Wasserleitungsbeitragsgesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/3716/01

Titel
Gesetz vom 13. März 1962 über die Erhebung von Wasserleitungsbeiträgen
durch die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der
Landeshauptstadt Graz (Wasserleitungsbeitragsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 137/1962
Novellen: (1) LGBl. Nr. 158/1963
(2) LGBl. Nr. 63/1965
(3) LGBl. Nr. 152/1969
(4) LGBl. Nr. 62/2001


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Abgabeberechtigung.
§ 1.

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark, mit Ausnahme der
Landeshauptstadt Graz, welche öffentliche Wasserversorgungsanlagen
errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz
Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des
Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der
Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsbeitrag) nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Zur Wasserversorgungsanlage gehören alle Grundstücke,
Baulichkeiten und Anlagen, die zur Gewinnung, Sammlung und Förderung
des Wassers zu den Grundstücken, die mit Wasser zu versorgen sind, und
der Verwaltung der Wasserversorgungsanlage dienen.
(3) Die Wasserleitungsbeiträge sind zweckgebunden und dürfen nur zur
Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde verwendet werden. An
Wasserleitungsbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als
den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden
Aufwendungen entspricht.

Gegenstand der Abgabe.
§ 2.

(1) Voraussetzung für die Entstehung der Wasserleitungsbeitragspflicht
ist die Anschlußpflicht eines Gebäudes (Anlage) an die öffentliche
Wasserleitung nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 11 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, betreffend die von den
Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, in der Fassung des
Gesetzes vom 21.Februar 1947, LGBl. Nr. 8.
(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist einmalig für alle Gebäude (Anlagen)
im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche
Anschlußpflicht (Abs. 1) an die seit 1.Jänner 1959 errichtete oder
erweiterte öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, ohne Rücksicht
darauf, ob sie an die Wasserleitung angeschlossen sind oder nicht. Für
die in der Zeit vom 1.Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes errichteten oder erweiterten öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4
Wasserleitungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Gemeinden
für die Errichtung oder Erweiterung dieser Anlagen noch Kosten zu
tragen haben.
(3) Für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten oder
erweiterten öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entsteht die
Beitragspflicht für die anschlußpflichtigen Gebäude (Anlagen) ohne
Rücksicht auf deren Anschluß mit der Fertigstellung der
Wasserversorgungsanlage. Wurden bereits Beiträge geleistet, so ist bei
einer Erweiterung einer Anlage ein neuerlicher Beitrag nur im
Verhältnis des durch die Erweiterung erlangten Nutzens zu erbringen.
(4) Bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu , Auf , Ein und
Umbauten in anschlußpflichtigen Gebäuden (Anlagen) nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit dem
Zeitpunkt der Erteilung der Benützungs- oder Betriebsbewilligung,
jedenfalls aber mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit
(Anlage). Bei Wiedererrichtung eines zerstörten, abgetragenen oder
beschädigten Gebäudes (Anlage) ist der Wasserleitungsbeitrag nur
insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk (Anlage) die
Ausmaße des früheren überschreitet.
(5) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene oder sonst
nicht anschlußpflichtige Gebäude (Anlagen) und für unbebaute
Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen
(vereinbarten) Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

Befreiungen.
§ 3.

(1) Von der Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages sind jene Gebäude
(Anlagen) und Liegenschaften, unbeschadet der Bestimmungen des § 2
Abs. 3, insoweit ausgenommen, als für diese bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitrag zur Errichtung oder
Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde
geleistet wurde.
(2) Desgleichen sind sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur
Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
anzurechnen.

Ausmaß.
§ 4.

