Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 25.9.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/7070/002

Gesetz vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen
und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 192/1969
Novellen: (1) LGBl. Nr. 29/1986
(2) LGBl. Nr. 69/1994
(3) LGBl. Nr. 10/1998
(4) LGBl. Nr. 64/2001
(5) LGBl. Nr. 18/2002


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


I. Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen (im folgenden kurz "Veranstaltungen"
genannt) Anwendung.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu
denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter
persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der
Veranstaltung bekannt sind.
(3) Von örtlicher Bedeutung sind Veranstaltungen, die nach ihrer Art,
dem Bereich der Betriebsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden
Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer
Gemeinde hinausreichen.
(4) Vor der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
A. Veranstaltungen, auf die andere Rechtsvorschriften Anwendung
finden, wie:
1. Veranstaltungen, die durch Vorschriften über das Lichtspielwesen
geregelt sind; (3)
2. das Halten von erlaubten Spielen nach den Vorschriften der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974; (1)
3. Veranstaltungen von Glücksspielen, die dem Glücksspielmonopol des
Bundes unterliegen.
B. Veranstaltungen, die auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichem
Verkehr abgehalten werden und nach straßenpolizeilichen Vorschriften
anzeige oder bewilligungspflichtig sind.
C. Alle Veranstaltungen von öffentlichen und privaten Schulen oder von
Schülern im Rahmen der Schule.

II. Anzeigepflichtige Veranstaltungen

Anzeige beim Bürgermeister
§ 2

(1) Beim Bürgermeister sind nachstehende Veranstaltungen anzuzeigen,
soweit nicht §§ 3 und 4 anderes bestimmen:
1. Kabarett , Varieté , Zirkus und pratermäßige Veranstaltungen (Abs. 2);
2. Theateraufführungen. (3)
3. die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten nach § 5b an einem
festen Standort; (1)
4. der Betrieb von Schießstätten zu Vergnügungszwecken an einem festen
Standort;
5. der Betrieb von Tierschauen an einem festen Standort (Tiergärten,
Zoos);
6. Bälle, Redouten, Kostüm-, Masken- und Wohltätigkeitsfeste;
7. Konzerte, Instrumental- und Gesangsvorträge;
8. Vorträge und Vorlesungen;
9. Schauvorführungen von Waren oder Mustern außerhalb gewerblicher
Betriebsräume;
10. Ausstellungen land und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse außerhalb
des Betriebsbereiches;
11. nachstehende sportliche Veranstaltungen:
a) Fußballwettspiele;
b) Motocross-, Fahrrad--, Motorfahrrad-, Motorrad-, Gocart-, Motorboot- und
Autorennen;
c) Pferderennen, Trabrennen und Reitveranstaltungen;
d) schisportliche Veranstaltungen und Veranstaltungen auf Eisbahnen;
e) Schwimm-, Ruder-, Segelveranstaltungen und Wasserballwettspiele;
f) flugsportliche Veranstaltungen;
g) Judo-, Ring- und Boxkämpfe;
h) Preisschießen, soweit es nicht als pratermäßige Veranstaltung
betrieben wird;
12. alle übrigen Veranstaltungen, soweit es sich nicht um
Sportveranstaltungen handelt, wenn sie im Freien abgehalten werden.
(2) Als pratermäßige Veranstaltungen gelten Darbietungen zu
Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen mit Ausnahme von
Zirkus und Varietévorstellungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt
werden, die für den Betrieb im Freien (in Zelten, Buden oder unter
freiem Himmel) an wechselnden Veranstaltungsorten eingerichtet sind,
wie der Betrieb von Schaubuden, Tierschauen, Wachsfiguren und
Naturalienkabinetten, Schießbuden, Kraftmessern, Ringelspielen,
Schaukeln, Berg- und Talbahnen, Autodromen, Hippodromen,
Geschicklichkeitsspielen, Schau- und Scherzapparaten, sowie Puppen- und
Marionettentheater, Tanz- und akrobatische Vorführungen. (1)

Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 3

Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen, sofern die Betriebsstätte über den Bereich einer Gemeinde
hinausreicht.

Anzeige bei der Bundespolizeibehörde
§ 4

Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1, die im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde abgehalten werden sollen, sind bei dieser
Behörde anzuzeigen.

III. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

§ 5
Varieté , Zirkus und pratermäßige Veranstaltungen (1)

(1) Varieté Zirkus und pratermäßige Veranstaltungen dürfen an
wechselnden Veranstaltungsorten in zwei oder mehreren Gemeinden oder
im ganzen Land (im Umherziehen) nur auf Grund einer Bewilligung
betrieben werden, die von der Landesregierung nach Maßgabe des § 6
sowie der §§ 7 bis 9 Abs. 1 bis 3 und 35 Abs. 1 bis 3 zu erteilen ist.
(1)
(2) Die Ausübung der Bewilligung am jeweiligen Veranstaltungsort ist
nur zulässig, wenn eine Bescheinigung gemäß § 34 Abs. 1 ausgestellt
wurde.

§ 5a (1)
Spielapparate

(1) Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate)
dürfen nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben
werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der §§ 6,
6a, 9 Abs. 4 und 35 nur für ortsfeste Betriebsstätten (§ 22a) zu
erteilen ist.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur
Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben
werden. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Steiermärkischen
Gemeindebundes, der Landesorganisation Steiermark des Österreichischen
Städtebundes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der
Bundespolizeibehörden und des Landesschulrates durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Ausstattung von Spielapparaten erlassen; sie
kann insbesondere durch Verordnung festsetzen, daß Geldspielapparate
(Abs. 3) mit Kontrolleinrichtungen auszustatten sind, die
gewährleisten, daß
1. während des Betriebes der Höchsteinsatz und Höchstgewinn stets den bei
der Typengenehmigung festgestellten Werten gemäß § 6a Abs. 3
entsprechen,
2. Gewinne ausgeschüttet werden und
3. die Anzahl und Höhe der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
getätigten Spieleinsätze jederzeit erkennbar sind.
(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und
Geschicklichkeitsapparate) sind Spielapparate, mit denen um
vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die
Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend
vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob
der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise
ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art
und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten
lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und
Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die
Landesregierung kann nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach
Abs. 2 durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten
Bauart als Geldspielapparate zu gelten haben oder nicht.
(4) Unterhaltungsspielapparate sind Spielapparate, die nach ihrer Art
und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht
zulassen. Freispiele, die beim Betrieb solcher
Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn im
Sinne des Abs. 3.

