Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002

Quelle: RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Stand 24.8.2003)
RIS- Dokumentnummer LRST/6350/004

Titel
Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere
(Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002)

Stammfassung: LGBl. Nr. 106./2002


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes
§ 1

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, auf Grund der Verantwortung des
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden,
insbesondere im Hinblick auf eine tier- und verhaltensgerechte
Haltung, zu schützen.
(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der
Öffentlichkeit für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen.

Begriffsbestimmungen
§ 2

(1) Halter eines Tieres ist, wer im eigenen Namen über dieses verfügen
darf.
(2) Verwahrer eines Tieres ist, wer ein fremdes Tier in seine Obsorge
nimmt.
(3) Betreuer eines Tieres ist, wer die Pflegearbeiten tatsächlich
durchführt.
(4) Haustiere (domestizierte Tiere) sind Tiere, die während langer
Zeiträume der künstlichen Auslese durch ihre Halter ausgesetzt gewesen
sind und im Verlaufe vieler Generationen in ihren Körperfunktionen und
in ihrem Verhalten an ein Leben im Hausstand angepasst wurden.
(5) Nutztiere sind Haustiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln,
Wolle, Häuten, Fellen, Leder, Federn, als Arbeitskraft oder zu anderen
Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und auf Grund ihrer Art und
Rasse hiefür geeignet sind. Nutztiere sind insbesondere Schafe,
Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel,
Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane,
Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
(6) Heimtiere sind Haustiere, die der Mensch, insbesondere in seinem
Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für
diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für
die in Abs. 5 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden und
die auf Grund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind. Heimtiere sind
insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster,
(Streifen)Hörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas,
Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden,
Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel,
Ziertauben und Zierfische.
(7) Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit leben und
keine Haustiere sind.
(8) Tierheime sind Einrichtungen zur Verwahrung und Betreuung einer
größeren Zahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Nutzungszweck.
(9) Tierparks sind Anlagen, in denen heimisches jagdbares Wild, das
nicht im Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.
März 1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der
Kommission vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18. Dezember
2000, S. 1 enthalten ist, zur Schaustellung gehalten wird.
(10) Zoos sind dauerhafte, der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen, in
denen auch andere als in Abs. 9 genannte Wildtiere zum Zwecke der
Schaustellung und der Förderung der Erhaltung wild lebender Tierarten
durch Forschungs- und Informationsaktivitäten gehalten werden. Nicht
als Haltung von Wildtieren in Zoos oder Tierparks gilt die Haltung und
Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés oder sonstigen
Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen).
(11) Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Entbluten bei
warmblütigen Tieren nach erfolgter Betäubung und nachfolgendes
Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
(12) Schlachthöfe sind Einrichtungen oder Anlagen zur gewerbsmäßigen
Schlachtung von Tieren einschließlich der Anlagen für das Verbringen
und Unterbringen dieser Tiere.

Grundsätze des Tierschutzes

Tierquälerei;
Allgemeines
§ 3

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden
(Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zuzufügen.
(2) Es ist verboten, ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund
zu töten.