(1) Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages ergibt sich aus dem Produkt
des Berechnungsfaktors (Abs. 2 bis 4) mit dem Einheitssatz (Abs. 5).
(2) Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden in der Weise zu ermitteln,
daß die Hälfte der verbauten Fläche in Quadratmetern mit der um 1
erhöhten Anzahl der Geschosse vervielfacht wird. Dach und
Kellergeschosse bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu Wohn oder
Geschäftszwecken benützbar ausgebaut sind.
(3) Bei Anlagen, die nicht als Gebäude bezeichnet werden können,
ergibt sich der Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß
derselben in Quadratmetern.
(4) Bei unbebauten Liegenschaften, welche an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5), beträgt der
Berechnungsfaktor, unabhängig von der Größe der Liegenschaft, 100.
Wird anläßlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf
Bauplätze ein Gebäude oder eine sonstige Anlage errichtet, so ist der
auf dieses Baugrundstück nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des
bereits geleisteten Beitrages auf den für das Gebäude oder die Anlage
zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag anzurechnen.
(5) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat festzusetzen. Er darf, in
Euro ausgedrückt, 5 v. H. der durchschnittlichen, zur Zeit des
Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte öffentliche
Wasserversorgungsanlage erforderlichen Baukosten auf den laufenden
Meter der Anlage nicht übersteigen. Bei der Festsetzung des
Einheitssatzes sind von den Baukosten die aus Bundes oder
Landesmitteln gewährten Darlehen zur Hälfte und die aus diesen Mitteln
gewährten, nicht rückzahlbaren Beiträge sowie allfällige Mehrbeträge
aus angesammelten Wasserleitungsbeiträgen (§ 1 Abs. 3) zur Gänze in
Abschlag zu bringen. Die so der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde
gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Rohrnetzes sind in den
Gemeinderatsbeschluß aufzunehmen (Berechnungsgrundlage). (4)
(6) Bei Zu , Auf , Ein und Umbauten von Gebäuden (Anlagen), für welche
bereits ein Wasserleitungsbeitrag entrichtet wurde, ist eine
Ergänzungsgebühr zu leisten, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen
der Gebühr für den Bestand nach der Änderung und der Gebühr für den
Bestand vor der Änderung ergibt, wobei beide Gebühren nach dem zuletzt
geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.
(7) Ist durch die ursprüngliche oder spätere Zweckbestimmung einer
Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu gewärtigen, so erhöht sich
über Beschluß des Gemeinderates der Wasserleitungsbeitrag noch um die
Kosten der hiedurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der
Wasserversorgungsanlage (Sondergebühr). Die Sondergebühr darf den
durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht über-
steigen. Wird die besondere Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage
wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so
sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen.

Abgabepflicht, Fälligkeit und Verjährung.
§ 5.

(1) Zur Leistung des einmaligen Wasserleitungsbeitrages ist der
Eigentümer des Gebäudes (Anlage) bzw. der Liegenschaft verpflichtet.
Ist der Bauwerkseigentümer eine vom Grundeigentümer verschiedene
Person, so haftet der Grundeigentümer mit dem Bauwerkseigentümer für
die Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages zur ungeteilten Hand.
(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist nach Ablauf der im Abgabenbescheid
(§ 7) festzusetzenden Zahlungsfrist fällig.
(3) (entfallen) (1)

Beschlußfassung des Gemeinderates.
§ 6.

Gemeinden, welche Wasserleitungsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes
erheben, haben hierüber einen Gemeinderatsbeschluß zu fassen, der zu
enthalten hat:
a) die Erhebung eines Wasserleitungsbeitrages nach § 1;
b) die Höhe der vollen Baukosten für die gesamte öffentliche
Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 5);
c) die Höhe der hiefür aus Bundes und Landesmitteln gewährten Darlehen
und nicht rückzahlbaren Beiträge sowie der allenfalls angesammelten
Wasserleitungsbeiträge (§ 4 Abs. 5);
d) die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde zu legenden
Baukosten nach § 4 Abs. 5;
e) die Gesamtlänge des Rohrnetzes (§ 4 Abs. 5);
f) die Höhe der aus lit. d und e errechneten durchschnittlichen Kosten
für einen laufenden Meter der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (§
4 Abs. 5);
g) die Höhe des Einheitssatzes (§ 4 Abs. 5);
h) die allfälligen Sondergebühren (§ 4 Abs. 7).

Abgabenbescheid.
§ 7.

(1) Der Wasserleitungsbeitrag ist im Einzelfalle auf Grund dieses
Gesetzes vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen und
vorzuschreiben.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen;
b) die gesetzlichen Bestimmungen und die Gemeinderatsbeschlüsse, auf die
sich die Vorschreibung stützt;
c) die Höhe des Wasserleitungsbeitrages;
d) die Zahlungsfrist;
e) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt;
f) die Rechtsmittelbelehrung.

Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht, Kontrolle.
§ 8.

(1) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides (§ 7) derartige
Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung des
Wasserleitungsbeitrages zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr
zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 8
Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich
anzuzeigen.
(2) (entfallen) (1)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (3)
§ 9

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.

Strafbestimmungen.
§ 10.

(1) Schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen, wodurch der
Wasserleitungsbeitrag verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird,
sind bis zum Dreifachen des Betrages zu bestrafen, um den die Abgabe
verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Im Falle der
Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe
bis zu sechs Wochen.
(2) (entfallen) (1)
(3) (entfallen) (2)
(4) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten
Gemeinde zu.

Inkrafttreten.
§ 11.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.