung von
Ansprüchen Dritter auf Leistungen des Landes (Schulden),
- durch Erfüllen der Leistungsverpflichtung (Zahlung),
- durch Verfügungen, die sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken
(Verzweigungen);
bei den Einnahmen
- durch Erlassen von Bescheiden, den Abschluß von Rechtsgeschäften und
dgl. (Berechtigungen),
- durch Leistungen des Landes gegenüber Dritten (Forderungen),
- durch Erfüllen der Leistungsforderungen (Einzahlungen),
- durch Verfügungen, die sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken
(Verzweigungen).

§ 26
Verrechnung der Genehmigungen

(1) Die den kreditbewirtschaftenden Stellen laut genehmigtem
Voranschlag zur Verfügung gestellten Kreditmittel und die zu
erreichenden Einnahmen sind im Phasenfeld Genehmigung zu verrechnen.
(2) Bei den Einnahmen wird der gesamte Jahresbetrag im Phasenfeld 2
(Soll) und Phasenfeld 1 (Haben) verrechnet.
(3) Bei den Ausgaben werden die Kreditfreigaben (Sechstel, sonstige
Freigaben) im Phasenfeld 1 (Soll) und Phasenfeld 2 (Haben) verrechnet.
(4) Das Phasenfeld Genehmigung zeigt an:
Einnahmen: Sol Voranschlagsbetrag
Haben: verfügter Voranschlagsbetrag
Ausgaben: Soll: freigegebener Voranschlagsbetrag
Haben: Voranschlagsbetrag
Das Phasenfeld Genehmigung zeigt saldenmäßig an:
Einnahmen: Soll-Saldo: zu erfüllender Voranschlagsbetrag
Haben-Saldo: (nicht zulässig)
Ausgaben: Soll-Saldo: (nicht zulässig)
Haben-Saldo: Noch nicht verfügbarer Voranschlagsbetrag

§ 27
Verrechnung der Verfügungen

(1) Im Phasenfeld Verfügung werden bei den Einnahmen der zu
erbringende Voranschlagsbetrag im Phasenfeld 2 (Soll) und bei den
Ausgaben der verfügbare Kredit (Kreditsechstel und sonstige Freigaben)
im Phasenfeld 2 (Haben) unter besonderer Berücksichtigung der
vorgegebenen Deckungsbestimmungen laut Landesvoranschlag verrechnet
und überwacht.
(2) Bei den Einnahmen werden die Forderungen (Gebührstellung) im
Phasenfeld 4 (Soll) oder bei derer sofortiger Zahlung im Phasenfeld 5
(Soll) und der erfüllte Voranschlagsbetrag im Phasenfeld 2 (Haben)
verrechnet.
(3) Bei den Ausgaben werden der in Anspruch genommene Kredit im
Phasenfeld 2 (Soll) und die Schuld (Gebührstellungen) im Phasenfeld 4
(Haben) oder bei deren sofortiger Zahlung im Phasenfeld 5 (Haben)
verrechnet.
(4) Eine Verrechnung zwischen Verfügung und Berechtigung/Verpflichtung
erfolgt nur bei den kreditbewirtschaftenden Stellen in deren
Kreditevidenzen.
(5) Weiters werden in der Phase Verfügung Kreditbindungen bei den
Einnahmen sowie bei den Ausgaben im Phasenfeld 2 (Soll) und
Kreditverstärkungen im Phasenfeld 2 (Haben) im Zusammenhang mit der
Phase Verzweigung verrechnet.
(6) Das Phasenfeld Verfügung zeigt an:
Einnahmen: Soll: zu erbringender Voranschlagsbetrag
Haben: erfüllter Voranschlagsbetrag (Gebühr)
unter Berücksichtigung von Kreditbindungen
Ausgaben: Soll: in Anspruch genommener Kredit (Gebühr) unter
Berücksichtigung von Kreditbindungen
Haben: freigegebener Voranschlagsbetrag unter
Berücksichtigung von Kreditverstärkungen
Das Phasenfeld Verfügung zeigt saldenmäßig an:
Einnahmen: Soll-Saldo: Noch nicht erfüllter Voranschlagsbetrag unter
Berücksichtigung der Bindungen von Mehreinnahmen
Haben-Saldo: tatsächlicher Mehreinnahmenbetrag
Ausgaben: Soll-Saldo: Überschreitung des freigegebenen Kredites
Haben-Saldo: noch verfügbarer Kredit

§ 28
Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen

(1) Als Berechtigung sind im Phasenfeld 3 alle Anordnungen der
kreditbewirtschaftenden Stellen zu verrechnen, die durch Gesetz, durch
das Erlassen von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von
Rechtsgeschäften die Leistungspflicht einer anderen
kreditbewirtschaftenden Stelle oder eines Dritten begründen oder eine
solche in Aussicht stellen.
(2) Die kreditbewirtschaftenden Stellen haben bereits vor dem Eingehen
von Verpflichtungen auf deren Fälligkeit nach Maßgabe der verfügbaren
Voranschlagsbeträge Bedacht zu nehmen.
(3) Als Verpflichtung sind im Phasenfeld 3 alle Anordnungen der
kreditbewirtschaftenden Stellen zu verrechnen, die durch Gesetz, durch
das Erlassen von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von
Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen die Leistungspflicht an eine
andere kreditbewirtschaftende Stelle oder an einen Dritten begründen
oder eine solche in Aussicht stellen.
(4) Das Phasenfeld Berechtigung/Verpflichtung zeigt an:
Einnahmen: Soll: Summe der Berechtigungen
Haben: Summe der erledigten Berechtigungen
Ausgaben: Soll: Summe der erledigten Verpflichtungen
Haben: Summe der Verpflichtungen
Das Phasenfeld Berechtigung/ Verpflichtung zeigt saldenmäßig an:
Einnahmen: Soll-Saldo: noch offene Berechtigungen
Haben-Saldo: (nicht zulässig)
Ausgaben: Soll-Saldo: (nicht zulässig)
Haben-Saldo: noch offene Verpflichtungen (z.B. Bestellungen)
(5) Eine Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen erfolgt
nur bei den kreditbewirtschaftenden Stellen in deren Kreditevidenzen.
Dies erfolgt bei Berechtigungen im Phasenfeld 3 (Soll) und im
Phasenfeld 2 (Haben) und bei Verpflichtungen im Phasenfeld 2 (Soll)
und im Phasenfeld 3 (Haben).

§ 29
Verrechnung der Forderungen und Schulden

(1) Als Forderung sind im Phasenfeld 4 alle Anordnungen der
kreditbewirtschaftenden Stelle zu verrechnen, die durch Gesetz, durch
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder
Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche
auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen und
durchsetzbar sind.
(2) Als Schuld sind im Phasenfeld 4 alle Anordnungen der
kreditbewirtschaftenden Stelle zu verrechnen, die durch Gesetz, durch
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder
Verfügungen oder durch die Erfüllung eines Rechtsgeschäfts oder durch
eine verbindliche Förderungszusage die Pflicht zur Erbringung einer
Geldleistung unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Tritt die
Zahlungsverpflichtung bereits bei begonnener Erfüllung des
Rechtsgeschäftes ein, so sind die entsprechenden Teil oder
Ratenzahlungsverpflichtungen als Schuld zu verrechnen.
(3) Forderungen und Schulden sind zugunsten und zu Lasten jenes
Finanzjahres im Phasenfeld 4 zu erfassen, in dem jeweils der
Fälligkeitszeitpunkt liegt.
(4) Es ist sicherzustellen, daß die schriftlichen Aufträge über die
den Einnahmen des Landes zugrundeliegenden Forderungen und die den
Ausgaben des Landes zugrundeliegenden Schulden zum Zeitpunkt ihres
Entstehens der Landesbuchhaltung zur Erfassung in den
Verrrechnungsaufzeichnungen übermittelt werden.
(5) Bei den Einnahmen werden die Forderungen (Gebührstellungen) im
Phasenfeld 4 (Soll) und Phasenfeld 2 (Haben) und deren Abstattung im
Phasenfeld 5 (Soll) und Phasenfeld 4 (Haben) verrechnet.
(6) Bei den Ausgaben werden die Schulden (Gebührstellungen) im
Phasenfeld 2 (Soll) und Phasenfeld 4 (Haben) und deren Abstattung im
Phasenfeld 4 (Soll) und Phasenfeld 5 (Haben) verrechnet.
(7) Im Phasenfeld 4 werden auch die Abstattungen der anfänglichen
Zahlungsrückstände (Forderung/Schuld) sinngemäß verrechnet.
(8) Der schließliche Zahlungsrückstand des Vorjahres Saldo des
Phasenfeldes 4 zuzüglich des anfänglichen Zahlungsrückstandes ist
zugleich der anfängliche Zahlungsrückstand des laufenden Jahres, der
außerhalb der Phasen evident gehalten wird.
(9) Das Phasenfeld Forderung/Schuld zeigt an:
Einnahmen: Soll: Summe der Forderungen (ohne anfänglichen
Zahlungsrückstand)
Haben: Summe der abgestatteten Forderungen
Ausgaben: Soll: Summe der abgestatteten Schulden
Haben: Summe der Schulden (ohne anfänglichen
Zahlungsrückstand)
Das Phasenfeld Forderung/Schuld zeigt saldenmäßig an:
Einnahmen: Soll-Saldo: noch offene Forderungen des laufenden
Rechnungsjahres unter Berücksichtigung der
Abstattungen auf den anfänglichen Zahlungs-
rückstand
Haben-Saldo: abgestatteter anfänglicher Zahlungsrückstand
Ausgaben: Soll-Saldo: abgestatteter anfänglicher Zahlungsrückstand
Haben-Saldo: noch offene Schulden des laufenden
Rechnungsjahres unter Berücksichtigung der
Abstattungen auf den anfänglichen Zahlungs-
rückstand
(10) Die für den ordnungsgemäßen Voranschlagsvollzug maßgebliche
Gebühr (Soll) eines Jahres ergibt sich aus dem Saldo des Phasenfeldes
4 und dem Saldo des Phasenfeldes 5.

§ 30
Verrechnung der Zahlungen

(1) Als Zahlungen sind im Phasenfeld 5 alle Anordnungen der
kreditbewirtschaftenden Stelle zu verrechnen, die zur Erfüllung von
Berechtigung/Verpflichtung (Phase 3 bei den kreditbewirtschaftenden
Stellen) und Forderung/Schuld (Phase 4) oder unmittelbar zu Einnahmen
oder Ausgaben des Landes führen (Phase 2). Mit der Zahlung wird bei
Einnahmen der Voranschlagsbetrag erfüllt und bei Ausgaben der
verfügbare Kredit endgültig in Anspruch genommen. Die Zahlung stellt
den endgültigen Abschluß einer Gebarung dar.
(2) Bei den Einnahmen werden die Zahlungen im Phasenfeld 5 (Soll) und
Phasenfeld 2 (Haben) bzw. im Phasenfeld 4 (Haben) verrechnet.
(3) Bei den Ausgaben werden die Zahlungen im Phasenfeld 2 (Soll) bzw.
Phasenfeld 4 (Soll) und im Phasenfeld 5 (Haben) verrechnet.
(4) Das Phasenfeld Zahlung zeigt an:
Einnahmen: Soll: Summe der Einnahmen
Haben: leer
Ausgaben: Soll: leer
Haben: Summe der Ausgaben
Das Phasenfeld Zahlung zeigt saldenmäßig an:
Einnahmen: Soll-Saldo: Summe der Einnahmen
Haben-Saldo: (nicht zulässig)
Ausgaben: Soll-Saldo: (nicht zulässig)
Haben-Saldo: Summe der Ausgaben
(5) Nichtveranschlagte Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die
im selben Rechnungsjahr anfallen, sind auf dem Voranschlagskonto der
ursprünglichen Zahlung zu verrechnen, sofern nicht die Eröffnung einer
neuen Voranschlagsstelle von der Landesfinanzabteilung vorgesehen ist.
Der erfüllte Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen oder der endgültig
in Anspruch genommene Voranschlagsbetrag bei den Ausgaben wird durch
die Rückzahlung verringert.
(6) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen sind im Phasenfeld 5
der Voranschlagskonten zu verrechnen und bis zu ihrer Abrechnung
evident zu halten. Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von
der Art nach feststehenden Gegenleistungen zugrundeliegt (z.B.
Energiebezüge, Mieten), sind, auch wenn sie im voraus geleistet
werden, nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung zu verrechnen. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten auch für empfangene Anzahlungen und
Vorauszahlungen.
(7) Wird die Abschreibung einer Forderung des Landes gemäß § 12 Abs. 4
der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung genehmigt,
ist der Forderungsbetrag auf den Einnahmenkonten und gleichzeitig auf
einem entsprechenden Ausgabenkonto als Zahlung (Gegenverrechnung) zu
verrechnen.