§ 5b (1)
Von der Bewilligungspflicht ausgenommene Spielapparate

(1) Keiner Bewilligung nach § 5a Abs. 1 bedarf die Aufstellung und der
Betrieb von Musikautomaten sowie von Spielapparaten im Sinne des § 5a
Abs. 4, die nach ihrer Art und Beschaffenheit nur zur Unterhaltung von
Kindern bestimmt sind und verwendet werden.
(2) Der Veranstalter hat für die Betriebssicherheit (§ 6a Abs. 2) der
Spielapparate nach Abs. 1 zu sorgen.

§ 6 (1)
Persönliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

(1) Die Bewilligung kann, soweit im § 6a Abs. 1 nicht anderes bestimmt
ist, natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben,
berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich
sein. Verläßlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Bewerber wegen
eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens gerichtlich
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder zur
Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften neigt oder sonst auf
Grund seines bisherigen Verhaltens erkennen läßt, daß er die mit Bezug
auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche
Verläßlichkeit nicht besitzt.
(3) Juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn
sie gesetzlich, statutarisch oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag zur
Durchführung der Veranstaltung berufen sind und hiefür einen
Geschäftsführer (§ 13) bestellt haben.

§ 6a (1)
Besondere persönliche und sachliche Voraussetzungen für die
Bewilligung der Aufstellung
und des Betriebes von Spielapparaten, Bewilligung erforderlichenfalls
mit Auflagen

(1) Unbeschadet des § 6 dürfen Bewilligungen zur Aufstellung und zum
Betrieb von Spielapparaten nur natürlichen Personen, welche die
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer
anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzen, sowie offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei dieses Abkommens erteilt werden. (2)
(2) Spielapparate (§ 5a) müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen
Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, daß bei ihrem
widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der
Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann
(Betriebssicherheit).
(3) Der Spieleinsatz darf bei Geldspielapparaten nur durch Einwurf von
Scheidemünzen oder Wertmarken sowie Abbuchung vom Display getätigt
werden. Die Herstellung eines Guthabens am Display kann durch Einwurf
von Scheidemünzen oder Wertmarken, durch Einführung von Banknoten
sowie durch Aufbuchung der Gewinne erfolgen. Je Spiel darf der Einsatz
den Betrag oder Gegenwert von 0,50 Euro und der Gewinn den Betrag oder
Gegenwert von 20,- Euro nicht übersteigen. Zwischenergebnisse eines
Spielerfolges dürfen bis zum höchstzulässigen Gewinn angezeigt werden.
Der Einsatz für das nächste Spiel bei ein und demselben
Geldspielapparat darf nicht vor dem Ende des vorhergehenden Spieles
möglich sein. (3) (5)
(4) Die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten ist,
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter
Auflagen, zu bewilligen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der
Auflagen zu erwarten ist, daß öffentliche Interessen, insbesondere
auch solche des Jugendschutzes, der öffentlichen Sittlichkeit sowie
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
nicht verletzt werden. Ergibt sich nach Bewilligung eines
Spielapparates, daß diese wahrzunehmenden öffentlichen Interessen
gegebenenfalls trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die
Bewilligungsbehörde geeignete Auflagen bzw. geeignete andere oder
zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Erteilung der Bewilligung an Fremde
§ 7

(1) Fremde, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind bei Erteilung von
Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt; Fremde,
die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind,
sind, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, bei Erteilung von
Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn
diesen im Heimatstaat des Fremden zumindest die gleiche Begünstigung
eingeräumt ist. (2)
(2) Einem Staatenlosen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn
er seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen
Wohnsitz in Österreich hat.
(3) Inwieweit juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Ausland solchen mit dem Sitz
im Inland gleichgestellt sind, ist in sinngemäßer Anwendung des Abs.1
zu beurteilen. (2)
(4) Bewilligungen an Fremde, die nicht Staatsangehörige einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, und juristische Personen mit dem Sitz außerhalb des
Hoheitsgebietes einer Vertragspartei dieses Abkommens werden nur auf
die im § 9 Abs. 2 bestimmte Dauer erteilt. (2)

Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligung nach § 5 Abs. 1 (1)
§ 8

Die Bewilligung nach § 5 Abs. 1 ist für das ganze Land oder auf Antrag
für einen engeren örtlichen Geltungsbereich zu erteilen. (1)

Dauer der Bewilligung
§ 9

(1) Bewilligungen für Varieté und pratermäßige Veranstaltungen sind
über Ansuchen auf unbegrenzte Dauer zu erteilen (Dauerbewilligung),
wenn ein Bedarf an ihrer dauernden Ausübung nach Maßgabe der Anzahl
und des Umfanges der Durchführung bereits erteilter gleichartiger
Bewilligungen vorhanden ist. Die erteilte Dauerbewilligung ist im
Bescheid ausdrücklich anzugeben.
(2) Alle sonstigen Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 haben eine
Geltungsdauer von vier Monaten. Die Frist beginnt mit der Erlassung
des Bewilligungsbescheides, sofern darin nicht ein anderer Zeitpunkt
festgesetzt worden ist. Die Erteilung einer neuerlichen Bewilligung an
denselben Veranstalter ist erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. (1)
(3) Während der Dauer einer für Zirkusveranstaltungen erteilten
Bewilligung darf im örtlichen Geltungsbereich derselben die
Durchführung anderer Zirkusveranstaltungen nicht bewilligt werden.
(4) Bewilligungen nach § 5a Abs. 1 zur Aufstellung und zum Betrieb von
Spielapparaten sind längstens auf die Dauer von 3 Jahren zu erteilen.
(1)

Unterbrechung der Ausübung von Dauerbewilligungen
§ 10

Wird die Ausübung einer Dauerbewilligung länger als sechs Monate
unterbrochen, ist die Unterbrechung sowie die darauffolgende
Wiederaufnahme der Landesregierung binnen zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen.