Tierquälerei;
Tatbestände
§ 4

Als Tierquälerei sind insbesondere anzusehen:
1. Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel zu züchten,
abzurichten oder so zu halten, dass ihr aggressives Verhalten
gegenüber Menschen oder anderen Tieren gesteigert wird;
2. chirurgische Eingriffe mit dem Ziel der Veränderung des
Erscheinungsbildes eines Tieres oder chirurgische Eingriffe, die nicht
der Verhütung der Fortpflanzung dienen oder die nicht für Heilzwecke
erforderlich sind, wie die Durchtrennung der Stimmbänder, das Kupieren
von Körperteilen, das Entfernen der Krallen oder Zähne;
3. chirurgische Eingriffe ohne Betäubung oder durch andere Personen als
Tierärzte, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden könnte;
4. Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen erhebliche Schmerzen
oder Leiden bereiten oder mit erheblichen Schäden oder Ängsten für das
Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen);
5. die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden
Tier auf Schärfe;
6. lebenden Fröschen die Schenkel auszureißen oder abzutrennen;
7. einem Tier Leistungen abzuverlangen, die offensichtlich seine Kräfte
übersteigen oder denen es auf Grund seines Zustandes nicht gewachsen
ist;
8. Tierkämpfe zu veranstalten oder mutwillig ein Tier durch ein anderes
hetzen zu lassen;
9. ein Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu
Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken
heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden
oder schwere Ängste für das Tier verbunden sind;
10. das Fangen von Tieren mit Fallen oder sonstigen
Selbstfangvorrichtungen;
11. frei lebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben;
12. ein Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, auszusetzen
oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen;
13. ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder
Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben;
14. einem Tier zwangsweise Futter oder Mittel einzuverleiben, sofern
dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit
erforderlich ist;
15. einem Tier Futter vorzusetzen, das ihm offensichtlich Schmerzen,
Leiden oder Schäden verursacht;
16. ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder in
abgeschlossenen Käfigen (z. B. in einem Pkw) Temperaturen oder
sonstigen Einwirkungen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden
bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier
verbunden sind;
17. die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen
bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden;
18. die Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrisierenden
oder chemischen Dressurgeräten;
19. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung
von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen;
20. das Vernachlässigen eines Tieres, wenn dies Schmerzen oder Leiden
bereitet oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden
ist;
21. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Fetten,
Häuten, Fellen oder Sonstigem;
22. der nicht tiergerechte Transport eines Tieres.

Ausnahmen
§ 5

Nicht als Tierquälerei gelten:
1. Handlungen bei weidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei;
2. Maßnahmen zur Tötung von Tieren aus sanitäts- oder
veterinärpolizeilichen Gründen oder zur Schädlingsbekämpfung;
3. Maßnahmen durch einen Tierarzt oder unter Aufsicht eines Tierarztes,
sofern ein Tierarzt diese entweder aus veterinärmedizinischen Gründen
oder zum Wohl des Tieres für notwendig hält oder diese dem Schutz vor
Verletzungen von Personen oder anderen Tieren dienen sowie
tierärztliche Eingriffe zur Unterbindung der Fortpflanzung;
4. Maßnahmen, welche durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Verordnung zulässig sind;
5. zulässige Maßnahmen im Rahmen eines genehmigten Versuches nach dem
Tierversuchsgesetz 1988.

Hilfeleistungspflicht
§ 6

(1) Wer ein Tier verletzt, erkennbar in Gefahr gebracht hat oder ein
verletztes Tier auffindet, ist verpflichtet, dem Tier die
offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht fähig
oder ist ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich
für sachkundige Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung ist insbesondere
dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung der eigenen Person
oder nur unter Verletzung anderer höherwertiger Schutzgüter möglich
wäre.
(2) Ist die Verletzung des Tieres offensichtlich mit erheblichen
Schmerzen oder Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich
möglichst schmerzlos zu töten oder von einem Sachkundigen töten zu
lassen, wenn mit vertretbarem Aufwand die Wiederherstellung seiner
Gesundheit für ein Weiterleben ohne Schmerzen und Leiden
offensichtlich nicht möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer
vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden kann.
(3) Wer ein Wildtier, das dem Jagdrecht unterliegt, verletzt oder
erkennbar in Gefahr gebracht hat, ist verpflichtet, unverzüglich den
Jagdausübungsberechtigten, allenfalls im Wege der zuständigen Polizei-
oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen. Der
Jagdausübungsberechtigte hat alle weiteren Veranlassungen im Sinne der
Abs. 1 und 2 zu treffen.

II. Abschnitt
Grundsätze für die Haltung und die Zucht von Tieren

Ernährung
§ 7

(1) Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, hat es regelmäßig und in
ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die
Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den
physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den abverlangten Leistungen
entsprechen. Auf das artspezifische Nahrungs- und
Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei der Futter- und Wasserversorgung
Bedacht zu nehmen.
(2) Werden Tiere in Gruppen gehalten, sind Größe und Anzahl der
Fressplätze und Tränkeinrichtungen so auszulegen, dass alle Tiere
ihren Bedarf decken können.