§ 31
Verrechnung der sonstigen Verfügungen

(1) Alle sonstigen Verfügungen im laufenden Rechnungsjahr zur Erhöhung
oder Verminderung der Jahresvoranschlagsbeträge sowie die Bedeckung
für außer und überplanmäßige Ausgaben werden in der Phase 6
(Verzweigung) verrechnet.
(2) Die Bindung von Mehreinnahmen wird im Phasenfeld 6 (Soll) und im
Phasenfeld 2 (Haben) verrechnet.
(3) Bei Ausgaben werden Krediterhöhungen (Verstärkungen) im Phasenfeld
6 (Soll) und im Phasenfeld 2 (Haben) und Kreditverminderungen
(Bindungen) im Phasenfeld 2 (Soll) und im Phasenfeld 6 (Haben)
verrechnet.
(4) Das Phasenfeld Verzweigung zeigt an:
Einnahmen: Soll: (nicht zulässig)
Haben: gebundene Mehreinnahmen
Ausgaben: Soll: zusätzliche bereitgestellte Kreditmittel
Haben: gebundene Kreditmittel
Das Phasenfeld Verzweigung zeigt saldenmäßig an:
Einnahmen: Soll-Saldo: (nicht zulässig)
Haben-Saldo: gebundene Mehreinnahmen
Ausgaben: Soll-Saldo: zusätzliche bereitgestellte Kreditmittel
Haben-Saldo: gebundene Kreditmittel

§ 32
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

(1) Anordnungen über Berechtigungen und Verpflichtungen, bei denen die
Leistungspflicht oder deren Inaussichtstellung künftige Rechnungsjahre
betreffen, sind nach Erlassung notwendiger Richtlinien durch die
Landesfinanzabteilung als Vorberechtigung und Vorbelastung bei den
kreditbewirtschaftenden Stellen zu verrechnen.
(2) Anordnungen der kreditbewirtschaftenden Stellen über Forderungen
und Schulden, bei denen die Fälligkeit zur Erbringung einer
Geldleistung in künftige Finanzjahre fällt, sind von der
Landesbuchhaltung als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind bei der Verrechnung von
Abgabeneinnahmen, Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus
Dauerschuldverhältnissen nicht anzuwenden. Als Dauerschuldverhältnisse
gelten finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Landes,
bei denen die Leistung laufend erbracht wird und die keiner Befristung
unterliegen (z.B. Mieten).
(4) Auf den entsprechenden Voranschlagskonten für das laufende
Finanzjahr sind die vom Land gegebenen Darlehen (Ausgaben) und die
noch im gleichen Finanzjahr fällig werdenden Forderungen aus gegebenen
Darlehen und alle Darlehensrückzahlungen (Einnahmen) zu verrechnen.
(5) Die in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Forderungen aus
gegebenen Darlehen sind als Vorberechtigungen auf korrespondierenden
Einnahmenkonten (nichtfällige Forderungen aus gegebenen Darlehen) für
Rechnung künftiger Finanzjahre zu buchen. Diese Konten der
Landesbuchhaltung bestehen aus den Phasenfeldern 2 (Verfügung) und 4
(Forderung).
(6) Anläßlich der Zuzählung des zugesicherten Darlehens erfolgt die
Buchung auf dem Konto des laufenden Finanzjahres. Gleichzeitig wird
die Forderung auf Darlehensrückzahlung auf den Konten für nichtfällige
Forderungen aus gegebenen Darlehen im Haben des Phasenfeldes 2 und im
Soll des Phasenfeldes 4 verbucht.
(7) Bei Eintritt der Fälligkeit oder vor der Durchführung einer
notwendig werdenden Abschreibung ist der Betrag durch eine Umbuchung
aus den Konten für "Nichtfällige Forderungen aus gegebenen Darlehen"
herauszunehmen und auf das Konto des laufenden Finanzjahres zu
übertragen.
(8) Bei nichtfälligen Schulden aus aufgenommenen Darlehen
(Finanzschulden) des Landes gelten obige Ausführungen sinngemäß nur
mit umgekehrten Vorzeichen oder Buchungen.
(9) Enthalten die festgelegten Rückzahlungsbedingungen für
aufgenommene und gegebene Darlehen die Verpflichtung zur Zahlung von
Zinsen, so sind die auf die künftigen Rechnungsjahre entfallenden
Beträge als Vorberechtigung oder als Vorbelastung und die auf das
laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß § 29 zu verrechnen.
(10) Die Konten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind von
den voranschlagswirksamen Konten für das laufende Rechnungsjahr zu
trennen und nach Rechnungsjahren zu gliedern; sie sind so wie die für
das laufende Rechnungsjahr verwendeten voranschlagswirksamen Konten zu
bezeichnen.
(11) Das Konto Vorberechtigungen (Einnahmen) besteht aus folgenden
Phasenfeldern:
Phase 2: Verfügung
Haben-Saldo: Summe der Berechtigungen/Forderungen für künftige
Finanzjahre.
Phase 3: Berechtigungen, deren Erfüllung in einem künftigen Finanzjahr
erfolgen soll
Soll-Saldo: Summe der Berechtigungen für künftige Finanzjahre.
Im Buchungsfeld Haben stehen jene Berechtigungen, die zu nichtfälligen
Forderungen umgewandelt, die in das laufende Finanzjahr übertragen und
die rückgängig gemacht wurden. Die Phase 3 wird nur bei den
kreditbewirtschaftenden Stellen geführt.
Phase 4: Forderungen, deren Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr
liegt
Soll-Saldo: Summe der nichtfälligen Forderungen.
Im Buchungsfeld Haben stehen die fälliggestellten Forderungen und die
rückgängig gemachten Forderungen.
(12) Das Konto Vorbelastungen (Ausgaben) besteht aus folgenden
Phasenfeldern:
Phase 2: Verfügung
Soll-Saldo: Summe der Verpflichtungen/Schulden, deren Erfüllung in
einem künftigen Finanzjahr liegt.
Phase 3: Verpflichtung, deren Erfüllung in einem künftigen Finanzjahr
erfolgen soll
Haben-Saldo: Summe der Verpflichtungen für künftige Finanzjahre.
Im Buchungsfeld Soll stehen jene Verpflichtungen, die zu nichtfälligen
Schulden umgewandelt, die in das laufende Finanzjahr übertragen und
die rückgängig gemacht wurden. Die Phase 3 wird nur bei den
kreditbewirtschaftenden Stellen geführt.
Phase 4: Schulden, deren Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr
liegt
Haben-Saldo: Summe der nichtfälligen Schulden.
Im Buchungsfeld Soll stehen die fälliggestellten Schulden und die
rückgängig gemachten Schulden.
(13) Nach Eröffnung der Voranschlagskonten des neuen Finanzjahres
erfolgt die Übertragung der Daten der
Vorberechtigungen/Vorbelastungen, die das neue Finanzjahr betreffen,
auf die Voranschlagskonten des neuen Finanzjahres.

§ 33 (2) (3)
Zeitliche Abgrenzung der voranschlagswirksamen Verrechnung

(1) Das Finanzjahr (Haushaltsjahr) ist immer das Kalenderjahr. Alle
Einnahmen und Ausgaben, deren Fälligkeit zwischen 1. Jänner und 31.
Dezember liegt, sind für das betreffende Jahr voranschlagswirksam zu
verrechnen. Schulden des Landes, die im abgelaufenen Finanzjahr
entstanden und fällig geworden sind, können zu Lasten der
Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden,
wenn die zugrunde liegende Rechnung über erbrachte Leistungen bis zum
31. Dezember beim Land Steiermark eingelangt ist oder wenn eine Schuld
bis zu diesem Zeitpunkt vom Land anerkannt worden ist. Forderungen
können zu Gunsten des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden,
wenn über die erbrachte Leistung des Landes bis zum 31. Dezember eine
Rechnung ergangen ist.
(2) Gebarungen, die im abgelaufenen Finanzjahr angefallen sind und der
Landesbuchhaltung erst nach dessen Ablauf zur Kenntnis gelangen
(Abrechnungen der nachgeordneten Dienststellen und Verläge) sind auf
den Voranschlagskonten des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
(3) Zahlungen des Landes, deren Fälligkeit im folgenden Finanzjahr
liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember
geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des
folgenden Finanzjahres zu verrechnen. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn gesetzlich oder vertraglich festgelegte
Fälligkeitszeitpunkte bestehen, die eine termingerechte
Verfügungsgewalt des Empfangsberechtigten über die vom Land zu
leistende Zahlung verlangen.

3. Abschnitt
Bestands- und Erfolgsverrechnung (BEV)

§ 34
Grundsätze

(1) In der Bestands- und Erfolgsverrechnung sind die
voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen
Vermögensveränderungen sowie Aufwendungen und Erträge auf Bestands- und
Erfolgskonten zu verrechnen. Die Bestands- und Erfolgsverrechnung ist
nach den Grundsätzen der Doppik zu führen, so daß eine übersichtliche
und aussagefähige Jahres-Bestands- und -erfolgsrechnung erstellt werden
können.
(2) Die Bestands- und Erfolgsverrechnung umfaßt:
- aktive und passive Vermögenskonten (Bestandskonten),
- Aufwands und Ertragskonten (Erfolgskonten),
- Verrechnungs-, Kapital- und Abschlußkonten.
(3) Die Bestands- und Erfolgskonten sind entsprechend dem Kontenplan
für Gebietskörperschaften in folgende Klassen zu gliedern:
- Klasse 0 - 2: aktive Bestandskonten (Anlagen, Vorräte, Geld, Forderungen,
aktive Rechnungsabgrenzung),
- Klasse 3: passive Bestandskonten (Schulden, passive
Rechnungsabgrenzung),
- Klasse 4 - 7: Aufwandskonten (Materialaufwand, Personalaufwand, sonstiger
Aufwand),
- Klasse 8: Ertragskonten,
- Klasse 9: Kapitalkonten, Verrechnungskonten, Abschlußkonten und
Evidenzkonten.

§ 35
Verrechnung in der Bestands- und Erfolgsverrechnung

(1) Jedes von der Landesbuchhaltung zu führende Bestands- und
Erfolgskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in eine Soll und eine
Habenseite zu teilen. Der Ablauf der Gebarung ist in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung durch Buchung und Gegenbuchung darzustellen. Durch
die Buchung und Gegenbuchung sind jeweils zwei Konten anzusprechen,
deren Soll und Habenseite bei der Kontierung festzulegen sind.
(2) Die aktiven Bestandskonten zeigen an:
- Soll: Anfangsbestand und Bestandszugänge
- Haben: Bestandsabgänge
- Soll-Saldo: Endbestand
- Haben-Saldo: (unzulässig)
Die passiven Bestandskonten zeigen an:
- Soll: Bestandsabgänge
- Haben: Anfangsbestand und Bestandszugänge
- Soll-Saldo: (unzulässig)
- Haben-Saldo: Endbestand
Die Aufwandskonten zeigen an:
- Soll: Aufwendungen
- Haben: Berichtigungen zu den Aufwendungen
- Soll-Saldo: Summe der Aufwendungen
- Haben-Saldo: (unzulässig)
Die Ertragskonten zeigen an:
- Soll: Berichtigungen zu den Erträgen
- Haben: Erträge
- Soll-Saldo: (unzulässig)
- Haben-Saldo: Summe der Erträge
(3) Die Konten der Klasse 9 dienen den Gegenbuchungen der Salden der
Konten der übrigen Klassen.
(4) Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen
Verrechnung zu erfassenden Geschäftsfälle sind auch in der Bestands
und Erfolgsverrechnung zu erfassen und wirken sich mit dem selben
Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens aus. Zu
jeder Voranschlagspost ohne Rücksicht auf ihr eventuelles Vorkommen
bei mehreren Voranschlagsansätzen ist in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung nur ein numerisch gleichlautendes Bestands oder
Erfolgskonto zu führen.
(5) Geschäftsfälle, die als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im
Phasenfeld 4 der für künftige Finanzjahre zu führenden
Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Verrechnung in der
Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf
getrennten Bestandskonten für fällige und nichtfällige Forderungen
oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige
Finanzjahre sind nicht zu führen.
(6) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) sind
die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst
nach Einlangen des Kontoauszuges auf das für die Kreditunternehmung
(Bank) geführte Konto umzubuchen.
(7) Entgegengenommene Schecks sind vorerst nur in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung auf einem eigens zu eröffnenden Konto "Empfangene
Schecks" in inländischer Währung in Einnahme zu verrechnen. Bei
Gutschrift des Gegenwertes ist die entsprechende Verrechnung der
Einnahme bei der betreffenden Voranschlagsstelle im Landeshaushalt
bzw. in der Bestandsverrechnung (Scheckevidenz und Kassa) zu
veranlassen.
(8) Gegebene Schecks sind über das Konto "Gegebene Schecks" zu Lasten
der betreffenden Voranschlagsstelle zu verrechnen. Bei der Einlösung
des Schecks wird das Geldkonto des Landes bei der Landeshypothekenbank
Steiermark AG belastet. Die Gegenverrechnung ist auf dem Konto
"Gegebene Schecks" der Landesbuchhaltung durchzuführen.