Ausübung von Dauerbewilligungen durch überlebende Ehegatten und
erbberechtigte Deszendenten
§ 11

(1) Eine Dauerbewilligung kann nach Ableben des Bewilligungsinhabers
vom überlebenden Ehegatten, der gemäß § 796 ABGB. einen Anspruch auf
Unterhalt aus dem Nachlaß hat, bis zur Wiederverehelichung und von den
erbberechtigten Deszendenten bis zur Erreichung des Mindestalters (§ 6
Abs. 2) gegen bloße Anzeige weiter ausgeübt werden. (1)
(2) Die Anzeige ist bei sonstigem Verlust des Anspruches nach Abs. 1
binnen zwei Monaten nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung bei
der Landesregierung zu erstatten. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1
steht das Recht auf weitere Ausübung der Bewilligung dem Ehegatten und
den Deszendenten gemeinsam zu, falls der Bewilligungsinhaber keine
andere Verfügung getroffen hat.
(3) Deszendenten dürfen die Bewilligung nur durch einen
Geschäftsführer oder Pächter ausüben; desgleichen der Ehegatte, falls
er die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt. (1)

Zurücknahme von Bewilligungen
§ 12

Bewilligungen sind von der Bewilligungsbehörde zurückzunehmen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 und § 6a Abs. 1
nicht oder nicht mehr gegeben sind;
2. die Ausübung der Bewilligung länger als 6 Monate nach ihrer Erteilung
unterblieben ist oder länger als 1 Jahr unterbrochen war.
(1)

Ausübung durch Geschäftsführer und Pächter
§ 13

Die Ausübung der Bewilligung durch einen Geschäftsführer oder Pächter
ist nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Ein
Geschäftsführer oder Pächter muß die für die Erteilung der Bewilligung
erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 und 6a Abs. 1 bzw. § 7
Abs. 1 oder 2 erfüllen. Juristische Personen, offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die
Bewilligung durch einen Geschäftsführer auszuüben. (1)

§ 14

(1) Ein Geschäftsführer oder Pächter ist zu genehmigen:
a) den nach § 11 zur weiteren Ausübung der Bewilligung Berechtigten;
b) Bewilligungsinhabern, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und
mindestens 10 Jahre im Besitz der Bewilligung sind;
c) Bewilligungsinhabern, die infolge einer unheilbaren Krankheit bzw.
eines geistigen oder körperlichen Gebrechens oder aus ähnlichen
wichtigen Gründen nicht fähig sind, die Bewilligung persönlich
auszuüben. (1)
(2) Ein Geschäftsführer ist zu genehmigen:
a) juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften;
b) Veranstaltern (§ 18), die zufolge ihres Einsatzes für öffentliche
Interessen (Präsenzdienst im österreichischen Bundesheer, Tätigkeit
als gewählter Träger eines öffentlichen Amtes u. dgl.) oder wegen
Erkrankung vorübergehend behindert sind, die Bewilligung persönlich
auszuüben, auf die Dauer dieser Behinderung.
(3) Die Genehmigung ist von der Bewilligungsbehörde zurückzunehmen,
wenn eine der Voraussetzungen des § 13 zweiter Satz und des § 14 Abs.
1 nicht mehr vorliegt. (1) (2)

IV. Bewilligungsfreie Veranstaltungen

§ 15

(1) Bei Durchführung von Veranstaltungen, die keiner Bewilligung
unterliegen, muß der Veranstalter und, wenn ein Geschäftsführer
bestellt ist, auch dieser berechtigt sein, sein Vermögen selbst zu
verwalten.
(2) Für Veranstaltungen juristischer Personen, offener
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist ein
Geschäftsführer zu bestellen, der den Voraussetzungen des Abs. 1
entspricht.

V. Verbotene Veranstaltungen

§ 16

(1) Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich oder
eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden
oder verrohend oder sittenwidrig sind, sind verboten.
(2) Am 24. Dezember und am Karfreitag ist die Abhaltung von
Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder
die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(3) Verboten sind
a) Experimente auf dem Gebiete der Hypnose und der Suggestion, bei denen
sich der Veranstalter Personen aus dem Publikum als Medien bedient;
b) das Bettelmusizieren. (1)
c) (entfallen) (1)

§ 16a (1)
Verbotene Spielapparate

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, die eine
verrohende Wirkung ausüben, insbesondere wenn die Verletzung oder
Tötung von Menschen oder wenn kriegerische Handlungen dargestellt
werden, sind verboten.

VI. Verbot des Veranstaltungsbesuches durch Kinder und Jugendliche

§ 17

Der Veranstalter hat Kinder und Jugendliche zu Veranstaltungen nicht
zuzulassen, soweit deren Besuch nach dem Steiermärkischen
Jugendschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung verboten ist.
Er hat für einen auf das Verbot hinweisenden Anschlag an allen Einlaß-
und Kartenverkaufsstellen zu sorgen.

VII. Veranstalter

§ 18

Als Veranstalter gilt:
a) der Inhaber einer Bewilligung nach § 5 oder 5a, im Falle deren
Ausübung durch einen Pächter, dieser; (1)
b) sonst derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt
wird oder, falls sie nicht Erwerbszwecken dient, derjenige, der sie
anzeigt oder durch Ankündigung oder in irgendeiner anderen Form zu
ihrem Besuch auffordert, im Zweifelsfalle derjenige, in dessen
Räumlichkeiten sie stattfindet.

Pflichten des Veranstalters
§ 19

(1) Der Veranstalter hat für die Erfüllung aller Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verfügungen Sorge zu
tragen. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so obliegt ihm diese
Verpflichtung. Der Veranstalter hat bei der Auswahl des
Geschäftsführers und bei der Beaufsichtigung des Betriebes die
erforderliche Sorgfalt aufzuwenden.
(2) Der Veranstalter ist insbesondere verpflichtet, alle
erforderlichen Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Gefahren zu treffen,
die durch einen starken Besuch oder die besondere Art der Durchführung
der Veranstaltung hervorgerufen werden können.

§ 19a (1)
Besondere Pflichten des Inhabers einer Bewilligung von Spielapparaten

(1) Der Bewilligungsinhaber nach § 5a Abs. 1 hat den Spielbetrieb zu
überwachen. Im Falle seiner Abwesenheit hat er einen Stellvertreter
mit der Überwachung zu betrauen. Der Name des Stellvertreters ist der
Überwachungsbehörde (§ 31 Z. 2 und 3) mitzuteilen. Der Stellvertreter
muß die persönlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 und § 6a Abs. 1
erfüllen.
(2) Der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter haben dafür zu
sorgen, daß beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
Insbesondere haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter
festzustellen, ob die Besucher das allenfalls vorgeschriebene
Mindestalter für den Besuch von Betriebsstätten, in denen
Spielapparate aufgestellt sind, erreicht haben.