Pflege
§ 8

(1) Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, muss regelmäßig dessen
Befinden überprüfen und durch Pflegemaßnahmen sicherstellen, dass
haltungsbedingte Erkrankungen und Verletzungen hintangehalten werden.
Die Pflege muss das artspezifische Pflegeverhalten der Tiere
weitestgehend ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt
ist.
(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend
unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem
Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu
töten oder töten zu lassen.

Unterbringung
§ 9

(1) Wer ein Tier hält oder verwahrt, muss für eine geeignete
Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen,
Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien etc.) des Tieres und für eine
entsprechende regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen sorgen. Er
muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich
beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen
zum Schutz der Tiere treffen.
(2) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material,
technischer Ausstattung, Hygiene und Zustand so beschaffen sein, dass
dadurch keine Erkrankungen oder Verletzungen auftreten.
(3) Das Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder so
eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

Zucht
§ 10

(1) Wer ein Tier zur Vermehrung oder Zucht verwendet, hat auf jene
anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale Bedacht zu
nehmen, welche die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres oder
dessen Nachkommen gefährden können.
(2) Tiere, die letale Anlagen oder Defekte vererben, die ihren
Nachkommen erhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen, dürfen
nicht zur Vermehrung oder Zucht verwendet werden.
(3) Bei der Festlegung von Rassestandards und Zuchtordnungen dürfen
keine Körper- oder Verhaltensmerkmale gefordert werden, die zu
erheblichen Schmerzen, Schäden oder Leiden führen.

Haltung von Tieren durch Minderjährige
§ 11

Werden Tiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die
Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung des
Minderjährigen betraut sind, für eine diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechende Tierhaltung zu
sorgen. Wenn dies nicht möglich ist, ist für die Beendigung der
Tierhaltung durch den Minderjährigen Sorge zu tragen.

III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Haltung von Nutztieren
§ 12

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die
Haltung von Nutztieren zu erlassen. Diese hat insbesondere
Bestimmungen über Haltungsanforderungen, Stalleinrichtungen, Ernährung
sowie das Verbot bestimmter Haltungsformen zu enthalten.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Landeskammer
für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, die Landeskammer der
Tierärzte, der Landestierschutzverein für Steiermark, der Aktive
Tierschutz Steiermark und der Umweltanwalt zu hören.

Hunde
§ 13

(1) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u. dgl., entweder
mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an
der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
gewährleistet ist.
(2) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu
führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet
und eingezäunt sind.
(3) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen
noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
(4) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu
speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit
Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht.
Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie-, Hüte-,
Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde während
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.
(5) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund das
Grundstück, Gebäude oder den Zwinger gegen den Willen des Halters oder
ohne sein Wissen nicht verlassen kann.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die
Hundehaltung, insbesondere über die Unterbringung und Betreuung, zu
erlassen.

Pelztiere;
Haltung von Pelztieren
§ 14

Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Pelzgewinnung ist verboten.

Wildtiere

Allgemeines
§ 15

Das Halten von Wildtieren ist verboten, ausgenommen
1. in Wildgattern gemäß § 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl.
Nr. 23, sowie für Zwecke der Falknerei im Rahmen der Jagdausübung;
2. Tiere der Klassen Schwämme (Porifera), Hohltiere (Coelenterata),
Weichtiere (Mollusca), Gliederfüßer (Arthropoda), Stachelhäuter
(Echinodermata), Fische (Pisces), Lurche (Amphibien) sowie Tiere der
Ordnungen Schildkröten (Chelonia) und Schuppenkriechtiere (Squamata)
aus der Klasse der Kriechtiere (Reptilia);
3. auf Grund eines Anzeigeverfahrens gemäß § 17;
4. auf Grund einer Bewilligung gemäß § 18;
5. auf Grund einer Bewilligung gemäß § 19.

Haltung gefährlicher Wildtiere
§ 16

(1) Das Halten der in § 15 Z. 2 genannten Tiere ist der Gemeinde, in
der die Tiere gehalten werden, zu melden, sofern von diesen Tieren
Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren ausgehen
können.
(2) Die Meldung hat die genaue Bezeichnung und die Anzahl der
gehaltenen Tiere, den Ort der Unterbringung sowie die getroffenen
Sicherheitsvorkehrungen zu enthalten. Bestehen Bedenken, dass die
gemeldeten Sicherheitsvorkehrungen ausreichen, um die von diesen
Tieren ausgehenden Gefahren abzuwehren, kann die Gemeinde zusätzliche
Maßnahmen in dem zur Gefahrenabwehr erforderlichen Ausmaß mit Bescheid
anordnen.

Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen
§ 17

(1) Beabsichtigt ein Landwirt, im Rahmen seines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes Rotwild, Damwild, Sikawild,
Davidshirsche, Muffelwild, Schwarzwild oder Strauße zur Zucht oder zur
Gewinnung von Fleisch zu halten (landwirtschaftliches Wildgehege), so
hat er dies vor der Errichtung des Geheges unter Angabe der Anzahl und
Art des Wildes, der Grundstücke oder der Grundstücksteile, der
Beschreibung der zu errichtenden Einfriedung und der Vorlage eines
Lageplanes der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Errichtung des Geheges zu untersagen, wenn den
Erfordernissen des Tierschutzes nicht Rechnung getragen wird.
(3) Erfolgt binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen
Anzeige keine Untersagung oder stellt die Bezirksverwaltungsbehörde
vor Ablauf dieser Frist fest, dass keine Untersagungsgründe vorliegen,
kann mit der Errichtung begonnen werden.
(4) Der Landwirt ist verpflichtet, die Einfriedung dicht zu halten.
Landwirtschaftliche Wildgehege dürfen auch keine Vorrichtungen
(Einsprünge etc.) aufweisen, die ein Einspringen von Wild aus freier
Wildbahn ermöglichen.
(5) Wildtiere in landwirtschaftlichen Wildgehegen dürfen nur von
Sachkundigen getötet werden.
(6) Die Behörde hat die Auflassung des Geheges zu verfügen, wenn es
vor Ablaufen der behördlichen Frist nach einer Anzeige oder abweichend
von der Anzeige betrieben wird oder sich die Voraussetzungen, die bei
der Anzeige maßgebend waren, ändern.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die
Haltung von Tieren in landwirtschaftlichen Wildgehegen zu erlassen.
Diese hat insbesondere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen zu
enthalten.

Haltung von Wildtieren in Tierparks und Zoos
§ 18

(1) Für die Haltung von Wildtieren in Tierparks und Zoos kann die
Behörde Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn die
durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 19 geregelten
Mindestanforderungen und Aufzeichnungspflichten für die Haltung von
Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im
Umherziehen (wie Wandertierschauen) keinesfalls unterschritten werden
und den sonstigen Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen
wird.
(2) Die Betreiber von Zoos haben sich zur Erreichung des Ziels der
Erhaltung der biologischen Vielfalt von wild lebenden Tieren zu
beteiligen:
1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Art beitragen oder
2. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und
Fertigkeiten oder
3. am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder
4. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der
Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.
Die Betreiber von Zoos sind verpflichtet, die Aufklärung und das
Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der
biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur
Schau gestellten Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume, zu
fördern.
(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs.1 befristen sowie durch
Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des
Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Die Behörde hat Tierparks und Zoos regelmäßig zu überprüfen.
Werden Missstände festgestellt, hat die Behörde dem für die Haltung
der Wildtiere Verantwortlichen mit Bescheid die zur Beseitigung dieser
Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen
Frist aufzutragen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so
hat die Behörde den Tierpark oder Zoo im erforderlichen Ausmaß zu
schließen.
(5) Der für die Haltung der Wildtiere Verantwortliche hat der Behörde
wesentliche Änderungen des Tierparks oder des Zoos sowie des Bestandes
der Wildtiere anzuzeigen.

Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés
und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen)
§ 19

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestanforderungen für
die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés sowie in sonstigen
Einrichtungen im Umherziehen zu regeln. Diese Verordnung hat neben
einer Verbotsliste für die Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere
insbesondere die Mindestanforderungen an die Unterbringung, Pflege,
Betreuung und Dressur der Wildtiere zu beinhalten.
(2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung
bewilligen, wenn
1. die Wildtiere nicht in der Verbotsliste gemäß Abs. 1 angeführt sind,
2. die Mindestanforderungen der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht
unterschritten werden und
3. den sonstigen Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2 befristen sowie
durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen
des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Ein Bewilligungsverfahren gemäß den Abs. 2 und 3 ist nicht
durchzuführen, wenn bereits in einem anderen Bundesland oder in einem
Bezirk der Steiermark auf Grund eines derartigen Verfahrens eine
Bewilligung, sei es auch für das in Österreich liegende
Winterquartier, erlangt worden ist.
(5) Das Verfahren ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 4
dennoch durchzuführen, wenn aus dem Bewilligungsbescheid eines anderen
Bundeslandes hervorgeht, dass die Mindestanforderungen gemäß der im
Abs. 1 genannten Verordnung unterschritten werden oder Tiere aus der
Verbotsliste enthalten sind.

Unterlagen für das Ansuchen nach § 19
§ 20

Das Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach § 19 hat Folgendes zu
enthalten:
1. Name und Adresse des verantwortlichen Leiters,
2. Angabe über den Standort, Aufenthaltsdauer und die Art der Darbietung
(Zirkus, Varieté etc.),
3. Anzahl und Art der gehaltenen Wildtiere,
4. Angaben über Anzahl und Qualifikation des Betreuungspersonals,
5. kurze Beschreibung der Art der Mitwirkung der Tiere in den einzelnen
Darbietungen (Dressurnummer),
6. planliche Gesamtdarstellung mit Angaben über Größe und Ausstattung der
Unterkünfte (Innen- und Außenanlagen) der Tiere.

IV. Abschnitt

Transport von Tieren
§ 21

(1) Der Transport von transportunfähigen Tieren ist, ausgenommen der
Hilfeleistungspflicht gemäß § 6, verboten. Transportunfähig sind
Tiere, die auf Grund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage
sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das
Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes
abzusehen ist, dass sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder
verlassen können.
(2) Beim Transport müssen Tiere über angemessenen Raum verfügen und
sich gegebenenfalls niederlegen können. Der Transport hat so zu
erfolgen, dass die Tiere ausreichenden Schutz vor ungünstigen
Witterungsverhältnissen haben.
(3) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem
Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen
tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt.
(4) Während des Transportes sind die Tiere erforderlichenfalls mit
Wasser und geeignetem Futter ausreichend zu versorgen.
(5) Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete
Vorrichtungen zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss
so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten weitestgehend verhindert wird.
(6) Der Boden der Transportmittel muss erforderlichenfalls mit einer
ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein.
(7) Die Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche
Vorschriften bestehen. Auf Wirtschaftsfuhren im Sinne des § 30
Straßenverkehrsordnung 1960 finden die Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.

V. Abschnitt

Schlachtung und Tötung von Tieren
§ 22

(1) Die vom Verbot der Tierquälerei nicht erfasste Tötung eines Tieres
darf nur so erfolgen, dass jede unnötige Schmerzzufügung und
Ängstigung vermieden wird.
(2) Das Schlachten eines Tieres ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist
verboten. Die Betäubung ist so durchzuführen, dass unnötige Schmerzen
und Ängste für das Tier vermieden werden. Ist eine Betäubung nicht
möglich oder schließen Gebote oder Verbote einer gesetzlich
anerkannten Religionsgemeinschaft eine Betäubung aus, so ist die
Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier keine unnötigen Schmerzen
zugefügt werden und es nicht unnötig in Angst versetzt wird.
(3) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung,
Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch
Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzen.
(4) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des
Tierschutzes durch Verordnung nähere Anforderungen über die
Ausstattung von Schlachthöfen (Baumerkmale, Anlagen, Ausrüstung etc.)
sowie nähere Bestimmungen über die Schlachtung und Tötung, über das
Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten von
Tieren zu erlassen.

Geräte, Ausrüstungen, Schlachthöfe
§ 23

(1) Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Ausrüstungen sowie Anlagen
für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu planen, zu bauen,
instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame
Betäubung und Tötung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gewährleistet ist.
(2) Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und
Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so angelegt sein, dass die Tiere
von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen, Leiden und Schäden verschont
bleiben.
(3) Die Behörde hat die Schlachthöfe regelmäßig auf die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Werden Missstände festgestellt,
so hat die Behörde dem Inhaber des Schlachthofes die zur Beseitigung
dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer
angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen
Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde den Schlachthof mit
Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen.