§ 36
Zeitliche Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung

(1) Die Bestands- und Erfolgskonten sind mit Ende des Finanzjahres
abzuschließen. Die dazu notwendigen Unterlagen sind der
Landesbuchhaltung zu übermitteln. Nach Durchführung der
Abschlußbuchungen sind die auf den Bestandskonten bestehenden Salden
in das Folgejahr zu übertragen.
(2) Verrechnungen in der Bestands- und Erfolgsverrechnung können bis
zum 31. März des folgenden Jahres für das abgelaufene Finanzjahr
durchgeführt werden. Während dieses Zeitraumes sind die Bestands- und
Erfolgskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr
voneinander getrennt zu führen.
(3) Die zeitliche Zugehörigkeit von Bestandszugängen und
Bestandsabgängen sowie von Aufwendungen und Erträgen richtet sich nach
deren rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwirklichung. Ist diese für
das abgelaufene Finanzjahr gegeben, so ist die Verrechnung für dieses
Finanzjahr vorzunehmen; ist nur eine teilweise Zugehörigkeit gegeben,
so ist diese Abgrenzung anteilsmäßig vorzunehmen. Von diesen
Grundsätzen kann bei Aufwendungen und Erträgen abgegangen werden, wenn
diese auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar
sind oder diese laufend wiederkehrend mit periodischer Abrechnung und
annähernd mit gleichbleibenden Beträgen anfallen.
(4) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die
Geldbestände des Landes mit den buchmäßigen Beständen abzustimmen und
die entsprechenden Abschlußbuchungen auf den Bestands- und
Erfolgskonten des abgelaufenen Finanzjahres vorzunehmen.

4. Abschnitt
Sonstige Verrechnungen

§ 37
Verrechnung in beiden Hauptverrechnungskreisen

(1) Die Rücklagen Zuführungen und Rücklagen Entnahmen sind sowohl
voranschlagswirksam als auch auf den jeweiligen Bestandskonten zu
verrechnen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind als Ausgabe,
die zu entnehmenden oder aufzulösenden Rücklagenbeträge sind als
Einnahme jeweils in den Phasenfeldern 2 und 5 der entsprechenden
Voranschlagskonten zu verrechnen.
(2) Die Beteiligungen, Wertpapiere und Haftungen sind sowohl
voranschlagswirksam als auch auf den jeweiligen Bestandskonten zu
verrechnen und mit Stand 31. 12. eines jeden Jahres gesondert
nachzuweisen.

§ 38
Erfolgsnachweisungen

Auswertungen über den jeweiligen Stand des Voranschlagsvollzuges und
des Vermögensstandes des Landes müssen nach den von der
Landesfinanzabteilung vorgegebenen Richtlinien über Fixtermine und
Inhalte jederzeit möglich sein.

§ 39
Mahnwesen, Ratenwesen

Die offenen Forderungen sind den kreditbewirtschaftenden Stellen von
der Landesbuchhaltung bekannt zu geben. Diese haben das Mahn und
Ratenwesen zu vollziehen.

4. Teil
Zahlungsverkehr

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 40
Grundsätze

(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes obliegt der
Landesbuchhaltung, den Kassen der nachgeordneten Dienststellen und
verlagsführenden Dienststellen. Grundlage hiefür bilden der geprüfte
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und die geprüfte Eingabe.
(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln.
Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von und auf Konten
des Landes bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen,
gleichgültig, ob der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte den
Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank)
bar einzahlt oder erhält. Darunter fällt auch die Zahlung mittels
Debit und Kreditkarten sowie die Entgegennahme oder Aushändigung von
Schecks. Die Entgegennahme von Wechsel durch Organe des Landes zur
Erfüllung von Forderungen ist unzulässig. (3)
(3) Der Barzahlungsverkehr obliegt den Barkassen der nachgeordneten
Dienststellen sowie den verlagsführenden Dienststellen und ist auf das
unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(4) Die Landesbuchhaltung und die kassenführenden Dienststellen haben
darauf zu achten, daß Zahlungen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und
unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit geleistet werden.

§ 41
Forderungen des Landes

(1) Forderungen des Landes sind vom Zahlungspflichtigen durch
Überweisung (Gutschrift) auf die Konten des Landes bei den jeweiligen
Kreditunternehmungen (Banken), durch Zahlung mittels Debit und
Kreditkarten oder durch Barzahlung bei den Barkassen zu begleichen.
(3)
(2) Den an die Zahlungspflichtigen ergehenden Zahlungsaufforderungen,
Zahlungserinnerungen und Mahnungen sind Zahl bzw. Erlagscheine
anzuschließen, auf denen die für die Verrechnung erforderlichen
Angaben (z.B. Verrechnungskonto, Gebarungsfallnummer,
Personenkontennummer) ersichtlich sind.
(3) Die Forderung des Landes gilt als beglichen:
- bei Barzahlungen am Tag der Einzahlung bei der empfangsberechtigten
Dienststelle;
- bei Einzahlungen mit Zahl oder Erlagschein am Tag der Einzahlung bei
einer Kreditunternehmung oder bei einem Postamt
(Tagesstempelaufdruck);
- bei Überweisung auf das Girokonto der empfangsberechtigten Dienststelle
am Tag der Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle (dies gilt auch
für Einziehungsaufträge);
- bei Wertbriefen oder sonstigen Geldsendungen am Tage der Zustellung;
- bei Entgegennahme eines Schecks an Zahlungs Statt am Tag der
Entgegennahme;
- bei Entgegennahme eines Schecks zahlungshalber am Tag der Gutschrift auf
einem Girokonto der empfangsberechtigten Stelle;
- bei Aufrechnungen von Forderungen mit Schulden des Landes an dem Tag, ab
dem sie sich aufrechenbar gegenüberstehen.
(4) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen den
jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen,
wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu
tilgen ist, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck
der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung (z.B.
Stundungen, Ratenzahlungen) besteht.
(5) Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur
Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung
der mit der Hauptforderung eventuell verbundenen Nebengebühren (z.B.
Einhebungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen) sowie etwaiger
Umsatzsteuerforderungen zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf
die Hauptforderung anzurechnen.

§ 42
Schulden des Landes

(1) Schulden des Landes können beglichen werden
a) bargeldlos durch
- Überweisung auf das Girokonto des Empfangsberechtigten bei einer
Kreditunternehmung (Bank),
- Überweisung an den Empfangsberechtigten zur Barzahlung im Wege der
Postämter,
- Aushändigung von ausgestellten Überbringerschecks,
b) durch Barzahlung oder
c) durch Aufrechnung mit Forderungen des Landes.
(2) Ein Zahlungsanspruch gegen das Land gilt als beglichen
- bei Überweisung von Holschulden auf ein Postscheck oder Girokonto des
Empfangsberechtigten am Tage des Einlangens des Auftrages bei einer
Kreditunternehmung (Bank) des Landes;
- bei Überweisung von Bringschulden auf das Postscheck oder Girokonto des
Empfangsberechtigten am Tage der Gutschrift auf dessen Konto bzw. bei
Barauszahlung im Wege der Postämter am Tag der Auszahlung oder
Hinterlegung beim Abgabepostamt;
- bei Ausstellung eines Überbringerschecks am Tag der Aushändigung;
- bei Barzahlung am Tag der Auszahlung;
- bei Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Landes am Tag, ab dem
sie sich aufrechenbar gegenüberstehen.

§ 43
Fälligkeit

(1) Die Fälligkeit einer Forderung oder Schuld liegt vor, wenn die
Leistung erbracht und die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei
denn, daß ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich bestimmt ist
oder vertraglich vereinbart wurde. Durch allfällige Zahlungsziele
hinausgeschobene Fälligkeitszeitpunkte auf Grund von gewährten und
stillschweigenden Zahlungsbegünstigungen tritt am Fälligkeitszeitpunkt
keine Änderung ein.
(2) Besteht eine Forderung oder Schuld des Landes und liegt die
Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr, so ist dies der
Landesbuchhaltung unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes
bekanntzugeben.

§ 44
Empfangsberechtigte

(1) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch oder eine Zusicherung
auf eine Geldleistung des Landes hat.
(2) Gerichtliche Zahlungs- oder Drittverbote sowie freiwillige
Verpfändungen und Abtretungen sind von den kreditbewirtschaftenden
Stellen bei der Erlassung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zu
beachten.
(3) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den
Empfangsberechtigten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser
nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (z.B. wenn die Zustellung zu
eigenen Handen angeordnet ist). Als Bevollmächtigung gilt auch die
Anführung eines Kontos bei einer Kreditunternehmung (z.B. auf
Rechnungen), soferne der Empfangsberechtigte nicht den Zahlungsweg
ausdrücklich bestimmt.
(4) Bevollmächtigungen, bei denen anzunehmen ist, daß durch sie Dritte
in gesetzwidriger Weise geschädigt werden sollen (z.B. durch
Exekutionsvereitelung, durch sonstige nach der Anfechtungsordnung oder
der Konkursordnung anfechtbare Handlungen), dürfen nicht beachtet
werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu
hinterlegen.
(5) Eine Auszahlung an einen Rechnungsleger, über dessen Vermögen der
Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in
Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu
hinterlegen.
(6) Auszahlungen an eine nicht handlungsfähige Person sind zu Handen
ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist ein solcher nicht
bestellt, so sind die Zahlungen bei Gericht (Pflegschaftsgericht) zu
hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen.
(7) Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so
ist der Betrag dem Verlassenschaftsgericht zur Verfügung zu stellen
und nach dessen Weisung auszufolgen.

2. Abschnitt
Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 45
Grundsätze

(1) Der bargeldlose Zahlungsverkehr des Landes hat über die Landes
Hypothekenbank Steiermark AG bzw. über sonstige vom
Landesfinanzreferenten genehmigte Zahlstellen zu erfolgen.
(2) Bezüglich besonderer Regeln des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sind
die jeweils geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kreditunternehmungen (Banken) anzuwenden.

§ 46
Eröffnung und Schließung von Geldkonten

(1) Für die Eröffnung von Geldkonten bei Kreditunternehmungen (Banken)
ist im vorhinein die Zustimmung des Landesfinanzreferenten einzuholen.
(2) Die Eröffnung von zentral verwalteten Geldkonten bei
Kreditunternehmungen (Banken) obliegt dem Vorstand der
Landesbuchhaltung.
(3) Die Eröffnung von Geldkonten der nachgeordneten bzw.
verlagsführenden Dienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken)
obliegt dem Vorstand der kreditbewirtschaftenden Stelle. Von jeder
Kontoeröffnung ist die Landesbuchhaltung sofort in Kenntnis zu setzen.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Kontos nicht
mehr gegeben, so ist dieses von der Stelle, die die Eröffnung
veranlaßt hat, unverzüglich zu schließen. Bezüglich der Verwendung
eines allfälligen Guthabens ist sofort eine Anordnung zu treffen.
(5) Von der Schließung eines Kontos sind zu verständigen:
- die Landesfinanzabteilung,
- bei Konten der nachgeordneten Dienststellen zusätzlich die
Landesbuchhaltung.

§ 47
Zeichnungsrecht

(1) Das Zeichnungsrecht ermächtigt
- über die Kontobestände (einschließlich Einziehungsaufträge) zu verfügen,
- Vordrucke zu bestellen,
- Auskünfte einzuholen.
Es erlischt mit schriftlichem Widerruf.
(2) Als Zeichnungsberechtigte sind nur qualifizierte Bedienstete
heranzuziehen, welche die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß § 11
erfüllen.
(3) Das Zeichnungsrecht über zentral verwaltete Geldkonten obliegt dem
Vorstand der Landesbuchhaltung bzw. den von ihm bestimmten
Bediensteten der Landesbuchhaltung.
(4) Das Zeichnungsrecht über Geldkonten der nachgeordneten
Dienststellen regelt der Vorstand der kreditbewirtschaftenden Stelle.
(5) Bei der scheckmäßigen Zeichnung von Aufträgen an
Kreditunternehmungen müssen zwei berechtigte Bedienstete gemeinsam
unterfertigen (Grundsatz der Kollektivzeichnung).