VIII. Betriebsstätten

§ 20

Die Abhaltung von Veranstaltungen ist nur zulässig,
a) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender
Art genehmigt hat,
b) (entfallen) (3)
c) in Gastgewerbebetrieben, soweit es sich um die Abhaltung nicht
anzeigepflichtiger Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs.
3) oder um die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (§§ 5a
und 5b) handelt, (1)
d) auf Stätten, deren Verwendung durch §§ 27 und 28 geregelt ist.

Genehmigung der Betriebsstätten
§ 21

Betriebsstätten sind unbeschadet der Notwendigkeit ihrer Bewilligung
nach anderen Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art oder für
einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung
nach § 22 vorhanden ist.

Eignung der Betriebsstätten
§ 22

(1) Zur Erteilung der Genehmigung müssen:
1. ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen)
durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung
Gewähr dafür bieten, daß
a) bei ihrer widmungsgemäßen Benützung keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit der Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen
entstehen kann (Betriebssicherheit). Insbesondere müssen die Ausgänge
von Zuschauerräumen und die von diesen zu den Ausgängen führenden Wege
so angelegt, so beschaffen und in solcher Zahl vorhanden sein, daß die
Betriebsstätte von den Besuchern rasch und gefahrlos geräumt werden
kann;
b) der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm
ungebührlich belästigt;
2. nicht ortsfeste Betriebsstätten (Anlagen) durch ihre Einrichtung,
Beschaffenheit und Konstruktion die Betriebssicherheit nach Z. 1 lit.
a für die widmungsgemäße Verwendung aufweisen.
(2) Ortsfeste Betriebsstätten müssen überdies in einem solchen Abstand
von Fabriken, Werkstätten und Räumen, in denen feuergefährliche oder
leicht brennbare Gegenstände oder Stoffe erzeugt, verwendet oder
gelagert werden, gelegen sein, daß ein unmittelbares Übergreifen von
Bränden nicht zu befürchten ist.
(3) Die Genehmigung kann zur Erhaltung der Eignung der Betriebsstätte
unter Auflagen und in Anbetracht der Lage der Betriebsstätte im
Zusammenhang mit der voraussichtlichen Entwicklung des Straßenverkehrs
auch befristet erteilt werden.
(4) Die Behörde kann die Erteilung der Genehmigung für ortsfeste
Betriebsstätten unter Bedingungen zusichern, deren Erfüllung zur
Herstellung der Eignung der Betriebsstätten notwendig ist. Die
Zusicherung ist entsprechend zu befristen. Sie verliert jedenfalls
ihre Geltung, wenn die gesetzten Bedingungen nicht binnen zwei Jahren
erfüllt worden sind.

§ 22a (1)
Besondere Bestimmungen betreffend Betriebsstätten für die Aufstellung
und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Spielapparaten

(1) Bewilligungspflichtige Spielapparate (§ 5a) dürfen nur aufgestellt
und betrieben werden
1. in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von
Gastgewerbebetrieben (§ 20 lit. c) oder
2. in Spielstuben und Spielsalons, die nach diesem Gesetz als
Betriebsstätten genehmigt sind.
(2) Der Aufstellungsort nach Abs.1 Z. 2 muß von Schulen,
Schülerheimen, Horten, Jugendherbergen, Jugendzentren, Kasernen,
Bahnhöfen, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen weiter als 150
m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein und Ausgängen,
entfernt sein.
(3) Die Behörde hat die Genehmigung der Betriebsstätten von
Spielstuben und Spielsalons auf längstens drei Jahre zu befristen.
(4) Geldspielapparate dürfen nur in Betriebsräumen von
Gastgewerbebetrieben aufgestellt und betrieben werden. In solchen
Betriebsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 4
bewilligungspflichtige Geld und Unterhaltungsspielapparate aufgestellt
und betrieben werden. In einem und demselben Betriebsraum dürfen Geld
und Unterhaltungsspielapparate nicht zugleich aufgestellt und
betrieben werden.
(5) In Spielstuben und Spielsalons dürfen nur bewilligungspflichtige
Unterhaltungsspielapparate, und zwar jeweils nicht mehr als 10,
aufgestellt und betrieben werden.

Pflichten des Betriebsstätteninhabers
§ 23

Der Inhaber der Betriebsstättengenehmigung ist verpflichtet, die
Betriebssicherheit für die Dauer der Ausübung dieser Genehmigung
aufrecht zu erhalten.

Überprüfung der Betriebsstätten
§ 24

(1) Die Behörde hat genehmigte Betriebsstätten mindestens alle drei
Jahre, soweit es sich um nicht ortsfeste Betriebsstätten handelt, alle
zwei Jahre auf ihre Eignung zu überprüfen. Sie hat die Behebung von
Mängeln binnen einer angemessenen Frist aufzutragen oder weitere
Aufträge vorzuschreiben, soweit diese zur Herstellung der
Betriebssicherheit notwendig sind.
(2) Nicht ortsfeste Betriebsstätten sind vom Inhaber der Genehmigung
alle zwei Jahre zu ihrer Überprüfung nach Abs. 1 der Behörde
anzuzeigen.

Sperre der Betriebsstätten, Zurücknahme der Genehmigung
§ 25

(1) Die Behörde hat die Sperre der genehmigten Betriebsstätte oder die
Einstellung des Veranstaltungsbetriebes zu verfügen, wenn:
a) die Auflagen, unter welchen die Genehmigung erteilt worden ist oder
die Vorschreibungen nach § 24 nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden oder
b) die Mängel nicht binnen der gesetzten Frist behoben wurden oder
c) Mängel vorhanden sind, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Personen hervorrufen.
(2) Die Verfügung nach Abs. 1 ist aufzuheben, sobald die Mängel
behoben bzw. die behördlichen Aufträge erfüllt worden sind.
(3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die
Betriebsstätte ihre Eignung ganz oder teilweise verloren hat.

