Steiermärkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/7200/003

Titel
Gesetz vom 25. März 2003 über die Nachprüfung von Entscheidungen im
Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
(Steiermärkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2003


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1
Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen von
Auftraggeberinnen/Auftraggebern in Vergabeverfahren, die gemäß Artikel
14b Abs. 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

§ 2
Nachprüfungsbehörde

(1) Die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 obliegt dem
Unabhängigen Verwaltungssenat.
(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz
zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat
zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich
des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG)
zuständig,
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der
Auftraggeberin/des Auftraggebers im Rahmen der von der
Antragstellerin/vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(2) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat
zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften
im Bereich des öffentlichen Auftragswesens der Zuschlag nicht gemäß
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt
wurde. In einem solchen Verfahren ist der Unabhängige Verwaltungssenat
ferner zuständig, auf Antrag der Auftraggeberin/des Auftraggebers
festzustellen, ob die Antragstellerin/der Antragsteller auch bei
Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des
Zuschlages gehabt hätte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat
zuständig festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des
Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.
(4) Nach dem Widerruf einer Ausschreibung ist der Unabhängige
Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob der Widerruf wegen eines
Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist er
ferner auf Antrag der Auftraggeberin/des Auftraggebers zuständig
festzustellen, ob die Antragstellerin/der Antragsteller auch bei
Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des
Zuschlages gehabt hätte.

§ 4
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung

(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am
Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet, kann vor der
Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung
einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des
Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen,
sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von
der Auftraggeberin/dem Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen
Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verstößt, so
hat sie/er die Auftraggeberin/den Auftraggeber unverzüglich
elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung
eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser
Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.
Die Verständigung hat spätestens mit der Einbringung des
Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung
eingebracht, so hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch
oder mittels Telefax alle Bieterinnen/
Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung nach den Vorschriften im
Bereich des öffentlichen Auftragswesens mitgeteilt wurde, von der
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten
Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für
das betreffende Vergabeverfahren zu.

§ 5
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung oder
Widerruf

(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am
Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr/ihm
durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, beim
Unabhängigen Verwaltungssenat die Feststellung beantragen, dass
1. die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte oder
2. wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der
Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde oder
3. der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen
Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens rechtswidrig
war.
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 1 eingebracht, hat die
Auftraggeberin/der Auftraggeber die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer,
an die/den sie/er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich,
spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch
oder mittels Telefax von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu
verständigen.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 2 eingebracht, hat die
Auftraggeberin/der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am
nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax
alle Bieterinnen/Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß den
Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens mitgeteilt
wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und von der
geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 3 eingebracht, hat die
Auftraggeberin/der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am
nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax
alle Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter von der Einleitung
des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit
zu verständigen. Ist dies nicht möglich, hat diese Verständigung in
jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen
festgelegt wurde.

§ 6
Parteien des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Unabhängigen
Verwaltungssenat sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller
und die Auftraggeberin/der Auftraggeber.
(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der
Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene
Bieterinnen/Bieter des Vergabeverfahrens Partei des
Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die
Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt
werden könnten. Die Bieterinnen/Bieter verlieren ihre Parteistellung,
sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach
der Verständigung gemäß § 4 Abs. 3 schriftlich oder in der mündlichen
Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am
Nachprüfungsverfahren gestellt haben.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen
Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die
Antragsgegnerin/der Antragsgegner.
(4) Bei Nachprüfungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 sind neben den in
Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerberinnen/Bewerber oder
Bieterinnen/Bieter Partei, deren rechtliche Interessen durch die
Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt
werden könnten. Die Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter
verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen
einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 5 Abs. 2, 3
oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen
Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.

§ 7
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vor Zuschlagserteilung

(1) Ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der
angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des
Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen
Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die
Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung
richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der in § 10 genannten Fristen gestellt wird,
3. wenn keine Verständigung gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt ist,
4. wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht
ordnungsgemäß vergebührt wurde.

§ 8
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am
Nachprüfungsverfahren

(1) Ein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen
Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die
Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. ein bestimmtes Begehren und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er sich im Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung nicht
gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der in den §§ 6 Abs. 2 oder 4 und 10 genannten
Fristen oder in der mündlichen Verhandlung gestellt wird,
3. wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht
ordnungsgemäß vergebührt wurde.

§ 9
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nach erfolgter
Zuschlagserteilung oder Widerruf

(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
2. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für die
Antragstellerin/den Antragsteller,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die
Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. ein bestimmtes Begehren und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Ein solcher Antrag ist unzulässig,
1. wenn er nicht innerhalb der in § 10 Abs. 2 genannten Fristen gestellt
wird und
2. wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht
ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 4 ist ferner unzulässig,
sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens
gemäß § 4 geltend gemacht hätte werden können.

§ 10
Fristen

(1) Anträge auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung sind beim
Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten
Fristen einzubringen.
(2) Nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf ist ein Antrag gemäß §
3 Abs. 2, 3 oder 4 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen
ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des
Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man davon
hätte Kenntnis erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt, das
Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt
wird.

§ 11
Behandlung von Anträgen

(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete
Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht
vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen
Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne
weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren
Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren
einzuleiten.