§ 48
Musterunterschrift

(1) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten und die Art
der Kollektivzeichnung sind auf den von den Kreditunternehmungen
(Banken) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern
festzuhalten.
(2) Die Unterschriftsprobenblätter sind in zweifacher Ausfertigung den
Geldinstituten zu übermitteln. Sie sind vor ihrer Weiterleitung an die
Kreditunternehmungen (Banken)
- bei zentral verwalteten Konten vom Landesfinanzreferenten,
- bei Konten der nachgeordneten Dienststellen vom Vorstand der
kreditbewirtschaftenden Stelle
zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel zu versehen.
(3) Eine Bestätigung der Bank über den Erhalt der
Unterschriftsprobenblätter ist gesichert zu verwahren
- in der Landesbuchhaltung,
- bei den nachgeordneten Dienststellen vom jeweiligen Kassenleiter oder in
der Kasse.
(4) Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in
der Art der Zeichnungsberechtigung sind den Kreditunternehmungen
(Banken) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

§ 49
Durchführung der Auszahlung

(1) Die Einleitung des Zahlungsvollzuges hat auf Grund eines geprüften
Zahlungs- und Verrechnungsauftrages nach erfolgter Aufzeichnung der
Verrechnungsdaten in den entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu
erfolgen. Die Summe der angewiesenen Beträge muß mit der Summe der in
den Verrechnungsaufschreibungen verbuchten Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge übereinstimmen. Bei Auszahlungen sind die
vereinbarten oder eingeräumten Zahlungsbedingungen zu berücksichtigen.
Sie dürfen nicht vor dem im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
enthaltenen Zahlungszeitpunkt durchgeführt werden.
(2) Zur Durchführung der Auszahlungen im Wege der Kreditunternehmungen
(Banken) ist von der Landesbuchhaltung oder von den Kassen der
nachgeordneten Dienststellen ein entsprechender Auftrag unter
Verwendung der von den Kreditunternehmungen (Banken) zur Verfügung
gestellten Vordrucke zu erteilen, sofern nicht hinsichtlich der Art
der Auftragserteilung eine gesonderte Regelung getroffen worden ist
(z.B. Datenträger, Telebanking).
(3) Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig.
(4) Die Zeichnungsberechtigten haben sich bei der scheckmäßigen
Unterfertigung des Auftrages von der Übereinstimmung der Auftragssumme
mit der Summe der Gesamtzusammenstellung zu überzeugen.
(5) Die Landesbuchhaltung bzw. die Kasse der nachgeordneten
Dienststelle hat die Aufträge an die Kreditunternehmung (Bank)
weiterzuleiten. Dem schriftlichen Auftrag an die Kreditunternehmung
sind die entsprechenden Datenträger anzuschließen.
(6) Bei besonderer Dringlichkeit können Zahlungen telefonisch oder
telegrafisch voraus getätigt werden. Wenn dies auf Wunsch des
Empfängers erfolgt, hat dieser die dabei entstehenden Kosten zu
tragen.
(7) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an die
Kreditunternehmung (Bank), aber noch vor dessen Vollzug oder vor
Eintritt der Fälligkeit heraus, daß eine Zahlung nicht durchzuführen
ist, so ist der entsprechende Einzel oder Sammelauftrag von der
Landesbuchhaltung oder Kasse der nachgeordneten Dienststelle zu
widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist
scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringenden Fällen sind auch
Widerrufe per Telefon, Telefax oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung zulässig.
Die Einhaltung des Widerrufs ist zu überwachen.

§ 50
Auslandsüberweisungen

(1) Auslandsüberweisungen sind sowohl Überweisungen in inländischer
Währung oder frei konvertierbarer Fremdwährung zugunsten eines Kontos
bei einer ausländischen Kreditunternehmung als auch Überweisungen an
einen Devisenausländer auf ein Konto bei einer inländischen
Kreditunternehmung. Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang die
devisenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Zahlungen in das Ausland haben mit den dafür von den
Kreditunternehmungen (Banken) vorgesehenen Auftragsvordrucken zu
erfolgen, sofern nicht hinsichtlich der Art der Auftragserteilung eine
gesonderte Regelung getroffen worden ist.

§ 51
Entgegennahme von Schecks

(1) Die Entgegennahme von auf inländische Kreditunternehmungen
gezogene Verrechnungsschecks zur Begleichung von Forderungen des
Landes obliegt der Landesbuchhaltung bzw. den Kassen der
nachgeordneten Dienststellen. Werden diese Zahlungsmittel von anderen
Dienststellen entgegengenommen, so sind sie umgehend an die
Landesbuchhaltung oder an die zuständige Kasse weiterzuleiten.
(2) Die Verrechnungsschecks sind bei Übernahme in einer
Schecküberwachungsliste einzutragen. Diese Liste hat folgende Merkmale
zu enthalten:
- die laufende Nummer,
- den Tag der Annahme des Schecks,
- den Namen und die Anschrift des Ausstellers (Zahungspflichtigen),
- die Schecknummer,
- den Ausstellungstag,
- den Scheckbetrag,
- die bezogene Kreditunternehmung (Bank),
- den Tag der Weiterleitung zur Einlösung,
- den Einlösungstag,
- etwaige Einlösungskonten,
- bei Nichteinlösung den Tag der Rücksendung,
- die Daten der Einnahmeverrechnung.
(3) Für entgegengenommene Schecks ist eine Empfangsbestätigung mit
einer Durchschrift auszustellen, deren Original dem Scheckaussteller
auszuhändigen ist. Die Durchschrift verbleibt in der Kasse und ist als
Beleg mit der Schecküberwachungsliste zu verwahren. (3)
(4) Schecks sind umgehend zur Einlösung einzureichen.

§ 52
Aushändigung von Überbringerschecks

Bei besonderen Anlässen (z.B. Verleihung von Preisen) kann die
Landesbuchhaltung über Anordnung der kreditbewirtschaftenden Stelle
einen Überbringerscheck ausstellen. Die kreditbewirtschaftende Stelle
hat die Übernahme von der Landesbuchhaltung, der Empfangsberechtigte
die Übernahme von der kreditbewirtschaftenden Stelle zu bestätigen.

3. Abschnitt
Barzahlungsverkehr

§ 53
Grundsätze

(1) Der Barzahlungsverkehr ist grundsätzlich bei den mit Barkassen
ausgestatteten nachgeordneten Dienststellen von den hiezu berechtigten
Bediensteten (Kassieren) durchzuführen. Die Namen dieser Bediensteten
und ihre Unterschriftsproben sind durch Aushang im Kassenraum
ersichtlich zu machen.
(2) Bei anderen Dienststellen werden nur für Verlagsabrechnungen
Barkassen geführt. Parteien, die Bareinzahlungen leisten wollen, sind
aufzufordern, Einzahlungen auf ein Konto des Landes zu tätigen.
(3) Der Barzahlungsverkehr darf nur im Kassenraum durchgeführt werden.
Von diesen Bestimmungen kann nur abgegangen werden, wenn
a) der Barzahlungsverkehr von einzelnen Bediensteten im Rahmen ihrer
pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung nur außerhalb der Kassenräume
wahrgenommen werden kann oder
b) Sachen des Landes erworben oder Dienstleistungen des Landes in
Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des
Zahlungseinganges oder nach dem Handelsgebrauch Sofortzahlung erfolgt.
Bei Zutreffen der unter lit. a oder b genannten Voraussetzungen muß
bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs sichergestellt sein, daß
die Überprüfung der Zahlungsein und -ausgänge sowie des Bestandes an
Zahlungsmitteln möglich und die gesicherte Verwahrung der
Zahlungsmittel außerhalb der Dienststelle gewährleistet sind.

§ 54
Entgegennahme und Ausgabe von Zahlungsmitteln

(1) Barzahlungsmittel dürfen nur entgegengenommen werden, wenn dies im
Interesse einer effizienten Verwaltungsführung erforderlich ist.
(2) Die Zahlungsmittel und Wertsachen sind bei ihrer Annahme in
Gegenwart des Einzahlers auf Echtheit, Vollzähligkeit und Gültigkeit
zu prüfen.
(3) Die der Kasse zugehenden Wertsendungen sind in Gegenwart eines
zweiten Bediensteten zu öffnen und zu prüfen.
(4) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des
Landes ist nur zulässig, wenn die besonderen örtlichen und sachlichen
Voraussetzungen hiezu gegeben sind.
(5) Barausgaben sind auf jene Fälle zu beschränken, bei denen eine
Überweisung nicht möglich ist, der Empfangsberechtigte die besondere
Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für das Land
erreicht werden oder die Barzahlung dem Handelsgebrauch entspricht.
(6) Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der
Empfänger zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln oder Wertsachen
berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist bei demjenigen, der die
Anordnung erlassen hat, rückzufragen.

§ 55
Aufzeichnungen

(1) Alle Zahlungen (Einnahmen, Ausgaben) müssen belegt sein und sind
zeitgeordnet in einem Kassabuch festzuhalten. Das Kassabuch hat die
Bezeichnung der Dienststelle und die Blattnummern zu enthalten. Die
Eintragungen müssen zumindest die fortlaufende Nummer, das Datum der
Buchung, den Gegenstand und den Betrag der Ein oder Auszahlung
beinhalten.
(2) Das Kassabuch ist mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer
Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, auch der
Durchschriften, gewährleistet. Das Umbilden von Zahlen, das
Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der
Unkenntlichmachung von Eintragungen ist unzulässig. Berichtigungen
sind so durchzuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
Sie von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen
und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, die erst nach Abschluß der
Aufschreibungen notwendig werden, sind durch Berichtigungsbuchungen
vorzunehmen. Das Kassabuch ist fortlaufend und zusammenhängend zu
führen; Zwischenräume sind unzulässig.
(3) Barzahlungen dürfen nur gegen Quittung erfolgen. Die Kassen haben
für Barzahlungen die amtlichen Ein und Auszahlungsquittungen zu
verwenden. Bei Ausstellung einer Einzahlungsquittung ist das Original
dem Einzahler auszuhändigen, die erste Durchschrift verbleibt der
Kasse und ist von ihr als Beleg der Monatsabrechnung anzuschließen;
die zweite Durchschrift verbleibt im Block.
(4) Beim Ausstellen einer Auszahlungsquittung behält sich die Kasse
das Original als Beleg für die Monatsabrechnung, die erste
Durchschrift ist dem Geldempfänger auszuhändigen und die zweite
Durchschrift verbleibt im Block.
(5) Das Ausstellen einer Auszahlungsquittung kann unterbleiben, wenn
die Auszahlung vom Empfangsberechtigten auf vorgelegten Belegen
(Rechnungen, Sammellisten u.dgl.) bestätigt wird oder beim Einkauf
handelsübliche Kassabons ausgefertigt werden.
(6) Die verantwortlichen Kassenorgane haben täglich die
Übereinstimmung des Kassen Sollbestandes mit dem Kassen Istbestand
(Kassenstandsprüfung) festzustellen. Ergibt sich dabei eine Differenz,
so ist diese umgehend aufzuklären.
(7) Bei jeder Übergabe der Kassengeschäfte sind das Kassabuch durch
Bildung der Summe der Ein und Auszahlungen abzuschließen, die
Übereinstimmung des tatsächlichen Bestandes an Barzahlungsmitteln mit
dem sich aus dem Kassabuch ergebenden Stand festzustellen und dies
unter Angabe des Datums sowohl vom Übergeber als auch vom Übernehmer
im Kassabuch zu bestätigen. Bei Nichteinhaltung der
Übergabevorschriften ist der übernehmende Bedienstete für etwaige
Unstimmigkeiten verantwortlich.
(8) Die Kassenaufzeichnungen können unter sinngemäßer Einhaltung der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 auch EDV-unterstützt geführt werden.

§ 56
Kassen

(1) Kassen führen Zahlungen und Verrechnungen durch. Sie rechnen
unmittelbar mit der Landesbuchhaltung ab. Nebenkassen rechnen nicht
unmittelbar mit der Landesbuchhaltung, sondern mit anderen Kassen ab.
(2) Die Kasse darf Zahlungen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt
ist, nur auf Grund schriftlicher Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
durchführen. (1)
(3) Einzahlungen, die durch Rechtsvorschriften, durch gerichtliche
Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind, und Auszahlungen, die
auf Grund von Gehalts Lohnlisten geleistet werden, sind ohne
schriftliche Anordnung durchzuführen.
(4) Der Zeitraum, währenddessen Barzahlungen im Kassenraum getätigt
werden (Kassenstunden), kann schriftlich festgelegt und entsprechend
ersichtlich gemacht werden.
(5) Der Bargeldbestand der Kasse ist möglichst niedrig zu halten; er
darf den Betrag nicht übersteigen, der für die an den nächsten Tagen
voraussichtlich zu leistenden Barauszahlungen oder als Wechselgeld
erforderlich ist. Die für diesen Zeitraum entbehrlichen
Bargeldbestände sind grundsätzlich am gleichen Tag, in begründeten
Ausnahmefällen am nächstfolgenden Werktag, auf das eigene Konto beim
örtlichen Geldinstitut oder in Ermangelung eines eigenen Kontos auf
das Hauptkonto des Landes "Land Steiermark" bei der Landes
Hypothekenbank Steiermark AG einzuzahlen.
(6) Die Kasse darf Kassengeschäfte (Zahlungs- und Rechnungsgeschäfte)
für andere Dienststellen nur mit Genehmigung der
kreditbewirtschaftenden Stelle durchführen. In diesem Falle sind diese
Kassengeschäfte in die Prüfung der Kasse miteinzubeziehen.
(7) Der Dienststellenleiter hat selbst oder durch einen Beauftragten
fallweise und unvermutet Kassenprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis
ist in den geprüften Kassenaufschreibungen zu vermerken, allenfalls
auch in einer Niederschrift festzuhalten. Festgestellte Mehrbeträge an
Barzahlungsmitteln sind als Einnahme, festgestellte Minderbeträge
sind, soferne sie nicht vom Kassier sofort ersetzt werden, vorläufig
als Ausgabe (Vorschuß) zu verrechnen. Kassenprüfungen sind auch bei
einem Wechsel in der Person des Kassiers, Rechnungsführers und
Dienststellenleiters, bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und
Schäden (z.B. bei Diebstahl oder Veruntreuung) vorzunehmen.