Für genehmigungspflichtige Betriebsstätten zuständige Behörden
§ 26

(1) Die Erteilung (Zurücknahme) der Genehmigung für Betriebsstätten
und die Besorgung der Aufgaben nach §§ 24 und 25 obliegt:
1. Dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, soweit es
sich um ortsfeste Betriebsstätten ohne besondere technische
Einrichtungen handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher
Bedeutung (§ 1 Abs. 3) bestimmt sind;
2. sonst der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Örtlich zuständig für nicht ortsfeste Betriebsstätten ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich die Betriebsstätte
jeweils befindet; auf die Lage des jeweiligen Veranstaltungsortes und
die Überprüfung seiner Eignung findet § 28 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Zuständigkeit der Behörde zur Besorgung der Aufgaben in den
Belangen der Bau und Feuerpolizei ist auf Grund der diese Gebiete der
Verwaltung regelnden Vorschriften zu beurteilen.
(4) Technische Einrichtungen, die zur Durchführung mit
Betriebsgefahren verbundener Veranstaltungen (wie Tierschauen,
Autorennen, Schifliegen) Verwendung finden, gelten als besondere
technische Einrichtungen.

IX. Nicht ortsfeste Betriebsstätten von Varieté , Zirkus und
pratermäßigen Veranstaltungen

§ 27

(1) Die beabsichtigte Inbetriebnahme nicht ortsfester Betriebsstätten
von Varieté , Zirkus und pratermäßigen Veranstaltungen ist vom
Veranstalter (Geschäftsführer) unter Vorlage des Gutachtens nach Abs.
7 der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; ebenso ist alle zwei Jahre
über die Weiterverwendung dieser Anlagen Anzeige zu erstatten.
(2) Die Behörde hat unverzüglich nach Erstattung der Anzeige die
Anlage auf ihre Betriebssicherheit gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 in
betriebstechnischer Hinsicht zu überprüfen. Sie hat bei Vorliegen der
Betriebssicherheit die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen und hierüber dem
Veranstalter (Geschäftsführer) eine Bescheinigung auszustellen,
andernfalls aber die Verwendung der Betriebsstätte zu untersagen.
(3) Vor Ausstellung der Bescheinigung nach Abs. 2 ist die Verwendung
(Weiterverwendung) der Betriebsstätte unzulässig.
(4) Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige, die Untersagung und
die Durchführung der sonstigen Amtshandlungen nach Abs. 2 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich die Betriebsstätte
jeweils befindet.
(5) Die bau und feuerpolizeiliche Überprüfung der Anlage ist nach
Erstattung der Veranstaltungsanzeige gemäß §§ 2 bis 4, von der hiefür
zuständigen Behörde (§ 26 Abs. 3) durchzuführen. Auf die Lage des
jeweiligen Veranstaltungsortes und die Überprüfung seiner Eignung
findet § 28 sinngemäß Anwendung.
(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, für den betriebssicheren
Zustand der Anlagen nach Abs. 1 und für eine betriebssichere
Verwendung der Tiere und Betriebsmittel (Geräte, Apparate, Stoffe
u.dgl.) zu sorgen. Die Betriebsanlagen sind so aufzustellen, die
Betriebsmittel und Tiere nur unter solchen Vorkehrungen zu verwenden
bzw. zur Schau zu stellen, daß bei Durchführung der Veranstaltung die
Betriebssicherheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 2 gewährleistet ist.
(7) Der Veranstalter hat die Anlagen nach Abs. 1, soweit der Betrieb
der Veranstaltung nach der ihr eigentümlichen Art mit Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Personen verbunden sein könnte, mindestens alle
zwei Jahre durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen auf ihre
Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. Das über das Prüfungsergebnis
eingeholte Gutachten ist mit der Anzeige nach Abs. 1 vorzulegen und
der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

X. Veranstaltungen im Freien ohne Verwendung von Betriebsanlagen

§ 28

(1) Die zeitweilige Abhaltung von Veranstaltungen im Freien ohne
Verwendung von Betriebsanlagen oder ortsfester Betriebseinrichtungen
auf einer sonst anderen Zwecken dienenden Stätte ist zulässig, wenn
deren Lage oder Beschaffenheit keine Gefahr für Leben oder Gesundheit
der Veranstaltungsbesucher hervorrufen kann und eine Störung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht zu befürchten ist.
(2) Die Eignung der Stätte nach Abs. 1 ist von der Behörde zu
überprüfen, bei der die Veranstaltung gemäß §§ 2 bis 4 anzuzeigen ist.
Soweit der Bürgermeister zuständig ist, fällt diese Aufgabe bei
Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 3) in den eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde.

XI. Überwachung der Veranstaltungen

§ 29

(1) Die Behörde hat Veranstaltungen, gegen deren Durchführung ein
gesetzliches Hindernis besteht, zu untersagen oder falls die
Veranstaltung bereits begonnen hat, den Auftrag zu ihrer sofortigen
Beendigung zu erteilen.
(2) Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich
erscheint, kann ein Feuerwehr Bereitschaftsdienst in der
erforderlichen Stärke von der Behörde auf Kosten des Veranstalters
vorgeschrieben werden. Die Zuständigkeit der Behörde zur Besorgung
dieser Aufgabe ist auf Grund der die Feuerpolizei regelnden
Vorschriften zu beurteilen.

Einstellung bzw. Unterbrechung von Veranstaltungen, besonderer Einsatz
von Überwachungsorganen
§ 30

(1) Die Überwachungsbehörde (§ 31 Z. 2 und 3) ist befugt, ohne
weiteres Verfahren den Auftrag zu erteilen, eine Veranstaltung sofort
zu beendigen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit oder zur Abwendung unmittelbar drohender
Gefahren notwendig ist; sie hat insbesondere Veranstaltungen:
1. einzustellen, wenn deren Durchführung gegen die Bestimmungen des § 16
Abs. 2 und 3 oder § 34 Abs. 6 verstößt,
2. zur Entfernung von Kindern und Jugendlichen zu unterbrechen, wenn dem
§ 17 zuwidergehandelt wurde.
(2) Die Behörde kann die Überwachung von Veranstaltungen durch
besonderen Einsatz ihr zur Verfügung stehender Organe zur
Hintanhaltung einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit anordnen. Auf Antrag des Veranstalters kann unter Abwägung
der an der Veranstaltung bestehenden öffentlichen Interessen die
Beistellung von Überwachungsorganen bewilligt werden.
(2a) Eine Überwachung im Sinne des Abs. 2 ist nicht anzuordnen, wenn
der Veranstalter durch geeignete Vorkehrungen, wie insbesondere durch
den Einsatz eines ausgebildeten Betriebs- oder Bühnenpersonals, Gewähr
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit bietet. (3)
(3) Den Überwachungsorganen ist der freie Zutritt zu allen dem
Veranstaltungsbetrieb dienenden Räumen, Plätzen, Anlagen zu gestatten
und zu ermöglichen. Der Veranstalter hat den von der Behörde mit der
Überwachung betrauten Organen die notwendigen Plätze unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.