VI. Abschnitt

Verwendung von Tieren zu Sportzwecken
§ 24

(1) Das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Leistungssteigerung,
zum Dämpfen des Allgemeinverhaltens oder zur Schmerzbeeinflussung bei
der Verwendung von Tieren zu sportlichen Zwecken ist verboten.
(2) Bei Sportveranstaltungen, an denen Tiere beteiligt sind, muss die
Rufbereitschaft eines Tierarztes gewährleistet sein. Wenn für die
Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht, muss ein Tierarzt
anwesend sein.

VII. Abschnitt

Tierheime
§ 25

(1) Der Betrieb eines Tierheimes sowie dessen wesentliche Änderung
sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind der
Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie
der verantwortliche Leiter anzugeben. Die Behörde kann innerhalb von
drei Monaten den Betrieb des Tierheimes mit Bescheid untersagen, wenn
den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
Mindeststandards für Tierheime betreffend die räumlichen und
personellen Anforderungen, die Haltung und Betreuung der Tiere sowie
die Führung von schriftlichen Aufzeichnungen zu erlassen.
(3) Die Behörde hat die Tierheime regelmäßig auf die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Werden Missstände festgestellt,
so hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter die zur Beseitigung
dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer
angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen
Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde das Tierheim mit
Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen und allfällige
Anordnungen über die dort gehaltenen Tiere zu treffen.

VIII. Abschnitt
Sicherung des Tierschutzes

Schutzverwahrung von Tieren
§ 26

(1) Tiere, die unter Umständen angetroffen werden, die eine Ermittlung
ihres Eigentümers oder Halters nicht auf einfache Weise gestatten,
sind von Tierheimen in Schutzverwahrung zu nehmen. Der Verwahrer ist
verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde, in welcher das Tier
aufgegriffen wurde, zu verständigen. Für die Verwahrungstätigkeit ist
den Tierheimen eine Entschädigung bis zur Höhe des tatsächlichen
Aufwandes zu gewähren, die je zur Hälfte durch das Land und jene
Gemeinde, in der das Tier aufgegriffen wurde, getragen wird. Die
näheren Regelungen über die Höhe der Entschädigung werden durch
Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(2) Der Schutzverwahrer ist verpflichtet, für die sorgfältige Pflege
einschließlich der angemessenen tierärztlichen Betreuung des Tieres zu
sorgen. Bedeutet das Weiterleben für das Tier auf Grund eines
tierärztlichen Gutachtens eine Qual, ist das Tier schmerzlos zu töten.
Der Schutzverwahrer hat hierüber schriftliche Aufzeichnungen zu
führen.
(3) Ein in Schutzverwahrung befindliches Tier ist Personen, die ihr
Eigentum oder ihre sonstige Verfügungsberechtigung glaubhaft
nachweisen, auszufolgen. Der Verwahrer ist verpflichtet, eine aktuelle
Liste der von ihm in Schutzverwahrung genommenen Tiere zur allgemeinen
Einsicht auszuhängen. Zu den Räumlichkeiten der betreffenden Tiere ist
Personen der Zutritt zu gestatten, die den Verlust eines Tieres
behaupten, das sich nach dieser Liste in Schutzverwahrung befinden
kann.
(4) Der Verwahrer hat gegenüber demjenigen, dem ein verwahrtes Tier
ausgefolgt wird, Anspruch auf Ersatz aller während der Verwahrung für
das Tier aufgewendeten Kosten.