§ 57
Bedienstete der Kassen

(1) In der Kasse dürfen nur zuverlässige und sachkundige Bedienstete
beschäftigt werden.
(2) Die Bediensteten der Kasse haben in ihrem Arbeitsgebiet sorgfältig
auf die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit der Kassengeschäfte zu achten
und etwaige Mängel oder Unregelmäßigkeiten sofort zu melden, die sie
auch außerhalb ihres Arbeitsgebietes in der Kasse bemerken.
(3) Nebenbeschäftigungen, die mit dem Kassendienst unvereinbar sind
(z.B. Geschäfte, die in spekulativer Absicht betrieben werden), sind
untersagt.
(4) Den Bediensteten ist verboten, bei der Kasse, bei der sie Dienst
verrichten, Gelder für andere Personen zu beheben. Mit
Kassengeschäften betraute Bedienstete dürfen keine Verpflichtungen
(z.B. Bürgschaften) übernehmen, die offensichtlich über ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit hinausgehen.
(5) Während ihres Urlaubes haben sich die Bediensteten jeder
dienstlichen Tätigkeit in der Kasse zu enthalten. Kassier und
Bedienstete, die mit Buchungsgeschäften beauftragt sind, dürfen nicht
gegenseitig vertreten.

§ 58
Kassenraum

(1) Der Kassier hat im Kassenraum seinen Dienst zu verrichten. Ist die
Kasse mit zwei Bediensteten (Kassier und Rechnungsführer) besetzt,
dann sollen möglichst beide im Kassenraum ihren Dienst verrichten. Bei
ständigem Parteienverkehr und größerem Umfang der Barzahlungsgeschäfte
ist der für die Parteien bestimmte Teil des Kassenraumes durch eine
stabile Barriere vom eigentlichen Kassenraum zu trennen. Den
abgegrenzten Raum dürfen kassenfremde Personen nicht betreten.
(2) Der Kassenraum ist sorgfältig zu versperren. Der
Dienststellenleiter hat unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse diesbezügliche Verfügungen zu treffen. Hiebei ist auch
für eine entsprechende Überwachung der mit der Reinigung des
Kassenraumes betrauten Arbeitskräfte zu sorgen.
(3) Übersteigt der Bargeldbestand oder der Wert der verwahrten Sachen
durchschnittlich den Betrag von € 3.500, , so sind die Türen des
Kassenraumes mit Zylinderschlössern zu versehen und mit Eisenspangen
zu verstärken. Wenn sich der Kassenraum zu ebener Erde befindet oder
in diesen von außen leicht einzudringen ist, sind außerdem die Fenster
zu vergittern. (3)

§ 59
Gesicherte Aufbewahrung

(1) Zahlungsmittel und sicherungsbedürftige Sachen sind in einem
versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehälter
aufzubewahren. Sicherungsbedürftige Sachen, die im Kassenbehälter
keinen Platz finden, sind auf andere Weise gesichert zu verwahren.
(2) Während der Kassastunden hat der Kassier Geld und
sicherungsbedürftige Sachen nur in der unbedingt erforderlichen Menge
außerhalb des Kassenbehälters in einer verschließbaren Kassette oder
in einem verschließbaren Fach aufzubewahren. Bei Verlassen des
Kassenraumes ist die Handkasse so zu verwahren, daß erhöhte Sicherheit
gewährleistet ist. Größere eingenommene Beträge sind sofort im
Kassenbehälter zu hinterlegen. Größere Geldbestände sind, wenn
möglich, auf mehrere Fächer des Kassenbehälters zu verteilen. Der
Kassenbehälter ist auch während der Dienststunden verschlossen zu
halten und nur im Bedarfsfalle zu öffnen. Es ist untersagt, die
Schlüssel im Schloß stecken oder unbeaufsichtigt liegen zu lassen.
(3) Zahlungsmittel sind Bargeld und die zahlungshalber
entgegengenommenen Schecks und Überweisungsaufträge.
(4) Sicherungsbedürftige Sachen sind Wertsachen (z.B. Wertpapiere,
Wertgegenstände, Wertzeichen, Fahrscheine, Urkunden,
Versicherungspolizzen, Bankgarantien) und sonstige gegen unbefugte
Zugriffe zu sichernde Gegenstände (z.B. Scheck und
Überweisungsvordrucke, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen,
verrechenbare Drucksorten, nachweisbare Drucksorten, Stampiglien,
Kassabücher und sonstige für die Kassenführung maßgebliche
Aufzeichnungen, Listen und Belege).
(5) Über die Entgegennahme und die Ausfolgung von
sicherungsbedürftigen Sachen sind fortlaufend Bestandsverzeichnisse zu
führen.
(6) Das Aufbewahren von Zahlungsmitteln und sicherungsbedürftigen
Sachen, die nicht im Dienstbetrieb vereinnahmt wurden, ist verboten.
Werden solche Werte vorgefunden, so sind sie als Kassenbestand des
Landes zu vereinnahmen.

§ 60
Kassenbehälter

(1) Kassenbehälter sind Panzerschränke, Stahlschränke, Safes,
Kassentruhen und Geldkassetten.
(2) Der Kassenbehälter ist in einem gesicherten, leicht zu
überwachenden Raum (Kassenraum) aufzustellen. Kassentruhen sollen am
Fußboden des Kassenraumes, Geldkassetten sofern sie nicht als
Handkassen, die nach Kassaschluß im Kassenbehälter aufbewahrt werden,
verwendet werden sollen am Boden eines geeigneten verschließbaren
Schrankes, und zwar von innen nach außen, angeschraubt werden.
(3) Im Kassenbehälter dürfen außer Bargeld weder Bons noch sonstige
ungebuchte Empfangsbestätigungen hinterlegt werden. Ausgenommen sind
Belege über Geldentnahmen für Handkäufe (dringende kleinere
Barzahlungen außerhalb der Dienststelle), über die spätestens am
nächsten Arbeitstag abgerechnet werden kann. Solche Belege haben den
Betrag, den Verwendungszweck, das Datum und die Unterschrift des
Empfängers zu enthalten. Kann die Abrechnung nicht bis spätestens am
nächsten Arbeitstag erfolgen, so ist der ausgezahlte Betrag als
Vorschuß zu buchen.
(4) Kassenbehälter, in denen nach Kassaschluß regelmäßig Bargeld von
mehr als € 3.500, oder Wertsachen, deren Nennwert regelmäßig € 22.000,
übersteigt, aufbewahrt werden, müssen zur Erhöhung der äußeren
Kassensicherheit mit mindestens 2 Schlössern von verschiedener Sperre
oder mit einem in den Kassenbehälter eingebauten Innentresor
ausgestattet sein. (3)
(5) Die Schlüssel zu einem doppelsperrigen Kassenbehälter sind so zu
verteilen, daß diesen ein Bediensteter allein nicht öffnen und
schließen kann. Ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter
Bediensteter darf nie in den Besitz aller Schlüssel zu dem
Kassenbehälter gelangen. Ist die Kasse mit einem Rechnungsführer und
einem Kassier besetzt, so ist die eine Sperre dem Kassier, die andere
Sperre (Gegensperre) dem Rechnungsführer zu übertragen. Andernfalls
ist mit der Gegensperre ein anderer verläßlicher Bediensteter zu
betrauen.
(6) Ist ein Kassenbehälter mit Gegensperre nicht vorhanden, so gilt
die Kontrollfunktion der Doppelsperre auch dann, wenn sich die
Schlüssel zu dem im Kassenbehälter eingebauten Innentresor, in dem die
Zahlungsmittel aufzubewahren sind, ausschließlich in Verwahrung des
Kassiers befinden, während die Schlüssel zur Sperre des
Kassenbehälters im Besitz des Rechnungsführers oder des sonst mit der
Gegensperre betrauten Bediensteten sind.
(7) Als Doppelsperre gilt auch, wenn der Kassenbehälter mit einer
Kombinationssperre (z.B. Schlüssel und Ziffernschloß) versehen ist und
der Schlüssel sich in Verwahrung des Kassiers befindet, die
Ziffernkombination jedoch nur dem mit der Gegensperre betrauten
Bediensteten bekannt ist.

§ 61
Schlüssel für Kassenbehälter

(1) Über sämtliche Schlüssel (Original und Zweitschlüssel) ist ein
Schlüsselverzeichnis zu führen, das enthalten muß:
- den Inhaber des Originalschlüssels;
- wo sich jeweils die Zweitschlüssel befinden;
- jede kurzfristige Änderungen in der Person des Inhabers des Schlüssels
(z.B. infolge Urlaubs oder Krankheit).
Für die ordnungsgemäße Führung und sichere Aufbewahrung des
Schlüsselverzeichnisses ist der Dienststellenleiter verantwortlich.
(2) Zum Kassenbehälter müssen Zweitschlüssel vorhanden sein. Jeder
Zweitschlüssel ist mit einem Anhänger zu versehen, der nachstehende
Angaben zu enthalten hat:
a) Dienststelle oder Anstalt, von welcher die Kasse benützt wird,
b) Type und Nummer der Kasse, Anzahl und Art der Schlüssel sowie deren
Nummer,
c) den genauen Standort der Kasse (Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmernummer).
Jeder Schlüssel samt Anhänger ist in einen eigenen haltbaren Umschlag
zu legen. Der Umschlag ist sorgfältig zuzukleben und an den
Verschlußstellen mit dem Siegel der Dienststelle und den
Unterschriften der mit der Kassensperre betrauten Bediensteten zu
versehen. Die Angaben auf dem Anhänger sind auf dem Briefumschlag zu
wiederholen.
(3) Die Umschläge mit den Zweitschlüsseln sind der Landesbuchhaltung
zu übermitteln. Die Landesbuchhaltung hat die Umschläge gesichert zu
verwahren. (2)
(4) In besonders begründeten Fällen ist von der
kreditbewirtschaftenden Stelle die Ausfolgung der Zweitschlüssel bei
der Landesbuchhaltung schriftlich zu beantragen. Die an die
Dienststelle ausgefolgten Umschläge mit den Zweitschlüsseln dürfen
besondere Ereignisse ausgenommen nur vom Dienststellen oder
Anstaltsleiter, nach Möglichkeit in Anwesenheit eines mit der Sperre
betrauten Bediensteten, geöffnet werden.
(5) Jede Schlüsselentnahme ist unter Anführung der maßgebenden
Umstände in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist
von den Beteiligten zu unterfertigen und dem Schlüsselverzeichnis
anzuschließen. Zweitschlüssel dürfen nur für den Fall unbedingter
Notwendigkeit (z.B. Verlust der Erstschlüssel) und kurzfristig
verwendet werden.
(6) Eine gleichzeitige Verwendung der Original und Zweitschlüssel ist
verboten.
(7) Jeder Bedienstete hat die ihm anvertrauten Originalschlüssel bei
sich zu führen und so sorgfältig zu verwahren, daß sie gegen
Entwendung, Verlust oder Mißbrauch bestmöglich gesichert sind. Die mit
der Sperre und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen
anvertrauten Schlüssel weder untereinander vertauschen noch gemeinsam
verwahren. Es ist verboten, sich Nachschlüssel anzuschaffen. Der
Verlust eines Schlüssels ist dem Dienststellenleiter unverzüglich zu
melden. Das betreffende Schloß ist sofort zu ändern. Für die Kosten
der Schlüsselanfertigung und Schloßänderung hat der Schuldtragende
aufzukommen.
(8) Bei Verhinderung eines mit der Kassensperre betrauten Bediensteten
ist dessen Schlüssel seinem Stellvertreter zu übergeben. Andernfalls
ist der Schlüssel dem Dienststellenleiter oder einem bevollmächtigten
Bediensteten zu übergeben. Die Übergabe hat nachweisbar zu erfolgen.
Bei einem Kassenbehälter mit Kombinationssperre ist sinngemäß
vorzugehen. Für die ordnungsgemäße Änderung der Zahlenkombination ist
der Dienststellenleiter verantwortlich.