§ 30a (1)
Besondere Bestimmungen betreffend die Überwachung von Spielapparaten

(1) Den Organen der Überwachungsbehörde sowie den zugezogenen Zeugen
und Sachverständigen ist während der Betriebszeit außerhalb der
Betriebszeit nur bei begründetem Verdacht unerlaubten Spielbetriebes
Zutritt zu allen Räumen, in denen Spielapparate aufgestellt sind, zu
gewähren. Den Organen und den zugezogenen Sachverständigen sind die
erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Die Organe der Überwachungsbehörde sowie die zugezogenen
Sachverständigen haben das Recht, Spielapparate dahingehend zu
überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung und bei ihrem Betrieb die
Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Berechtigung schließt
die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb
der Betriebsstätte mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die
Durchführung von Spielen erforderlich, so hat der Inhaber der
Bewilligung nach § 5a Abs. 1 oder sein Stellvertreter (§ 19a) dem
überprüfenden Organ oder Sachverständigen dies ohne Entgelt zu
ermöglichen.
(3) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und
2 ist bei Gefahr im Verzug die Anwendung unmittelbarer behördlicher
Befehls und Zwangsgewalt zulässig.

§ 30b (1)
Entfernung gesetzwidrig aufgestellter Spielapparate

(1) Die Überwachungsbehörde kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte
Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne
vorangegangenes Verfahren entfernen.
(2) Die Überwachungsbehörde hat den Eigentümer des Spielapparates
schriftlich aufzufordern, sich binnen dreier Monate bei ihr zu melden
und den Spielapparat abzuholen. Ist eine Verständigung des Eigentümers
nicht möglich, ersetzt der Anschlag an der Amtstafel diese
Verständigung. Meldet sich der Eigentümer innerhalb der angegebenen
Frist nicht, so geht das Eigentum am Spielapparat einschließlich des
darin enthaltenen Geldes auf das Land über.

Überwachungsbehörden
§ 31

Die Aufgaben nach § 29 Abs.1, § 30 Abs.2, § 30a und § 30b obliegen:
1. dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, soweit es
sich um Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs.3) handelt;
2. im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde mit Ausnahme
der betriebstechnischen, bau- und feuerpolizeilichen Belange, dieser
Behörde;
3. sonst der Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der
Bundesgendarmerie (§ 32).
(1)

XII. Mitwirkung der Bundesgendarmerie

§ 32

Die Organe der Bundesgendarmerie haben neben der Besorgung der im §§
30, 30a und 30b genannten Aufgaben bei Vollziehung dieses Gesetzes in
dem durch das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBl. Nr. 8/1969,
bestimmten Rahmen mitzuwirken, soweit diese Aufgaben von der
Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen sind. (1)

XIII. Verfahren

Form und Inhalt der Anzeige
§ 33

(1) Die Anzeige (§§ 2 bis 4) ist vom Veranstalter (Geschäftsführer)
schriftlich und bei jedem Wechsel des Veranstaltungsortes neu zu
erstatten. Sie hat zu enthalten:
1. den Vor und Familiennamen, die Geburtsdaten und den Wohnort (Namen,
Sitz) des Veranstalters, allenfalls auch des Geschäftsführers;
2. Gegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung sowie deren Betriebsstätte;
3. bei Schauvorführungen, Ausstellungen, sportlichen und im Freien
abgehaltenen Veranstaltungen die Angabe, ob bzw. aus welchen Gründen
erwartet wird, daß das Ausmaß des Publikumsinteresses an der
Veranstaltung über den örtlichen Bereich einer Gemeinde hinausreicht.
(2) Veranstaltungen, die einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 bedürfen,
sind unter Vorlage des Bewilligungsbescheides, allenfalls des
Bescheides über die Genehmigung des Geschäftsführers oder Pächters und
der gemäß § 27 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigung anzuzeigen. (1)
(3) Veranstaltungen, die regelmäßig oder in verschiedenen
Zeitabständen wiederkehren, den gleichen oder ähnlichen Charakter
aufweisen und am selben Standort durchgeführt werden sollen, können in
einer Sammelmeldung für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum
angezeigt werden.

Erledigung der Anzeige
§ 34

(1) Die Behörde hat die Anzeige von Veranstaltungen, die im
Umherziehen betrieben werden und hiefür einer Bewilligung nach § 5
Abs. 1 bedürfen, unverzüglich nach Überprüfung des Veranstaltungsortes
auf seine Eignung (§ 27 Abs. 5), die Anzeige sonstiger Veranstaltungen
binnen vier Tagen von dem auf ihre Erstattung folgenden Werktag an
gerechnet, zur Kenntnis zu nehmen und darüber dem Veranstalter
(Geschäftsführer) eine Bescheinigung auszustellen, wenn nicht eine
Untersagung nach Abs. 2 ausgesprochen wird. (1)
(2) Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn ein
gesetzliches Hindernis besteht. Die Untersagung ist insbesondere
auszusprechen, wenn:
a) Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die
Veranstaltung verrohend oder sittenwidrig ist oder durch die Abhaltung
der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
gefährdet werden könnte (§ 16 Abs. 1),
b) die Veranstaltung gemäß § 16 Abs. 2 und 3 verboten ist,
c) die für die Veranstaltung in Aussicht genommene Betriebsstätte für die
Abhaltung der Veranstaltung (§ 20) nicht zulässig ist.
(3) Für die Untersagung und Durchführung der Amtshandlungen nach Abs.
1 ist die Behörde zuständig, bei der die Anzeige gemäß §§ 2 bis 4 zu
erstatten ist. Soweit der Bürgermeister zuständig ist, fallen diese
Aufgaben bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 3) in
den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4) Der Bürgermeister hat über die Anzeige der Veranstaltung, soweit
es sich nicht um eine solche von örtlicher Bedeutung handelt (§ 1 Abs.
3), die Bezirksverwaltungsbehörde sogleich zu verständigen. Ist die
Anzeige bei einer anderen Behörde zu erstatten, so hat diese die
Gemeinden, in deren Bereich die Veranstaltung abgehalten werden soll,
von der Anzeige unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Verständigungen gemäß Abs. 4 haben auch bei einer Untersagung
zu erfolgen.
(6) Vor Ausstellung der Bescheinigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
der Veranstaltung unzulässig.