Abnahme von Tieren
§ 27

(1) Wird ein Tier offenkundig in tierquälerischer Weise entgegen den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung behandelt, gehalten, verwahrt oder befördert und
kann sein Halter, Verwahrer oder Betreuer nicht sofort zur Beendigung
der Tierquälerei verhalten werden, so hat die Behörde auf Grund eines
tierärztlichen Gutachtens ohne vorausgegangenes Verfahren die
erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missstandes auf Kosten
des Tierhalters anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, das Tier
abzunehmen.
(2) Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines
abgenommenen Tieres zu sorgen. Sie hat den Halter des Tieres von der
vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu verständigen, sofern dieser
davon nicht offensichtlich bereits Kenntnis erlangt hat.
(3) Das Tier ist dem Halter wieder auszufolgen, wenn eine weitere
Tierquälerei nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat die Behörde mit
Bescheid den Verfall des Tieres auszusprechen.
(4) Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen
Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

Verbot der Tierhaltung
§ 28

(1) Die Behörde kann einer Person, die
1. wegen tierquälerischen Verhaltens gerichtlich bestraft wurde oder
2. wegen wiederholter oder einer besonders schwerwiegenden Übertretung
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung bestraft wurde oder
3. wegen wiederholter oder einer besonders schwerwiegenden Übertretung
von Tierschutzgesetzen anderer Bundesländer bestraft wurde,
das Halten, Verwahren und Betreuen von Tieren aller oder bestimmter
Arten verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind
entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die für ein tierquälerisches
Verhalten deshalb nicht bestraft wurden, weil ihre
Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ausgeschlossen war, wenn zu
erwarten ist, dass die Person abermals Tiere quälen wird.
(3) Die Behörde kann von der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 1 oder
2 absehen und ein solches Verbot nur androhen, wenn dies
voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Hinkunft von
einer Tierquälerei oder besonders schwerwiegenden Übertretung dieses
Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
abzuhalten.
(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach
Abs. 1 oder 2 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes
Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung
zu sorgen. Sie hat überdies mit Bescheid den Verfall des Tieres
auszusprechen. Der Tierhalter hat der Behörde die während der
vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
(5) Die Behörde hat rechtskräftige Bescheide über Tierhalteverbote der
Landesregierung zu übermitteln, welche diese Bescheide über die
Verbindungsstelle der Bundesländer den Landesregierungen der anderen
Bundesländer zur Kenntnis zu bringen hat.

Verfallene Tiere
§ 29

(1) Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreuung eines für
verfallen erklärten Tieres zu sorgen. Ein für verfallen erklärtes
Tier, das an erheblichen Schmerzen oder Qualen leidet, von denen es
innerhalb einer vertretbaren Frist nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten befreit werden kann, ist schmerzlos zu
töten. Ist ein für verfallen erklärtes Tier zum Leben in der Freiheit
fähig, so ist es unverzüglich in Freiheit zu setzen. Andernfalls ist
es zu veräußern oder an Tierparks, Tierheime oder tierliebende
Personen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, ist es schmerzlos
zu töten.
(2) Der Halter eines für verfallen erklärten Tieres hat der Behörde
die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
(3) Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, dessen Verfall
ausgesprochen wurde, ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten und
der anlässlich der Veräußerung entstandenen Kosten dem Halter des
Tieres auszufolgen.

Verfallene Gegenstände
§ 30

Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

IX. Abschnitt
Behörden; Betreten von Grundstücken

Behörden
§ 31

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich
anderes bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die in den § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 5 und § 16 den Gemeinden
übertragenen Aufgaben sind, mit Ausnahme des Verwaltungsstraf- und
Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinden zu vollziehen.

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
§ 32

(1) Die Organe der Bundessicherheitswache der Bundespolizeidirektionen
Graz und Leoben sowie der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung
des § 34 in Verbindung mit § 3, § 4 Z. 5, Z. 7, Z. 8, Z. 9, Z. 10, Z.
16, Z. 20, Z. 22 und § 13 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt die Befugnis gemäß § 33 im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu.

Betreten von Grundstücken
§ 33

(1) Die Organe der Behörden sowie in deren Begleitung befindliche
Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sind
befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, insbesondere auch
Schlachthöfe, zu betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger,
Transportbehälter, Fahrzeuge und dergleichen zu öffnen und zu
betreten, um Tiere sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung
dienen, zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur Vollziehung
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der
Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die
Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der
betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen und den
sonstigen Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der
Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2) Die Organe gemäß Abs. 1 haben bei der Durchführung der amtlichen
Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und ihre
Legitimation auf Verlangen dem betroffenen Eigentümer oder dem
sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten haben die
Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und dürfen die
Überwachungstätigkeit der Organe nicht behindern.

X. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen
§ 34

(1) Wer
1. die Bestimmungen der §§ 3 oder 4 nicht einhält,
2. ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 21 transportiert,
3. die Bestimmungen des § 22 nicht einhält,
4. einem Tier entgegen § 24 Abs. 1 Reiz- oder Dopingmittel zuführt,
5. ein Tier entgegen einem Tierhalteverbot gemäß § 28 hält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare
Handlung bildet, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000
Euro bestraft.
(2) Wer
1. einem Tier nicht die gemäß § 6 zumutbare Hilfe leistet,
2. ein Tier entgegen den Bestimmungen der §§ 7 bis 10 oder den auf Grund
der §§ 12, 13 oder 19 erlassenen Verordnungen hält, verwahrt oder
betreut,
3. ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 10 züchtet,
4. die Bestimmungen des § 13 nicht einhält,
5. ein Tier entgegen dem Verbot der §§ 14 oder 15 hält,
6. die Haltung der in § 16 genannten Tiere nicht der zuständigen
Gemeinde meldet oder die geforderten Sicherheitsvorkehrungen nicht
durchführt,
7. die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wildgeheges gemäß § 17
nicht der Behörde anzeigt oder das Gehege abweichend von der Anzeige
betrieben wird,
8. ohne Bewilligung gemäß den §§ 18 oder 19 Tiere hält oder die im
Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
nicht einhält,
9. die Bestimmungen des § 23 oder der auf Grund des § 22 erlassenen
Verordnung nicht einhält,
10. die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 nicht einhält,
11. ein Tierheim entgegen den Bestimmungen des § 25 oder der auf Grund
des § 25 erlassenen Verordnung betreibt,
12. die in § 33 geregelten Ausübungsbefugnisse von Organen der Behörden
sowie in deren Begleitung befindlichen Sachverständigen der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft nicht duldet oder deren
Überwachungstätigkeit behindert,
begeht eine Verwaltungsstrafe und wird, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare
Handlung bildet, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000
Euro bestraft.
(3) Wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder
Erziehung unterstehende strafunmündige Person eine
Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, wird ebenso mit einer
Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft. Wer es wissentlich duldet,
dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende strafunmündige
Personen eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, wird ebenso
mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls kann hinsichtlich von Gegenständen
ausgesprochen werden, die zur Übertretung dieses Gesetzes verwendet
wurden.

Personenbezogene Bezeichnungen
§ 35

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der
weiblichen Form.

Verweise
§ 36

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als
Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Die Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise
auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung BGBl. I
Nr. 136/2001;
2. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl.
I Nr. 142/2000.

Übergangsbestimmungen
§ 37

(1) In den Verordnungen gemäß den §§ 12, 13, 17, 19, 22 und 25 sind
für die Anpassung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Anlagen an die neue Rechtslage angemessene
Übergangsfristen vorzusehen.
(2) Dürfen Wildtiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes auf Grund einer Genehmigung rechtmäßig gehalten werden, nach
der neuen Rechtslage nicht mehr gehalten werden oder in den bisherigen
Anlagen nicht mehr gehalten werden, so ist die Haltung der Tiere im
Falle einer befristeten Genehmigung bis zum Ablauf der Befristung, im
Falle einer unbefristeten Genehmigung bis längstens 31. Dezember 2010
zulässig.

In- und Außerkrafttreten
§ 38

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 30. Oktober 2002, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Tierschutz- und
Tierhaltegesetz 1984, LGBl. Nr. 74, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000,
außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen frühestens mit dem
im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Gemeinschaftsrecht
§ 39

Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
1. Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz
von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340
vom 31. Dezember 1993, S. 21;
2. Richtlinie 99/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von
Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9. April 1999, S. 24;
3. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom
11. Dezember 1991, S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28. Jänner 1997, S. 24;
4. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom
11. Dezember 1991, S. 33;
5. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8. August 1998, S.
23;
6. Richtlinie 99/74/EG des Rates vom 19. Juni 1999 zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.
Augsut 1999, S. 53.

Notifikation
§ 40

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG,
notifiziert (Notifikationsnummer 2001/234/A).