§ 62
Beförderung von Zahlungsmitteln

(1) Bei der Beförderung von Zahlungsmitteln oder Wertsachen sind alle
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Beförderung von
Bargeld im Wert von mehr als € 35.000, (bei geringerem Wert dann, wenn
eine besondere Gefährdung anzunehmen ist) ist von zwei, Bargeld im
Wert von mehr als € 200.000, ist von drei zuverlässigen Bediensteten,
nach Möglichkeit in einem Dienstwagen, durchzuführen. Der Fahrer zählt
nicht als Begleitperson. Die Begleitpersonen müssen sich ab der
Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten
befinden. Das Bargeld ist in einem versperrbaren Koffer oder in einer
versperrbaren Aktentasche zu befördern, wobei darauf zu achten ist,
daß der Transport nicht immer zur gleichen Stunde und auf dem gleichen
Weg erfolgt. (3)
(2) Bei der Beförderung sonstiger sicherungsbedürftiger Sachen (z.B.
Stempelmarken) im Wert von mehr als € 70.000, ist sinngemäß
vorzugehen. (3)

§ 63
Ausnahmen

Sind einzelne der in den §§ 58, 59 und 60 vorgeschriebene Sicherungen
nicht möglich, so ist über die kreditbewirtschaftende Stelle eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung bei der Landesbuchhaltung zu
beantragen.

§ 64
Unvorhergesehene Ereignisse

(1) Bei plötzlich auftretender Gefahr, z.B. bei Ausbruch eines
Brandes, haben in erster Linie die Kassenorgane dafür zu sorgen, daß
der Inhalt des Kassenbehälters rechtzeitig in Sicherheit gebracht wird
und alle erforderlichen Vorsichtsmaßregeln sofort getroffen werden.
(2) Die Kassenorgane sollen sich, auch zu ihrem eigenen Schutz, auf
das zweckmäßigste Verhalten im Falle eines Raubüberfalles entsprechend
den örtlichen Gegebenheiten und den möglichen Situationen vorbereiten.
Bei einem Raubüberfall ist
- möglichst Ruhe zu bewahren und jedes persönliche Sicherheitsrisiko zu
vermeiden,
- die Alarmanlage zu betätigen,
- die Polizei bzw. Bundesgendarmerie zu verständigen,
- das Eintreffen der Sicherheitsorgane abzuwarten,
- der Dienststellenleiter, die kreditbewirtschaftende Stelle sowie der
Vorstand der Landesbuchhaltung zu benachrichtigen,
- sicherzustellen, daß am Tatort nichts berührt und nichts verändert wird,
- der Zutritt weiterer Personen in die von den Tätern betretenen Räume zu
verhindern,
- gegebenfalls der Fluchtweg der Täter zu beobachten,
- die Personenbeschreibung und die Verhaltensweise der Täter schriftlich
festzuhalten.
(3) Bei der Feststellung eines Diebstahls sind die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

5. Teil
Innenprüfung

1. Abschnitt
Grundsätze

§ 65

(1) Die gesamte Geld und Sachengebarung des Landes ist zu prüfen.
Diese Prüfung ist entsprechend ihrem zeitlichen Wirksamwerden als
Prüfung vor dem Gebarungsvollzug, als Prüfung im Gebarungsvollzug und
als Prüfung nach dem Gebarungsvollzug einzurichten.
(2) Jede Prüfung ist nur einmal durchzuführen. Die Prüfung hat die
Kontrolle der den finanziellen Ansprüchen oder den
Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegenden Belege, deren formgerechte
Beschaffenheit, ziffernmäßige Richtigkeit, Echtheit, Vollständigkeit
und Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu umfassen. Belege, bei
denen Zahlen oder sonstige Angaben unkenntlich gemacht, umgebildet,
ausgeschabt, weggeätzt oder überklebt wurden, die umfangreichen
Berichtungen unterzogen wurden oder die aus anderen Gründen nicht
glaubhaft sind, sind nicht anzuerkennen. Hievon ist der Aussteller der
Belege in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Kontinuität der Innenprüfung ist sicherzustellen. Der
Dienststellenleiter hat dafür zu sorgen, daß keine Rückstände durch
Einschränkung der Prüfungstätigkeit, wie Arbeitsbelastung,
Personalengpässe, Personalausfälle sowie andere dringende Tätigkeiten,
entstehen.
(4) Werden bei der Durchführung der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten
oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, die insbesondere im
Zusammenhang mit der Art und Höhe nach unzulässigen Anordnungen, mit
der Manipulation von Zahlungsbelegen oder Zahlungsmitteln, mit
verschwiegenen Einnahmen oder sonstigen groben Dienstverletzungen
stehen, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet
allfälliger strafrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen, auf
Antrag des Prüfungsorganes vom Dienststellenleiter unverzüglich ihrer
Funktion zu entheben.
(5) Führt eine kreditbewirtschaftende Stelle die Geschäfte eines
anderen Rechtsträgers, so gelten, soferne vertraglich nicht anderes
vereinbart ist, die Bestimmungen dieses Teils auch für die
Innenprüfung der Geld und Sachengebarung dieses Rechtsträgers.

2. Abschnitt
Prüfung vor dem Gebarungsvollzug

§ 66
Allgemeines

Die Prüfung vor dem Gebarungsvollzug umfaßt
- die Prüfung von Belegen, die Einnahmen und Ausgaben bewirken (§§ 67 69),
- die Prüfung im Rahmen der Bezugsverrechnung (§ 70).

§ 67
Prüfung von Belegen

(1) Belege im Sinne dieser Verordnung sind Unterlagen über
Gebarungsvorgänge, die eine unmittelbare Veränderung des Geld ,
Wertpapier oder Sachenbestandes des Landes zum Inhalt haben.
(2) Die Belegsprüfung umfaßt die Prüfung der Belege in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht sowie die Bescheinigung der vorgenommenen
Prüfung. Sie ist von den kreditbewirtschaftenden Stellen und den
nachgeordneten kassenführenden Dienststellen vor Erlassung des
Zahlungs- und Verrechnungsauftrages durchzuführen.
(3) Die Belegsprüfung ist vor Erlassung des Zahlungs- und
Verrechnungsauftrages so zeitgerecht vorzunehmen, daß die Nutzung von
Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. Ist dies in
Ausnahmefällen wie z.B. bei Abbuchungsverfahren nicht möglich, so
sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung
unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Prüfungsvermerke sind auf dem Beleg oder, wenn dort der Platz
nicht ausreicht, auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen
Beiblatt anzubringen. Bestehen Belege aus mehreren Seiten, so ist die
Bescheinigung nur auf der Seite nötig, die das Gesamtergebnis
(Rechnungsendsumme) enthält.
(5) Für die Prüfungsvermerke ist bei den kreditbewirtschaftenden
Stellen die einheitlich vorgesehene Stampiglie (Zeilen 1 bis 6 des
Musters) zu verwenden. Bei den nachgeordneten kassenführenden
Dienststellen ist die um den Zahlungsauftrag (vereinfachter Zahlungs
und Verrechnungsauftrag) und den Kassenvermerk erweiterte Stampiglie
(siehe Muster) zu verwenden. Soweit die Stampiglie für die etwa noch
zusätzlich erforderlichen Vermerke (z.B. mehrere Voranschlagsstellen)
nicht ausreicht, sind diese daneben übersichtlich anzubringen.
(Anmerkung: Tabelle siehe LGBl. 1996, Seite 159)
(3)
(6) Die Belegsprüfung darf nur jenen Bediensteten übertragen werden,
die alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu
beurteilen vermögen. Ist für ein Teilgebiet der sachlichen oder
rechnerischen Prüfung oder für eine Abänderung ein anderer
Bediensteter zuständig, so hat sich dessen Prüfungs- bzw.
Abänderungsvermerk auf das betreffende Teilgebiet zu beschränken.
(7) Die Prüfungsvermerke sind mit Datum und Unterschrift zu
bestätigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel und
dergleichen ist unzulässig.
(8) Die sachliche Prüfung hat jener Bedienstete zu bescheinigen, der
die Ausführung der Lieferungen oder Leistungen, der Dienstgeschäfte
oder sonstige Maßnahmen, die zu der Ausgabe führen, angeordnet oder
die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, zu überwachen oder
abzunehmen hatte. Bescheinigt nur ein Bediensteter die drei Vermerke
(Zeilen 2 bis 4 der Stampiglie), so ist die Unterschrift unter
Beifügung des Datums nur einmal abzugeben. Die zutreffenden Zeilen in
der Stampiglie sind mit einer Klammer zu versehen und die Unterschrift
daneben zu setzen.
(9) Bei der sachlichen Prüfung durch denselben Bediensteten darf auch
die rechnerische Prüfung und Bescheinigung in vollem Umfang
miterledigt werden. Diese Art der Prüfung ist nur zulässig, soweit das
Verfahren, die Zuständigkeit und Verantwortung des Prüfers für
bestimmte Arten von Ausgaben mit Zustimmung des jeweiligen
Dienststellenleiters geregelt sind.
(10) Die rechnerische Prüfung und Bescheinigung ist, soweit sie nicht
im Zuge der sachlichen Prüfung mitbesorgt wird, von Bediensteten der
kreditbewirtschaftenden Stellen vorzunehmen. Bei den nachgeordneten
kassenführenden Dienststellen ist die rechnerische Prüfung von einem
Bediensteten der Kasse bzw. Rechnungsführung zu besorgen.
(11) Bei An , Vorauszahlungen oder sonstigen Zahlungen, die mit der
Auflage einer späteren Abrechnungspflicht geleistet werden, ist die
gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Art und
Höhe nach zu belegen. Mit der Abschlußzahlung bzw. mit der Abrechnung
der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und
rechnerische Richtigkeit zu bestätigen.
(12) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges und die
Prüfung der Übereinstimmung eines Auftrages mit dem ihm
zugrundeliegenden Beleg kann unterbleiben, wenn es sich um
rechtskräftige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen
oder Verfügungen handelt. Dasselbe gilt bei finanziellen Ansprüchen
oder Zahlungsverpflichtungen des Landes, die unter Mitwirkung einer
kreditbewirtschaftenden Stelle automationsunterstützt ermittelt
wurden. Für derartige Verfahren ist die Genehmigung der
Landesbuchhaltung einzuholen.

§ 68
Sachliche Prüfung

(1) Mit der sachlichen Richtigkeit bescheinigt der Bedienstete, daß
- der Rechnungsleger alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat und
die erbrachten Leistungen wenn erforderlich auch auf fachlichem Gebiet
(z.B. bau , forst , agrartechnisch, medizinisch) richtig sind
(fachtechnische Richtigkeit),
- die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrundeliegenden
Vereinbarung oder Bestellung preisangemessen und zweckentsprechend
ausgeführt ist,
- die der Leistung zugrundeliegenden Zahlenangaben (Zeitraum, Maß,
Gewicht usw.) richtig sind (vereinbarungsgemäße Lieferung oder
Leistung),
- die beschafften Gegenstände oder Materialien nach den jeweils gültigen
Inventarrichtlinien in das Inventar oder Materialienverzeichnis
eingetragen sind oder ein Vermerk über den Entfall einer
Inventarisierung (z.B. wegen Sofortverbrauchs) angebracht wurde und
- die Anschaffung notwendig war und § 12 dieser Verordnung eingehalten
wurde. Ohne gesondert angebrachten Vermerk wird dies durch die
Unterschrift des Anordnungsbefugten bestätigt.
(2) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauches durch
Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch
nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind (z.B.
Fernsprechgebühren), hat sich die Überprüfung der sachlichen
Richtigkeit hinsichtlich der im Beleg angeführten Mengenangaben darauf
zu beschränken, ob auffallende Abweichungen von der bisherigen
Verbrauchsentwicklung vorhanden sind. Diese Abweichungen sind vom
Rechnungsleger bzw. von der Dienststelle zu begründen.
(3) Auf Rechnungen über Waren, die in Fässern, Kisten, Säcken, Körben,
Flaschen und dergleichen geliefert werden, ist neben den Vermerken der
sachlichen Richtigkeit eine Angabe über den Verbleib und die
Verwertung der Verpackung zu machen, falls diese Emballagen in
Rechnung gestellt wurden und noch verwertbar sind.
(4) Wurde die richtige Lieferung und Leistung bereits am Lieferschein
bestätigt, ist in der Stampiglie nur "siehe Lieferschein" einzutragen.