§ 34a (2)

(1) Die Behörde hat dem Veranstalter für Veranstaltungen jederzeit
jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse für
den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendig sind.
(2) Insbesondere bei Großveranstaltungen, wie z.B. bei
Sportveranstaltungen in Stadien, kann die Behörde dem Veranstalter zur
Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung
vorschreiben, daß
1. rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten
Kartenverkauf sowie durch die Zuweisung zu getrennten
Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden und der
Zutritt zur Veranstaltungsstätte von der Bereitschaft abhängig gemacht
wird, sich von Ordnern oder Überwachungs- bzw. Sicherheitsorganen
durchsuchen zu lassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
Gewalttätigkeiten zu befürchten sind;
2. auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung
für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in
besonderem Maße vorzusorgen ist;
3. Programme, Prospekte und dergleichen genützt werden, um die Besucher
zu korrektem Verhalten aufzufordern;
4. jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird,
die
a) bekannte oder potentielle Unruhestifter sind,
b) erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinfluß stehen,
c) alkoholische Getränke in die Veranstaltungsstätte einzubringen
versuchen,
d) Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als
Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie
beispielsweise Feuerwerkskörper und Rauchbomben, und nicht bereit
sind, diese abzugeben;
5. im Bereich der Veranstaltungsstätte keine alkoholischen Getränke
ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen
Behältern abgegeben werden dürfen.
(3) Die Behörde hat dem Veranstalter mit Bescheid die Einrichtung
eines Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn dies zur Sicherung des
ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung erforderlich ist,
jedenfalls aber dann, wenn
a) mehr als 3000 Besucher erwartet werden,
b) mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern,
insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder
c) die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher
erwarten läßt.

§ 35
Ansuchen um Bewilligung von Veranstaltungen (1)

(1) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach § 5 oder § 5a sind
schriftlich einzubringen und haben die im § 33 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben zu enthalten. Außerdem haben Ansuchen um Erteilung der
Bewilligung für Geldspielapparate (§ 5a Abs. 3) die Angabe zu
enthalten, ob der Gewinn in Geld oder in einem Gegenwert besteht.
Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften haben gleichzeitig um die Genehmigung eines
Geschäftsführers anzusuchen. (1)
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung sowie vor Genehmigung eines
Geschäftsführers oder Pächters sind die Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Steiermark und die Gemeinde, in deren Gebiet
Spielapparate aufgestellt und betrieben werden sollen, zu hören. Das
Anhörungsrecht der Gemeinde zur Erteilung einer Bewilligung nach § 5a
Abs. 1 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich. Wenn die Veranstaltung
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt
werden soll und diese nicht Bewilligungsbehörde nach § 5a Abs. 1 ist,
ist überdies deren Stellungnahme einzuholen. (1) (4)
(3) Werden die Äußerungen bzw. die Stellungnahmen nach Abs. 2 nicht
innerhalb von einer Woche abgegeben, ist anzunehmen, dass kein Einwand
erhoben wird. (4)
(4) Bei Ansuchen um Bewilligung nach § 5a Abs. 1 ist die
Bewilligungsbehörde berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von
Gutachten Sachverständiger über die Bauart, die Wirkungsweise und die
Betriebssicherheit des zu bewilligenden Spielapparates zu verlangen.
(1)
(5) (entfallen) (1) (4)
(6) Wird eine Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von
Spielapparaten erteilt, so hat der Veranstalter an jedem von der
Bewilligung erfaßten Spielapparat eine von der Bewilligungsbehörde
ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen, die eine
eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zuläßt, den
Spielapparat entsprechend seiner Art kennzeichnet und seinen Standort,
den Namen und den Wohnort (Sitz) des Bewilligungsinhabers, die
Bewilligungsbehörde, das Geschäftszeichen und das Datum des
Bewilligungsbescheides sowie das Ende der Bewilligungsdauer angibt.
Bei Geldspielapparaten ist überdies anzugeben, ob der Gewinn in Geld
oder in einem Gegenwert besteht. Die Landesregierung hat durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das
Aussehen der Plakette zu erlassen. (1)
(7) Der beabsichtigte Austausch von Spielapparaten, der nur im Rahmen
der Gültigkeitsdauer der Bewilligung erfolgen darf, ist vom
Bewilligungsinhaber mit einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der
(des) Bewilligungsbescheide(s) der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu
bringen. Soll anstelle des bereits bewilligten Spielapparates ein
neuer Spielapparat aufgestellt werden, so ist für diesen das
entsprechende Gutachten eines Sachverständigen über die Bauart, die
Wirkungsweise und die Betriebssicherheit vorzulegen. Die Behörde hat
den Austausch binnen 14 Tagen mit schriftlichem Bescheid zu
untersagen, wenn
a) die Voraussetzungen des § 6a Abs. 2, 3 und 4 nicht vorliegen,
b) festgestellt wurde, dass kein aufrechter Bewilligungsbescheid vorliegt
oder
c) die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig sind.
Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bewilligungsinhaber eine
Bescheinigung über den Austausch sowie eine den Austausch
berücksichtigende Plakette zuzustellen. Der Austausch gilt ab
Zustellung der Bescheinigung als bewilligt. Der Austausch gilt
jedenfalls als bewilligt, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der
Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. (4)

Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsstätte
§ 36

(1) Der Liegenschaftseigentümer (Pächter oder Fruchtnießer) oder mit
dessen Zustimmung der Veranstalter hat um die Genehmigung einer
ortsfesten Betriebsstätte schriftlich anzusuchen.
(2) Ergibt die durchzuführende Vorprüfung, daß die Eignung der
Betriebsstätte (§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 22a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2) nicht
gegeben ist und auch nicht herbeigeführt werden kann, ist das Ansuchen
abzuweisen. Andernfalls ist eine örtliche Verhandlung anzuberaumen,
die unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen
ist. Die Nachbarn, die durch den Veranstaltungsbetrieb infolge
besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden
könnten, sind Parteien des Verfahrens. (1)
(3) Die Gemeinde, in deren Gebiet die ortsfeste Betriebsstätte einer
Spielstube oder eines Spielsalons errichtet werden soll, hat im
Genehmigungsverfahren Parteistellung zur Wahrung der nach diesem
Gesetz zu schützenden, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
fallenden öffentlichen Interessen. (1)
(4) Soll eine ortsfeste Betriebsstätte innerhalb des örtlichen
Wirkungsbereiches einer Bundespolizeibehörde genehmigt werden, ist
diese Behörde am Genehmigungsverfahren mit den Rechten einer Partei zu
beteiligen. (1)
(5) Um die Genehmigung einer nicht ortsfesten Betriebsstätte hat der
Veranstalter anzusuchen. Vor Erteilung der Genehmigung ist der
Bundespolizeibehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die
Betriebsstätte auch in deren örtlichem Wirkungsbereich Verwendung
finden soll. (1)

XIV. Strafbestimmungen

§ 37 (1)

(1) Die Übertretung des § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 3, §
13, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 19, § 19a, § 20, § 22a Abs. 1, 2, 4 und
5, § 23, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 28 Abs. 1, § 30 Abs.
3, § 30a Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 6 sowie § 35 Abs. 6 ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu
bestrafen. (5)
(2) Bei Übertretung des § 5a Abs. 1 sind Spielapparate einschließlich
des darin enthaltenen Geldes, die den Gegenstand der strafbaren
Handlung gebildet haben, für verfallen zu erklären. Bei Übertretung
des § 27 Abs. 6 sind nicht ortsfeste Betriebsanlagen oder
Betriebsmittel, die den Gegenstand der strafbaren Handlung oder
Unterlassung gebildet haben, für verfallen zu erklären, wenn der
Beschuldigte wegen einer solchen Übertretung bereits einmal bestraft
worden ist.

XV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden
Monates in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten nachstehende Vorschriften außer Kraft:
a) Das Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1827, PGS. Bd. 55, Nr. 60;
b) das Hofkanzlei Präsidialdekret vom 6. Jänner 1836, PGS. Band 64, Nr.
5;
c) die §§ 9, 13 und 15 der Kundmachung der Statthalterei vom 28.
September 1858, Landes Regierungsblatt II. Abteilung, Nr. 22,
betreffend die Polizeiordnung für das Herzogtum Steiermark;
d) die Kundmachung der Statthalterei vom 16. November 1864, LGuVBl. Nr.
3/1865, betreffend die Erteilung der Musiklizenzen usw.;
e) die Kundmachung des k.k. Statthalters von Steiermark vom 9. Februar
1873, LGuVBl. Nr. 12, betreffend die sogenannten Bettelmusiklizenzen;
f) die Kundmachung des k.k. Statthalters von Steiermark vom 21. März
1875, LGuVBl. Nr. 18 und vom 27. April 1877, LGuVBl. Nr. 13,
betreffend die Bestimmungen wegen Überwachung des Volkssängerwesens;
g) die Verordnung des k.k. Statthalters in Steiermark vom 14. Juli 1881,
LGuVBl. Nr. 12, betreffend die musikalischen und Schauproduktionen;
h) das Veranstaltungsbetriebsgesetz vom 27. Juli 1945, StGBl. Nr. 101.
(3) Bewilligungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
der Verordnung des k.k. Statthalters in Steiermark vom 14. Juli 1881,
LGuVBl. Nr. 12, erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; die
Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch fortan nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
und der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden
genehmigungspflichtigen Betriebsstätten gelten, wenn ihre Eignung nach
§ 22 vorhanden ist, als genehmigt. Diese Betriebsstätten sind bei
sonst eintretendem Verlust der Genehmigung binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 26) schriftlich
anzuzeigen; diese hat binnen eines Jahres die Betriebsstätte zu
überprüfen, wobei die §§ 24 und 25 Anwendung zu finden haben.
(5) Nicht ortsfeste Betriebsstätten von Varieté , Zirkus und
pratermäßigen Veranstaltungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
in Verwendung stehen, gelten als überprüft und dürfen bis zum Ablauf
von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Bescheinigung
gemäß § 27 Abs. 2 weiter verwendet werden.

§ 39 (5)
Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung der §§ 1 Abs. 4 lit. a Z. 2, 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs.
2, der Überschrift des § 5, der §§ 5 Abs. 1 und 6, der Überschrift des
§ 8, der §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 1 und 3, 12, 13, 14 Abs.
1 lit. c und Abs. 4, 18 lit. a, 20 lit. c, 31, 32, 33 Abs. 2 und 34
Abs. 1, der Überschrift des § 35, der §§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter
Satz, 36 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und 37, der Entfall des § 16
Abs. 3 lit. c und die Einfügung der §§ 5a, 5b, 6a, 9 Abs. 4, 16a, 19a,
22a, 30a, 30b, 35 Abs. 4, 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1986
ist mit 1. Mai 1986 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung der §§ 6a Abs. 1 und 7 Abs. 1, 3 und 4 durch die
Novelle LGBl. Nr. 69/1994 ist mit 1. Jänner 1994, der Entfall des § 14
Abs. 3, die Neubezeichnung des § 14 Abs. 4 als Abs. 3 und die
Einfügung des § 34a durch diese Novelle ist mit 1. Oktober 1994 in
Kraft getreten.
(3) Die Änderung der §§ 1 Abs. 4 lit. a Z. 1, 2 Abs. 1 Z. 2 und 6a
Abs. 3, der Entfall des § 20 lit.b und die Einfügung des § 30 Abs. 2a
durch die Novelle LGBl. Nr. 10/1998 ist mit 14. Februar 1998 in Kraft
getreten.
(4) Die Änderung der §§ 6a Abs. 3 und 37 Abs. 1 durch die Novelle
LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.