§ 12
Einstweilige Verfügungen

(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung
eingeleitet ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch
einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen,
die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete
Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von
Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder
zu verhindern.
(2) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die von ihr/ihm begehrte
vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die
behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung
ihrer/seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag
begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der
Unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu
treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen
der Antragstellerin/des Antragstellers, der sonstigen
Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter und der
Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes
öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens
gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der
nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist von ihrer
Erlassung abzusehen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber und die
Antragstellerin/der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung
einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4) Mit der einstweiligen Verfügung können das gesamte
Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin/des
Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates
über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder
sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils
gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche die
Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Sie tritt nach Ablauf der
bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung
oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den
Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung
ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen
sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(7) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die
Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der
Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom
Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag
aufschiebende Wirkung zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die
betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen
eines Antrages auf eine derartige einstweilige Verfügung unverzüglich
zu verständigen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bei
sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den
Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen
Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die
Angebote eröffnen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der
Verständigung an die Auftraggeberin/den Auftraggeber vom Einlangen
eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der
Antragstellung hinzuweisen.

§ 13
Mündliche Verhandlung

(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag, oder, wenn er
dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist oder
2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte
Entscheidung für nichtig oder rechtswidrig zu erklären ist, oder
3. Anträge gemäß § 11 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die Durchführung einer
Verhandlung im Nachprüfungsantrag zu beantragen. Der
Auftraggeberin/Dem Auftraggeber sowie etwaigen
Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen
angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung
einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien
zurückgezogen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines
Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen
verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen
lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache
nicht erwarten lässt und dem nicht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,
entgegensteht.

§ 14
Nichtigerklärung von Entscheidungen

(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines
Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung einer Auftraggeberin/eines
Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn sie
1. im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens steht und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt
insbesondere auch die Streichung von für Unternehmerinnen/Unternehmer
diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer
Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder
finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder
in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

§ 15
Feststellung von Rechtsverstößen

(1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer
Ausschreibung hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 auf Antrag lediglich festzustellen, ob
der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
(2) Wird ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der
Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes der
Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, hat der
Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der von den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vertretenen Rechtsanschauung
lediglich festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der
Auftraggeberin/des Auftraggebers rechtswidrig war.

§ 16
Entscheidungsfristen

(1) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des
Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen ist -
unbeschadet des Abs. 3 - spätestens zwei Monate nach Einlangen des
Antrages zu entscheiden.
(3) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer
Auftraggeberin/eines Auftraggebers betreffend ein
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen
zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit
ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu
entscheiden, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem
Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.

§ 17
Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für
Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) 1 Prozent des geschätzten Auftragswertes,
höchstens jedoch 60.000 Euro.

§ 18
Gebühren

(1) Für Anträge gemäß den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 Abs.
1 sowie für Anträge auf Teilnahmeam Nachprüfungsverfahren nach § 6
Abs. 2 und 4 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine
Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren bestimmt sich nach der Art
des durchgeführten Vergabeverfahrens und ist durch Verordnung der
Landesregierung festzulegen. Die Höhe der Sätze richtet sich nach den
in der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die
Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002,
festgelegten Tarifen. Die Gebührensätze sind entsprechend anzupassen,
falls es der mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundene Personal-
und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung
erfordert.
(3) Für Anträge auf Teilnahme gemäß § 6 Abs. 2 und 4 ist eine
Pauschalgebühr in der Höhe von 50 % von den im Nachprüfungsverfahren
erhobenen Sätzen festzulegen.
(4) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein bei
Antragstellung zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen
Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch
durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte erfolgen.
(5) Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat obsiegende
Antragstellerinnen/Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin/den
Antragsgegner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren. Im Falle
eines teilweisen Obsiegens hat die Antragstellerin/der Antragsteller
nur Anspruch auf Ersatz jenes Teiles der Gebühren, der dem Ausmaß des
Obsiegens entspricht.
(6) Die Verwaltung dieser Gebühr obliegt dem Unabhängigen
Verwaltungssenat. Die Gebühr fließt dem Land zu.

§ 19
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher
Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom
30. Dezember 1989, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie
92/50/EWG;
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L
76 vom 23. März 1992.

§ 20
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. Juli 2003, in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Gesetz vom 9. Juni 1998, mit dem Vorschriften über die Vergabe
öffentlicher Aufträge erlassen werden (Steiermärkisches Vergabegesetz
1998 - StVergG), LGBl. Nr. 74/1998 in der Fassung der letzten Novelle
LGBl.Nr. 94/2002, mit Ausnahme des § 102 Abs. 1, außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 1 des in Abs. 1 zweiter Satz
zitierten Gesetzes tritt gleichzeitig außer Kraft.
(3) Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes
durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt der
Auftraggeberin/des Auftraggebers eingeleitet oder beim Unabhängigen
Verwaltungssenat anhängig wurden, unterliegen hinsichtlich der
Nachprüfung weiterhin den Bestimmungen des 5. Teiles des
Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, LGBl. Nr. 74/1998 in der
Fassung der letzten Novelle LGBl. Nr. 94/2002. Nach einer Aufhebung
eines Bescheides des Vergabekontrollsenates oder des Unabhängigen
Verwaltungssenates durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgt, ist das
Verfahren jedoch nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes
fortzuführen. Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beim
Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige, jedoch ausgesetzte Verfahren
und Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer
Vorabentscheidung gestellt wurde, die bis zum Inkrafttreten dieses
Landesgesetzes noch nicht eingelangt ist, sind nach Entscheidung der
Vorfrage oder nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den
Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.

(Anmerkung: Anlage zu § 10 Abs. 1 siehe LGBl. 2003, Seiten 249 bis 254)