§ 69
Rechnerische Prüfung

(1) Mit dem Vermerk "Rechnerisch richtig" wird bescheinigt, daß
1. der Beleg (die Rechnung)
- im Original und mit allen Unterlagen vorliegt, echt und glaubwürdig ist,
- den Empfangsberechtigten ausweist,
- rechnerisch richtig ist und die Berechnungen den zugrundeliegenden
Zahlenangaben (z.B. Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz,
Entfernung), den maßgebenden Vorschriften, besonderen Verfügungen,
Verträgen u.dgl. entsprechen,
2. die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti,
Rabatte) ausgenützt wurden oder noch auszunützen sind und
3. bei Teil und Schlußrechnungen die bereits geleisteten
Abschlagszahlungen richtig abgezogen sind.
(2) Bei der Änderung des Endbetrages eines Beleges ist der Vermerk
"Rechnerisch richtig" in der Adjustierungsstampiglie durch die Worte
"Richtig gestellt mit € ......................." zu ersetzen. Der
richtiggestellte Betrag ist nur in Ziffern anzuschreiben. In diesem
Falle ist dem Rechnungsleger die Änderung des Endbetrages mitzuteilen.
(3)
(3) Werden Belege in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt, so sind die
zweite und jede weitere Ausfertigung mit dem Vermerk "Zum
Zahlungsvollzug nicht geeignet" zu kennzeichnen. Ist ein Originalbeleg
in Verlust geraten, so können Zweit oder Ersatzausfertigungen dem
Zahlungsvollzug zugrunde gelegt werden, die mit einem Vermerk über den
Verlust des Originalbeleges und dem Hinweis, daß das Original bei
keiner anderen Stelle als Zahlungsnachweis verwendet wurde, zu
versehen sind. Es ist sicherzustellen, daß bei Wiederauffinden des
Originalbeleges dieser nicht zum Zahlungsvollzug verwendet wird.
(4) Zum Zeichen der rechnerischen Prüfung sind die Ansätze und
Zahlenangaben anzuhaken oder zu berichtigen.

§ 70
Prüfung im Rahmen der Bezugsverrechnung

(1) Die kreditbewirtschaftenden Stellen übermitteln Aufträge zur
Berechnung der Bezüge an die Landesbuchhaltung. Diese Aufträge müssen
die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 enthalten. Diese Aufträge sind mit den
entsprechenden Unterlagen (z.B. Regierungssitzungsbeschlüsse) zu
belegen. (1)
(2) Bei elektronischer Übermittlung der Aufträge kann die Prüfung der
Unterlagen bei den kreditbewirtschaftenden Stellen erfolgen. § 75 gilt
sinngemäß.

3. Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 71
Allgemeines

(1) Die kreditbewirtschaftenden Stellen haben nach erfolgter Prüfung
der Belege und Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen diese der
Landesbuchhaltung zur Prüfung im Gebarungsvollzug zu übermitteln.
Diese Prüfung umfaßt
- die Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages der Form und dem
Inhalt nach und
- die Prüfung der speichermäßigen Erfassung der Zahlungs- und
Verrechungsaufträge.
(2) Die Prüfung der Anordnungen ist vom ausführenden Bediensteten auf
der Anordnung mit Unterschrift oder Namenszeichen zu bestätigen. Es
ist zulässig, die Prüfung der Anordnung anläßlich der Prüfung der
speichermäßigen Erfassung der Anordnungen mitzubesorgen.
(3) Widerspricht nach Ansicht der Landesbuchhaltung eine Anweisung den
geltenden Vorschriften mit Ausnahme jener nach § 32 Abs. 1 bis 3 L VG
oder wurde der für einen bestimmten Zweck verfügbare Kredit
überschritten, so hat die Landesbuchhaltung die Durchführung zu
verweigern und die kreditbewirtschaftende Stelle unter Angabe der
Gründe auf die Vorschriftswidrigkeit der Anordnung aufmerksam zu
machen. Ist der Vorstand der kreditbewirtschaftenden Stelle der
Meinung, der Bemerkung der Landesbuchhaltung nicht oder nicht zur
Gänze Rechnung tragen zu können, ist die Angelegenheit dem
Landesfinanzreferenten vorzulegen. Dieser hat die Entscheidung der
Angelegenheit durch einen Sitzungsbeschluß der Steiermärkischen
Landesregierung herbeizuführen. Die von der Steiermärkischen
Landesregierung getroffene Entscheidung ist für die Landesbuchhaltung
verbindlich. Sie hat bei der Vorschreibung derartiger von ihr ohne
Erfolg oder nur mit teilweisem Erfolg bemängelter Anweisungen den
Zusatz anzubringen: "Auf besonderen Auftrag laut Beschluß der
Steiermärkischen Landesregierung vom ..........., GZ.: .........".
(4) Die Entscheidung über die Frage, ob ein Verstoß gegen die
Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 L VG. 1960 vorliegt, obliegt nur
dem Vorstand der Landesbuchhaltung.
(5) Nach erfolgter Buchung sind die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
mit den zugrunde liegenden Belegen gemäß den Bestimmungen des 7. Teils
aufzubewahren. Die außerhalb der Landesbuchhaltung aufzubewahrenden
Verrechnungsunterlagen sind von der Landesbuchhaltung derart zu
kennzeichnen, daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist (z.B.
Durchlochen, Stempelaufdruck).

§ 72
Prüfung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge

(1) Die in der Landesbuchhaltung einlangenden Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge (§ 16) sind vor der Verbuchung zu prüfen auf
- ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften,
- die Vollständigkeit der diesen Aufträgen zugrunde liegenden sachlich und
rechnerisch geprüften Belege,
- die Einhaltung der Voranschlagsbeträge sowie des finanziellen
Wirkungsbereiches,
- die formgerechte Beschaffenheit und ziffernmäßige Richtigkeit,
- die richtige Kontierung (Festlegung der Buchungsmerkmale),
- die richtigen Anweisungsdaten (Empfänger, Zahlungsweg, Zahlungsgrund,
Betrag).
(2) Die Prüfung der verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
(§ 17) beschränkt sich auf die formgerechte Beschaffenheit und die
summenmäßige Richtigkeit. Die Prüfung der Richtigkeit der
Anweisungsdaten erfolgt im Zuge der Nachprüfung bei den
kreditbewirtschaftenden Stellen.
(3) Bei der Vorlage von Rechnungen über angeschaffte bewegliche oder
unbewegliche Sachen hat die Landesbuchhaltung auf den Vermerk über die
erfolgte Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder
Materialaufschreibungen zu achten. Sie hat sich durch ausreichende
Stichproben anläßlich von Nachprüfungen von der Richtigkeit der
Vermerke zu überzeugen.
(4) Die Richtigkeit der Bankleitzahl bzw. der Girokonto Nummer ist auf
Grund der Rechnungen, Geschäftspapiere, Erlagscheine, Zahlscheine oder
sonstigen Angaben des Empfangsberechtigten zu prüfen. Im Zweifelsfall
ist beim Empfangsberechtigten oder der Kreditunternehmung (Bank)
rückzufragen bzw. die Auszahlung bar im Wege eines Postamtes
durchzuführen.

§ 73
Prüfung der speichermäßigen Erfassung der Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge

(1) Der mit der Prüfung der Eingabe betraute Bedienstete hat die
Übereinstimmung des schriftlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
mit den gespeicherten Daten zu prüfen. Bei Übereinstimmung ist der
Datensatz zur Verrechnung freizugeben.
(2) Werden Unstimmigkeiten festgestellt, hat der Prüfer den
elektronischen Datensatz mit einem Fehlerschlüssel zu kennzeichnen und
den Zahlungs- und Verrechnungsauftrag mit den Belegen an den mit der
Eingabe betrauten Bediensteten bzw. an die kreditbewirtschaftende
Stelle zur Korrektur zu übermitteln. Besteht der Verdacht einer
Unregelmäßigkeit, ist der Vorfall unverzüglich dem Vorstand der
Landesbuchhaltung zu melden.

4. Abschnitt
Prüfung nach dem Gebarungsvollzug (Nachprüfung)

§ 74
Nachprüfung in der Landesbuchhaltung

(1) Der Vorstand der Landesbuchhaltung ist dafür verantwortlich, daß
alle Verarbeitungen im Haushaltsverrechnungssystem fortlaufend auf
programmbedingte Fehler geprüft werden. Änderungen dürfen nur von den
hiezu Ermächtigten vorgenommen werden.
(2) Bei der Gebarung, die durch die Landesbuchhaltung unmittelbar im
Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durchgeführt wurde und daher
geprüft ist, beschränkt sich die Nachprüfung auf die Feststellung, ob
die vollzogene Gebarung mit dem von der Landesbuchhaltung
eingeleiteten Zahlungsvollzug übereinstimmt.
(3) Bei Abbuchungen, welche die Kreditunternehmungen (Banken) auf
Grund ihrer Geschäftsbedingungen oder auf Grund bestehender
Vereinbarungen ohne scheckmäßige Aufträge der Landesbuchhaltung
durchgeführt haben (Einziehungsaufträge), hat die Landesbuchhaltung
auch die ihr sonst bei der Einleitung des Zahlungsvollzuges obliegende
Prüfung auf Grund der zu beschaffenden Verrechnungsunterlagen im
nachhinein vorzunehmen.

§ 75
Nachprüfung bei den kreditbewirtschaftenden Stellen

Die Landesbuchhaltung hat verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsaufträge,
die ohne Unterlagen zur Anweisung übermittelt werden, fallweise
(stichprobenweise) und unvermutet zu überprüfen. Dabei ist die
Richtigkeit der Zahlungs- und Verrechnungsdaten und das Vorhandensein
der den Anweisungen zugrundeliegenden Belege sowie deren
vorschriftsmäßige Form und Inhalt zu prüfen.

§ 76
Nachprüfung der Gebarung der nachgeordneten kassen- und
verlagsführenden Dienststellen

Die Nachprüfung hat sich auf die Geld , Wertpapier und
Sachenverrechnung, die Kreditbewirtschaftung sowie den sparsamen,
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz von Landesmitteln zu
erstrecken. Dabei ist festzustellen, ob die Verrechnung und der
Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt werden, die
Verrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig vorhanden sowie
mit den Prüfungsvermerken gemäß §§ 68 und 69 versehen und formgerecht
beschaffen sind. Zusätzlich soll die Nachprüfung
- die Kontrolle der Einhaltung der bestehenden Vorschriften einschließen,
- allfällige Unrichtigkeiten, Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, die
bestimmungswidrige Verwendung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren und
Sachen sowie verschwiegene Gebarungen aufdecken,
- die Übereinstimmung der Bestände an Geld , Wertpapieren, Vorräten und
sonstigen Sachen mit den zugehörigen Aufschreibungen feststellen und
- die Kontrolle enthalten, ob alles buchmäßig erfaßt wurde, was zu
Forderungen und Einnahmen des Landes führt.

§ 77
Laufende Nachprüfungen

(1) Die Grundlage für die Nachprüfung des Zahlungsverkehrs und der
Verrechnung der nachgeordneten kassen- und verlagsführenden
Dienststellen bilden die von diesen fortlaufend zu führenden
Verrechnungsaufschreibungen.
(2) Die von den nachgeordneten Dienststellen gemäß § 6 Abs. 7 der
Landesbuchhaltung vorgelegten monatlichen Abrechnungen sind vor der
Erfassung in den Verrechnungsaufschreibungen der Landesbuchhaltung
anhand der Journale und der Kontensummenübersicht nur summenmäßig auf
ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die danach durchzuführende
Einzelprüfung der Belege und Unterlagen kann auch stichprobenweise
erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt der Landesbuchhaltung.
Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet, so ist die
Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.
(3) Über jede Nachprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen,
der den überprüften Zeitraum, den Prüfungsgegenstand, die Feststellung
des Kassenbestandes, festgestellte Mängel, allfällige Termine für
Gegenäußerungen bzw. die Vornahme von notwendigen Berichtigungen oder
schriftliche Aufklärungen zu enthalten hat. Der Bericht, die
entwerteten Belege und die sonstigen Unterlagen sind der Dienststelle
zu übermitteln.
(4) Ergeben sich bei der Überprüfung der Abrechnungen in der
Landesbuchhaltung Mängel, ist wie folgt vorzugehen:
- Bei Formalmängeln (z.B. Fehlbuchungen) ist die rechnungslegende Stelle
entsprechend aufzuklären.
- Bei sonstigen gravierenden Mängeln (z.B. Verletzung der Grundsätze der
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, Kreditüberschreitungen) sowie
bei wiederholt beanstandeten und nicht beseitigten Formalmängeln ist
der kreditbewirtschaftenden Stelle darüber zu berichten.
Gleichzeitig ist die Einleitung jener Maßnahmen zu beantragen, die
geeignet sind, diese Mängel zu beheben und in Zukunft zu vermeiden.
(5) Die bei der Nachprüfung festgestellten Bemessungs-, Rechenfehler
und sonstigen Mängel sind von Amts wegen sowohl gegenüber
Dienststellen als auch gegenüber Dritten nicht zu verfolgen, wenn sie
einzeln oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine Rechnung gelegt
wird gegenüber derselben Person zusammen € 5, nicht übersteigen. (3)

§ 78
Prüfungen an Ort und Stelle

(1) Die Landesbuchhaltung hat mindestens einmal in zwei Jahren bei den
nachgeordneten kassen und verlagsführenden Dienststellen eine
unvermutete Prüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Bei dieser
Kontrolle ist neben der Kassen , Buch und Wirtschaftsführung auch eine
Prüfung der Material und Inventarverrechnung vorzunehmen.
(2) Bei der Kontrolle an Ort und Stelle ist festzustellen, ob
- die Vorschriften eingehalten werden,
- die Unvereinbarkeitsbestimmungen eingehalten werden,
- der tatsächliche Kassenbestand mit dem buchmäßigen übereinstimmt,
- der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet,
- die Zahlungsmittel und sicherungsbedürftige Wertsachen ordnungsgemäß
verwahrt werden,
- der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird,
- die Einnahmen vollständig und richtig eingehoben werden,
- die Verrechnung ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen
Geschäftsfälle ausweist,
- die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen
vollständig ist und ordnungsgemäß erfolgt,
- die Dienststelle ihren Aufgaben bei der Prüfung vor dem
Gebarungsvollzug laufend nachkommt,
- angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenützt werden,
- Zahlungen des Landes nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen,
- die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden
ordnungsgemäß erfolgt,
- das bewegliche Vermögen (Inventar und Material) ordnungsgemäß erfaßt
und vorhanden ist.
(3) Über jede dieser Kassen , Gebarungs- und Bestandsprüfungen ist ein
Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die
wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Der Prüfungs
bericht ist der überprüften Dienststelle und der
kreditbewirtschaftenden Stelle zur Gegenäußerung, dem
Landesrechnungshof, der Landesfinanzabteilung und dem
Landesfinanzreferenten zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Bei
wesentlichen Beanstandungen hat die kreditbewirtschaftende Stelle
umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Bei
Auffassungsunterschieden, die zwischen der Landesbuchhaltung und der
kreditbewirtschaftenden Stelle bestehen und nicht beseitigt werden
können, ist die Stellungnahme der Landesfinanzabteilung einzuholen.

§ 79
Sonstige Prüfungsmaßnahmen

Bei folgenden Amtshandlungen in den nachgeordneten kassenführenden
Dienststellen, die auch die Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung zum
Gegenstand haben, ist die Landesbuchhaltung zur Mitwirkung
heranzuziehen:
- Kassen und Amtsuntersuchungen,
- Wechsel der Dienststellenleitung,
- Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier-
oder Sachengebarung betraut sind,
- Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten,
- Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen
Rechnungsführung,
- Inventarüberprüfungen.
Über das Ergebnis dieser Prüfungsmaßnahmen ist an Ort und Stelle eine
Niederschrift zu erstellen.

6. Teil
Rechnungslegung

§ 80
Grundsatz

Für jedes Rechnungsjahr sind die Ergebnisse der Verrechnung von der
Landesbuchhaltung nach der Voranschlags und
Rechnungsabschlußverordnung des Bundesministers für Finanzen (VRV) in
einem Landesrechnungsabschluß bis 31. Mai des Folgejahres
nachzuweisen.

§ 81 (3)
Abschluss der voranschlagswirksamen Verrechnung

(1) Die für die Erstellung des Rechnungsabschlusses notwendigen
Unterlagen und Daten, insbesondere Regierungssitzungsbeschlüsse sowie
Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, deren Fälligkeit gemäß § 33 im
abgelaufenen Rechnungsjahr entstand, müssen zu folgenden Terminen der
Landesbuchhaltung übermittelt werden:
- kassenmäßige Zahlungs- und Verrechnungsaufträge bis zum 5. Jänner des
Folgejahres,
- Zahlungs- und Verrechnungsaufträge betreffend Gebührstellungen für das
abgelaufene Finanzjahr bis zum 5. Jänner des Folgejahres,
- Honorarabrechnungen von freien Dienstnehmern bis 5. Jänner des
Folgejahres,
- Abrechnungen der nachgeordneten Dienststellen und Verläge bis zum 5.
Jänner des Folgejahres (§ 6 Abs. 7),
- buchmäßige Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (Einnahmengebarung und
diverse Abrechnungen) bis zum 15. Jänner des Folgejahres,
- Zahlungs- und Verrechnungsaufträge für die Rücklagengebarung bis zum 15.
Jänner des Folgejahres.
(2) Für den Fortbestand eines Zahlungsrückstandes bei Ausgaben ist der
Landesbuchhaltung bis zum 15. Dezember des Haushaltsjahres eine
schriftliche Begründung zu übermitteln. Zahlungsrückstände, deren
Fortbestand nicht begründet ist, sind von der Landesbuchhaltung am
Jahresende zu stornieren.
(3) Nach Durchführung aller noch das abgelaufene Rechnungsjahr
betreffenden Buchungen sind die vorläufigen Salden auf ihre
Richtigkeit zu prüfen. Festgestellte Fehler und Differenzen sind
umgehend aufzuklären und bis zum 25. Jänner des Folgejahres zu
berichtigen. Die dazu notwendigen Aufträge sind zeitgerecht der
Landesbuchhaltung zu übermitteln.
(4) Der Landesfinanzabteilung ist bis zum 10. Februar von der
Landesbuchhaltung das vorläufige Rechnungsergebnis zu übermitteln.
(5) Abweichungen je Voranschlagsstelle zwischen den vorgeschriebenen
und den veranschlagten Beträgen sind im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 7 der
VRV unter Berücksichtigung der betreffenden Bestimmung des jeweils
gültigen Landtagsbeschlusses zum Voranschlag zu erläutern. Diese
Erläuterungen sind der Landesbuchhaltung bis 31. März des Folgejahres
zur Verfügung zu stellen. Die Landesbuchhaltung hat die Erläuterungen
in der Haushaltsrechnung des Landesrechnungsabschlusses bei den
betreffenden Voranschlagsstellen anzumerken.
(6) Die Anordnungen der Landesfinanzabteilung bezüglich der Um-, Nach-
und Abschlussbuchungen sind der Landesbuchhaltung so zeitgerecht zu
übermitteln, dass der vorläufige Rechnungsabschluss durch die
Landesfinanzabteilung dem Landesfinanzreferenten bis 30. April
übergeben werden kann.
(7) Fällt ein Termin gemäß Abs. 1 bis 4 auf einen Samstag oder
Sonntag, so gilt der darauf folgende Werktag.

§ 82
Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung

Nach Durchführung der erforderlichen Um und Nachbuchungen gemäß § 81
sind die Konten zur Ermittlung des Jahreserfolges und zur Feststellung
der Vermögensbestände abzuschließen. Aus den daraus gewonnenen Daten
sind die in der VRV vorgeschriebenen Nachweise sowie die
Vermögensrechnung des Landesrechnungsabschlusses zu erstellen.

7. Teil
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und
Verrechnungsaufschreibungen

§ 83
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen
obliegt der Landesbuchhaltung und den Buchhaltungen der nachgeordneten
bzw. verlagsführenden Dienststellen.
(2) Eine Entlehnung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen ist
nur gegen Bestätigung zulässig. Werden Unterlagen voraussichtlich für
längere Zeit entnommen und ist der Inhalt für die Fortführung der
Verwaltung von besonderer Bedeutung, so ist eine Ablichtung der
Unterlagen mit der Entnahmebestätigung an Stelle der
Originalunterlagen aufzubewahren. Ist der Grund für die Entlehnung von
Unterlagen nicht mehr gegeben, so sind diese unverzüglich zur weiteren
Aufbewahrung einzufordern. Die Aufbewahrung umfangreicher
Verrechnungsunterlagen (z.B. Abrechnungen von Bauvorhaben) durch die
Landesbuchhaltung kann unterbleiben, wenn deren Ablage außerhalb der
Landesbuchhaltung unter Beachtung der festgelegten Aufbewahrungsfrist
zweckmäßig ist.

§ 84
Verrechnungsunterlagen (Belege)

(1) Alle zu einem Gebarungsfall gehörenden Belege sind gemeinsam
aufzubewahren.
(2) Die Ablage ist getrennt nach Finanzjahren zu führen. Die
Unterlagen sind in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.
(3) Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die in größerer Anzahl
anfallen (z.B. Unterlagen zu Kontoauszügen, Voranschlagsbuchungen,
Kassenabrechnungen, Abschlußbuchungen), können gemeinsam aufbewahrt
werden, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der sachgeordneten Endablage
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Durchschriften der Ein und Auszahlungsbestätigungen sowie
Vorschuß und Monatsabrechnungen sind mit den sonstigen
Verrechnungsunterlagen bei den nachgeordneten Dienststellen getrennt
nach der Art zeitgeordnet aufzubewahren.

§ 85
Verrechnungsaufschreibungen

(1) In der Landesbuchhaltung sind die zeit und sachgeordneten
Verrechnungsaufschreibungen (tägliche Buchungsprotokolle bzw. Konten)
getrennt nach Finanzjahren in lückenloser Ordnung aufzubewahren. Die
sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach
Verrechnungskreisen und Kontonummern speichermäßig zu archivieren;
Auswertungen müssen jederzeit möglich sein.
(2) Die zeit und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der
kassenführenden Dienststellen (Geldtagebücher, Verlagsabrechnungen,
sonstige Abrechnungen) sind bei diesen ebenfalls getrennt nach
Finanzjahren aufzubewahren.

§ 86
Aufbewahrungsfrist

(1) Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch 7 Jahre hindurch sicher
und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt
- mit Ende des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnungsbelege beziehen,
- bei Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken (z.B. Bauvorhaben),
nach vollständigem Abschluß des Vorhabens (z.B. Kollaudierung).
(2) Länger aufzubewahren sind:
- Listen der offenen Gebarungsfälle, getrennt nach Jahren;
- Unterlagen, für die aus Gründen der Beweissicherung, insbesondere zur
Sicherung wichtiger dinglicher oder obligatorischer Rechte (z.B.
Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine längere Aufbewahrung
geboten ist;
- Unterlagen, wenn gegen Bedienstete oder sonstige Personen (z.B.
Zahlungsempfänger) eine Untersuchung anhängig ist, und zwar bis zur
vollständigen Erledigung des Verfahrens.
Ist eine verlängerte Aufbewahrung aus den vorgenannten Gründen
erforderlich, so ist die Landesbuchhaltung hievon von der
kreditbewirtschaftenden Stelle in Kenntnis zu setzen.
(3) Ständig aufzubewahren sind:
- Konten aller Verrechnungskreise getrennt nach Jahren (ausgenommen die
Personenkonten),
- Landesrechnungsabschlüsse mit sämtlichen Beilagen,
- Lohnkonten.
(4) Die aufzubewahrenden Rechnungsbelege sind, soweit sie für die
laufenden Amtsgeschäfte nicht mehr erforderlich und nicht nach
besonderen Vorschriften an andere Dienststellen abzugeben sind, bis
zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist in trockenen und versperrten Räumen
aufzubewahren.
(5) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Verrechnungsunterlagen
auszuscheiden. Vor ihrer Vernichtung sind sie dem Steiermärkischen
Landesarchiv unter deren allgemeiner Beschreibung anzubieten, wenn sie
der Vorstand der Landesbuchhaltung für historisch bedeutsam erachtet.
Zur Vernichtung bestimmte Unterlagen und Aufschreibungen sind in einem
Protokoll, das von dem mit der Ausscheidung betrauten Bediensteten zu
fertigen ist, festzuhalten und dann unter Aufsicht zu vernichten.

§ 87
Unterlagen über die elektronische Datenverarbeitung

Die Dokumentation der elektronischen Datenverarbeitung hat
Organisationsunterlagen, Vorschriften, Anweisungen und deren
Änderungen, soweit sie zur Kenntnis eines automationsunterstützten
Verfahrens erforderlich sind, zu enthalten und ist geordnet
aufzubewahren.

8. Teil
Schlußbestimmungen

§ 88
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.

§ 88a (1)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung der §§ 6 Abs. 6, 56 Abs. 2 und 70 Abs. 1 durch die
Novelle LGBl. Nr. 78/1996 tritt mit 1. November 1996 in Kraft. (2)
(2) Die Neufassung der §§ 12 Abs. 8, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3, 61 Abs. 3
und 88 a Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/1999 tritt mit 1. März
1999 in Kraft. (2)
(3) Die Neufassung der §§ 12 Abs. 8, 33, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 53 Abs.
3, 58 Abs. 3, 60 Abs. 4, 62 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 5, 69 Abs. 2, 77
Abs. 5 und 81 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2001 tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft. (3)

§ 89
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an die Stelle aller Rechtsvorschriften, die
bisher diesen Gegenstand geregelt haben.